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029 Group SE

Legal Proceedings Report Mar 18, 2019

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Legal Proceedings Report

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News Details

Takeover Bids | 18 March 2019 14:15

Befreiung;

Zielgesellschaft: MBB SE; Bieter: Dr. Christof Nesemeier, MBB Capital Management GmbH

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Gemeinsame Veröffentlichung

Dr. Christof Nesemeier, Berlin,

MBB Capital Management GmbH, Berlin

Entscheidung der BaFin auf Befreiung von Dr. Christof Nesemeier und der MBB

Capital Management GmbH von den Verpflichtungen gemäß § 35 WpÜG

Mit Bescheid vom 13. März 2019 hat die die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend ‘BaFin’ genannt) Herrn Dr.

Christof Nesemeier (nachfolgend ‘Antragsteller zu 1’ genannt) und die MBB

Capital Management GmbH, Berlin (nachfolgend ‘Antragstellerin zu 2’

genannt; zusammen im Folgenden auch die ‘Antragsteller’ genannt) gemäß § 37

Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG die

Erlangung der Kontrolle über die MBB SE, Berlin, (nachfolgend ‘MBB’

genannt) zu veröffentlichen, eine Angebotsunterlage zu übermitteln und ein

Angebot zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass sie im Zusammenhang

mit der Veräußerung von Aktien der MBB seitens der Antragstellerin zu 2

im Rahmen eines auf Grundlage der auf der Hauptversammlung der MBB vom

28.06.2018 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71

Abs. 1 Nr. 8 AktG durchgeführten Rückkaufangebots zunächst die

Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die MBB unter- und

nach Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen Aktien (§

237 AktG) wieder überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9

S. 1 Nr. 5 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35

Abs. 1 S. 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der MBB zu veröffentlichen

sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG, der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage

zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG in Verbindung mit § 14

Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Antragsteller haben bis zum 28.05.2019 nachzuweisen, dass sie durch

Einziehung der von der Zielgesellschaft im Rahmen des unter der

vorstehenden Ziffer 1 beschriebenen Rückkaufangebots erworbenen Aktien,

die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben.

Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe zusammengefasst:

Die MBB hat die Absicht, bis zu 9,8% ihres Grundkapitals auf Basis einer

Ermächtigung der Hauptversammlung mittels eines an alle Aktionäre der MBB

gerichteten Rückkaufangebots (das ‘Rückkaufangebot’) zurück zu kaufen. Die

Aktionäre der MBB sollen dabei berechtigt sein, das Rückkaufangebot mit

allen ihren Aktien anzunehmen. Für den Fall, dass mehr als 9,8% der Aktien

der MBB eingereicht werden, werden die Annahmeerklärungen verhältnismäßig

berücksichtigt. Der Erwerb der eigenen Aktien im Rahmen des

Rückkaufangebots soll ausschließlich zum Zweck erfolgen, diese Aktien

unmittelbar nach Vollzug des Rückkaufangebots gemäß § 237 AktG einzuziehen.

Die Antragstellerin zu 2 hatte erklärt, das Rückkaufangebot für ihre Aktien

vollständig annehmen zu wollen.

Dem gemeinsamen Antrag der Antragsteller wurde nach § 37 Abs. 1 WpÜG

stattgegeben, da die rechtlichen wie auch die tatsächlichen Voraussetzungen

für eine Befreiung der Antragsteller von den Verpflichtungen des § 35 Abs.

1 und 2 WpÜG vorliegen und das Interesse der Antragsteller an einer

Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG das Interesse der Aktionäre

der MBB an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

Die Anträge sind zulässig, insbesondere wurden sie fristgemäß gestellt und

über die Anträge konnte auch vor dem Kontrollerwerb der Antragsteller

entschieden werden.

Die Anträge sind darüber hinaus auch begründet. Tragender Befreiungsgrund

ist vorliegend § 9 S. 2 Nr. 5 WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung

von § 37 Abs. 1 Var.1 WpÜG.

Die Antragstellerin zu 2 beabsichtigt, die sich im Rahmen des

Rückkaufangebots bietenden Veräußerungsmöglichkeit vollständig auszunutzen.

Eine entsprechende Erklärung hat auch die MBB Capital GmbH, Münster,

abgegeben. Die Antragsteller halten (unmittelbar bzw. mittelbar) 2.139.500

der MBB-Aktien (entspricht etwa 32,4 %). Ferner hält die MBB Capital GmbH

ebenso 2.139.500 der MBB-Aktien (entspricht etwa 32,4 %). Setzen die

Antragstellerin zu 2 und die MBB Capital GmbH jeweils ihren Entschluss um,

werden die Antragsteller die Kontrollschwelle zunächst unter- und sodann,

nach Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen Aktien durch

die Zielgesellschaft, wieder überschreiten. Die Aktien der Antragstellerin

zu 2 repräsentieren, bis zur Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots

erworbenen Aktien durch die Zielgesellschaft, weniger als 30 % des

Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Die Abwicklung des Rückkaufangebots hat auf die Anzahl der bei der

Zielgesellschaft insgesamt vorhandenen Stimmrechte keinen Einfluss. Nach

der Verwaltungspraxis der BaFin sind eigene Aktien des Emittenten bei der

Gesamtzahl der ausgegebenen Stimmrechte (Nenner) zu berücksichtigen. Erst

wenn die eigenen Aktien eingezogen werden und das Kapital herabgesetzt

wird, reduziert sich die Gesamtzahl der Stimmrechte. Nehmen die

Antragstellerin zu 2 und die MBB Capital das Rückkaufangebot an,

unterschreitet die Antragstellerin zu 2 daher mit Abwicklung des unter dem

Rückkaufangebot geschlossenen Vertrages die Kontrollschwelle des § 29 Abs.

2 WpÜG. Mit Einbeziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen

Aktien durch die Zielgesellschaft überschreitet die Antragstellerin zu 2

die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG wiederum, d.h. die von ihr

gehaltenen Aktien repräsentieren mehr als 30 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Die Befreiung ergeht vorliegend ausdrücklich nur für den Fall, dass die

Antragsteller im Zusammenhang mit der Veräußerung von Aktien der MBB

seitens der Antragstellerin zu 2 im Rahmen des Rückkaufangebots zunächst

die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die MBB SE, Berlin

unter- und nach Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen

Aktien (§ 237 AktG) wieder überschreiten. Hierdurch ist sichergestellt,

dass die Befreiung nur in dem Fall greift, dass die Antragsteller die

Kontrolle tatsächlich allein durch eine Verringerung der Gesamtzahl der

Stimmrechte im Sinne von § 9 S. 1 Nr. 5 WpÜG-Angebotsverordnung erlangen.

Unbeachtlich ist, dass der Antragsteller zu 1 als geschäftsführender

Direktor eine leitende Funktion in der MBB ausübt. Es liegt zwar nahe, dass

er auf den Entschluss der MBB, das Aktienrückkaufangebot durchzufuhren,

Einfluss genommen hat. Dieser Umstand führt aufgrund der besonderen

Umstände jedoch nicht dazu, dass den Antragstellern die beantragte

Befreiung zu versagen ist, weil das Interesse der Aktionäre der

Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot ihr Interesse an einer Befreiung

überwiegt. Denn eine Kapitalherabsetzung nach Abwicklung des

Rückkaufangebots würde nicht zu einem materiellen Kontrollwechsel zu

Gunsten der Antragsteller führen. Die Antragsteller hatten bereits vor der

Abwicklung des Rückkaufangebots im übernahmerechtlichen Sinn Kontrolle über

die MBB. Dass sie diese Position im Zuge der Abwicklung des

Rückkaufangebots kurzfristig verlieren, ändert an der materiellen

Kontrollsituation aus der Sicht der Aktionäre der MBB nichts.

Die Auflage verpflichtet die Antragsteller bis zum 28.05.2019 nachzuweisen,

dass sie durch Einziehung der von der Zielgesellschaft im Rahmen des

Rückkaufangebots erworbenen Aktien, die Kontrolle über die Zielgesellschaft

(wieder) erlangt haben. Hierdurch ist sichergestellt, dass die

ursprüngliche Kontrollsituation innerhalb einer angemessenen Frist

wiederhergestellt wird. Die Auflage ist daher erforderlich, um das

Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen sicherzustellen. Bei einem Verstoß

gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 S. 1

Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.

Berlin, im März 2019

Ende der WpÜG-Meldung

18.03.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart und Tradegate Exchange

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