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M&A Activity Apr 24, 2018

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 24 April 2018 18:31

Befreiung;

Zielgesellschaft: Sartorius AG; Bieter: Dr. Lothar Kappich (als Testamentsvollstrecker nach Horst Sartorius)

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die ‘BaFin’) hat mit

Bescheid vom 13. März 2018 Herrn Dr. Lothar Kappich (der ‘Antragsteller’)

gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-

Angebotsverordnung von den von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG

die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. §§ 8, 9

Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs.

1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Sartorius Aktiengesellschaft,

Göttingen, infolge der Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckers nach

Herrn Horst Walter Sartorius am 08. September 2017 zu veröffentlichen,

sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2

Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Bescheid enthält keine Nebenbestimmungen und Auflagen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

I.

1. Zielgesellschaft ist die Sartorius Aktiengesellschaft mit Sitz in

Göttingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen

unter der Handelsregisternummer HRB 1970 (die ‘Zielgesellschaft’). Das

Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 74.880.000,00 und ist

eingeteilt in 74.880.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, davon

sind 37.440.000 Stammaktien und 37.440.000 stimmrechtslose

Vorzugsaktien. Die Aktien der Zielgesellschaft sind am regulierten

Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE0007165607

(Stammaktien) und der ISIN DE0007165631 (Vorzugsaktien) gelistet. Die

Zielgesellschaft hält zum Zeitpunkt der Antragstellung 3.227.776 eigene

Stammaktien (entspricht 8,62 % der Stimmrechte und 4,31 % des

Grundkapitals der Zielgesellschaft).

2. Zum Nachlass des am 16.07.1998 verstorbenen Herrn Horst Walter

Sartorius (der ‘Erblasser’) gehören insgesamt 18.754.160 Stammaktien

(entsprechen 50,09 % der Stimm- rechte und 25,05 % des Grundkapitals)

der Zielgesellschaft. Die Töchter des Erblassers sind dessen Erbinnen.

Der Erblasser hat über die zum Nachlass gehörenden Aktien der

Zielgesellschaft deren Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker

für die Dauer von 30 Jahren angeordnet.

Testamentarisch wurde ursprünglich Herr Professor Dr.-Ing. Ingolf Rüge als

Testamentsvollstrecker bestimmt. Zudem wurde dem Testamentsvollstrecker die

Verpflichtung aufgegeben, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen.

Mit Schreiben vom 23.02.2014 hat der damalige Testamentsvollstrecker Herr

Prof. Dr. Arnold Picot rein vorsorglich den Antragsteller als seinen

Ersatztestamentsvollstrecker benannt. Herr Prof. Dr. Picot ist am

09.07.2017 verstorben.

3. Mit Schreiben vom 14.07.2017 wurde der Antragsteller vom

Nachlassgericht Göttingen aufgefordert, schriftlich mitzuteilen, ob er

zur Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bereit sei. Mit

Antwortschreiben des Antragstellers vom 20.07.2017 erklärt dieser seine

grundsätzliche Bereitschaft zur Annahme des Amtes ‘unter der

Voraussetzung, dass das Nachlassgericht in der o.a. Sache nach Abwägung

aller Umstände und der erforderlichen Anhörungen der Erbinnen zu dem

Ergebnis kommt, mich als Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen.’

Daraufhin teilte das Nachlassgericht dem Antragsteller mit Schreiben

vom 10.08.2017 mit, dass es eine Anhörung der Erbinnen durch- führt.

Der Antragsteller wurde aufgefordert, ‘zu gegebener Zeit’ dem

Nachlassgericht mitzuteilen, ob er eine Bescheinigung über die Annahme

des Testamentsvollstreckeramtes benötige. Mit Schreiben vom 07.09.2017

beantragte der Antragsteller beim Nachlassgericht die Bescheinigung

über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes. Am 08.09.2017 stellte

das Nachlassgericht eine entsprechende Bescheinigung für den

Antragsteller aus.

4. Angabegemäß befand sich der Antragsteller nach Versenden des Antrags

auf Ausstellung der Bescheinigung im Urlaub. Dort erhielt er am

17.09.2017 Kenntnis von der Bestätigung des Nachlassgerichts Göttingen

durch Überbringen der Post durch die Ehefrau des Antragstellers. Der

Antragsteller trägt vor, dass er erst an diesem Tag von der Ernennung

als Testamentsvollstrecker in den Nachlass des Erblassers wusste und

nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Ernennung durch das

Nachlassgericht aus- gehen konnte. Als Begründung für seine

Unsicherheit führt er seine Unkenntnis über den Verfahrensstand

betreffend die Antworten der Erbinnen an das Nachlassgericht an.

Außerdem werden die Umstände seiner Ersatzbenennung herangezogen;

insbesondere sei unklar, ob der Antragsteller nicht gemäß § 2200 BGB

durch gerichtlichen Beschluss zu ernennen sei. Des Weiteren sprächen

die Gesamtumstände in der Kommunikation mit dem Nachlassgericht dafür,

dass der Antragsteller nicht von einer zeitnahen Entscheidung des

Nachlassgerichts hätte ausgehen können. Schließlich führt der

Antragsteller aus, dass er erst am 17.09.2017, mit Kenntnisnahme der

gerichtlichen Bescheinigung, vom Zugang seines Schreibens vom

07.09.2017 beim Nachlassgericht bereits am 08.09.2017 erfahren habe.

Die Kenntnis vom Zugang der Annahmeerklärung beim zuständigen

Nachlassgericht sei jedoch Mindestvoraussetzung für eine Kenntnis vom

Amtsbeginn.

5. Der Antragsteller ist zur weisungsfreien Ausübung der Stimmrechte aus

den im Nachlass sich befindlichen Stammaktien der Zielgesellschaft

befugt.

II.

Der Antrag ging am 22.09.2017 bei der BaFin ein und ist fristgerecht

gestellt worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können Anträge

i.S.d. § 37 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb

von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der

Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die

Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.

1. Das die Kontrolle vermittelnde Ereignis stellt die wirksame

Installation des Antragstellers in das Amt des Testamentsvollstreckers

in den Nachlass von Horst Walter Sartorius dar. Die Annahme des Amtes

als Testamentsvollstrecker wird nach § 130 BGB mit Zugang beim

Amtsgericht wirksam und bedarf keiner besonderen Form (vgl. Weidlich

in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2202 Rn. 1). Im Antrag auf

Erteilung des Zeugnisses liegt spätestens die Annahme des Amtes (BGH WM

61,479). Die Kontrollerlangung durch den Antragsteller erfolgte somit

mit der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, deren Erklärung

spätestens am 08.09.2017 dem Nachlassgericht Göttingen zuging. Zwischen

der Kontrollerlangung und der Antragstellung vergingen vierzehn (14)

Kalender- tage.

2. Der Antragsteller hat allerdings erst am 17.09.2017, und somit neun (9)

Kalendertage nach Kontrollerlangung und fünf (5) Kalendertage vor

Antragstellung, Kenntnis von seiner wirksamen Einsetzung als

Testamentsvollstrecker erlangt.

a) Im vorliegenden Fall musste der Antragsteller nicht bereits mit der

Abgabe seiner Annahmeerklärung Kenntnis von seiner wirksamen

Einsetzung als Testamentsvollstrecker haben. Gemäß § 122 Abs. 2 BGB

ist der Begriff des Kennenmüssens für das gesamte Privatrecht

legaldefiniert (vgl. Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 122 Rn. 5).

Hierfür genügt jede Fahrlässigkeit (vgl. Ellenberger, a.a.O.), d.h.

wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (siehe

Legaldefinition des § 276 Abs. 2 BGB). Hierzu müssen die Umstände

des einzelnen Falles eine Veranlassung ergeben, sich weitergehend

zu erkundigen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1044 f.).

b) Die Kenntnis vom Amtsbeginn als Testamentsvollstrecker und damit

Kenntnis vom Kontrollerwerb bedarf der Kenntnis über den Zugang der

Annahmeerklärung beim zuständigen Nachlassgericht. Der

Antragsteller erfuhr erst am 17.09.2017, dass sein Schreiben

bereits am 08.09.2017 dem Nachlassgericht Göttingen zuging. Er

musste auch nicht davon ausgehen, dass sein Schreiben vom

07.09.2017 bereits am nächsten Tag beim zuständigen Nachlassgericht

einging. Im vorliegenden Fall führt der Antragssteller weiter aus,

dass die äußeren Umstände für Unsicherheit betreffend die

Einsetzung als Testamentsvollstrecker sorgten. So besagt zwar das

Schreiben des Nachlassgerichts vom 10.08.2017, dass die Erben um

Stellungnahme gebeten wurden. Der Antragsteller führt an, dass er

keinerlei Auskünfte durch das Nachlassgericht erhalten habe, ob die

Erben Einwände gegen seine Stellung als Testamentsvollstrecker

erhoben hätten. Insofern bestand im Zeitpunkt der Annahme durch den

Antragsteller eine Unsicherheit, ob das Nachlassgericht diesen

tatsächlich als Testamentsvollstrecker einsetzen würde.

c) Zudem bestand für den Antragsteller eine weitere Unsicherheit in

der Verfahrensart seiner Amtseinsetzung. Der Antragsteller ging in

seinem Schreiben an das Nachlassgericht vom 20.07.2017 von einer

gerichtlichen Ernennung zum Testamentsvollstrecker mittels eines

konstitutiven Beschlusses gemäß § 2200 BGB aus. Das Gericht wählte

augenscheinlich die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch

einen Dritten, im vorliegenden Fall durch den verstorbenen

Professor Picot, gemäß § 2198 BGB als Verfahren zur Einsetzung des

Antragstellers als Testamentsvollstrecker.

d) Der Antragsteller musste somit nicht bereits am 08.09.2017 von

seiner Kontrollerlangung Kenntnis haben. Aus diesem Grund führt

erst der Zugang der Bescheinigung des Nachlassgerichts beim

Antragsteller zu einem die Frist des § 8 Satz 2 WpÜG-

Angebotsverordnung auslösenden Ereignis. Es ist nicht bekannt, wann

das Schreiben des Nachlassgerichts vom 08.09.2017 dem Antragsteller

zu Hause zuging. Die urlaubsbedingte Abwesenheit des Antragstellers

von einer Woche führt schließlich zu einer Kenntnisnahme des die

Kontrolle auslösenden Ereignisses am 17.09.2017. Vorliegend

erfolgte die Antragstellung am 22.09.2017, d.h. fünf (5) Tage nach

tatsächlicher Kenntniserlangung. Die Antragstellung erfolgte somit

fristgerecht.

III.

Der Antrag ist weitgehend begründet, da die Voraussetzungen für eine

Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. §§ 8, 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-

Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse des Antragstellers an einer

Befreiung von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen

Pflichtangebot überwiegt. Lediglich für einen Tag, den 07.09.2017, ist der

Antrag zurückzuweisen.

1. Der Antragsteller hat – entgegen seinem Antrag – erst am 08.09.2017 als

Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers die

Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG u.a. in Bezug auf die

Zielgesellschaft überschritten und damit die Kontrolle über die

Zielgesellschaft erlangt dieses Bescheides.

Denn ab diesem Zeitpunkt werden die Stimmrechte aus 18.754.160 Stammaktien

(entspricht 50,09 % der Stimmrechte und 25,05 % des Grundkapitals) der

Zielgesellschaft aus dem Nachlass des Erblassers auch dem Antragsteller

gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 6 WpÜG zugerechnet. Der Antragsteller ist zur

weisungsfreien Ausübung der Stimmrechte aus den zum Nachlass gehörenden

18.754.160 Stammaktien der Zielgesellschaft berechtigt. Insofern sind diese

Stimmrechte an der Zielgesellschaft, welche den Erben zu- stehen, dem

Antragsteller als Testamentsvollstrecker anvertraut im Sinne des § 30 Abs.

1 Nr. 6 WpÜG (Steinmeyer in: Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl. 2013, § 30 Rn 44).

Die von der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung gehaltenen

eigenen Stammaktien bleiben entsprechend der Verwaltungspraxis der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei der Berechnung des

Stimmrechtsanteils des Antragstellers unberücksichtigt.

2. Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor. Die Annahme

des Amtes als Testamentsvollstrecker rechtfertigt es unter

Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs.

1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

a) Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend in § 9 Satz 1 Nr. 1

WpÜG-Angebotsverordnung zu erblicken. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-

AngebotsVO setzt voraus, dass die Kontrollerlangung an der

Zielgesellschaft durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer

Erbauseinandersetzung erfolgt ist, sofern Erblasser und Bieter

nicht i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind.

Der Erblasser und der Antragsteller sind nicht miteinander verwandt. Zwar

ist der Antragsteller selbst kein Erbe, doch ist er der aktuell eingesetzte

Testamentsvollstrecker in dessen Nachlass. Die Auseinandersetzung der

Erbengemeinschaft gehört zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers (vgl.

Weidlich in: Palandt, a.a.O., § 2204 Rn. 1). Der Erblasser hat im Testament

zunächst eine Verwaltungsvollstreckung gemäß § 2209 BGB für die Dauer von

30 Jahren angeordnet. Sofern Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB über den

Nachlass angeordnet ist, führt dies zu einer zeitlichen Aneinanderreihung

von Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung (vgl. Weidlich in: Palandt,

a.a.O., § 2209 Rn. 2), wobei die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers

während der Abwicklungs- und während der Verwaltungsvollstreckung

grundsätzlich die Gleiche ist (vgl. Weidlich in: Palandt, a.a.O., § 2209

Rn. 4).

b) Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse des

Antragstellers an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen des

Antragstellers deutlich.

Denn der Antragsteller ist als Testamentsvollstrecker bis zum Ablauf der

testamentarisch festgelegten 30 Jahre-Frist zur Verwaltung des Nachlasses

bestellt. Die Stimmrechte an der Zielgesellschaft werden ihm gemäß § 30

Abs. 1 Nr. 6 WpÜG zugerechnet. Die Testamentsvollstreckung über die Aktien

an der Zielgesellschaft für die Dauer von 30 Jahren steht einer vorzeitigen

Erbauseinandersetzung entgegen und erfolgte zu dem Zweck, den im

Familienverbund gehaltenen Bestand an Aktien der Zielgesellschaft auch in

künftigen Generationen der Familien möglichst zusammenzuhalten. Dieses gibt

den außen stehenden Aktionären (jedenfalls) keinen (schützenswerten)

Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine

die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz

1 WpÜG rechtfertigende wesentliche materielle Veränderung der

Kontrollsituation steht gerade nicht im Raum. Zudem ist der Antragsteller

der Nachfolger eines verstorbenen Testamentsvollstreckers. An der

Erbsituation hat sich durch die Annahme des Amtes als

Testamentsvollstrecker durch den Antragsteller nichts geändert. Nach wie

vor beherrscht der Testamentsvollstrecker aus Sicht der Zielgesellschaft

und der außenstehenden Aktionäre die Zielgesellschaft. Zudem ist gerade mit

Blick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 1

WpÜG-Angebotsverordnung ein besonderes Gewicht der Interessen des

Antragstellers zu folgern, denn der Gesetz- beziehungsweise

Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert.

Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem insgesamt keine

Anhaltspunkte feststellten, die es rechtfertigen würden, dem Antragsteller

die beantragte Befreiung zu versagen.

Ende der WpÜG-Meldung

24.04.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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