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M&A Activity Aug 13, 2018

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 13 August 2018 19:30

Befreiung;

Zielgesellschaft: Aves One AG; Bieter: SUPERIOR Beteiligungen AG

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 03.08.2018 über die

Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1

und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Aves One AG, Hamburg (ISIN

DE000A168114)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom

03.08.2018 Herrn Jörn Reinecke (‘Antragsteller zu 1’), die SUPERIOR

Beteiligungen AG, Hamburg (‘Antragstellerin zu 2’), sowie die RSI Societas

GmbH, Hamburg (‘Antragstellerin zu 3’; gemeinsam die ‘Antragsteller’) von

der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung, der

Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin und der Verpflichtung zur

Veröffentlichung eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Aves One AG

befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 2 WpÜG im

Hinblick auf den mit Eintragung der Kapitalerhöhung am 25.08.2017 erfolgten

unmittelbaren Erwerb von 2.835.442 Aktien der Aves One AG, Hamburg

(entsprechend rund 21,98% des Grundkapitals und der Stimmrechte) durch die

BoxDirect AG, Hamburg, von folgenden Pflichten befreit: (i) die

Kontrollerlangung an der Aves One AG, Hamburg, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1

WpÜG zu veröffentlichen und (ii) gemäß §.35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend ‘BaFin’) eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. Sachverhalt

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Aves One AG, eine Aktiengesellschaft deutschen

Rechts mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Hamburg unter der Handelsregisternummer HRB 124894 (folgend

‘Zielgesellschaft’).

Das Grundkapital der Zielgesellschaft hat zum Zeitpunkt der Antragstellung

EUR 12.899.509,00 betragen, eingeteilt in

12.899.509 auf den Inhaber lautende Stückaktien.

Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A168114 am

regulierten Markt der Börsen Hamburg, Hannover und Frankfurt am Main (Prime

Standard) zugelassen.

II. Antragsteller

Bei dem Antragsteller zu 1 handelt es sich um den Alleinaktionär der

Antragstellerin zu 2 und den Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 3.

Bei der Antragstellerin zu 2 handelt es sich um eine Aktiengesellschaft

nach deutschem Recht mit Sitz in Hamburg. Bei der Antragstellerin zu 3

handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach

deutschem Recht mit Sitz in Hamburg.

Die Antragstellerin zu 2 ist Alleinaktionärin der BoxDirect AG mit Sitz in

Hamburg, ein-

getragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 127050.

III. Aktionärsstruktur der Zielgesellschaft und deren Entwicklung

1. Ausgangslage

Nach dem Vortrag der Antragsteller und den vorliegenden

Stimmrechtsmeldungen stellte sich die unmittelbare Beteiligung der

Antragsteller an der Zielgesellschaft im Februar 2017 wie folgt dar:

Der Antragsteller zu 1 hielt unmittelbar keine Stimmrechte an der

Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 2 hielt unmittelbar 45,24% der

Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 3 hielt

unmittelbar 3,77% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

Die Antragstellerin zu 2 und die Antragstellerin zu 3 stimmen nach eigenem

Vortrag ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft ab und haben

deshalb in ihren Stimmrechtsmeldungen ihre Stimmrechtsanteile als

wechselseitig zugerechnet gemeldet.

Somit betrug der Stimmrechtsanteil sämtlicher Antragsteller zu diesem

Zeitpunkt insgesamt jeweils 49,01%.

Die BoxDirect AG hielt keine Stimmrechte an der Zielgesellschaft und stimmt

ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft nach dem Vortrag der

Antragsteller nicht mit den Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 ab.

2. Sachkapitalerhöhungen zur Eigenkapitalstärkung

Zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Zielgesellschaft beschloss diese am

12.06.2017 und am 11.07.2017 Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.

Eingebracht werden sollten Forderungen, die Anlegern (folgend

‘Direktinvestment-Anleger’) aufgrund von Direktinvestments in Container und

Wechselbrücken zustanden (folgend ‘Umtauschangebot’). Um die Abwicklung des

Umtauschangebots im Interesse der alten und neuen Aktionäre der

Zielgesellschaft zu erleichtern, insbesondere um eine Vielzahl von

Zeichnern im Rahmen der Sachkapitalerhöhungen zu vermeiden, hat die

Antragstellerin zu 2 der BoxDirect AG in mehreren Tranchen insgesamt

3.199.549 Aktien an der Zielgesellschaft im Rahmen einer Wertpapierleihe

zur Verfügung gestellt. Diese Aktien der Zielgesellschaft wurden von der

BoxDirect AG an die Direktinvestment-Anleger übertragen, die das

Umtauschangebot angenommen hatten. Im Gegenzug erhielt die BoxDirect AG die

den Direktinvestment-Anlegern zustehenden Ansprüche gegen

Tochterunternehmen der Zielgesellschaft. Diese Ansprüche wiederum brachte

die BoxDirect AG im Rahmen der am 12.06.2017 und am 11.07.2017

beschlossenen Sachkapitalerhöhungen als Sacheinlage gegen Ausgabe von

insgesamt 2.835.442 Aktien der Zielgesellschaft ein. Die

Sachkapitalerhöhungen wurden am 25.08.2017 ins Handelsregister der

Zielgesellschaft eingetragen. Nach Verbriefung der neuen Aktien und

Einbuchung in das Depot der BoxDirect AG am 22.03.1018 wurde die

Wertpapierleihe in Höhe von 2.835.442 Aktien der Zielgesellschaft

zurückgeführt. Die Differenz in der Aktienanzahl zwischen Wertpapierleihe

(3.199.549 Aktien an der Zielgesellschaft) und Kapitalerhöhungen (2.835.442

Aktien der Zielgesellschaft) erklärt sich nach dem Vortrag der

Antragsteller durch den unterschiedlichen Kurs der Aktien der

Zielgesellschaft an den jeweiligen (unterschiedlichen) Bewertungstagen.

Die Beteiligung der Antragsteller an der Zielgesellschaft entwickelte sich

im Einzelnen wie im Folgenden unter A.III.3. und 4. dargestellt. Neben den

dort dargestellten Abrufen und Übertragungen von insg. 2.464.994 Aktien der

Zielgesellschaft erfolgten weitere Abrufe von insg. 734.555 Aktien der

Zielgesellschaft aus der Wertpapierleihe und deren Übertragungen an

Direktinvestment-Anleger. Diese weiteren Abrufe und Übertragungen führten

jedoch jeweils nicht zu einer Berührung bzw. Über- oder Unterschreitung der

Kontrollschwelle.

3. Unterschreitung der Kontrollschwelle

Nach der Beschlussfassung über die erste Sachkapitalerhöhung am 12.06.2017

hat die BoxDirect AG am 13.06.2017 1.252.771 Aktien der Zielgesellschaft

von der Antragstellerin zu 2 im Rahmen der Wertpapierleihe abgerufen und

noch am gleichen Tag an diejenigen Direktinvestment-Anleger

weiterübertragen, die im Vorfeld das Umtauschangebot angenommen hatten.

Infolge dessen stellte sich die unmittelbare Beteiligung der Antragsteller

an der Zielgesellschaft mit Ablauf des 13.06.2017 wie folgt dar:

Der Antragsteller zu 1 hielt unmittelbar keine Stimmrechte an der

Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 2 hielt unmittelbar 26,04% der

Stimmrechte an der Zielgesellschaft, die Antragstellerin zu 3 hielt

unmittelbar 3,77% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die BoxDirect AG

enthielt für Zwecke der Abwicklung des Tauschangebots 0,80% der Stimmrechte

an der Zielgesellschaft.

Somit betrug der Stimmrechtsanteil sämtlicher Antragsteller zu diesem

Zeitpunkt insgesamt noch jeweils 30,61%.

Nach der Beschlussfassung über die zweite Sachkapitalerhöhung am 11.07.2017

hat die BoxDirect AG am 13.07.2017 1.212.223 Aktien der Zielgesellschaft

von der Antragstellerin zu 2 im Rahmen der Wertpapierleihe abgerufen und

einen Teil noch am gleichen Tag an vier Direktinvestment-Anleger

weiterübertragen, die im Vorfeld das Umtauschangebot angenommen hatten.

Infolge dessen stellte sich die unmittelbare Beteiligung der Antragsteller

an der Zielgesellschaft mit Ablauf des 13.07.2017 wie folgt dar:

Der Antragsteller zu 1 hielt unmittelbar keine Stimmrechte an der

Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 2 hielt unmittelbar 12,88% der

Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 3 hielt

unmittelbar 3,77% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die BoxDirect AG

hielt 12,04% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

Somit betrug der Stimmrechtsanteil sämtlicher Antragsteller zu diesem

Zeitpunkt insgesamt nur noch jeweils 28,69%.

Aufgrund eines technischen Abwicklungsproblems wurden weitere, im Rahmen

der

Wertpapierleihe am 13.07.2017 abgerufene Aktien der Zielgesellschaft erst

am 14.07.2017 an einen weiteren Direktinvestment-Anleger übertragen,

wodurch die Beteiligung der Antragsteller an der Zielgesellschaft weiter

auf insgesamt 17,08% der Stimmrechte und des Grundkapitals sank.

4. (Wieder-)Überschreitung der Kontrollschwelle

Die am 12.06.2017 und am 11.07.2017 beschlossenen Sachkapitalerhöhungen

wurden am 25.08.2017 – zusammen mit einer weiteren Sachkapitalerhöhung, die

nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist – ins Handelsregister der

Zielgesellschaft eingetragen, wodurch das Grundkapital der Zielgesellschaft

seit dem 25.08.2017 EUR 12.899.509,00 beträgt. Die BoxDirect AG hat in den

beiden vorgenannten Sachkapitalerhöhungen 2.835.442 neue Aktien der

Zielgesellschaft gezeichnet. Infolge dessen stellte sich die unmittelbare

Beteiligung der Antragsteller an der Zielgesellschaft mit Ablauf des

25.08.2017 wie folgt dar:

Der Antragsteller zu 1 hielt unmittelbar keine Stimmrechte an der

Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 2 hielt unmittelbar 8,19% der

Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 3 hielt

unmittelbar 2,69% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die BoxDirect AG

hielt 22,22% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

Somit betrug der Stimmrechtsanteil sämtlicher Antragsteller zu diesem

Zeitpunkt insgesamt wieder jeweils 33,10%.

B. Rechtliche Würdigung

Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.

I. Zulässigkeit

Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Insbesondere sind sie

fristgerecht gestellt. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann ein

Antrag nach § 37 WpÜG schon vor der Erlangung der Kontrolle über die

Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt

gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den

Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft

erlangt hat. Die Antragsteller haben am 25.08.2017 Kontrolle über die

Zielgesellschaft erlangt (vgl. B.II.1.-3 unten). Die Anträge gingen per

Telefax sowie im Original am 01.09.2017 und damit fristgerecht bei der

BaFin ein.

Die Anträge der Antragsteller können auch in einem einheitlichen Verfahren

beschieden werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitlichen

Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren. Vorliegend muss

sich die Antragstellerin zu 2 die Stimmrechtsanteile aus den von ihrer

100%igen Tochtergesellschaft, der BoxDirect AG, gehaltenen Aktien der

Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Satz 3 WpÜG zurechnen

lassen (vgl. B.II.1. unten). Die Antragstellerinnen zu 2 und 3 müssen sich

wegen ihres abgestimmten Verhaltens ihre Stimmrechtsanteile wechselseitig

nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG zurechnen lassen (vgl. B.II.2. unten). Der

Antragsteller zu 1 muss sich sämtliche Stimmrechte aus den von seinen zu

100% gehaltenen Gesellschaften, den Antragstellerinnen zu 2 und zu 3,

gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Satz

3 WpÜG zurechnen lassen (vgl. B.II.3. unten).

Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG ist grundsätzlich

ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt anzunehmen. Die erstmalige

Kontrollerlangung durch das Tochterunternehmen fällt hier mit der

Kontrollerlangung durch das jeweilige Mutterunternehmen in Folge der

Zurechnung zusammen. Das verbindende Element des gesamten

Lebenssachverhalts bildet die Lenkungsmacht des Prinzipals (hier: der

Antragsteller zu 1).

II. Begründetheit

Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1

Var. 1 und Var. 2 WpÜG vorliegen. Die Würdigung des dem Kontrollerwerb zu

Grunde liegenden Sachverhalts ergibt, dass im vorliegenden Fall die

Befreiung der Antragsteller von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1

und Abs. 2 Satz 1 WpÜG aufgrund der Art der Kontrollerlangung und der

verfolgten Zielsetzung und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen

Interessen der außenstehenden Aktionäre gerechtfertigt ist.

1. Kontrollerwerb der Antragstellerin zu 2

Die BoxDirect AG hat am 25.08.2017 mit Eintragung der am 12.06.2017 und am

11.07.2017 beschlossenen Sachkapitalerhöhungen ins Handelsregister der

Zielgesellschaft die von ihr gezeichneten 2.835.442 neuen Aktien der

Zielgesellschaft erworben (zusammen mit den von der BoxDirect AG schon

gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft insg. 22,22% der Stimmrechte und des

Grundkapitals). Diese Stimmrechtsanteile der Zielgesellschaft sind der

Antragstellerin zu 2 als Alleinaktionärin der BoxDirect AG nach §§ 30 Abs.

1 Satz 1 Nr. 1; Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB

zuzurechnen. Zusammen mit den von der Antragstellerin zu 2 unmittelbar

gehaltenen 1.056.000 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend 8,19% der

Stimmrechte und des Grundkapitals) hält die Antragstellerin zu 2 –

unabhängig von der gemeinsamen Abstimmung mit der Antragstellerin zu 3 und

der daraus folgenden wechselseitigen Zurechnung (vgl. B.II.2. unten) –

damit 3.922.864 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend 30,41% der

Stimmrechte und des Grundkapitals) und hat damit am 25.08.2017 die

Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

2. Kontrollerwerb der Antragstellerin zu 3

Die Antragstellerin zu 2 und die Antragstellerin zu 3 stimmen nach eigenem

Vortrag ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft ab und haben

deshalb in ihren Stimmrechtsmeldungen ihre Stimmrechtsanteile als

wechselseitig zugerechnet gemeldet. Der Antragstellerin zu 3 sind damit

nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG die von der Antragstellerin zu 2 unmittelbar

gehaltenen Stimmrechtsanteile an der Zielgesellschaft und nach § 30 Abs. 2

Satz 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG die von der Antragstellerin zu 2

mittelbar über die BoxDirect AG gehaltenen Stimmrechtsanteile an der

Zielgesellschaft zuzurechnen. Die Antragstellerin zu 3 hat damit ebenso wie

die Antragstellerin zu 2 (vgl. B.II.1. oben) am 25.08.2017 die Kontrolle

i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

3. Kontrollerwerb des Antragstellers zu 1

Die von den Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 gehaltenen bzw. ihnen

zuzurechnenden Stimmrechtsanteile sind dem Antragsteller zu 1 als

Alleinaktionär der Antragstellerin zu 2 bzw. Alleingesellschafter der

Antragstellerin zu 3 nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG

i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen. Der Antragsteller zu 1 hat damit

ebenso wie die Antragstellerin zu 2 (vgl. B.II.1. oben) und die

Antragstellerin zu 3 (vgl. B.II.2. oben) am 25.08.2017 die Kontrolle i.S.v.

§ 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

4. Art und Zielsetzung des Kontrollerwerbs

Die Antragsteller hatten bis zum 13.07.2017 die Kontrolle über die

Zielgesellschaft (vgl. A.III.3. oben) und haben die Kontrollschwelle nur

für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum von sechs Wochen unterschritten.

Die Unterschreitung der Kontrollschwelle war zudem nicht Ausdruck einer,

auch nur vorübergehenden, Desinvestitionsabsicht der Antragsteller sondern

diente zur Erleichterung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung, die die

Eigenkapitalbasis der Zielgesellschaft stärken sollte.

5. Ermessensausübung

Das Interesse der Antragsteller im vorliegenden Fall, ihre Aktien an der

Zielgesellschaft zur erleichterten Durchführung der Sachkapitalerhöhung zur

Verfügung zu stellen, ist schutzwürdig. Dagegen ist kein Interesse anderer

Aktionäre erkennbar, wegen der Abwicklung des Umtauschangebots eine

Möglichkeit zur Desinvestition durch die Antragsteller eröffnet zu

erhalten. Aus Sicht der anderen Aktionäre führte der Kontrollerwerb durch

die Antragsteller nicht zu einer Veränderung der Beherrschungssituation bei

der Zielgesellschaft, da die Antragsteller bereits im Vorfeld die Kontrolle

über die Zielgesellschaft hatten. Die Situation ist damit vergleichbar mit

dem kurzfristigen Über- und wieder Unterschreiten der Kontrollschwelle

durch Kapitalerhöhungen begleitende Emissionsbanken, nur dass hier der

umgekehrte Fall des Unter- und wieder Überschreitens der Kontrollschwelle

durch die Antragsteller vorliegt. Dies spricht für ein Überwiegen der

Interessen der Antragsteller gegenüber den Interessen der anderen Aktionäre

an einem Angebot.

*****

Ende der WpÜG-Meldung

13.08.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: (Zielgesellschaft) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime

Standard), Hamburg und Hannover; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf und

Stuttgart

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