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029 Group SE

M&A Activity May 20, 2019

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 20 May 2019 18:27

Befreiung;

Zielgesellschaft: IFA Hotel & Touristik AG; Bieter: Lopesan Touristik S.A.

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Mit Bescheid vom 09.05.2019 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechende Anträge der

Lopesan Touristik S.A. (‘Antragstellerin zu 1’), der Hijos de Francisco

López Sánchez S.A. (‘Antragstellerin zu 2’), Invertur Helsan SLU

(‘Antragstellerin zu 3’) und Herrn Eustasio López González (‘Antragssteller

zu 4′) und zusammen mit den Antragsstellerinnen zu 1.) bis 3.) die

‘Antragssteller’), die Antragssteller jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und

Var. 3 WpÜG von der Verpflichtung gem. § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die am

18.01.2019 im Zusammenhang mit der Eintragung der Durchführung der von der

Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung der IFA Hotel & Touristik

AG (‘Zielgesellschaft’) erfolgte Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft

zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gem. 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG

der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 i.V.m.

§ 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend

wiedergegeben.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

Die Antragssteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 3 WpÜG

von der Verpflichtung gem. § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die am 18.01.2019 im

Zusammenhang mit der Eintragung der Durchführung der von der

Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung erfolgte Kontrollerlangung

an der Zielgesellschaft zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen

gem. 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln

und nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

Die Zielgesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter

der Handelsregisternummer HRB 3291 eingetragen. Das Grundkapital der

Zielgesellschaft betrug zum 24.01.2019 EUR 128.700.000,00 eingeteilt in

49.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die unter der ISIN

DE0006131204 zum Handel im regulierten Markt der Börse Düsseldorf sowie im

regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse

zugelassen sind. Am 19.07.2018 hat die Hauptversammlung der

Zielgesellschaft eine Barkapitalerhöhung unter Wahrung des (mittelbaren)

Bezugsrechts der Altaktionäre durch Ausgabe von insgesamt 29.700.000 neuen

Aktien der Zielgesellschaft beschlossen (nachfolgend ‘Kapitalerhöhung’).

Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister

erfolge am 17.01.2019.

Bis zu diesem Zeitpunkt betrug das Grundkapital der Zielgesellschaft EUR

51.480.000, eingeteilt in 19.800.00 auf den Inhaber lautenden Stückaktien

mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 2,60. Die

Antragssteller hielten davon unmittelbar und mittelbar einen Anteil von

10.289.373 Aktien, entsprechend etwa 51,97% der Stimmrechte der

Zielgesellschaft.

Im Zuge der Kapitalerhöhung hat die Antragstellerin zu 1.) ihr Bezugsrecht

ausgeübt und weiterhin das Überbezugsrecht für alle neuen Aktien ausgeübt,

für die seitens anderer Aktionäre der Zielgesellschaft kein Bezugsrecht

ausgeübt wurde.

Nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister am

17.01.2019 sank der Stimmrechtsanteil der Antragssteller an der

Zielgesellschaft mit Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung auf

20,71%, da alle neuen Aktien aufgrund der Kapitalerhöhung mit mittelbarem

Bezugsrecht von der emissionsbegleitenden Baader Bank Aktiengesellschaft

(‘Bank’) gezeichnet wurden.

Nach der am 18.01.2019 erfolgten Lieferung der neuen Aktien aus der

Kapitalerhöhung stieg die Zahl der von den Antragsstellern unmittelbar und

mittelbar gehaltenen Aktien bzw. Stimmrechtsanteile an der Zielgesellschaft

auf 37.785.433 Aktien bzw. 76,33% der Stimmrechtsanteile.

Den Anträgen war stattzugegeben, da sie zulässig und begründet sind. Die

Antragssteller waren nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den

Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37

Abs. 1 Var. 1 und Var. 3 WpÜG im Hinblick auf die Wiedererlangung der

Kontrolle an der Zielgesellschaft am 18.01.2019 von den Pflichten aus § 35

Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.

Zum einen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 S. 1 und

Abs. 2 WpÜG aufgrund der Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37 Abs. 1

Var. 1 WpÜG gerechtfertigt. Die Antragssteller hatten vor Durchführung der

Kapitalerhöhung aufgrund von unmittelbar gehaltenen Aktien sowie aufgrund

von zuzurechnenden Stimmrechten die Kontrolle über die Zielgesellschaft

inne. Nur durch die Zeichnung der neuen Aktien durch die Bank ist der

Stimmrechtsanteil der Antragssteller kurzfristig verwässert worden und

einstweilig unter die Kontrollschwelle abgesunken. Mit der am Folgetag

erfolgten Lieferung der neuen Aktien haben die Antragsteller die Kontrolle

über die Zielgesellschaft jedoch wiedererlangt.

Hierin ist eine besondere Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37 Abs.

1 Var. 1 WpÜG zu erblicken. Unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG lässt sich dabei

die Gesamtheit an Umständen fassen, die vom Normalfall des gezielten

entgeltlichen Erwerbs von Stimmrechten an einer Zielgesellschaft als

Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die Beurteilung, ob das

Interesse des jeweiligen Kontrollerwerbers das Interesse der Drittaktionäre

überwiegt, relevant sind. Dabei können unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG nicht

nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden, sondern vielmehr auch

tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen Tatbeständen. Die

besonderen rechtlichen Tatbestände sind vorliegend in der Aktionärsstellung

der Bank zu sehen, die diese im Rahmen der Kapitalerhöhung als Bezugsstelle

für die Gewährung des mittelbaren Bezugsrechts an die Aktionäre der

Zielgesellschaft erlangt hat. Im Zusammenhang mit der tatsächlichen

Beteiligungshöhe der Antragssteller an der Zielgesellschaft führten diese

rechtlichen Besonderheiten aufgrund der technischen Abwicklung der

Kapitalerhöhung zum kurzzeitigen Absinken des Stimmrechtsanteils der

Antragssteller unter die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG am

17.01.2019.

Zum anderen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 S. 1 und

Abs. 2 WpÜG auch i.S.d. § 37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG gerechtfertigt. Die

vorliegende Sachverhaltskonstellation kann auch analog zum nach der

Erlangung der Kontrolle erfolgenden Unterschreiten der Kontrollschwelle (§

37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG) Berücksichtigung finden. Für eine analoge Anwendung

ist es erforderlich, dass das kurzfristige Unterschreiten der

Kontrollschwelle nicht final vom Willen, sondern allenfalls als

zwangsläufige Folge vom Wissen der Antragsteller umfasst wird und sich das

Unterschreiten aus den besonderen rechtlichen Folgen eines ansonsten

üblichen und rechtlich zulässigen Handelns, auf das sich der eigentliche

finale Wille bezieht, ergibt, ohne dass sich hinsichtlich der

Kontrollposition der Antragsteller vor und nach dem Unterschreiten material

etwas ändert. Die Unterschreitung der Kontrollschwelle war vorliegend nicht

Ausdruck einer auch nur vorübergehenden Desinvestitionsabsicht der

Antragsteller, sondern zwangsläufige Folge der Einschaltung der Bank als

Bezugsstelle im Rahmen der Durchführung der Kapitalerhöhung und der nicht

taggleichen Lieferung der Aktien nach Eintragung der Durchführung der

Kapitalerhöhung im Handelsregister.

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Nach Abwägung der

Interessen der Antragsteller einerseits und der außenstehenden Aktionäre

der Zielgesellschaft andererseits, hat die BaFin festgestellt, dass eine

Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs.1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG

gerechtfertigt ist, da das Interesse der Antragssteller an der Befreiung

das Interesse der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eine

Pflichtangebots deutlich überwiegt.

Die BaFin begründet dies mit dem Interesse der Antragsteller, nicht wegen

des kurzzeitigen und auf die besonderen Konstellationen eines mittelbaren

Bezugsrechts zurückzuführenden Unterschreitens und anschließenden

Überschreitens der Kontrollschwelle, ein Pflichtangebot abgeben zu müssen,

da sich an der materiellen Kontrollposition in Bezug auf die

Zielgesellschaft nichts geändert hat. Dem stehen nach Auffassung der BaFin

auf Seiten der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft keine

schutzwürdigen Interessen gegenüber. Die Durchführung von Kapitalerhöhungen

unter Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts dient dem Interesse einer

erleichterten Kapitalbeschaffung unter Wahrung des Bezugsrechts aller

Aktionäre und nicht der Änderung von Kontrollpositionen bei den betroffenen

Aktiengesellschaften. Das schützenswerte Interesse der außenstehenden

Aktionäre an der Möglichkeit der Desinvestition mithilfe eins

Pflichtangebots tritt hinter dem Interesse der Antragsteller, die

Veröffentlichung und Abgabe eines solchen zu vermeiden, zurück.

Ende der WpÜG-Meldung

20.05.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard), Düsseldorf,

Freiverkehr Berlin, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate

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