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M&A Activity Jul 10, 2019

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 10 July 2019 17:48

Befreiung;

Zielgesellschaft: Odeon Film AG; Bieter: Show Jupiter Beteiligungs AG

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe

des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 9.

Juli 2017

über

die Befreiung gemäß 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-

AngebVO von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

WpÜG

in Bezug auf die Odeon Film AG, München

Mit Bescheid vom 9. Juli 2017 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechende Anträge die

Show Jupiter Beteiligungs AG (‘Antragstellerin zu 1’),

Show Jupiter Verwaltungs GmbH (‘Antragstellerin zu 2’),

Show Jupiter Beteiligungsverwaltung GmbH (‘Antragstellerin zu 3’),

Show German AcquiCoGmbH (‘Antragstellerin zu 4’),

Show German HoldCo GmbH (‘Antragstellerin zu 5’),

SHOW Holding S.C.A. (‘Antragstellerin zu 6’),

SHOW LUX GP 2 S.à r.l. (‘Antragstellerin zu 7’),

SHOW TopCo S.C.A. (‘Antragstellerin zu 8’)

SHOW LUX GP 1 S.à r.l., (‘Antragstellerin zu 9’),

KKR Show Aggregator L.P. (‘Antragstellerin zu 10’),

KKR Show Aggregator GP Limited (‘Antragstellerin zu 11’),

KKR European Fund IV L.P. (‘Antragstellerin zu 12’),

KKR Associates Europe IV L.P. (‘Antragstellerin zu 13’),

KKR Europe IV Limited (‘Antragstellerin zu 14’)

KKR SP Limited (‘Antragstellerin zu 15’)

KKR Fund Holdings L.P. (‘Antragstellerin zu 16’),

KKR Fund Holdings GP Limited (‘Antragstellerin zu 17’),

KKR Group Holdings Corp. (‘Antragstellerin zu 18’),

KKR & Co. Inc (‘Antragstellerin zu 19’), und

KKR Management LLC (‘Antragstellerin zu 20’ und zusammen mit den

Antragstellerinnen zu 1 bis 19, die ‘Antragstellerinnen’)

jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-

AngebVO von der Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die am

06.05.2019 erfolgte (mittelbare) Kontrollerlangung an der Odeon Film AG,

München, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2

Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35

Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerinnen werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der Verpflichtung gemäß § 35

Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die am 06.05.2019 erfolgte (mittelbare)

Kontrollerlangung an der Odeon Film AG, München, zu veröffentlichen

sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage

zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14

Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den

Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG gemäß § 37 WpÜG ist von

den Antragstellerinnen eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A.

I.

Zielgesellschaft ist die Odeon Film AG mit Sitz in München, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer

HRB 188612 (folgend ‘Zielgesellschaft’).

Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug zum 18.04.2019 EUR

11.842.770,00, eingeteilt in 11.842.770 auf den Inhaber lautende

Stückaktien, die unter der ISIN DE0006853005 zum Handel im regulierten

Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind.

Die Zielgesellschaft wies zum 31.12.2018 eine Konzernbilanzsumme in Höhe

von EUR 31,5 Mio. aus und erzielte im Geschäftsjahr 2018 einen

Konzernumsatz in Höhe von EUR 41,3 Mio. sowie einen Konzerngewinn in Höhe

von EUR 1,4 Mio.

II.

10.094.030 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 85,23% des

Grundkapitals und der Stimmrechte) werden gehalten von der Tele-München

Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft mit Sitz in München, eingetragen

im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer

HRA45091 (folgend ‘TM KG’). Allein geschäftsführungsbefugte Komplementärin

der TM KG ohne Kapitalbeteiligung war zum Zeitpunkt der Antragstellung die

Tele-München Fernseh-Verwaltungs GmbH mit Sitz in München, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer

HRB 114549 (folgend ‘TM GmbH’).

Die TM KG wies zum 31.12.2018 eine Bilanzsumme in Höhe von rd. EUR 246,1

Mio. aus und erzielte im Geschäftsjahr 2018 Umsatzerlöse in Höhe von rd.

EUR 122,4 Mio. sowie einen Jahresüberschuss in Höhe von rd. EUR 29,1 Mio.

Ausweislich des geprüften Einzelabschlusses der TM KG zum 31.12.2018

beläuft sich das buchmäßige Aktivvermögen der TM KG auf rd. EUR 246,1 Mio.

Davon beträgt der Buchwert der Beteiligung der TM KG an der

Zielgesellschaft rd. EUR 9,2 Mio.

Aufgrund eines Kaufvertrags vom 18.02.2019 hat mit Eintritt der letzten

aufschiebenden Bedingung am 06.05.2019 die Antragstellerin zu 1 sämtliche

Kommanditanteile an der TM KG und sämtliche Geschäftsanteile an der TM GmbH

erworben. Zeitgleich wurde die Antragstellerin zu 2 als neue Komplementärin

der TM KG an Stelle der TM GmbH im Handelsregister der TM KG eingetragen.

III.

Die Antragstellerin zu 1 ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der

Handelsregisternummer HRB 246725. Sämtliche Aktien der Antragstellerin zu 1

werden von der Antragstellerin zu 3 gehalten.

Die Antragstellerin zu 2 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

München unter der Handelsregisternummer HRB 246334. Sämtliche

Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 2 werden von der Antragstellerin zu

3 gehalten.

Die Antragstellerin zu 3 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

München unter der Handelsregisternummer HRB 246679. Sämtliche

Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 3 werden von der Antragstellerin zu

4 gehalten.

Die Antragstellerin zu 4 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

München unter der Handelsregisternummer HRB 246195. Sämtliche

Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 4 werden von der Antragstellerin zu

5 gehalten.

Die Antragstellerin zu 5 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

München unter der Handelsregisternummer HRB 246285. Sämtliche

Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 5 werden von der Antragstellerin zu

6 gehalten.

Die Antragstellerin zu 6 ist eine Kommanditaktiengesellschaft (Société en

Commandite par Actions) nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und

Unternehmensregister des Großherzogtums Luxemburg unter B232175. Persönlich

haftende und allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin der

Antragstellerin zu 6 ist die Antragstellerin zu 7. Kommanditaktionärin der

Antragstellerin zu 6 ist die Antragstellerin zu 8.

Die Antragstellerin zu 7 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister

des Großherzogtums Luxemburg unter B232111. Sämtliche Geschäftsanteile der

Antragstellerin zu 7 werden von der Antragstellerin zu 8 gehalten.

Die Antragstellerin zu 8 ist eine Kommanditaktiengesellschaft (Société en

Commandite par Actions) nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und

Unternehmensregister des Großherzogtums Luxemburg unter B232080. Persönlich

haftende und allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin der

Antragstellerin zu 8 ist die Antragstellerin zu 9. Kommanditaktionärin der

Antragstellerin zu 8 ist die Antragstellerin zu 10.

Die Antragstellerin zu 9 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister

des Großherzogtums Luxemburg unter B232021. Sämtliche Geschäftsanteile der

Antragstellerin zu 9 werden von der Antragstellerin zu 10 gehalten.

Die Antragstellerin zu 10 ist eine Limited Partnership nach dem Recht des

kanadischen Bundesstaates Québec, eingetragen im Unternehmensregister von

Québec unter der Nummer 3374307919. Einzige persönlich haftende und allein

geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin (general partner) der

Antragstellerin zu 10 ist die Antragstellerin zu 11. Daneben sind weitere

von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter ohne Stimmrecht

(special partners) an der Antragstellerin zu 10 beteiligt.

Die Antragstellerin zu 11 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der

Kaimaninseln. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 11 werden

von der Antragstellerin zu 12 gehalten.

Die Antragstellerin zu 12 ist eine Limited Partnership nach dem Recht der

Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln.

Einzige persönlich haftende und allein geschäftsführungsbefugte

Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 12 ist die

Antragstellerin zu 13.

Die Antragstellerin zu 13 ist eine Limited Partnership nach dem Recht der

Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln.

Einzige persönlich haftende und allein geschäftsführungsbefugte

Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 13 ist die

Antragstellerin zu 14. Die Antragstellerin zu 15 hat nach dem Vortrag der

Antragstellerinnen aufgrund des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin

zu 13 (Ziffer 6.5) als sog. Stimmpartner (voting partner) das Recht, zu

bestimmen, wie die Stimmrechte in Bezug auf Beteiligungen an Gesellschaften

außerhalb der USA ausgeübt werden.

Die Antragstellerin zu 14 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der

Kaimaninseln. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 14 werden

von der Antragstellerin zu 16 gehalten.

Die Antragstellerin zu 15 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der

Kaimaninseln. Gesellschafter der Antragstellerin zu 15 sind nach dem

Vortrag der Antragstellerinnen eine zweistellige Anzahl natürlicher

Personen, von denen keine die Antragstellerin zu 15 beherrscht.

Die Antragstellerin zu 16 ist eine Limited Partnership nach dem Recht der

Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln.

Persönlich haftende und allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafterinnen

(general partner) der Antragstellerin zu 16 sind die Antragstellerin zu 17

und die Antragstellerin zu 18.

Die Antragstellerin zu 17 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der

Kaimaninseln. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 17 werden

von der Antragstellerin zu 18 gehalten.

Die Antragstellerin zu 18 ist eine Corporation nach dem Recht des US-

Bundesstaates Delaware. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu

18 werden von der Antragstellerin zu 19 gehalten.

Die Antragstellerin zu 19 ist eine Incorporated nach dem Recht des US-

Bundesstaates Delaware. Sämtliche stimmberechtigte Geschäftsanteile der

Antragstellerin zu 19 werden von der Antragstellerin zu 20 gehalten. Die

nichtstimmberechtigten Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 19 sind zum

Handel an der New-Yorker-Börse (New York Stock Exchange) zugelassen (NYSE:

KKR).

Die Antragstellerin zu 20 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware. Gesellschafter der

Antragstellerin zu 20 sind nach dem Vortrag der Antragstellerinnen eine

Vielzahl natürlicher Personen, von denen keine die Antragstellerin zu 20

beherrscht.

Für eine weitergehende Darstellung der Antragstellerinnen und die grafische

Struktur der Beteiligungsverhältnisse wird insbesondere auf Anlage 4 zum

Antragsschreiben vom 23.04.2019 und Anlage 34 zum Schreiben vom 13.05.2019

Bezug genommen.

IV.

Die Antragstellerinnen haben am 23.04.2019 die Befreiung § 37 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach §

35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG

beantragt.

Zur Begründung tragen sie u.a. vor, dass der Buchwert der Beteiligung an

der Zielgesellschaft weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der TM

KG betrage.

B.

Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.

I.

Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Insbesondere sind sie

fristgerecht gestellt.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AngebVO kann ein Antrag nach § 37 WpÜG schon vor der

Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben

Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter

Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die

Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Da die Antragstellerinnen

zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Kontrolle an der

Zielgesellschaft hatten (unten B 11.1.), ist der Antrag fristgerecht

gestellt worden.

Da Anträge gemäß § 45 Satz 1 WpÜG schriftlich zu erfolgen haben und der

Befreiungsantrag der Antragstellerinnen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht am 24.04.2019 per Post zugegangen ist, wurde

dieser zulässigerweise und fristgerecht gestellt.

Die Anträge der Antragstellerinnen können auch in einem einheitlichen

Verfahren beschieden werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitlichen

Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren. Vorliegend müssen

sich die Antragstellerinnen wegen des zwischen ihnen bestehenden Mutter-/

Tochter-(bzw. Enkel-Verhältnisses mit dem Erwerb der Kontrolle an der TM KG

sämtliche Stimmrechte aus den von der TM KG gehaltenen Aktien der

Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Satz 3 WpÜG zurechnen

lassen (unten B.II.).

Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG ist grundsätzlich

ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt anzunehmen. Die mittelbare

Kontrollerlangung durch das Tochter- bzw. Enkelunternehmen (hier: die

Antragstellerinnen zu 1 und 2) fällt mit der Kontrollerlangung durch die

jeweiligen Mutterunternehmen (hier: die Antragstellerinnen zu 3 bis 20) in

Folge der Zurechnung zusammen. Verbindendes Element des gesamten

Lebenssachverhalts bildet die Lenkungsmacht des Prinzipals. Das im Fall

einer Buchwertbefreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2

Nr. 3 WpÜG-AngebVO entscheidende Verhältnis des Buchwerts der Beteiligung

an der Zielgesellschaft zum gesamten buchmäßigen Aktivvermögen der TM KG

ist für alle mittelbaren Kontrollerwerber gleich.

II.

Die Antragstellerinnen sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den

Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37

Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf

die Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft am 06.05.2019 von den

Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.

Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO als Konkretisierung

von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG (Buchwertbefreiung) setzt zum Einen voraus,

dass die Antragstellerinnen die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Wege

der Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2

Nr. 3 WpÜG-AngebVO erlangen. Möglich ist ein solcher mittelbarer

Kontrollerwerb, wenn die Antragstellerinnen die Mehrheit der Stimmrechte an

der Gesellschaft erwerben, so dass diese zu ihrer Tochtergesellschaft im

Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG wird. In diesem Fall werden den

Antragstellerinnen die von der Gesellschaft gehaltenen Stimmrechte in der

Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet.

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob es sich bei der Gesellschaft

um eine Zielgesellschaft im Sinne des WpÜG handelt (Versteegen in Kölner

Kommentar WpÜG, § 37 Anh. – § 9 AngebVO Rn. 50 f).

Zum Anderen setzt der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG- AngebVO

als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG (Buchwertbefreiung)

voraus, dass der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger

als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt.

1. Kontrollerwerb der Antragstellern zu 1

Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist vorliegend die

TM KG, denn diese hält 10.094.030 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend

ca. 85,23% des Grundkapitals und der Stimmrechte) und hat damit die

unmittelbare Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.

Mit Eintragung als alleinige Kommanditistin im Handelsregister der TM KG

hat die Antragstellerin zu 1 am 06.05.2019 alle Stimmrechte in der TM KG

erlangt, so dass diese Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1 gemäß §

2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB ist. Die von der TM

KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind der Antragstellerin

zu 1 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG in voller Höhe

zuzurechnen, so dass die Antragstellerin zu 1 die mittelbare Kontrolle

i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt hat.

2. Kontrollerwerb der Antragstellern zu 2

Mit Eintragung am 06.05.2019 als alleinige Komplementärin im

Handelsregister der TM KG an Stelle der TM GmbH ist die Antragstellerin zu

2 allein zur Geschäftsführung der TM KG befugt, so dass diese

Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2 gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. §

290 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 HGB ist. Im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Satz 1

i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB ist ein Komplementär zwar nicht berechtigt, die

Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans zu bestellen oder

abzuberufen, jedoch verfügt er über eine stärkere Rechtsstellung, da er

selbst das Verwaltungsorgan ist. Insofern ist es geboten, auch diese

Konstellation unter § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu fassen.

Die von der TM KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind der

Antragstellerin zu 2 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG in

voller Höhe zuzurechnen, so dass die Antragstellerin zu 2 die mittelbare

Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt hat.

3. Kontrollerwerb der Antragstellerinnen zu 3 bis 14 und 16 bis 20

Die im Folgenden aufgeführten Antragstellerinnen sind gemäß 2 Abs. 6 WpÜG,

§ 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB Tochterunternehmen der jeweils

aufgeführten Mutterunternehmen, da letzteren als Alleingesellschaftern die

Mehrheit der Stimmrechte an ersteren zusteht:

Tochterunternehmen Mutterunternehmen

Antragstellerin zu 1 Antragstellerin zu 3

Antragstellerin zu 2 Antragstellerin zu 3

Antragstellerin zu 3 Antragstellerin zu 4

Antragstellerin zu 4 Antragstellerin zu 5

Antragstellerin zu 5 Antragstellerin zu 6

Antragstellerin zu 7 Antragstellerin zu 8

Antragstellerin zu 9 Antragstellerin zu10

Antragstellerin zu 11 Antragstellerin zu 12

Antragstellerin zu 14 Antragstellerin zu 16

Antragstellerin zu 17 Antragstellerin zu 18

Antragstellerin zu 18 Antragstellerin zu 19

Antragstellerin zu 19 Antragstellerin zu 20

Die im Folgenden aufgeführten Antragstellerinnen sind gemäß 2 Abs. 6 WpÜG,

§ 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 HGB Tochterunternehmen der jeweils

aufgeführten Mutterunternehmen, da letztere als Komplementäre bzw. general

partner geschäftsführungsbefugt für erstere sind. Im Hinblick auf § 290

Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB ist ein Komplementär zwar nicht

berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans zu bestellen

oder abzuberufen, jedoch verfügt er über eine stärkere Rechtsstellung, da

er selbst das Verwaltungsorgan ist. Insofern ist es geboten, auch diese

Konstellation unter § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu fassen.

Der General Partner einer Limited Partnership ist hinsichtlich seiner

rechtlichen Befugnisse mit einem Komplementär einer Kommanditgesellschaft

vergleichbar.

Tochterunternehmen Mutterunternehmen

Antragstellerin zu 6 Antragstellerin zu 7

Antragstellerin zu 8 Antragstellerin zu 9

Antragstellerin zu 10 Antragstellerin zu 11

Antragstellerin zu 12 Antragstellerin zu 13

Antragstellerin zu 13 Antragstellerin zu 14

Antragstellerin zu 16 Antragstellerinnen zu 17 und 18

Unerheblich ist, dass die Antragstellerin zu 16 über zwei Komplementäre

(general partner) verfügt. Zwar kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen

werden, dass eine Limited Partnership von mehreren Komplementären in

gleicher Weise beherrscht werden kann, wie von einem einzelnen

Komplementär. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die

Antragstellerin zu 18 die einzige Gesellschafterin der Antragstellerin zu

17 ist. Dadurch ist sichergestellt, dass sich die Einflusspotentiale der

beiden Komplementäre der Antragstellerin zu 16 nicht gegenseitig aufheben

und sich die Antragstellerin zu 16 einem einheitlichen beherrschenden

Einfluss ausgesetzt sieht. Da die Antragstellerinnen auch keine Umstände

vorgetragen haben, die gegen eine gemeinsame Beherrschung sprechen, ist

daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 16 von ihren beiden

Komplementären im Wege der Mehrmütterherrschaft beherrscht wird.

Die von der TM KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind den

Antragstellerinnen zu 3 bis 14 und 16 bis 20 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1, Satz 3 WpÜG in voller Höhe zuzurechnen, so dass die

Antragstellerinnen zu 3 bis 14 und 16 bis 20 die mittelbare Kontrolle

i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt haben.

4. Kontrollerwerb der Antragstellerin zu 15

Die Antragstellerin zu 13 ist gemäß 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Nr. 1 HGB Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 15, da der

Antragstellerin zu 15 als sog. Stimmpartner (voting partner) aufgrund des

Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 13 (Ziffer 6.5) das Recht

zusteht, zu bestimmen, wie (i) unmittelbar die Stimmrechte der

Antragstellerin zu 13 an der Antragstellerin zu 12 sowie (ii) mittelbar die

Stimmrechte in Bezug auf alle mittelbaren Beteiligungen der Antragstellerin

zu 13 an Gesellschaften außerhalb der USA ausgeübt werden.

Die von der TM KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind der

Antragstellerin zu 15 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG in

voller Höhe zuzurechnen, so dass die Antragstellerin zu 15 die mittelbare

Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt hat.

5. Buchwertverhältnis

Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft

durch die Antragstellerinnen handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-AngebVO umschriebene Konstellation.

Nach der gesetzgeberischen Wertung ist ein Antragsteller befreiungswürdig,

wenn der Buchwert der Beteiligung, den die Zielgesellschaft bei der vom

Bieter unmittelbar erworbenen Gesellschaft (hier: TM KG) hat, weniger als

20 % des buchmäßigen Aktivvermögens der unmittelbar erworbenen Gesellschaft

beträgt. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall im Rahmen einer typisierten

Betrachtung davon aus, dass der Kontrollerwerb an der Zielgesellschaft –

anders als an der Gesellschaft, an der der Bieter die unmittelbare

Kontrolle erworben hat – regelmäßig nicht das eigentliche Ziel des Erwerbs,

sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist. Tritt der Wert der

Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Gesellschaft, an der der

Bieter die Kontrolle erworben hat, wirtschaftlich in den Hintergrund,

bestünde bei einer uneingeschränkten Angebotspflicht die Gefahr, dass das

Ziel des WpÜG, Übernahmen weder zu fördern, noch zu behindern,

konterkariert wird (Reg. Begr. BT-Drs. 14/7034 S. 82).

Als buchmäßiges Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB mit den

Buchstaben A und B bezeichneten Positionen anzusehen. Dies umfasst das

Anlage- und Umlaufvermögen, nicht jedoch die mit dem Buchstaben C

bezeichneten Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen.

Ausweislich des geprüften Einzelabschlusses der TM KG zum 31.12.2018

beläuft sich der Buchwert der Beteiligung der TM KG an der Zielgesellschaft

auf EUR 9,2 Mio. Das buchmäßige Aktivvermögen der TM KG beträgt EUR 246,1

Mio., nach Abzug der Rechnungsabgrenzungsposten EUR 246,0 Mio.

Der Buchwert der Zielgesellschaft entspricht somit rund 3,7 % des

buchmäßigen Aktivvermögens der TM KG zum 31.12.2018.

Allerdings ist der Wert des Aktivvermögens nach dem Jahresabschluss nur als

Indiz heranzuziehen; maßgeblich ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, zu dem

die Zwischengesellschaft Tochterunternehmen i.S.v. § 2 Abs. 6 WpÜG der

Antragstellerinnen wird und die Antragstellerinnen deshalb die mittelbare

Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen (Versteegen, in: Kölner

Kommentar WpÜG, § 37 Anh. – § 9 AngebVO Rn. 53).

Anhaltspunkte dafür, dass sich das buchwertmäßige Aktivvermögen der TM KG

und der maßgebliche Buchwert der (mittelbaren) Beteiligung an der

Zielgesellschaft in dem Zeitraum nach dem 31.12.2018 bis zum Erwerb der TM

KG durch die Antragstellerin zu 1 am 06.05.2019 verändert haben, bestehen

jedoch nicht.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO liegen danach vor.

6. Ermessensabwägung

Die Erteilung der Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S.

2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO liegt im Ermessen der BaFin. Im Rahmen der danach

erforderlichen Ermessensabwägung ist auch zu untersuchen, ob sich aus

sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es den

Antragstellerinnen darauf ankam, gerade auch die Kontrolle über die

Zielgesellschaft zu erlangen. Oftmals spiegelt der Buchwert die

tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung der Zielgesellschaft nicht

zutreffend wieder (Strunk/Salomon/Holst in: Übernahmerecht in Praxis und

Wissenschaft, Aktuelle Entwicklungen im Übernahmerecht S. 42).

Vorliegend sind derartige Anhaltspunkte aber nicht ersichtlich. Vielmehr

spricht auch das Verhältnis von Finanzkennzahlen zwischen der

Zielgesellschaft einerseits und der TM KG andererseits (Bilanzsumme: EUR

31,5 Mio. zu EUR 246,1 Mio., Umsatzerlöse: EUR 41,3 Mio. zu EUR 122,4 Mio.,

Gewinn: EUR 1,4 Mio. zu EUR 29,1 Mio.) für eine untergeordnete Bedeutung

der Zielgesellschaft im Verhältnis zur TM KG.

Vor diesem Hintergrund ist daher von einem geringen wirtschaftlichen

Interesse der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft auszugehen.

Anhaltpunkte dafür, dass das Interesse außenstehender Aktionäre an der

Abgabe eines Pflichtangebots das Interesse der Antragstellerinnen an der

Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens

dennoch überwiegt, sind nicht ersichtlich. Aus dem Vorliegen der

Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist ein

besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerinnen zu folgern, denn

der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in

Teilen antizipiert.

München, im Juli 2019

Show Jupiter Beteiligungs AG

Der Vorstand

Ende der WpÜG-Meldung

10.07.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Stuttgart

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