Transaction in Own Shares • Jun 1, 2018
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Other Capital Market Information | 1 June 2018 11:38
Mutares AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
Mutares AG / Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1052
01.06.2018 / 11:38
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052
München, 01. Juni 2018 - Der Vorstand der mutares AG hat heute beschlossen,
ein Aktienrückkaufprogramm in Höhe von bis zu 3 Mio. Euro (ohne
Erwerbsnebenkosten) aufzulegen ('Aktienrückkaufprogramm 2018/I').
Das Aktienrückkaufprogramm 2018/I folgt der Ermächtigung der
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 2015, wonach eigene Aktien
der Gesellschaft unter anderem zum Zwecke der Bedienung von Aktienoptionen
ausgewählter Mitarbeiter in Führungs- und/oder Schlüsselpositionen der
Gesellschaft sowie Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung und
ausgewählter Mitarbeiter in Führungs- und/oder Schlüsselpositionen der mit
ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen nach Maßgabe eines
beschlossenen Aktienoptionsprogramms erworben werden können. Im Rahmen des
Aktienrückkaufprogramms 2018/I sollen in der Zeit vom 01. Juni 2018 bis zum
15. Juli 2018 täglich bis zu 25 % des durchschnittlichen täglichen
Aktienumsatzes und insgesamt bis zu 283.019 eigene Aktien der Gesellschaft
zurückgekauft werden. Als größtmöglichen Gesamtkaufpreis für den Erwerb der
Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) hat der Vorstand den
Betrag von 3 Mio. Euro zugewiesen.
Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des
Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016.
Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22.
Mai 2015 darf bei einem Erwerb der Aktien der Gesellschaft über die Börse
der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der
Aktienkurse (Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft im
elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten
fünf Handelstagen vor der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb nicht um
mehr als 10% über- oder unterschreiten. Im Rahmen des
Aktienrückkaufprogramms 2018/I dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 Aktien nicht zu
einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten
Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten
unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet,
liegt.
Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch
ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine
Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien
entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052 vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der
Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die
Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut hat sich
gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die
Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
vom 8. März 2016 und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2018/I enthaltenen
Vorgaben einzuhalten.
Das Aktienrückkaufprogramm 2018/I kann, soweit erforderlich und rechtlich
zulässig, jederzeit ausgesetzt und wiederaufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2018/I
zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2
Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom
8. März 2016 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen
bekanntgegeben werden.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 die bekanntgegebenen
Geschäfte auf ihrer Internetseite (www.mutares.de) im Bereich 'Investor
Relations' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem
Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich
zugänglich bleiben.
01.06.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Mutares AG
Arnulfstr.19
80335 München
Deutschland
Internet: www.mutares.de
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