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029 Group SE

M&A Activity Jun 14, 2019

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 14 June 2019 13:00

Befreiung;

Zielgesellschaft: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG; Bieter: Frau Albertina Sauter

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung

von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur

Abgabe eines Pflichtangebots für die Aktien der

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig

Wertpapierkennnummer A0JL9W

ISIN DE000A0JL9W6

Mit Bescheid vom 21.05.2019 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch ‘BaFin’) auf Antrag vom

12.04.2019

Frau Albertina Sauter

(nachfolgend ‘Antragstellerin’)

im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beitritts zu einer zwischen

mehreren Aktionären der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG am 23.08.2006

abgeschlossenen Poolvereinbarung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den

Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die

Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG (nachfolgend auch

‘VERBIO’ oder ‘Zielgesellschaft’) zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2

Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35

Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der jeweilige Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass der am 05.04.2019

vereinbarte Beitritt der Antragstellerin zu einer zwischen mehreren

Aktionären der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, am 23.08.2006

abgeschlossenen Poolvereinbarung wirksam wird und die Antragstellerin

dadurch die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die VERBIO

Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5

WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die

Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig zu

veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1

WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden

(Widerrufsvorbehalt), wenn

a. Die Antragstellerin selbst Einfluss auf die Entscheidung über die

Ausübung der der vorgenannten Poolvereinbarung unterliegenden

Stimmrechte in der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, nehmen

kann, oder

b. Die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit zur Ausübung der

tatsächlichen Kontrolle über die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG,

Zörbig, erlangt, dass sie ihren Stimmrechtsanteil an der VERBIO

Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, anderweitig, einschließlich

etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte und abzüglich

der Stimmrechte, die der vorgenannten Poolvereinbarung unterfallen,

auf mindestens 30 % erhöht.

Der Widerrufsvorbehalt gilt jedoch nicht, wenn die der vorgenannten

Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte weniger als 30 % der in der

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, vorhandenen Stimmrechte ausmachen

und die Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil an der VERBIO Vereinigte

BioEnergie AG, Zörbig, nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß §

30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30 % erhöht.

3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgender

Auflage:

Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der

Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte,

unverzüglich mitzuteilen.

4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der

Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. Sachverhalt:

Zielgesellschaft ist die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der

Handelsregisternummer HRB 6435. Das Grundkapital der VERBIO in Höhe von EUR

63.000.000 ist in 63.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem

rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 eingeteilt. Die

Aktien der VERBIO sind zum regulierten Markt an der Frankfurter

Wertpapierbörse unter der ISIN DE000A0JL9W6 zugelassen.

Zwischen den Aktionären Claus Sauter, Bernd Sauter, Daniela Sauter, Marion

Sauter, Dr.-Ing. Georg Pollert sowie der Pollert Holding GmbH & Co. KG

besteht seit dem 23.08.2006 eine Poolvereinbarung (nachfolgend

‘Poolvereinbarung’ oder ‘Stimmrechtspool’). Die poolgebundenen Stimmrechte

belaufen sich auf insgesamt 67,51 %. Die Poolvereinbarung wurde zuletzt am

05.04.2019 geändert. Sie sieht vor, dass alle Poolmitglieder die

Stimmrechte aus allen von ihnen gehaltenen Aktien der VERBIO stets

einheitlich ausüben. Jede poolgebundene Aktie gewährt eine Stimme. Die

Mitgliedschaft ist nicht vor April 2021 kündbar.

Die Antragstellerin hält 1,3 Prozent der Aktien der VERBIO in

Gütergemeinschaft. Sie und ihr Ehemann Alois Sauter haben sich gegenseitig

ermächtigt, die Stimmrechte aus diesen Aktien jeweils alleine auszuüben. Am

05.04.2019 ist die Antragstellerin der Poolvereinbarung unter der

aufschiebenden Bedingung der Erteilung der beantragten Befreiung

beigetreten. Die Poolvereinbarung sieht vor, dass alle Entscheidungen des

Stimmrechtspools über die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung

der VERBIO mit einfacher Mehrheit gefasst werden, solange die

Antragstellerin und ihr Ehemann Poolmitglieder sind.

Am 05.04.2019 hat die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehemann zudem

einen Kaufvertrag über den Erwerb von 5.000.000 Aktien der VERBIO mit der

Pollert Holding GmbH & Co. KG abgeschlossen (nachfolgend

‘Aktienkaufvertrag’). Der Aktienkaufvertrag steht unter der aufschiebenden

Bedingung der Erteilung der beantragten Befreiung.

Mit Wirksamkeit des Beitritts zum Stimmrechtspool und des

Aktienkaufvertrages belaufen sich die poolgebundenen Aktien auf insgesamt

68,80 % und die anteiligen Stimmrechte der Antragstellerin auf 9,24 %.

Die Poolmitglieder Claus Sauter, Bernd Sauter und Daniela Sauter

(nachfolgend ‘Geschwister Sauter’) haben am 05.04.2019 einen

Unterpoolvertrag geschlossen, der vorsieht, dass sich die Geschwister

Sauter vor jeder Abstimmung im Stimmrechtspool untereinander abstimmen und

sich auf eine einheitliche Stimmabgabe einigen.

B. Rechtliche Erwägungen:

Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Kontrollerwerb der Antragstellerin

Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30 % der

Stimmrechte an der VERBIO.

Die Antragstellerin hält zurzeit insgesamt 1,3 % der Stimmrechte an der

VERBIO. Die Stimmrechte sind der Antragstellerin ungeteilt zuzuordnen. Mit

Wirksamkeit des Beitritts zum Stimmrechtspool werden der Antragstellerin

dann zusätzlich auch die Stimmrechte aus den Aktien der VERBIO, die von den

weiteren Mitgliedern des Stimmpools gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG

zugerechnet.

Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus

Aktien der VERBIO zugerechnet, mit dem der Bieter sein Verhalten in Bezug

auf die VERBIO abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2

Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die

Ausübung von Stimmrechten verständigen. So liegt der Fall hier, da die

Poolvereinbarung vorsieht, dass jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf

der Hauptversammlung der VERBIO seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die

Poolversammlung beschlossen hat.

Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die

im Poolvertrag vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf

bestimmte Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und für

die gesamte geplante Dauer der Mitgliedschaft im Stimmrechtspool, die nicht

vor April 2021 kündbar sein soll, besteht.

Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin an der VERBIO wird nach dem

Wirksamwerden des Beitritts zum Stimmrechtspool unter Berücksichtigung der

zuzurechnenden Stimmrechte rund 68,80 % betragen.

Mit dem Abschluss des Poolvertrags erlangt die Antragstellerin somit

Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die VERBIO.

2. Befreiungsgrund:

Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den

Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen vor. Die

fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle rechtfertigt

es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von

Aktien der VERBIO eine Befreiung nach vorstehender Regelung auszuführen.

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls

ist es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin tatsächlich die Kontrolle

über die VERBIO ausüben kann. Da die Geschwister Sauter aufgrund des

Unterpoolvertrages in Versammlungen des Stimmrechtspools stets gemeinsam

auftreten, verfügt die Antragstellerin in der Poolversammlung (nach Vollzug

des Aktienkaufvertrages) lediglich über ein Stimmgewicht von 13,43 %. Die

Geschwister Sauter verfügen über ein Stimmgewicht von 66,33 %. Die

Poolvereinbarung sieht vor, dass alle Entscheidungen des Stimmrechtspools

über die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung der VERBIO mit

einfacher Mehrheit gefasst werden. Die Geschwister Sauter können daher ohne

Rücksicht auf die übrigen Poolmitglieder alle Entscheidungen des

Stimmrechtspools über die Ausübung von Stimmrechten in der Zielgesellschaft

nach ihrem Willen herbeiführen. Die Antragstellerin ist daher an der

Kontrolle der VERBIO nicht maßgeblich beteiligt.

3. Interessensabwägung

Im Ergebnis überwiegen die Interessen des Antragstellerin, kein

Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Aktionäre der VERBIO unterbreiten zu

müssen, die Interessen der Aktionäre der VERBIO an einem Angebot.

Der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerin mit Wirksamkeit ihres

Beitritts zum Stimmrechtspool bietet den außenstehenden Aktionären keinen

(schützenswerten) Anlass eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung

zu treffen. Die materielle Kontrollsituation bleibt letztendlich

unverändert, da die Entscheidungsfindung nach wie vor einen

Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt, den die Antragstellerin

weder allein herbeiführen noch beeinflussen kann. Somit müssen die

außenstehenden Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in der

Unternehmensführung der VERBIO erwarten, so dass ihr etwaiges Interesse an

einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls hinter dem

Interesse der Antragstellerin, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots

belastet zu werden, zurückstehen muss.

4. Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors ergehen gemäß § 36

Abs. 2 VwVfG. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im

Ermessen der BaFin.

Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des Tenors ist §

36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Durch die Nebenbestimmungen in Ziffer 2 soll das Fortbestehen der

Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt werden. Die Nebenbestimmung

ist erforderlich, geeignet und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen. Ein

milderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem

Widerrufsvorbehalt verfolgten Ziel ist nicht denkbar.

Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors ist § 36 Abs. 2

Nr. 4 VwVfG. Die Auflage dient der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts.

Mildere und gleichwirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht

ersichtlich.

Ende der WpÜG-Meldung

14.06.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

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