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M&A Activity May 28, 2018

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 28 May 2018 20:30

Befreiung;

Zielgesellschaft: ElringKlinger AG; Bieter: Lechler Stiftung

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Lechler Stiftung

Stuttgart / Deutschland

Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts eines Bescheids der Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 18. Juli 2013 hinsichtlich der

Anträge der Lechler Stiftung und Herrn Walter Herwarth Lechlers gemäß § 37

Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der

Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der

ElringKlinger AG, Dettingen/Erms (ISIN: DE0007856023) befreit zu werden

Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch die BaFin) auf

entsprechenden Antrag die Lechler Stiftung, Stuttgart (vormals

Ludwigsburg), Deutschland (nachfolgend auch die Lechler Stiftung) gemäß §

37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der

Kontrollerlangung und der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots an die

Aktionäre der ElringKlinger AG, Dettingen/Erms, (nachfolgend auch die

Zielgesellschaft) befreit und den entsprechenden Antrag von Herrn Walter

Herwarth Lechler (nachfolgend auch Herr Lechler oder WHL) abgewiesen.

Herr Lechler ist am 17. Mai 2018 verstorben. Mit Eintritt des Erbfalls hat

die Lechler Stiftung, wie in dem Befreiungsbescheid antizipiert, in Vollzug

des Schenkungs-, Abtretungs- und Übertragungsvertrages vom 5. Oktober 2009

weitere ElringKlinger-Aktien erworben und die Kontrolle über die

Zielgesellschaft erlangt, sodass sie nunmehr zur Veröffentlichung des

wesentlichen Inhalts des Befreiungsbescheids verpflichtet ist. Dieser

Pflicht soll hiermit nachgekommen werden. Der Vollständigkeit halber wird

der wesentliche Inhalt des Bescheids im Folgenden auch in Bezug auf Herrn

Lechler wiedergegeben.

Der Tenor des Bescheides der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Lechler Stiftung, Ludwigsburg, wird für den Fall, dass sie nach

unentgeltlicher Übertragung sämtlichen Vermögens der PAUL LECHLER STIFTUNG

gGmbH, Ludwigsburg, in ihr Stiftungsvermögen im Wege der Übereignung,

Vertragsübernahme und Zustiftung faktisch die bisherige Rechtstellung der

PAUL LECHLER STIFTUNG gGmbH, Ludwigsburg, einnimmt und dadurch in Folge der

Erfüllung des Schenkungs-, Abtretungs- und Übertragungsvertrages vom 5.

Oktober 2009 (Urk.-Rolle 2009 Nr. 2351 des Notars Josef Altrichter,

Königstr. 20, 70173 Stuttgart) nebst der Erfüllung der diesbezüglichen

Auflagen die Kontrolle über die ElringKlinger AG, Dettingen/Erms, erlangt,

gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz

1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der ElringKlinger AG, Dettingen/Erms, zu

veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage

zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2

Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter der Auflage, dass

die Lechler Stiftung unverzüglich die Erlangung der Kontrolle über die

ElringKlinger AG, Dettingen/Erms, durch die Vorlage geeigneter Unterlagen

bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nachzuweisen hat.

3. Der Antrag des Herrn Walter Herwarth Lechler, Stuttgart, wird

abgewiesen.

Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

Die Lechler Stiftung ist gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG von den Pflichten

aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien, da ihr Antrag

zulässig und begründet ist.

Der Antrag des Herrn Walter Herwarth Lechler ist abzuweisen, da er zwar

zulässig, aber unbegründet ist.

1. Die Anträge der Lechler Stiftung und des WHL sind gemäß § 37 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordung zulässig.

1.1 Die Anträge sind fristgerecht gestellt worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-

Angebotsverordnung können Anträge nach § 37 Abs. 1 WpÜG vor

Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben

Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter

Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die

Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.

Vorliegend hat zunächst die Lechler Stiftung Umstände vorgetragen, nach

denen von einer Antragstellung durch sie vor Kontrollerlangung über die

Zielgesellschaft auszugehen ist. In diesem Fall muss sich der zeitnahe

Kontrollerwerb (hier seitens der Lechler Stiftung) zum Zeitpunkt der

Antragstellung als vorhersehbar und aus Gründen der Sicherstellung der

ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich

darstellen.

Diesen Voraussetzungen ist vorliegend Genüge getan. Denn obzwar das den

Kontrollerwerb an der Zielgesellschaft seitens der Lechler Stiftung

auslösende Ereignis des Ablebens von WHL (siehe unten 2.1.1) naturgemäß

nicht exakt vorhersehbar ist, so ist die Kontrollerlangung an der

Zielgesellschaft durch die Lechler Stiftung vorhersehbar und sehr

wahrscheinlich.

Angesichts des bereits bis zur nunmehrigen Antragstellung betriebenen

Aufwands – insbesondere der Einschaltung von anwaltlichen Bevollmächtigten,

des Abschlusses eines am 11. Februar 2003 zwischen WHL und Herrn Klaus

Lechler geschlossenen Erbvertrages (Urk.-Rolle 2003 Nr. 435 des Notars

Josef Altrichter, Königstr. 20, 70173 Stuttgart) (der Erbvertrag), einem

Vertrag vom 12. Oktober 2006 (Urk.-Rolle 2006 Nr. 3300 des Notars Josef

Altrichters, Amtssitz wie vor) (die Änderungsvereinbarung), durch welchen

der Erbvertrag modifiziert wurde, und eines zwischen WHL und der PAUL

LECHLER STIFTUNG gGmbH (die PLS) geschlossenen und u.a. aufschiebend auf

den Tod des WHL befristet vollzogenen Schenkungsvertrages vom 5. Oktober

2009 (Urk.-Rolle 2009 Nr. 2351 des Notars Josef Altrichter, Amtssitz wie

vor) (der Schenkungsvertrag), durch welchen WHL der PLS seine Beteiligung

von 80,8% an der Lechler GmbH, Metzingen, sowie insgesamt 3.517.800 Aktien

der Zielgesellschaft (das WHL-Firmenvermögen) unter der Auflage geschenkt

hat, das WHL-Firmenvermögen letztlich auf die KWL Beteiligung-GmbH,

Ludwigsburg, (KWL) weiter zu übertragen (wobei die Erträge aus dem WHL-

Firmenvermögen weiterhin der PLS zustehen sollen) – sowie des nun

neuerlichen Aufwandes im Umfeld der Antragstellung – insbesondere die

erneute Einschaltung von anwaltlichen Bevollmächtigten, die Schaffung eines

Beitrittsvertrages zum Poolvertrag zwischen der KWL Beteiligungs-GmbH (die

KWL) und der Elrena GmbH vom 15. April 2010 in Bezug auf die

Zielgesellschaft (der Lechler-Poolvertrag) sowie der sich abzeichnende

Entwurf der Vertragsdokumentation zur Übertragung des gesamten Vermögens

der PLS, einschließlich aller Rechte und Pflichten, auf die Lechler

Stiftung (der PLS-Formwechsel). – ist von einer Umsetzung der angezeigten

umfassenden Planung der Nachfolge nach Herrn Klaus Lechler und WHL (die

Lechler-Nachfolgeplanung) auszugehen.

Auch was WHL anbelangt, so tut es im Lichte der vorgenannten

Voraussetzungen der Möglichkeit der Antragstellung vor Kontrollerlangung

über die Zielgesellschaft (Kontrollerwerb vorhersehbar bzw. sehr

wahrscheinlich) keinen Abbruch, dass WHL vorträgt, dass er seiner Ansicht

nach gerade nicht die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen werde

und demzufolge nur vorsorglich einen Antrag i.S.d. § 37 Abs. 1 WpÜG stellt.

Denn streng genommen wäre eine Kontrollerlangung in einem solchen Fall

weder vorhersehbar noch sehr wahrscheinlich. Allerdings ist die

Beurteilung, ob es zu einem Kontrollerwerb kommen wird oder nicht, keine

Zulässigkeitsfrage, sondern eine Frage, die es im Rahmen der Begründetheit

zu bewerten gilt. In Fällen, in denen ein Antrag i.S.d. § 37 Abs. 1 WpÜG

nur vorsorglich gestellt wird, ist daher der Maßstab in Bezug auf die

Voraussetzungen der Möglichkeit der Antragstellung vor Kontrollerlangung

über die Zielgesellschaft entsprechend dahingehend zu modifizieren, dass

eine Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft zumindest als ernsthaft

möglich erscheint. Eine solche ernsthafte Möglichkeit kommt jedenfalls im

Rahmen einer vorsorglichen Antragstellung i.S.d. § 37 Abs. 1 WpÜG in

Betracht. Insoweit spiegelt sich in diesen modifizierten Maßstäben bereits

in § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung reflexhaft die Frage nach einem

Rechtsschutzbedürfnis wieder; eine rein prophylaktische Befreiung, die es

als Ziel der Schaffung von Voraussetzungen für eine Antragstellung vor

Kontrollerlangung jedenfalls zu verhindern gilt, erscheint auch dann als

ausgeschlossen.

1.2 Die Lechler Stiftung und WHL können darüber hinaus auch mit einem

Sachbescheidungsinteresse aufwarten, auch wenn der Zeitpunkt des Ablebens

von WHL noch nicht exakt bestimm- und vorhersehbar ist.

Dabei gilt bezüglich der Lechler Stiftung, dass sie im Falle der Umsetzung

der Lechler-Nachfolgeplanung voraussichtlich die Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29

Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft im Anschluss an das Ableben von WHL

erlangen wird. Die vorhersehbare Kontrollerlangung ist dabei Folge der

Übertragung des WHL-Firmenvermögens nach dem Ableben von WHL in Erfüllung

des Schenkungsvertrages nebst der diesbezüglichen Auflagen.

Konkret ergibt sich das (frühzeitige) Interesse an der Verbescheidung des

Befreiungsantrages der Lechler Stiftung daraus, dass es im Sinne einerseits

von Rechtssicherheit, andererseits aufgrund gebotener Planungssicherheit

und entsprechender finanzieller Absicherung der Lechler Stiftung sowie

schließlich auch im Hinblick auf die Sicherung des Forbestandes und der

gedeihlichen Weiterentwicklung der Zielgesellschaft sowie der Fortsetzung

der karitativen Tradition der Familie Lechler erforderlich erscheint, im

Vorfeld der weiteren Umsetzung der Lechler-Nachfolgeplanung zu klären, ob

die Lechler Stiftung der mit hohen wirtschaftlichen Folgen einhergehende

Pflichtenkreis aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 WpÜG trifft oder ob

sie von diesen Verpflichtungen aus den vorstehend erläuterten Gründen der

Rechts- und Planungssicherheit befreit werden kann. Nur im Wege dieser

frühzeitigen Klärung erscheint es in Fällen wie dem vorliegenden möglich,

den gesetzgeberischen Motiven zu §§ 36, 37 WpÜG, die Nachfolge bei

Familienunternehmen ohne Pflichtangebot ermöglichen zu wollen (BT-Drucks.

14/7034, S. 60) adäquat Rechnung tragen zu können. Das

Sachbescheidungsinteresse der Lechler Stiftung geht auch nicht dadurch

verlustig, dass sie im Zuge des PLS-Formwechsels aufgrund der Übertragung

sämtlichen Vermögens faktisch die Gesamtrechtsnachfolge der PLS antreten

wird. Denn es existiert schon keine Rechtsnachfolge in den

(höchstpersönlichen) Pflichtenkreis aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz

1 WpÜG. Hierfür streitet bereits die Gesetzesbegründung zu § 35 WpÜG, wenn

davon die Rede ist, dass ‘§ 35 Abs. 1 Satz 1 denjenigen verpflichtet, der

die Kontrolle über eine Gesellschaft, d.h. 30 Prozent der Stimmrechte an

dieser Gesellschaft erlangt .’ (BT-Drucks. 14/7034, S. 59), so dass nicht

recht einsehbar ist, warum in der Folge eine Befreiung von diesem

höchstpersönlichen Pflichtenkreis dementgegen rechtlich übergangsfähig sein

sollte. Für diese Wertung spricht ferner, dass bei einem anderen

Verständnis § 36 Nr. 1 WpÜG, der vor allem die Fälle der Erlangung von

Stimmrechten aus Aktien aufgrund Erbgang und Erbauseinandersetzung regeln

soll, weitestgehend seines praktischen Bedürfnisses beraubt würde, wenn

sich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund Tod des bisherigen

Eigentümers (§ 1922 BGB) bereits die Befreiungswirkung einer vorgegangenen

Befreiungsentscheidung zugunsten des Erblassers im Wege der §§ 413, 398 BGB

auch auf den Erben erstrecken würde. Nichts grundsätzlich anderes kann dann

aber auch in Bezug auf sonstige Anwendungsfälle der Rechtsnachfolge gelten.

Auch WHL hat ein anerkennenswertes Sachbescheidungsinteresse, auch wenn

sein möglicher Kontrollerwerb fraglicher erscheint als der Kontrollerwerb

seitens der Lechler Stiftung. Bereits im Stellen von vorsorglichen Anträgen

unter Inkaufnahme der einhergehenden etwaigen Kostenlast manifestiert sich

das besondere Interesse am Erhalt von Rechts- und Planungssicherheit.

2. Der Antrag der Lechler Stiftung ist begründet. Der Antrag des WHL ist

dagegen unbegründet.

2.1 Der Antrag der Lechler Stiftung ist begründet, da jedenfalls die

Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG vorliegen

und das Interesse der Lechler Stiftung an einer Befreiung von den

Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse

der Drittaktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

2.1.1 Die Lechler Stiftung wird nach dem Vollzug des PLS-Formwechsels in

Folge der Erfüllung des Schenkungsvertrages nebst der Erfüllung der

diesbezüglichen Auflagen (anknüpfend an das Ableben von WHL) die Kontrolle

i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.

2.1.1.1 Mit Vollzug des PLS-Formwechsels wird sich der Stimmrechtsanteil

der

Lechler Stiftung an der Zielgesellschaft von zunächst 0% auf den bislang

der PLS zukommenden Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rund

20,54% erhöhen.

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass an die Lechler Stiftung die

derzeit

von der PLS gehaltenen 630.380 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend

rund 0,99%) im Wege der Übereignung übertragen werden.

Zum anderen wird aber auch der auf die KWL bereits bislang gemäß § 30 Abs.

2 WpÜG zugerechnete Stimmrechtsanteil von insgesamt rund 19,55% der

Stimmrechte aus 12.385.610 Aktien der Zielgesellschaft, die in den Lechler-

Poolvertrag einbezogen sind, weiter auf die Lechler Stiftung zugerechnet

werden. Denn die KWL ist mit Vollzug des PLS-Formwechsels

Tochterunternehmen der Lechler Stiftung i.S.d. § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.

Abs. 2 Nr. 4 HGB; deren koordiniertes Verhalten in Bezug auf die

Zielgesellschaft, das sich in den Regelungen des Lechler-Poolvertrages als

Verhaltensabstimmung aufgrund einer Vereinbarung (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1

WpÜG) in Form einer Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten (§ 30

Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG) manifestiert, ist der Lechler Stiftung dann nach

§ 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen.

Die Lechler Stiftung wäre mit Vollzug des PLS-Formwechsels, mit dem auch

der bislang von der PLS gehaltene Geschäftsanteil der Gattung A von nominal

EUR 49.700,- an der KWL an sie abgetreten würde und in Ansehung der

Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der KWL dann ebenso wie zuvor die

PLS als Mutterunternehmen der KWL anzusehen, da die KWL dann der Lechler

Stiftung als Zweckgesellschaft dient.

Von dem Zweckgesellschaftsbegriff des § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB sind neben

den

‘typischen’ Zweckgesellschaften aufgrund des Wortlauts und der vom

Gesetzgeber geforderten weiten Auslegung auch stimmrechtslose

Kapitalbeteiligungen von mehr als 50% erfasst, wenn die übrigen von § 290

Abs. 2 Nr. 4 HGB gestellten Voraussetzungen nach einer Abwägung im

Einzelfall erfüllt sind.

Nach § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB ist eine Zweckgesellschaft als ein Unternehmen

definiert, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten

Ziels des Mutterunternehmens dient und dieses bei wirtschaftlicher

Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen trägt, die aus dem

Unternehmen resultieren. Aus der Gesetzesbegründung zum BilMoG geht hervor,

dass – in Anlehnung an SIC-12 – bei wirtschaftlicher Betrachtung das

Vorliegen eines dort genannten Umstandes auf eine konsolidierungspflichtige

Zweckgesellschaft hindeutet (BT-Drucks. 16/12407, S. 89). Die in der

Gesetzesbegründung aufgeführten Kriterien sind umformuliert unmittelbar aus

SIC-12.10 entnommen. Ob dadurch ohne weiteres ein (vollständiger) Rückgriff

auf die allgemein anerkannte Auslegung der Kriterien nach SIC-12 erfolgen

kann oder nur die Reichweite des Vorschrift illustriert werden soll, kann

insoweit dahinstehen, da auf die Fallgruppen aus SIC-12.10 zwar Bezug

genommen wurde, aber keine völlige Deckungsgleichheit der

Tatbestandsvoraussetzungen des § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB mit denjenigen nach

SIC-12 besteht. Selbst bei einem Rückgriff auf die Auslegung der Kriterien

nach SIC-12 ist daher bei der Subsumtion immer an die in § 290 Abs. 2 Nr. 4

HGB genannten Tatbestandsmerkmale anzuknüpfen und eine Entscheidung im

Einzelfall zu treffen.

Hieran hat sich auch nach dem Übergang von IAS 27/SIC-12 auf die IFRS 10

zum 1. Januar 2013, woran § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB seither anknüpft, nichts

geändert. Es bleibt insoweit für Fragen der Zurechnung (auch) nach dem WpÜG

bei den bisherigen Standards zu Konkretisierung des

Zweckgesellschaftsbegriffes.

Das Vorliegen mindestens eines der SIC-12 Kriterien kann also (nach wie

vor) auf das Vorliegen einer konsolidierungspflichtigen Zweckgesellschaft

hinweisen, muss aber nicht zwingend zu einem Mutter-Tochter-Verhältnis

führen. Jedes Kriterium stellt dabei für sich genommen eine widerlegbare

Vermutung dar. Dabei ist im Hinblick auf die Gesetzesbegründung und die

Umstände der Neufassung (in Reaktion auf die Finanzkrise) insgesamt auch zu

beachten, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 290 Abs. 2 Nr. 4

HGB Zweckgesellschaften im weitest möglichen Umfang in den

Konsolidierungskreis einbeziehen wollte (BT-Drucks. 16/12407, S. 89).

Die Lechler Stiftung trägt bei wirtschaftlicher Betrachtung zunächst die

Mehrheit der Risiken und Chancen der KWL.

Das Recht zur Ziehung der überwiegenden Nutzen i.S.v. SIC-12.10 (c) kann

nach SIC-12 Appendix (c) bspw. auf einer Satzung oder einem Vertrag

beruhen. Der hier verwendete Nutzenbegriff umfasst zum einen den

überwiegenden Anteil des wirtschaftlichen Nutzen, der von einer

Zweckgesellschaft in der Form künftiger Cashflows, Periodenüberschüsse,

Reinvermögen oder anderen wirtschaftlichen Nutzens ausgeschüttet bzw.

geleistet wird und zum anderen Residualansprüche bei geplanter

Restverteilung oder Liquidation.

Die drei Gesellschafter der Gattung B sind gemäß des Regelungen des

Gesellschaftsvertrages der KWL von einem Anteil am Gewinn und an einem

eventuellen Veräußerungserlös ausgeschlossen. Der Lechler Stiftung würden

in der Nachfolge der PLS dagegen als Gesellschafterin der Gattung A nach

den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der PLS jährlich mindestens ein

Gewinn von EUR 200.000 zustehen. Zur Verwirklichung dieser Gewinnverwendung

muss die KWL in den Beteiligungsgesellschaften, die sich in ihrem direkten

oder indirekten Mehrheitsbesitz befinden, eine Gewinnverwendungspolitik

gemäß § 29 GmbHG durchsetzen. Außerdem steht ihr dann gemäß den Regelungen

des Gesellschaftsvertrages der KWL ein Veräußerungs- und

Liquidationsüberschuss nach Tilgung aller Verbindlichkeiten zu. Insgesamt

fließen damit nach Abzug der notwendigen und laufenden Kosten nahezu alle

Gewinne und damit der überwiegende Nutzen zukünftig an die Lechler

Stiftung.

Die überwiegend zu tragenden Risiken beziehen sich insbesondere auf die

Verwertung des Vermögens der Zweckgesellschaft. Entscheidend ist, dass das

Mutterunternehmen die Risiken faktisch vergleichbar einem

Mehrheitsgesellschafter trägt. Dabei wird – in Anlehnung an SIC-12 – das

Risiko, wie auch die Chance, in der Gefahr der Abweichung von den

erwarteten Zahlungsströmen gesehen, z.B. Zinsänderungs-, Ausfall- oder

Liquiditätsrisiken. Auch wenn die Lechler Stiftung keinen Risiken aus dem

Geschäftsbetrieb der KWL in Form von nachrangigen Darlehen oder sonstigen

Garantien oder Liquiditätszusagen für den geschäftlichen Misserfolg der KWL

tragen muss, trägt sich nach Vollzug des PLS-Formwechsels gerade aufgrund

ihrer dann bestehenden Kapitalbeteiligung i.H.v. 99,4% das Ausfallrisiko

faktisch vergleichbar einem Mehrheitsgesellschafter und damit die Mehrheit

der Risiken der KWL. Die wirtschaftliche Werthaltigkeit der Beteiligung an

der KWL ist alleine maßgeblich für die Gewährleistung des

Gesellschaftszwecks.

Die KWL würde nach Vollzug des PLS-Formwechsels auch ein eng begrenztes

und

genau definiertes Ziel für die Lechler Stiftung verfolgen.

Durch die Gewinnabführung nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages

der KWL würde die karitative Tätigkeit (dann) der Lechler Stiftung

finanziert werden. Diese Finanzierungsfunktion ist ein Indikator dafür,

dass die Geschäftstätigkeit der KWL zugunsten dann der Lechler Stiftung

i.S.d. Kriterium (a) der Gesetzesbegründung zu § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB

geführt wird.

Denn die Geschäftstätigkeiten der Zweckgesellschaft i.S.v. SIC 12-10 (a)

werden gemäß SIC-12 Appendix bei wirtschaftlicher Betrachtung dann zu

Gunsten des berichterstatttenden Unternehmens geführt, wenn die

Zweckgesellschaft hauptsächlich damit beschäftigt ist, dem

berichterstattenden Unternehmen langfristige Kapitalquelle oder

Finanzmittel zur Unterstützung der laufenden bedeutenden oder zentralen

Tätigkeit zu beschaffen (Finanzierungsfunktion). Dies ist mittels einer

funktionalen Betrachtung zu beurteilen, nach der die Zweckgesellschaft für

das Mutterunternehmen eine bestimmte Funktion erfüllen muss. Nach dem

Gesellschaftsvertrag der KWL ist Gegenstand des Unternehmens die

Verwaltung, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen und

börsennotierten Wertpapieren. In den Regelungen des Gesellschaftsvertrages

der KWL findet sich zudem die Verpflichtung der Geschäftsführung und der

Gesellschafterversammlung die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung

mit den Regelungen des Erbvertrages zu führen. Nach diesem soll zum einen

die gedeihliche Weiterentwicklung sowohl der Zielgesellschaft als auch der

Lechler GmbH sichergestellt werden. Zum anderen soll die karitative

Tradition der PLS (in deren Rechte und Pflichten die Lechler Stiftung

eintreten wird) fortgeführt und so langfristig gesichert werden. Um die

Gewinnverwendungsklausel im Gesellschaftsvertrag der KWL erfüllen zu

können, muss die KWL naturgemäß unternehmerische Entscheidungen in Bezug

auf die von ihr gehaltenen Beteiligungen treffen. Dass sie insoweit keinen

weiteren Bindungen unterliegt, spricht aber nicht gegen eine

Zweckgesellschaft. Denn nur wenn die Unternehmensperpetuierung erfolgreich

ist, kann die KWL die ihr in ihrem Gesellschaftsvertrag vorgegebene

Finanzierungsfunktion erfüllen und die Lechler Stiftung kann als

vorgesehene ‘Rechtsnachfolgerin’ (im untechnischen Sinne) der PLS die

erbvertraglich vorgesehene karitative Tradition nachhaltig verwirklichen.

Zwischen der KWL und der Lechler Stiftung besteht also künftig eine enge

wirtschaftliche Beziehung, als deren Folge die Lechler Stiftung insgesamt

durch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit der KWL damit überwiegend von

deren Wirken profitieren wird.

Die Lechler Stiftung wird künftig auch über die notwendige

Entscheidungsmacht i.S.d. Kriteriums (b) der Gesetzesbegründung zu § 290

Abs. 2 Nr. 4 HGB verfügen, um die Mehrheit der Nutzen aus der

Geschäftstätigkeit der KLW zu ziehen. Denn nach den Regelungen des

Gesellschaftsvertrages der KWL muss die Lechler Stiftung dann als

‘Rechtsnachfolgerin’ (im untechnischen Sinne) der PLS zustimmen, wenn ihre

Rechtsstellung durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages der KWL

verändert werden soll. Diese Regelung erfüllt auch den unter dem SIC 12-10

(b) eingerichteten sog. Autopilot-Mechanismus, der erreichen soll, dass die

Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft zur Erfüllung des vom

Mutterunternehmen definierten Ziels erfolgt. Als Beispiele für SIC-12

Appendix (b) an, dass das Mutterunternehmen dann die Entscheidungsmacht

hat, wenn es das Recht hat, die Zweckgesellschaft eigenständig aufzulösen,

die Gründungsurkunde oder Satzung der Zweckgesellschaft zu ändern oder die

Änderung der Gründungsurkunde oder Satzung der Zweckgesellschaft zu

blockieren. Zwar greift das Zustimmungserfordernis vorliegend nur bei

Änderungen des Gesellschaftsvertrages, wenn die Rechtsstellung der Lechler

Stiftung nachteilig verändert wird. Damit können insbesondere etwa

wesentliche Vorschriften, die der Lechler Stiftung dann als

‘Rechtsnachfolgerin’ der PLS die Mehrheit der Nutzen aus der

Geschäftstätigkeit, wie die im Gesellschaftsvertrag der KWL geregelte

Gewinnverwendung, die Veräußerung und Auflösung der Gesellschaft sowie der

Ausschluss der Lechler Stiftung als ‘Rechtsnachfolgerin’ der PLS nicht ohne

ihre Zustimmung geändert werden. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist die

Lechler Stiftung nach Vollzug des PLS-Formwechsels daher künftig in der

Lage, sich die Mehrheit des Nutzenzuflusses auch gegen den Widerstand

Dritter zu sichern und hat deren Zugriff auf den Nutzen bereits bei

Gründung beschränkt. Mithin stellt auch dieses Vetorecht einen weiteren

Indikator für das Vorliegen einer Zweckgesellschaft i.S.v. § 290 Abs. 2 Nr.

4 HGB dar.

Für das Vorliegen eines eng begrenzten und genau definierten Ziels spricht

auch der Umstand, dass die KWL gegründet wurde, um als Auflagenbegünstigte

i.S.d. Erbvertrages zu fungieren sowie die Zielsetzungen des Erbvertrages,

dem die hier vorliegende Konstellation geschuldet ist.

2.1.1.2 Die Erfüllung des Schenkungsvertrages nebst der diesbezüglichen

Auflagen wird dann zur Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch die

Lechler Stiftung führen.

Zum Zeitpunkt des Ablebens des WHL wird der auf diesen Zeitpunkt

aufschiebend befristete Schenkungsvertrag erfüllt und das WHL-

Firmenvermögen zunächst auf die Lechler Stiftung übertragen. In der Folge

kommt es dann zu einer unmittelbaren Weiterübertragung des WHL-

Firmenvermögens auf die KWL, dem Tochterunternehmen der Lechler Stiftung.

Die Lechler Stiftung wird aufgrund der Übertragung des WHL-Firmenvermögens

nach Maßgabe der Regelungen des Schenkungsvertrages nebst der

diesbezüglichen Auflagen, welche vorsehen, dass das WHL-Firmenvermögen

letztlich auf die KWL als Auflagenbegünstigten zu übertragen ist (wobei die

Erträge aus dem WHL-Firmenvermögen weiterhin der PLS bzw. – nach dem PLS-

Formwechsel – der Lechler Stiftung zustehen sollen), sodann jedenfalls

zusätzlich zu dem ihr mit dem Vollzug PLS-Formwechsels bereits zustehenden

Stimmrechtsanteil i.H.v. mindestens rund 20,54% unmittelbar weitere rund

4,37% der Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft halten.

Des weiteren werden der Lechler Stiftung aufgrund der Übertragung auch des

übrigen WHL-Firmenvermögens weitere Stimmrechte aus Aktien der

Zielgesellschaft zustehen, da es aufgrund der ihr dann zukommenden

Beteiligung i.H.v. 80,8% an der Lechler GmbH zu einer entsprechenden

Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft kommt. So

werden die der Lechler International GmbH zustehenden rund 0,65% der

Stimmrechte zunächst gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6

WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 1 HGB auf die Lechler GmbH

zugerechnet, da der Lechler GmbH die Mehrheit der Stimmrechte an der

Lechler International GmbH zustehen. Der Gesamtstimmrechtsanteil der

Lechler GmbH i.H.v. rund 9,93% setzt sich dann insoweit aus rund 9,28% der

Stimmrechte aus unmittelbar selbst gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft

sowie weiteren rund 0,65% zugerechneten Stimmrechten aus von der Lechler

International GmbH gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft zusammen. Dieser

Stimmrechtsanteil i.H.v. rund 9,93% wird schließlich gemäß der §§ 30 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Lechler Stiftung zugerechnet, da die

Lechler Stiftung aufgrund ihrer dann bestehenden Mehrheitsbeteiligung

i.H.v. 80,8% der Geschäftsanteile der Lechler GmbH die Mehrheit der

Stimmrechte an ihrem Tochterunternehmen, der Lechler GmbH, zusteht.

Die spätere (unmittelbare) Weiterübertragung des WHL-Firmenvermögens auf

die KWL, die zu diesem Zeitpunkt ein Tochterunternehmen der Lechler

Stiftung i.S.d. § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB sein wird, verändert die Höhe des

Stimmrechtsanteils der Lechler Stiftung an der Zielgesellschaft dann nicht

mehr; es wird insoweit lediglich eine weitere Form der

Stimmrechtszurechnung begründet.

Demzufolge beträgt der Stimmrechtsanteil der Lechler Stiftung an der

Zielgesellschaft zum Zeitpunkt der Erfüllung des Schenkungsvertrages nebst

der diesbezüglichen Auflagen die Summe aus (i) mindestens rund 20,54% der

Stimmrechte der Zielgesellschaft aus bereits bis dato unmittelbar und

mittelbar gehaltener Aktien der Zielgesellschaft, (ii) weiteren durch die

Übertragung des WHL-Firmenvermögens erst hinzuerlangten rund 4,37% der

Stimmrechte der Zielgesellschaft und (iii) rund 9,93% der Stimmrechte der

Zielgesellschaft aufgrund entsprechender Stimmrechtszurechnung nach Maßgabe

vor allem von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG. Mithin erhielte die Lechler

Stiftung dann mindestens einen Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rund

34,84%, so dass die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 28 Abs.2 WpÜG

überschritten würde.

2.1.2 Der tragende Befreiungsgrund ist in § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG zu

erblicken.

Aufgrund der Art der Kontrollerlangung ist es vorliegend gerechtfertigt,

gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG die Lechler Stiftung von den Verpflichtungen

aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien, da die formale

Kontrollerlangung der Lechler Stiftung (lediglich) in Folge der Erfüllung

des Schenkungsvertrages nebst der diesbezüglichen Auflagen erfolgt.

Unter der Art der Kontrollerlangung im Sinne von § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG

ist dabei die Gesamtheit der Umstände zu verstehen, die vom Normalfall des

gezielten entgeltlichen Erwerbs von Stimmrechten als Grundlage des

Kontrollerwerbs abweichen und die für die Beurteilung, ob das Interesse des

Kontrollerwerbers das Interesse der Drittaktionäre überwiegt, relevant

sind. Dabei können unter § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG nicht nur besondere

rechtliche Tatbestände gefasst werden, sondern vielmehr auch tatsächliche

Umstände in Verbindung mit rechtlichen Tatbeständen.

Hierzu ist auch die vorliegende Sachverhaltskonstellation zu zählen. Dass

die Lechler Stiftung durch die Erfüllung des Schenkungsvertrages nebst der

diesbezüglichen Auflagen rechtlich die Kontrolle über die Zielgesellschaft

erlangen wird, ist notwendige Konsequenz der im Tatsächlichen erfolgten

Nachfolgeplanung des WHL und weiterer Familienangehöriger des WHL. Eine

zielgerichtete Absicht im Hinblick auf die Erlangung der Kontrolle über die

Zielgesellschaft oder gar eine weitergehende Absicht, eine Neuordnung der

Machtverhältnisse bei der Zielgesellschaft herbeizuführen, ist vorliegend

hingegen nicht erkennbar. Gerade die Konstellation des passiven

Kontrollerwerbs (Bieter ist Adressat einer zum Kontrollerwerb führenden

Zuwendung im Rahmen einer Erbschaft, Erbauseinandersetzung oder Schenkung)

ist im Einzelfall dabei nach dem Willen des Gesetzgebers als besondere Art

der Kontrollerlangung besonders befreiungswürdig.

Ein solcher Fall liegt hier vor. Dabei ist im Hinblick auf den

Erwerbsvorgang zu berücksichtigen, dass die Initiative zum Erwerb nicht vom

Empfänger (also der Lechler Stiftung) ausging und diese sich den

zuzuwendenden Gegenstand (WHL-Firmenvermögen) nur sehr eingeschränkt

auswählen konnte. Dass es sich bei diesem Objekt um eine die Kontrolle

vermittelnde Beteiligung handelt, ist aus Sicht des Empfängers – wie bei

der Erlangung durch Schenkung oder Erbschaft – regelmäßig Zufall.

Die Regelungen des Schenkungsvertrages nebst der diesbezüglichen Auflagen

sowie die Regelungen PLS-Formwechsel stellen sicher, dass – ihren

Fortbestand unterstellt – das WHL-Firmenvermögen mit dem Ableben von WHL

zunächst auf die Lechler Stiftung übertragen wird, wodurch die Lechler

Stiftung als institutioneller Bestandteil der Lechler-Nachfolgeplanung

betroffen wird und damit zugleich vor allem den Fortbestand und die

gedeihliche Weiterentwicklung der Zielgesellschaft gewährleistet. Dieses,

die Erlangung des WHL-Firmenvermögens insgesamt prägende Nachfolgekonzept

ist insgesamt aufgrund der Art der Kontrollerlangung gemäß § 37 Abs. 1 Alt.

1 WpÜG zu privilegieren.

2.1.3 Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Lechler

Stiftung an einer Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1

und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen vorliegend die Interessen der Lechler

Stiftung. Denn die beschriebene Veränderung der Beteiligungsstruktur an der

Zielgesellschaft in Folge der Erfüllung des Schenkungsvertrages nebst der

diesbezüglichen Auflagen gibt den außenstehenden Aktionären (jedenfalls)

keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche

Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere zu

berücksichtigen, dass die Übertragung der zugewendeten Beteiligungen und

die damit verbundene Erlangung der Kontrolle der auf Kontinuität

ausgerichteten langfristigen Fortführung der familiär geprägten

Unternehmensstruktur der Zielgesellschaft dient. Damit ist, auch in

Anbetracht der immensen Marktkapitalisierung der Zielgesellschaft i.H.v.

rd. EUR 1,56 Mrd. gerade keine, die einschneidenden Verpflichtungen aus §

35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG rechtfertigende materielle

Veränderung der Kontrollsituation verbunden.

2.1.4. Zur Absicherung des Befreiungszwecks war die Befreiung gemäß Ziffer

1

des Tenors des Bescheids mit der Nebenbestimmung nach Ziffer 2 des Tenors

des Bescheids zu versehen.

2.2 Der Antrag des WHL ist dagegen unbegründet, denn WHL wird vorliegend

(jedenfalls nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes) keine Kontrolle

i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen, so dass es

keinen auf ihn bezogenen Pflichtenkreis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Satz 1 WpÜG gibt, von dem er i.S.d. § 37 Abs. 1 WpÜG befreit werden könnte.

WHL stehen unmittelbar nur rund 12,09% der Stimmrechte der

Zielgesellschaft

zu. Weitere 9,93% der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden ihm

zugerechnet. Damit liegt sein Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft

derzeit nur bei rund 22,03%. Vorliegend könnte er insoweit nur dann die

Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen,

wenn ihm zum Zeitpunkt des Vollzugs PLS-Formwechsels ein beherrschender

Einfluss auf die Lechler Stiftung eröffnet wird, so dass diese als sein

Tochterunternehmen anzusehen wäre, und ihm somit dann der der Lechler

Stiftung zustehende Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft weiter

zuzurechnen wäre.

Ein solches ist aber nicht erkennbar. Die Lechler Stiftung kann

vorliegend

nicht als Zurechnungsmittlerin dienen, da sie nicht als Tochterunternehmen

von WHL anzusehen ist. Demzufolge ist es nicht möglich, dass WHL aufgrund

des der Lechler Stiftung zustehenden Stimmrechtsanteils an der

Zielgesellschaft die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG

überschreitet.

Eine Stiftung wie vorliegend die Lechler Stiftung kann grundsätzlich ein

Tochterunternehmen i.S.d. §§ 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 AktG sein, wenn sie

faktisch beherrscht wird. Die Möglichkeit der faktischen Beherrschung einer

Stiftung ist dabei vor allem unter dem Blickwinkel einer personellen

Verflechtung eröffnet. Hierbei ist wesentliches Charakteristikum, dass

einer Person ein Bestellungs- und Abberufungsrecht bezüglich der

Leitungsorgane der Stiftung auf Grundlage der Satzung zusteht. Diese

Bestellungs- und Abberufungsrechte können dabei direkt einer Person qua

Satzung zugestanden werden oder satzungsmäßig einem weiteren Organ bzw.

einer weiteren juristischen Person übertragen werden, auf welche(s)

seinerseits entsprechende Einwirkungsrechte (statutarisch verankert)

bestehen. In beiden Fällen ist derjenigen maßgeblichen Person eine

Beherrschungsmöglichkeit der Stiftung eröffnet, da sie entweder unmittelbar

oder mittelbar die Besetzung der Leitungsorgane qua satzungsmäßig

eingeräumter Rechte bestimmen kann. Anders liegt der Fall aber, wenn

bereits mit Errichtung der Stiftung ein erster Stiftungsvorstand oder ein

anderes Organ eingesetzt wurde, dass wiederum den Stiftungsvorstand

bestellen kann, und fortan keine weiteren Bestellungsrechte etwa von Seiten

des Stifters bestehen. Grund dafür ist, dass in einem solchen Falle die

allgemeinen Voraussetzungen einer Beherrschungsmöglichkeit nach Maßgabe von

§ 17 Abs. 1 AktG nicht mehr gewahrt sind. Denn § 17 Abs. 1 AktG setzt

voraus, dass der beherrschende Einfluss gegenüber dem anderen Unternehmen

gesichert bzw. beständig ist. An letzterem fehlt es vorliegend, da WHL zwar

das Recht zur Bestellung des ersten Stiftungsvorstands hat, er jedoch auf

dessen Abberufung und die Bestellung weiterer Stiftungsvorstände keinen

Einfluss hat, so dass seine Personalkompetenz nur punktuell auf die

Erstbestellung des Stiftungsvorstands ausgerichtet ist.

Stuttgart, den 25. Mai 2018

Lechler Stiftung

Ende der WpÜG-Meldung

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