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029 Group SE

M&A Activity Sep 18, 2019

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 18 September 2019 12:40

Befreiung;

Zielgesellschaft: STS Group AG; Bieter: Robin Laik

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des

Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom

16.09.2019 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die STS Group AG, Hallbergmoos

Mit Bescheid vom 16.09.2019 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (die ‘BaFin’) Herrn Robin Laik, München, (der

‘Antragsteller’) auf dessen Antrag gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m.

§ 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1

WpÜG, die mittelbare Kontrollerlangung an der STS Group AG, Hallbergmoos,

zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1

WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2

Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

Nachfolgend werden der Tenor des Bescheids (hierzu A.) und die wesentlichen

Gründe für die Befreiung (hierzu B.) wiedergegeben. Nebenbestimmungen

wurden nicht getroffen.

A. Tenor des Bescheids

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

‘Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2

Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die

am 23.05.2019 erfolgte mittelbare Kontrollerlangung an der STS Group AG,

Hallbergmoos, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35

Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.’

B. Wesentliche Gründe für die Befreiung

Der dem Bescheid der BaFin zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt

sich aus den nachfolgend wörtlich wiedergegebenen Teilen ‘A.I.’, ‘A.II.’

und ‘A.III.’ des Bescheids:

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die STS Group AG, mit Sitz in Hallbergmoos,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der

Handelsregisternummer HRB 231926 (folgend ‘Zielgesellschaft’).

Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug zum 29.04.2019 EUR

6.000.000,00, eingeteilt in 6.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien,

die unter der ISIN DE000A1TNU68 zum Handel im regulierten Markt (Prime

Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu-gelassen sind.

Die Zielgesellschaft erzielte ausweislich ihres Halbjahresberichts 2019 im

Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2019 auf Konzernebene Umsatzerlöse in Höhe

von EUR 193,8 Mio., ein EBITDA in Höhe von EUR 10,1 Mio. sowie einen

Konzernverlust in Höhe von EUR 2,3 Mio.

II. Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft

3.905.828 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 65,1% des

Grundkapitals und der Stimmrechte) wurden am 23.05.2019 unmittelbar

gehalten von der mutares AG mit Sitz in München, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer

HRB 172278 (folgend ‘mutares’).

Das Grundkapital der mutares betrug zum 29.04.2019 EUR 15.496.292,00,

eingeteilt in 15.496.292 auf den Namen lautende Stückaktien.

Die Hauptversammlung der mutares hat am 23.05.2019 beschlossen, die mutares

von der Rechtsform einer AG in eine KGaA mit der Mutares Management SE,

München, als Komplementärin und den bisherigen Aktionären der mutares als

Kommanditaktionären umzuwandeln (folgend ‘Umwandlung’). An der Mutares

Management SE ist der Antragsteller mit einem Anteil von 60% des

Grundkapitals und der Stimmrechte beteiligt. Die Umwandlung wurde am

24.07.2019 im Handelsregister der mutares eingetragen.

Der Antragsteller hielt am 23.05.2019 unmittelbar 4.497.095 Aktien der

mutares (entsprechend ca. 29,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte der

mutares).

Aufgrund der Teilnehmerzahlen bei der Hauptversammlung der mutares waren in

der Vergangenheit die folgenden Anteile für eine einfache Präsenzmehrheit

erforderlich:

Jahr Teilnehmerquote einfache Präsenzmehrheit

2017 83,41% 41,71%

2018 53,69% 26,85%

2019 52,94% 26,47%

Der Antragsteller verfügte damit in den ordentlichen Hauptversammlungen

2018 und 2019 der mutares über eine faktische Hauptversammlungsmehrheit.

Zum 31.12.2018 betrug das buchmäßige Aktivvermögen (Bilanzsumme abzüglich

Rechnungsabgrenzungsposten) der mutares EUR 78,187 Mio. Der Buchwert der

Beteiligung der mutares an der Zielgesellschaft betrug EUR 5,167 Mio. Dies

hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte GmbH, München, mit

Schreiben vom 08.04.2019 (folgend ‘Bestätigung des Wirtschaftsprüfers’)

nochmals bestätigt. Ausweislich ihres Halbjahresberichts 2019 erzielte

mutares im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2019 auf Konzernebene Umsatzerlöse

in Höhe von EUR 443,2 Mio., ein EBIT DA in Höhe von EUR 67,1 Mio. sowie

einen Konzerngewinn in Höhe von EUR 36,6 Mio.

III. Antragsteller

Der Antragsteller ist eine natürliche Person. Der Antragsteller ist

Mitglied des Vorstands der Mutares Management SE und war bis zur Umwandlung

Mitglied des Vorstands der mutares.

Die Begründetheit des dem Bescheid zugrundeliegenden Antrags ergibt sich

aus dem nachfolgend wörtlich wiedergegebenen Teil ‘B.II.’ des Bescheids:

II. Begründetheit

Der Antragsteller ist nach Abwägung seiner Interessen gegenüber den

Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37

Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf

die Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft am 23.05.2019 von den

Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.

Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO als Konkretisierung

von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG (Buchwertbefreiung) setzt zum Einen voraus,

dass der Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Wege der

Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr.

3 WpÜG-AngebV0 erlangt. Möglich ist ein solcher mittelbarer Kontrollerwerb,

wenn der Antragsteller die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft

erwirbt, so dass diese zu seiner Tochtergesellschaft im Sinne von § 2 Abs.

6 WpÜG wird. In diesem Fall werden dem Antragsteller die von der

Gesellschaft gehaltenen Stimmrechte in der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs.

1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet. Unerheblich ist es in diesem

Zusammenhang, ob es sich bei der Gesellschaft um eine Zielgesellschaft im

Sinne des WpÜG handelt (Versteegen in Kölner Kommentar WpÜG, § 37 Anh. – §

9 AngebVO Rn. 50 f).

Zum Anderen setzt der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO

als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG (Buchwertbefreiung)

voraus, dass der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger

als 20% des buchmäßigen Aktienvermögens der Gesellschaft beträgt.

1. Kontrollerwerb des Antragstellers

Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist vorliegend die

mutares, denn diese hält unmittelbar 3.905.828 Aktien der Zielgesellschaft

(entsprechend ca. 65,1% des Grundkapitals und der Stimmrechte) und hat

damit die unmittelbare Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die

Zielgesellschaft.

Die der mutares zustehenden Stimmrechte in der Zielgesellschaft werden dem

Antragsteller gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG und §

17 AktG zugerechnet, so dass er mittelbar die Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2

WpÜG über die Zielgesellschaft am 23.05.2019 erlangt hat. Zwar verfügt der

Antragsteller nicht über die Mehrheit der Stimmrechte in der

Hauptversammlung der mutares. Die Zurechnung der Stimmrechte lässt sich

daher nicht bereits auf die Abhängigkeitsvermutung nach § 17 Abs. 2 AktG

stützen. Jedoch hat die Beteiligung des Antragstellers in den letzten

beiden Jahren (2018 und 2019) ausgereicht, um diesem faktisch die Mehrheit

der Stimmrechte in der Hauptversammlung der mutares zu vermitteln. Auch

eine Minderheitsbeteiligung kann einen beherrschenden Einfluss im Sinne von

§ 17 Abs. 1 AktG vermitteln, wenn sie tatsächlich – ggf. in der Gesamtschau

mit weiteren Umständen des Einzelfalls – wie eine Mehrheitsbeteiligung

wirkt (BGH NJW 1997, 1855, 1856 f; BGH NJW 1978, 104, 107; Bayer, in:

Münchener Kommentar zum AktG, § 17 Rn. 28; Hüffer, AktG, § 17 Rn. 9). Dies

kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die Minderheitsbeteiligung

aufgrund der konkreten Zusammensetzung des Aktionärskreises (Streubesitz)

und regelmäßig niedriger Hauptversammlungspräsenzen mit hoher

Wahrscheinlichkeit die faktische Mehrheit des in der Hauptversammlung

vertretenen Grundkapitals sichert (Bayer, a.a.O. Rn. 35; Emmerich, in:

Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 17 Rn. 18 ff.;

Hirschmann, in: Hölters, AktG, § 17 Rn. 6 ff.; Hüffer, a.a.O.; Versteegen,

in: Kölner Kommentar zum WpÜG, § 2 Rn. 221).

Im vorliegenden Fall ist in der Gesamtschau der konkreten Umstände davon

auszugehen, dass der Antragsteller über eine beständige faktische

Hauptversammlungsmehrheit verfügt und die mutares im Sinne von § 17 Abs. 1

AktG beherrscht. Die niedrige Hauptversammlungspräsenz des Jahres 2018 hat

sich bei der Hauptversammlung 2019 wiederholt, so dass der Antragsteller

auch auf der diesjährigen Hauptversammlung die Stimmrechtsmehrheit hatte.

Durch die von der Hauptversammlung der mutares am 23.05.2019 beschlossene

Umwandlung wird die Beherrschung der mutares durch den Antragsteller auch

zukünftig festgeschrieben, da der Antragsteller an der (nach der

Umwandlung) allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin der mutares,

der Mutares Management SE, mit einem Anteil von 60% des Grundkapitals und

der Stimmrechte beteiligt ist.

Mit Ablauf der Hauptversammlung 2019 der mutares ist daher zu erwarten,

dass der Antragsteller die mutares auch zukünftig auf sonstige Weise im

Sinne von § 17 Abs. 1 AktG beherrscht.

2. Buchwertverhältnis

Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft

durch den Antragsteller handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-

AngebVO umschriebene Konstellation.

Nach der gesetzgeberischen Wertung ist ein Antragsteller befreiungswürdig,

wenn der Buchwert der Beteiligung, den die Zielgesellschaft bei der vom

Bieter unmittelbar erworbenen Gesellschaft (hier: mutares) hat, weniger als

20 % des buchmäßigen Aktienvermögens der unmittelbar erworbenen

Gesellschaft beträgt. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall im Rahmen einer

typisierten Betrachtung davon aus, dass der Kontrollerwerb an der

Zielgesellschaft – anders als an der Gesellschaft, an der der Bieter die

unmittelbare Kontrolle erworben hat – regelmäßig nicht das eigentliche Ziel

des Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist. Tritt der Wert

der Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Gesellschaft, an der der

Bieter die Kontrolle erworben hat, wirtschaftlich in den Hintergrund,

bestünde bei einer uneingeschränkten Angebotspflicht die Gefahr, dass das

Ziel des WpÜG, Übernahmen weder zu fördern, noch zu behindern,

konterkariert wird (Reg. Begr. BT-Drs. 14/7034 S. 82).

Als buchmäßiges Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB mit den

Buchstaben A und B bezeichneten Positionen anzusehen. Dies umfasst das

Anlage- und Umlaufvermögen, nicht jedoch die mit dem Buchstaben C

bezeichneten Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen.

Ausweislich der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers beläuft sich der

Buchwert der Beteiligung der mutares an der Zielgesellschaft auf EUR 5,167

Mio. und damit auf weniger als 7% des buchmäßigen Aktivvermögens der

mutares zum 31.12.2018.

Allerdings ist der Wert des Aktivvermögens nach dem Jahresabschluss nur als

Indiz heranzuziehen; maßgeblich ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, zu dem

die Zwischengesellschaft (hier: mutares) Tochterunternehmen i.S.v. § 2 Abs.

6 WpÜG des Antragstellers wird und der Antragsteller deshalb die mittelbare

Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt (Versteegen, in: Kölner

Kommentar WpÜG, § 37 Anh.-§ 9 AngebVO Rn. 53).

Anhaltspunkte dafür, dass sich das buchwertmäßige Aktivvermögen der mutares

und der maßgebliche Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft in dem

Zeitraum nach dem 31.12.2018 bis zum Kontrollerwerb des Antragstellers über

die mutares am 23.05.2019 verändert haben, bestehen jedoch nicht.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO liegen danach vor.

3. Ermessensabwägung

Die Erteilung der Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S.

2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO nach liegt im Ermessen der BaFin. Im Rahmen der danach

erforderlichen Ermessensabwägung ist auch zu untersuchen, ob sich aus

sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Antragsteller

darauf ankam, gerade auch die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu

erlangen. Oftmals spiegelt der Buchwert die tatsächliche wirtschaftliche

Bedeutung der Zielgesellschaft nicht zutreffend wider (Strunk/Salomon/Holst

in: Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, Aktuelle Entwicklungen im

Übernahmerecht S. 42).

Vorliegend sind derartige Anhaltspunkte aber nicht ersichtlich. Vielmehr

sprechen die Hintergründe für die von der Hauptversammlung am 23.05.2019

beschlossene Umwandlung der mutares in eine KGaA für eine untergeordnete

Bedeutung der Zielgesellschaft im Hinblick auf den Erwerb der Kontrolle

über die mutares durch den Antragsteller. Auch das Verhältnis von

Finanzkennzahlen zwischen der Zielgesellschaft einerseits und der mutares

andererseits (Umsatzerlöse: EUR 193,8 Mio. zu EUR 443,2 Mio., EBITDA: EUR

10,1 Mio. zu EUR 67,1 Mio., Konzernergebnis: EUR -2,3 Mio. zu EUR 36,6

Mio.) spricht für eine untergeordnete Bedeutung der Zielgesellschaft im

Verhältnis zur mutares, so dass auch insoweit von einem geringen

wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Zielgesellschaft

auszugehen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse außenstehender Aktionäre an der

Abgabe eines Pflichtangebots das Interesse des Antragstellers an der

Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens

dennoch überwiegt, sind nicht ersichtlich. Aus dem Vorliegen der

Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist ein

besonderes Gewicht der Interessen des Antragstellers zu folgern, denn der

Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen

antizipiert.

Ende der WpÜG-Meldung

18.09.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in

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