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029 Group SE

M&A Activity Sep 11, 2017

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 11 September 2017 18:00

Befreiung;

Zielgesellschaft: SYGNIS AG; Bieter: Birketts LLP

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG

von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zur

Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots

für Aktien der SYGNIS AG, Heidelberg (DE000A1RFM03)

Auf entsprechenden Antrag der Birketts LLP, Ipswich, Suffolk, Vereinigtes

Königreich (nachfolgend ‘Antragstellerin’), erging durch die Bundesanstalt

für Finanzleistungsaufsicht am 02. Juni 2017 folgender

Bescheid:

Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 und Var. 3 WpÜG im

Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten

Zeichnungstranche anlässlich des nun vollständigen Vollzugs der

Kapitalerhöhung infolge des Beschlusses der Hauptversammlung der SYGNIS AG,

Heidelberg, vom 20.06.2016 am 19.10.2016 erfolgte Kontrollerlangung i.S.d.

§§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG an der SYGNIS AG, Heidelberg, von der Verpflichtung

gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der SYG-NIS AG,

Heidelberg, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs.

2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

Der dem Bescheid zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus

dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil ‘A.’ des Bescheids.

I.

Zielgesellschaft ist die SYGNIS AG, eine Aktiengesellschaft deutschen

Rechts mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Heidelberg unter HRB 335706. Ausweislich eines vorgelegten

Handelsregisterauszugs der Zielgesellschaft betrug das Grundkapital der

Zielgesellschaft bis zum 19.10.2016 EUR 21.622.091,- und war eingeteilt in

21.622.091 Inhaberstammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am

Grundkapital der Zielgesellschaft i.H.v. EUR 1,-. Die Aktien der

Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A1RFM03 zum Handel im regulierten

Markt der Wertpapierbörse Frankfurt am Main (Prime Standard) zugelassen.

Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 der

Satzung der Zielgesellschaft in der Fassung nach den Beschlüssen vom

02./16.02.2016 (nachfolgend die ‘Satzung’) ist (1.) die Analyse und die

Interpretation genetischer Informationen und Funktionen auf dem Gebiet der

Biotechnologie sowie deren Nutzung, (2.) die Entwicklung, die Herstellung,

der Vertrieb und die Implementierung von sowie der Handel mit Produkten,

Systemen und Verfahren der Informationstechnologie auf dem Gebiet der

Biotechnologie sowie die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Gebiet;

außerdem die Beratung im biotechnologischem Bereich der Life Science-

Wissenschaften sowie wissenschaftliche Informationen und Dokumentation,

(3.) der Erwerb, das Halten, das Verwalten und der Verkauf von

Beteiligungen, insbesondere im Bereich der Life Science-/ IT-Branche, d.h.

Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen dieser Art, in

jeglicher Rechtsform, im In- und Ausland und für eine beliebige Zeitdauer

sowie (4.) der Erwerb, die Verwertung, die Veräußerung und der Schutz von

Technologien und geistigem Eigentum der Gesellschaft oder von Dritten,

insbesondere in der Life Science-/IT-Branche, im In- und Ausland und für

eine beliebige Zeitdauer.

II.

Die Aktionärsstruktur an der Zielgesellschaft war bis zum 19.10.2016 wie

folgt:

– Genetrix S.L.: 5.112.962 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd.

23,65 % der Stimmrechte);

– dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG: 1.146.950 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend rd. 5,30 %);

– VV Beteiligungen AG: 1.445.177 Aktien der Zielgesellschaft

(entsprechend rd. 6,68 %);

– VERIPHI, S.L.: 672.240 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd.

3,11 % der Stimmrechte);

– Offenbar im Streubesitz: 13.244.762 Aktien der Zielgesellschaft

(entsprechend rd. 61,26 % der Stimmrechte).

III.

Am 20.06.2016 beschloss die ordentliche Hauptversammlung der

Zielgesellschaft, das Grundkapital der Zielgesellschaft mit (mittelbarem)

Bezugsrecht der Aktionäre gegen Einlagen um einen Betrag von bis zu EUR

20.538.089,- zu erhöhen, und zwar durch Ausgabe von bis zu 20.538.089 neuen

Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft

i.H.v. EUR 1,-; nicht durch Ausübung des (mittelbaren) Bezugsrechts der

Aktionäre gezeichnete Aktien konnten von der Zielgesellschaft frei

verwendet werden (nachfolgend insgesamt die ‘Kapitalerhöhung’).

Die vorgenannte Kapitalerhöhung wurde aufgrund von Bezugsrechtsaus-übungen

der Altaktionäre und Zeichnungen weiterer Investoren gegen Bareinlagen

i.H.v. insgesamt EUR 4.818.200,- (nachfolgend die ‘Bezugsrechtsausübungen’

bzw. die ‘erste Zeichnungstranche’) vollzogen, wodurch sich aufgrund der

entsprechenden Eintragung in das Handelsregister der Zielgesellschaft vom

02.08.2016 seither das neue Grundkapital der Zielgesellschaft i.H.v. EUR

21.622.091,- ergab.

Entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Zielgesellschaft vom

20.06.2016 ließ der Vorstand der Zielgesellschaft sodann mit Zustimmung des

Aufsichtsrats der Zielgesellschaft sämtliche Gesellschafter der Expedeon

Holdings Ltd., Swavesey, Cambridgeshire, Vereinigtes Königreich, zur

Zeichnung von insgesamt 15.719.889 nicht im Rahmen der

Bezugsrechtsausübungen gezeichneten neuen Aktien zu, und zwar gegen

Sacheinlage ihrer jeweiligen Geschäftsanteile an der Expedeon Holdings

Ltd., Swavesey, Cambridgeshire, Vereinigtes Königreich, (nachfolgend die

‘zweite Zeichnungstranche’).

Sämtliche Gesellschafter der Expedeon Holdings Ltd., Swavesey,

Cambridgeshire, Vereinigtes Königreich, beteiligten sich in der Folge an

der zweiten Zeichnungstranche. Die Durchführung der zweiten

Zeichnungstranche der Kapitalerhöhung wurde am 19.10.2016 in das

Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen. Hierdurch erhöhte sich

das Grundkapital der Zielgesellschaft von EUR 21.622.091,- um EUR

15.719.889,- auf EUR 37.341.980,-.

IV.

Bei der zweiten Zeichnungstranche agierten zumindest einige Gesellschafter

der Expedeon Holdings Ltd., Swavesey, Cambridgeshire, Vereinigtes

Königreich, allerdings nicht selbst, sondern bedienten sich dabei der Hilfe

seitens der Antragstellerin.

Die Antragstellerin ist eine britische Rechtsanwaltskanzlei. Sie legt dar,

dass sie seitens 19 Gesellschafter der Expedeon Holdings Ltd., Swavesey,

Cambridgeshire, Vereinigtes Königreich, beauftragt wurde, aus

abwicklungstechnischen Gründen als deren Treuhänder aufzutreten und in

dieser Funktion an der zweiten Zeichnungstranche der Kapitalerhöhung

teilzunehmen, wodurch diese 19 Gesellschafter der Expedeon Holdings Ltd.,

Swavesey, Cambridgeshire, Vereinigtes Königreich, letztlich insgesamt

13.000.689 neue Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend insgesamt rd.

34,81 % der Stimmrechte) erwerben sollten und auch erwarben.

Dabei wurde die Antragstellerin auf Basis der am 05.05.2016 erfolgten

Vereinbarung mehrerer sog. Pre-Subscription Agreements (nachfolgend einzeln

das ‘Pre-Subscription Agreement’) für die 19 Gesellschafter der Expedeon

Holdings Ltd., Swavesey, Cambridgeshire, Vereinigtes Königreich, tätig und

verpflichtete sich hiernach vor allem zur Zeichnung der neuen Aktien der

Zielgesellschaft im Rahmen der zweiten Zeichnungstranche der

Kapitalerhöhung.

Am 19.10.2016 schloss die Antragstellerin zudem mit den 19 Gesellschaftern

der Expedeon Holdings Ltd., Swavesey, Cambridgeshire, Vereinigtes

Königreich, mehrere sog. Stock Transfer Agreements (nachfolgend einzeln das

‘Stock Transfer Agreement’) ab, wonach die Antragstellerin die ausweislich

des Wortlauts von Ziffer (B) der Präambel ‘Trustee has suscribed for and

acquired in trust 13,000,689 new .. shares’ bereits erworbenen neuen Aktien

ohne weiteres an den jeweiligen Treugeber abtreten und übertragen sollte

(vgl. Ziffer 1.1: ‘Trustee hereby transfers and assigns title to …’).

Die 19 Gesellschafter der Expedeon Holdings Ltd., Swavesey, Cambridgeshire,

Vereinigtes Königreich, wurden durch die Antragstellerin nicht im Einzelnen

namhaft gemacht. Insoweit wurde lediglich die Kopie eines Pre-Subscription

Agreement und eines Stock Transfer Agreement vorgelegt, welches den

Alpenfels Family Trust, Kula, Hawaii, Vereinigte Staaten von Amerika

(nachfolgend ‘Alpenfels’) als Vertragspartner aufweist. Alpenfels hat

ausweislich der einschlägigen Dokumente (Pre-Subscription Agreement und

Stock Transfer Agreement) 2.783.390 neue Aktien der Zielgesellschaft aus

der zweiten Zeichnungstranche der Kapitalerhöhung übernommen (entsprechend

rd. 7,45 % der Stimmrechte). Angabegemäß haben Pre-Subscription Agreement

und Stock Transfer Agreement in Bezug auf alle 19 Gesellschafter der

Expedeon Holdings Ltd., Swavesey, Cambridgeshire, Vereinigtes Königreich,

jeweils den identischen Inhalt (abgesehen von der jeweiligen Anzahl an

neuen Aktien der Zielgesellschaft).

V.

Die Antragstellerin hat den Antrag gestellt, sie ‘gemäß § 37 WpÜG im

Hinblick auf die am 19.10.2016 erfolgte und unverzüglich wieder beendete

Erlangung der Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die

Zielgesellschaft SYGNIS AG mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 335706 (nachfolgend

‘SYGNIS AG’) gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung, die

Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen, sowie

von der Verpflichtung, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht

eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG

i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, zu

befreien’.

Die Antragstellerin erachtet ihren Antrag zunächst für zulässig, da er

jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach der möglichen

Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft in Form der Eintragung der

Durchführung der zweiten Zeichnungstranche der Kapitalerhöhung in das

Handelsregister der Zielgesellschaft gestellt worden sei.

Zudem sieht sie ihren Antrag als begründet an. Zunächst sei an der (wenn

auch kurzzeitigen) Kontrollerlangung der Antragstellerin an der

Zielgesellschaft nicht zu zweifeln. Zwar seien die maßgeblichen 13.000.689

neuen Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend insgesamt rd. 34,81 A) der

Stimmrechte) aus der zweiten Zeichnungstranche der Kapitalerhöhung zu

keinem Zeitpunkt in das Depot der Antragstellerin eingebucht worden wie es

in Fragen der Eigentums- und Kontrollerlangung Standard sei. Beachtet

werden müsse aber, dass bereits die Eintragung einer Kapitalerhöhung zu

mitgliedschaftlichen Rechten aus den neuen Aktien und damit zu deren

Existenz führe, auch wenn zu diesem Zeitpunkt etwa noch keine Verbriefung

in einer Globalurkunde gewährleistet sei. Diese mitgliedschaftlichen Rechte

und somit die neuen Aktien könnten sodann – so wie vorliegend auf Basis der

Stock Transfer Agreements geschehen – i.S.d. §§ 398, 413 BGB abgetreten

werden. Auf die Übereignung der neuen Aktien i.S.d. §§ 929 ff. BGB etwa

nach Begebung der entsprechenden Globalurkunde komme es dann gar nicht mehr

an. Insgesamt müsse somit gesehen werden, dass die Antragstellerin im

Zeitraum zwischen der Eintragung der Durchführung der zweiten

Zeichnungstranche der Kapitalerhöhung in das Handelsregister der

Zielgesellschaft am 19.10.2016 und der Abtretungsakte auf Basis der Stock

Transfer Agreements ebenfalls am 19.10.2016 kurzfristig die Kontrolle über

die Zielgesellschaft erlangt hatte.

Zudem ist die Antragstellerin hinsichtlich des einschlägigen

Befreiungsgrunds der Ansicht, dass die Antragstellerin eben nur

formalrechtlich in ihrer Treuhänderfunktion kurzzeitig die Kontrollschwelle

des § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten hat. Wirtschaftlich hätten die neuen

Aktien aus der zweiten Zeichnungstranche der Kapitalerhöhung der

Antragstellerin aber selbst für den entsprechend kurzen Zeitraum nicht

zugestanden, denn nach den Pre-Subscription Agreements seien diese

wirtschaftlich weiterhin den 19 von der Antragstellerin repräsentierten

ehemaligen Gesellschaftern der Expedeon Holdings Ltd., Swavesey,

Cambridgeshire, Vereinigtes Königreich, zuzuordnen gewesen. Diesen sei es

mit der Beauftragung der Antragstellerin als Treuhänderin lediglich darum

gegangen, die Abwicklung eines komplexen Kapitalerhöhungsprozesses zu

erleichtern, um im Tausch gegen ihre Expedeon-Anteile zügig auch

formalrechtlich die neuen Aktien aus der zweiten Zeichnungstranche der

Kapitalerhöhung übernehmen zu können. Außenstehende Aktionäre der

Zielgesellschaft seien durch die Zwischenschaltung der Antragstellerin in

Bezug auf die Durchführung der zweiten Zeichnungstranche der

Kapitalerhöhung in keiner Weise potentiell oder tatsächlich beeinträchtigt

worden. Die vorliegende Situation ähnele zudem der typischen

Befreiungssituation für Banken anlässlich einer kurzfristigen Übernahme

neuer Aktien im Rahmen einer Bezugsrechtsemission (mittelbares Bezugsrecht)

oder anlässlich der Tätigkeit als Umtauschtreuhänder. Bezüglich der nur

kurzfristigen formalen Überschreitung der Kontrollschwelle i.S.d. § 29 Abs.

2 WpÜG sei darauf zu verweisen, dass das Stock Transfer Agreement mit

Alpenfels vom 19.10.2016 auf 2.783.390 neue Aktien der Zielgesellschaft aus

der zweiten Zeichnungstranche der Kapitalerhöhung (entsprechend rd. 7,45 %

der Stimmrechte) bezogen sei. Demzufolge komme es auf die anderen

Abtretungsakte gar nicht mehr an (auch wenn diese angabegemäß ebenfalls am

19.10.2016 erfolgt sind). Denn alleine schon die Alpenfels-Abtretung

bedeute, dass am 19.10.2016 die erst an diesem Tag begründete

Kontrollstellung der Antragstellerin in Bezug auf die Zielgesellschaft

alsbald wieder (untertägig) beendet wurde. Letzten Endes bedeuteten diese

Umstände, dass folgende Befreiungsgründe gegeben seien: Art der

Kontrollerlangung (§ 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG), beabsichtigte Zielsetzung (§

37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG) und Unterschreiten der Kontrollschwelle (§ 37 Abs. 1

Var. 3 WpÜG).

Auch sei das Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(BaFin) hinsichtlich der Erteilung einer Befreiungsentscheidung zugunsten

der Antragstellerin zu betätigen. Schließlich müsse das Interesse der

Antragstellerin, als Treuhänderin bei der Abwicklung einer

Sachkapitalerhöhung zu fungieren, als schutzwürdig begriffen werden. Ein

Pflichtangebot würde dem Zweck der Treuhandschaft in dieser Situation

zuwiderlaufen und den Interessen der Zielgesellschaft an einer geordneten

Abwicklung der Kapitalerhöhung widersprechen. Dagegen sei kein Interesse

außenstehender Aktionäre der Zielgesellschaft erkennbar, wegen der

Tätigkeit der Antragstellerin als Treuhänderin beim Vollzug der

Kapitalerhöhung ein Pflichtangebot zu erhalten. Schließlich müsse

herausgestrichen werden, dass die außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft durch die mittelbare Zeichnung der zweiten

Zeichnungstranche der Kapitalerhöhung seitens der 19 Gesellschafter der

Expedeon Holdings Ltd., Swavesey, Cambridgeshire, Vereinigtes Königreich,

vermittels der Antragstellerin letztlich nicht schlechter stehen, als wenn

die 19 Gesellschafter der Expedeon Holdings Ltd., Swavesey, Cambridgeshire,

Vereinigtes Königreich, unmittelbar selbst Zeichnungsakte vorgenommen

hätten. Außerdem gelte es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Gefahren

der materiellen Kontrollerlangung einer Drittperson an der Zielgesellschaft

für die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft nicht vorhanden

waren.

Zulässigkeit und Begründetheit des dem Befreiungsbescheid zugrunde

liegenden Antrags ergeben sich aus dem nachfolgend in Auszügen

wiedergegebenen Teil ‘B.’ des Bescheids.

Die Antragstellerin ist gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 und Var. 3 WpÜG von den

Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien,

da ihr Antrag zulässig und begründet ist.

I.

Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere ist er fristgerecht gestellt worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-

Angebotsverordnung können Anträge i.S.d. § 37 Abs. 1 WpÜG vor

Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben

Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter

Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die

Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Vorliegend hat die

Antragstellerin den i.S.d. § 45 Satz 1 WpÜG formgemäßen Antrag wirksam mit

Zugang bei der BaFin per Fax am 26.10.2016 gestellt, was in Anbetracht der

in Rede stehenden Kontrollerlangung der Antragstellerin an der

Zielgesellschaft am 19.10.2016 jedenfalls als fristgemäßer Antrag innerhalb

von sieben Kalendertagen nach Kenntnis bzw. Kennen müssen (von) der

möglichen Kontrollerlangung zu werten ist.

II.

Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung

gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 und Var. 3 WpÜG vorliegen und das Interesse der

Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an

einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

Im Zuge der Eintragung der Durchführung der zweiten Zeichnungstranche der

Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Zielgesellschaft hat die

Antragstellerin am 19.10.2016 unmittelbar die Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29

Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

Denn zu diesem Zeitpunkt wurde die Antragstellerin (kurzfristig)

Eigentümerin an insgesamt 13.000.689 neuen Aktien der Zielgesellschaft

(entsprechend insgesamt rd. 34,81 % der Stimmrechte), wodurch sie die

Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG überschritt.

Zwar erfolgte zu keinem Zeitpunkt eine Einbuchung der vorgenannten

13.000.689 neuen Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend insgesamt rd.

34,81 % der Stimmrechte) in das Depot der Antragstellerin. Allgemein

anerkannt ist jedoch, dass die neuen Mitgliedschaftsrechte (Aktien) im

Rahmen einer Kapitalerhöhung bereits bei Eintragung des Vollzugs der

Kapitalerhöhung im Handelsregister der Zielgesellschaft entstehen (vgl.

etwa Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 189 Rn. 3; Ekkenga, in:

KölnKomm-AktG, Bd. 4, 3. Aufl. 2017, § 189 Rn. 12). Mit Entstehung der

neuen Aktien erhält dann der im Rahmen der entsprechenden Kapitalerhöhung

agierende Zeichner das Eigentum an den neuen Aktien. Dies war vorliegend

die Antragstellerin.

Dem tut es auch keinen Abbruch, dass die Antragstellerin die neuen Aktien

sodann i.S.d. §§ 398, 413 BGB alsbald wieder an die 19 Gesellschafter der

Expedeon Holdings Ltd., Swavesey, Cambridgeshire, Vereinigtes Königreich,

abgetreten hat. Es handelt sich vorliegend nämlich ausdrücklich nicht um

eine Übertragung vor Eintragung des Vollzugs der Kapitalerhöhung i.S.d. §

191 Satz 1 AktG, bei der umstritten ist, ob ein Verstoß gegen dieses Vorab-

Abtretungsverbot die wirksame Entstehung der neuen Aktien hindert (vgl.

Servatius, in: Spindler/Stilz, AktG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, § 189 Rn. 3;

Ekkenga, in: KölnKomm-AktG, Bd. 4, 3. Aufl. 2017, § 189 Rn. 12 m.w.N.).

Denn auch wenn der exakte Zeitpunkt der Vereinbarung der Stock Transfer

Agreements am 19.10.2016 (Uhrzeit) nicht bekannt ist, so spricht der in den

Stock Transfer Agreements in Bezug auf die Abtretung der neuen Aktien

angelegte Wortlaut ‘acquired’ dafür, dass diese Vereinbarungen erst nach

der entsprechenden Handelsregistereintragung am 19.10.2016 erfolgt sind.

Die Befreiungsgründe ergeben sich aus § 37 Abs. 1 Var. 2 und Var. 3 WpÜG.

a.

Aufgrund der im vorliegenden Fall mit der Kontrollerlangung beabsichtigten

Zielsetzung ist es zunächst gerechtfertigt, die Antragstellerin gemäß § 37

Abs. 1 Var. 2 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs.

2 Satz 1 WpÜG zu befreien.

Eine Befreiung ist deshalb unter dem Aspekt der mit der Erlangung der

Kontrolle beabsichtigten Zielsetzung angezeigt, da die Antragstellerin die

Kontrolle an der Zielgesellschaft ähnlich dem Fall ‘aufgrund der Einräumung

des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG im Rahmen eines mit

der Zielgesellschaft geschlossenen Mandatierungsvertrags’ erlangt hat.

Schließlich ist die vorliegende Treuhandkonstellation auf Basis von Pre-

Subscription Agreements wertungsmäßig ähnlich gelagert, auch wenn diese

nicht mit der Zielgesellschaft, sondern mit der Antragstellerin vereinbart

wurden. Insgesamt geht es allerdings in beiden Fällen um eine

abwicklungstechnische Begleitung von Kapitalerhöhungen.

Demzufolge ging die mit der Kontrollerlangung beabsichtigte Zielsetzung der

Antragstellerin als Treuhänderin ganz offensichtlich dahin, die neuen

Aktien der Zielgesellschaft aus der zweiten Zeichnungstranche der

Kapitalerhöhung zu erwerben, um sie später an die mittelbaren Zeichner/

Treugeber (also die 19 (ehemaligen) Gesellschafter der Expedeon Holdings

Ltd., Swavesey, Cambridgeshire, Vereinigtes Königreich) weiterzuleiten.

Diese Zielsetzung manifestiert sich in den Pre-Subscription Agreements und

den Share Transfer Agreements. Eine solche Vorgehensweise ist als rein

technische Maßnahme zu werten, da sie allein dem Zweck diente, die

Durchführung der zweiten Zeichnungstranche der Kapitalerhöhung der

Zielgesellschaft zu begleiten und zu erleichtern.

Die Kontrollerlangung infolge der abwicklungstechnischen Begleitung von

Kapitalerhöhungen ist eine Abweichung vom typischen Fall der

zielgerichteten Kontrollerlangung, den der Gesetzgeber der

Pflichtengestaltung des § 35 WpÜG zugrunde gelegt hat. Deshalb ist eine

Befreiung insoweit gerechtfertigt, wenn die Kontrollerlangung lediglich

formaler Natur ist und die Kontrolle tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies

ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin beabsichtigte ganz

offensichtlich weder Einfluss auf die Führung der Geschäfte der

Zielgesellschaft zu nehmen, noch die Stimmrechte aus den von ihr erworbenen

neuen Aktien auszuüben.

b.

Darüber hinaus ist eine Befreiung der Antragstellerin von den

Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auch unter

dem Aspekt einer nach Kontrollerlangung zügig erfolgenden Unterschreitung

der Kontrollschwelle gemäß § 37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG gerechtfertigt.

Die Antragstellerin hat am 19.10.2016 das Eigentum an 13.000.689 neuen

Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend insgesamt rd. 34,81 % der

Stimmrechte) erworben. Alleine schon durch die alsbaldige (Stunden oder

auch nur Minuten später erfolgte) Abtretung der Mitgliedschaftsrechte an

2.783.390 neuen Aktien der Zielgesellschaft aus der zweiten

Zeichnungstranche der Kapitalerhöhung (entsprechend rd. 7,45 % der

Stimmrechte) auf Basis eines Share Transfer Agreements an Alpenfels

ebenfalls am 19.10.2016 wurde die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2

WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaft wieder unterschritten. Denn dann

könnte die Antragstellerin – unterstellt, die übrigen soeben erworbenen

neuen Aktien der Zielgesellschaft wären entgegen dem Vortrag der

Antragstellerin nicht in gleicher Weise abgetreten worden – höchstens noch

über 10.217.299 neue Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 27,36 %

der Stimmrechte) verfügt haben. Da die zeitliche Wirkungskomponente der

Abtretung i.S.d. §§ 398, 413 BGB aus den Share Transfer Agreements zudem so

zu verstehen ist, dass die Abtretung sofort mit Vereinbarung erfüllt wurde,

somit das Eigentum unmittelbar übergegangen ist, kann dies nur bedeuten,

dass die Antragstellerin nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum am

19.10.2016 Inhaberin der relevanten neuen Aktien der Zielgesellschaft und

insofern auch nur für diesen engen Zeitraum Inhaberin der Kontrollposition

in Bezug auf die Zielgesellschaft war.

Das Ermessen im Hinblick auf die Erteilung einer Befreiungsentscheidung war

vorliegend dahingehend zu betätigen, dass die Antragstellerin von den

Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien

war.

Die im Rahmen des § 37 Abs. 1 WpÜG vorgeschriebene Ausübung behördlichen

Ermessens erfordert stets eine Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Vorliegend überwog das Interesse der Antragstellerin an der Befreiung von

den vorgenannten Verpflichtungen, namentlich die Vermeidung des mit der

Abgabe eines Pflichtangebots verbundenen Kosten-und Zeitaufwandes, das

Interesse der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eines solchen Angebots

deutlich.

Die Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft diente allein der

abwicklungstechnischen Begleitung einer Kapitalerhöhung. Die

Antragstellerin beabsichtigte zu keiner Zeit die Stimmrechte aus den neuen

Aktien auszuüben. Darüber hinaus konnte die Antragstellerin ob der kurzen

Dauer ihrer Kontrollposition von ihrem kontrollierenden Einfluss

tatsächlich keinen (nachhaltigen) Gebrauch machen.

Bei komplizierten Kapitalerhöhungen mit einer Mehr- bzw. Vielzahl von

potenziellen Zeichnern erhöht die Beteiligung eines Treuhänders im Zuge der

Abwicklung einer Kapitalerhöhung die Wahrscheinlichkeit, dass diese

geordnet und erfolgreich durchgeführt wird. Diese übliche Handlungsweise

eines funktionierenden Kapitalmarkts liegt auch im Interesse der

außenstehenden Aktionäre bzw. steht deren Interessen zumindest nicht

entgegen. Das ggf. bestehende Interesse der außenstehenden Aktionäre, die

Beteiligung an der Zielgesellschaft aus Anlass der Kontrollerlangung durch

die Antragstellerin gänzlich oder teilweise abzubauen, ist demgegenüber

nicht beachtlich. Insbesondere müssen sich die außenstehenden Aktionäre

vorliegend nicht auf eine durch den Erwerb der Kontrolle durch die

Antragstellerin bedingte strategische Neuausrichtung der Zielgesellschaft

einstellen, aus deren Anlass ihre Investitionsentscheidung zu überdenken

wäre (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl. 2013, § 37 Rn. 56).

Der Bescheid enthält keine Nebenbestimmungen und Auflagen.

Ende der WpÜG-Meldung

11.09.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt In Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

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