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M&A Activity Nov 6, 2019

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 6 November 2019 17:11

Befreiung;

Zielgesellschaft: Gerry Weber International AG; Bieter: Robus SCSp SICAV-FIAR et al.

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. September 2019

über die

Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1

Satz 1 und

Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Gerry Weber International AG, Halle/

Westfalen

Mit Bescheid vom 27. September 2019 (der ‘Befreiungsbescheid’) hat die

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechende

Anträge die Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (die

‘Antragstellerin zu 1)’), die Robus (GP) S.à r.1. mit Sitz in Luxemburg,

Luxemburg (die ‘Antragstellerin zu 2)’), die Robus Capital Management

Limited mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich (die ‘Antragstellerin zu

3)’), die Prime AIFM Lux S.A. mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (die

‘Antragstellerin zu 4)’), die Prime Capital AG mit Sitz in Frankfurt am

Main, Deutschland (die ‘Antragstellerin zu 5)’), die WGS Verwaltungs GmbH

mit Sitz in Königstein/Ts., Deutschland (die ‘Antragstellerin zu 6)’), und

Herrn Wolfgang Stolz mit Wohnsitz in Königstein/Ts., Deutschland (der

‘Antragsteller zu 7)’, und zusammen mit den Antragstellerinnen zu 1) bis

6), die ‘Antragsteller’), gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der

Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der

Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, zu veröffentlichen, sowie

von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend

wiedergegeben.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass die Antragstellerin

zu 1) im Zusammenhang mit

a) der Eintragung der im gestaltenden Teil des am 16.08.2019 beim

Amtsgericht Bielefeld – Insolvenzgericht (Az. 43 IN 55/19) –

eingereichten Insolvenzplans zum Insolvenzverfahren der Gerry Weber

International AG, Halle/Westfalen (in der Fassung, wie er den

Gläubigern und Altaktionären der Gerry Weber International AG im

Erörterungs- und Abstimmungstermin am 18.09.2019 zur Abstimmung

gestellt wurde) (nachfolgend ‘Insolvenzplan’) vorgesehenen

vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien im

Verhältnis 5480 zu eins auf 8.377,00 EUR und anschließender

Barkapitalerhöhung auf 1.025.000,00 EUR (nachfolgend ‘Kapitalschnitt’)

im Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen

b) der aufschiebend auf die Eintragung des Kapitalschnitts im

Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,

bedingten Abtretung von Anteilsrechten an den nach Durchführung des

Kapitalschnitts verbliebenen 8.377 Aktien der Zielgesellschaft von den

Altaktionären an die Antragstellerin zu 1)

(nachfolgend ,,Aktienübertragung durch die Altaktionäre’) sowie

c) des aufschiebend auf die Eintragung des Kapitalschnitts im

Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,

bedingten Abschlusses einer Gesellschaftervereinbarung zwischen der

Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand

Cayman (Cayman Islands)

unmittelbar oder mittelbar die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in

Bezug auf die Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, überschreiten,

gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz

1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Gerry Weber International AG, Halle/

Westfalen, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs.

2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen

Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern

a) der Insolvenzplan bis zur (un-)mittelbaren Kontrollerlangung durch die

Antragsteller dergestalt abgeändert wird, dass die Antragstellerin zu

1) infolge des Vollzugs des Kapitalschnitts und der Aktienübertragung

durch die Altaktionäre mehr als 50 % der Aktien und Stimmrechte an der

Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen erwirbt und/

oder

b) zwischen der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg

(Luxembourg) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman

(Cayman Islands) bis zur unmittelbaren Kontrollerlangung durch die

Antragstellerin zu 1) keine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, auf

Grund derer sich die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in

Luxembourg (Luxembourg) verpflichtet, die im Zuge der Aktienübertragung

durch die Altaktionäre erlangten 900 Aktien der Gerry Weber

International AG mit Sitz in Halle/Westfalen unmittelbar im Anschluss

an die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry

Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen auf die WBOX 2018-3

Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) zu übertragen, und/

oder

c) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz

auf Grand Cayman (Cayman Islands) bis zur Kontrollerlangung keine

wirksame Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, auf Grund derer

sich die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf

Grand Cayman (Cayman Islands) mit Blick auf die Stimmrechtsausübung in

der Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats, die künftige

Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die

Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,

aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen

hat, jedenfalls bis zum 31.12.2023 abstimmen und/oder

d) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz

auf Grand Cayman (Cayman Islands) bis zur Kontrollerlangung eine

wirksame Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, die der

Antragstellerin zu 1) einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung

über die abgestimmte Stimmrechtsausübung bei der Besetzung des

Aufsichtsrats oder der künftigen Dividendenpolitik einräumt.

3. Die Antragsteller haben spätestens bis zum 28.02.2020 nachzuweisen,

dass

a) der Kapitalschnitt in das Handelsregister der Gerry Weber International

AG, Halle/Westfalen, eingetragen wurde,

b) die Antragstellerin zu 1) infolge der Eintragung des Kapitalschnitts in

das Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,

und der Aktienübertragung durch die Altaktionäre 50 % der Stimmrechte

und Aktien an der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,

unmittelbar erworben hat,

c) zwischen der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg

(Luxembourg) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman

(Cayman Islands) bis zur unmittelbaren Kontrollerlangung durch die

Antragstellerin zu 1) eine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, auf

Grund derer sich die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in

Luxembourg (Luxembourg) verpflichtet, die infolge der Aktienübertragung

durch die Altaktionäre erlangten 900 Aktien der Gerry Weber

International AG mit Sitz in Halle/Westfalen unmittelbar im Anschluss

an die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry

Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen auf die WBOX 2018-3

Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) zu übertragen, und

d) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz

auf Grand Cayman (Cayman Islands) aufschiebend bedingt auf die

Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber

International AG, Halle/Westfalen, und die Aktienübertragung durch die

Altaktionäre eine Gesellschaftervereinbarung wirksam geschlossen wurde,

auf Grund derer sich die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3

Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) mit Blick auf die

Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung über die Besetzung des

Aufsichtsrats, die künftige Dividendenpolitik sowie weiterer

Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber

International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder

Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, jedenfalls bis zum

31.12.2023 abstimmen, ohne dass die Gesellschaftervereinbarung der

Antragstellerin zu 1) einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung

über die abgestimmte Stimmrechtsausübung einräumt.

4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist vom

Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.

Der dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrundeliegende wesentliche

Sachverhalt ergibt sich aus dem Unterabschnitt ‘A.’ des Abschnitts ‘Gründe’

des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen – teilweise

redaktionell verkürzt – wiedergegeben ist:

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Umsetzung eines Insolvenzplans für die

Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen. Diese beinhaltet

(i) die Durchführung eines Kapitalschnitts, (ii) die aufschiebend bedingt

auf den Vollzug des Kapitalschnitts erfolgenden Übertragungen von nach dem

Kapitalschnitt verbliebenen Aktien durch die Altaktionäre auf die

Antragstellerin zu 1) und die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz

in Luxemburg, Luxemburg (nachfolgend ,,Prime Capital Access S.A.’), sowie

(iii) den aufschiebend bedingt auf den Vollzug des Kapitalschnitts

erfolgenden Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung zwischen der

Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand

Cayman, Cayman Islands (nachfolgend ‘WBOX 2018-3 Ltd.’).

A.

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/

Westfalen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter

der Handelsregisternummer HRB 4779 B (nachfolgend die ,,Zielgesellschaft’).

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 45.905.960,00 EUR und ist

eingeteilt in 45.905.960 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem

rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie. Die Aktien der

Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter

Wertpapierbörse und der Börse Düsseldorf unter der ISIN DE0003304101

zugelassen sowie in den Handel im Freiverkehr der Börsen Berlin, Hamburg,

Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange, SIX und der Börse Wien

einbezogen.

II. Die Antragsteller

Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft

(société en commandite spéciale; SCSp) in Form eines Luxemburger Spezial-

Investmentfonds mit variablem Grundkapital nach luxemburgischem Recht

(société d’investissement à capital variable), eingetragen im

Handelsregister von Luxemburg unter der Registernummer B220921. Die

Antragstellerin zu 1) ist als sog. ‘Umbrella-Fonds’ ausgestaltet, der

verschiedene Sub-Fonds umfasst. Kein Anleger hält ein wirtschaftliches

Interesse von mehr als 25% an einem Sub-Fonds und/oder am Umbrella-Fonds

der Antragstellerin zu 1).

Einziger geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Komplementär

(actionnaire gérant commandité) der Antragstellerin zu 1) ist die

Antragstellerin zu 2), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach

luxemburgischem Recht (société anonyme de reponsabilité limitée),

eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter der Registernummer

B220186.

Sämtliche Anteile der Antragstellerin zu 2) werden von der Antragstellerin

zu 3), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht

(private company limited by shares), eingetragen im Companies House des

Vereinigten Königreichs unter der Nummer 07745735, gehalten. Die Anteile an

der Antragstellerin zu 3) werden von keiner Person mehrheitlich gehalten.

Die Antragstellerin zu 4), eine Aktiengesellschaft nach luxemburgischem

Recht (société anonyme), eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter

der Registernummer B209002, ist als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft

zum sog. ,,Alternative Investment Manager’ (nachfolgend ‘AIFM’) der

Antragstellerin zu 1) bestellt. Die Tätigkeit des AIFM umfasst u.a. die

Verwaltung des Investmentvermögens, einschließlich der Ausübung von

Stimmrechten. Die Antragstellerin zu 4) hat die Antragstellerin zu 3) als

sog. ‘Investment Manager’ zur Verwaltung des Investmentvermögens der

Antragstellerin zu 1), einschließlich der Ausübung von Stimmrechten,

unterbevollmächtigt.

Sämtliche Aktien der Antragstellerin zu 4) hält die Antragstellerin zu 5),

eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter der Handelsregisternummer

HRB 77556. 95,33 % der Aktien der Antragstellerin zu 5) hält mittelbar der

Antragsteller zu 7), nämlich

– 22,49 % der Aktien vermittelt über die Antragstellerin zu 6), eine

Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen

im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein/Ts. unter der

Handelsregisternummer HRB 6520, deren Alleingesellschafter der

Antragsteller zu 7) ist,

– 44,53 % der Aktien vermittelt über die WGS Private Equity Beteiligungs

GmbH mit Sitz in Königstein/Ts., eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Königstein/Ts. unter der Handelsregisternummer HRB 7124

(nachfolgend ,,WGS Private Equity Beteiligungs GmbH’), die eine 100

%ige Tochtergesellschaft der Antragstellerin zu 6) ist, und

– 28,31 % der Aktien vermittelt über die WGS Management GmbH mit Sitz in

Königstein/Ts., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Königstein/Ts. unter der Handelsregisternummer HRB 6729

(nachfolgend ,,WGS Management GmbH’), an der der Antragsteller zu 7)

eine Anteilsmehrheit von 51 % hält.

III. Kapitalschnitt und Aktienübertragungen durch Altaktionäre nach Maßgabe

des Insolvenzplans sowie Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld – Insolvenzgericht – vom

01.04.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Zielgesellschaft (Az. 43 IN 55/19) eröffnet (nachfolgend

das ,,Insolvenzverfahren’).

Der Insolvenzplan in der Fassung, wie er den Gläubigern und Altaktionären

der Gerry Weber International AG im Erörterungs- und Abstimmungstermin am

18.09.2019 zur Abstimmung gestellt wurde (der ,,Insolvenzplan’), sieht

neben operativen Sanierungsmaßnahmen insbesondere die Durchführung eines

sog. ,,Kapitalschnitts’ vor. Hierbei wird zunächst eine Herabsetzung des

Grundkapitals der Zielgesellschaft von derzeit 45,905.960,00 EUR durch

Aktienzusammenlegung im Verhältnis 5480 zu eins (5480 alte Aktien werden zu

einer neuen Aktie zusammengelegt) auf 8.377,00 EUR erfolgen. Sodann wird

das herabgesetzte Grundkapital von 8.377,00 EUR unter Ausschluss des

Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre um 1.016.623,00 EUR auf 1.025.000,00

EUR gegen Bareinlagen erhöht, wobei 1,016.623 neue auf den Inhaber lautende

Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00

EUR und einem korporativen Agio von 0,01 EUR, also einem Ausgabebetrag von

1,01 EUR je Aktie und dementsprechend einem Gesamtausgabebetrag von

1.026.789,23 EUR, ausgegeben werden (von den neuen Inhaberaktien soll die

Antragstellerin zu 1) 505.023 Aktien und die WBOX 2018-3 Ltd. 511.600

Aktien zeichnen) (nachfolgend der ,,Kapitalschnitt’).

Ferner treten die Altaktionäre aufschiebend bedingt auf die Eintragung des

Kapitalschnitts in das Handelsregister der Zielgesellschaft ihre nach

Vollzug des Kapitalschnitts verbliebenen Anteilsrechte an den Aktien der

Zielgesellschaft sowie ihre Mitgliedschaftsrechte an die Antragstellerin zu

1) und die Prime Capital Access S.A. ab. Im Einzelnen wird die

Antragstellerin zu 1) auf diese Weise insgesamt 7.477 Inhaberaktien und die

Prime Capital Access S.A. insgesamt 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft

erwerben. Bei dem Erwerb der 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft durch

die Prime Capital Access S.A. handelt es sich um einen Durchgangserwerb;

die 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft sollen, unmittelbar nachdem sie

von der Prime Capital Access S.A. erworben wurden, auf die WBOX 2018-3 Ltd.

weiterübertragen werden. Diese Weiterübertragung wird auf Grundlage einer

noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen der Prime Capital Access S.A.

und der WBOX 2018-3 Ltd. unmittelbar im Anschluss an die Eintragung des

Kapitalschnitts im Handelsregister der Zielgesellschaft erfolgen

(nachfolgend die ,,Aktienübertragung durch die Altaktionäre’).

Letztendlich werden die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3 Ltd. nach

Vollzug des Kapitalschnitts und nach der Aktienübertragung durch die

Altaktionäre (der Kapitalschnitt und die Aktienübertragung durch die

Altaktionäre nachfolgend zusammen als die ,,Umsetzung des

Sanierungskonzepts’ bezeichnet) jeweils 512.500 Inhaberaktien und somit

jeweils 50 % der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft halten.

Die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3 Ltd. werden – aufschiebend

bedingt auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der

Zielgesellschaft – zudem eine Gesellschaftervereinbarung (Shareholders’

Agreement) schließen (nachfolgend die ‘Gesellschaftervereinbarung’). Auf

deren Grundlage werden sich die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3

Ltd. künftig bei der Stimmrechtsausübung auf der Hauptversammlung über die

Besetzung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft, die Dividendenpolitik der

Zielgesellschaft sowie weitere Beschlussgegenstände, über die die

Hauptversammlung der Zielgesellschaft aufgrund Gesetzes, Satzung oder

Vorschlags des Vorstands zu beschließen hat, abstimmen.

Die Zulässigkeit und Begründetheit der dem Befreiungsbescheid

zugrundeliegenden Anträge ergibt sich aus dem Unterabschnitt ‘B.’ des

Abschnitts ‘Gründe’ des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen –

teilweise redaktionell verkürzt – wiedergegeben ist:

B.

Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.

I. Zulässigkeit der Anträge

Die Anträge der Antragsteller sind zulässig.

II. Begründetheit des Antrags

Tragender Grund für die Befreiung ist die tatsächlich fehlende Möglichkeit

zur Kontrollausübung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG.

1. Kontrollerwerb über die Zielgesellschaft

a) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 1)

Die Antragstellerin zu 1) wird infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts

und des zeitgleichen Abschlusses der Gesellschaftervereinbarung zwischen

der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Ltd. die Kontrolle über die

Zielgesellschaft i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen.

aa) Die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3 Ltd, werden nach der

Umsetzung des Sanierungskonzepts jeweils unmittelbar 512.500 Inhaberaktien

(entsprechend jeweils 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals an der

Zielgesellschaft) halten.

bb) Infolge des beabsichtigten zeitgleichen Abschlusses der

Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX

2018-3 Ltd. werden der Antragstellerin zu 1) ferner die Stimmrechte aus den

von der WBOX 2018-3 Ltd. zu erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1

WpÜG zugerechnet, so dass die Antragstellerin zu 1) über sämtliche

Stimmrechte an der Zielgesellschaft verfügen wird.

b) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 2)

Die Antragstellerin zu 2) wird Kontrolle i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG

über die Zielgesellschaft erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der

Antragstellerin zu 1) unmittelbar zu erwerbenden Aktien an der

Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG

i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB und die Stimmrechte aus den von der WBOX

2018-3 Ltd. unmittelbar zu erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG

zuzurechnen sind.

c) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 3)

Der Antragstellerin zu 3) werden die Stimmrechte aus den 512.500

Inhaberaktien (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der

Zielgesellschaft), die die Antragstellerin zu 1) infolge der Umsetzung des

Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, jedenfalls gemäß § 30 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB

zugerechnet, da sie Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 2), d.h.

der einzigen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Komplementärin der

Antragstellerin zu 1), ist. Die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien

der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des

Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die WBOX 2018-3 Ltd. infolge der

Umsetzung des Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird und die der

Antragstellerin zu 1) nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet werden,

werden der Antragstellerin zu 3) nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet.

Dies wird zum Erwerb der Kontrolle im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG durch

die Antragstellerin zu 3) führen.

d) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 4)

Der Antragstellerin zu 4) werden als AIFM die Stimmrechte aus den 512.500

Inhaberaktien (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der

Zielgesellschaft), die die Antragstellerin zu 1) infolge der Umsetzung des

Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.

6 WpÜG zugerechnet. Dies wird zum Erwerb der Kontrolle im Sinne von §§ 29

Abs. 2, 35 WpÜG durch die Antragstellerin zu 4) führen.

e) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 5)

Die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft

(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der

Zielgesellschaft, die die Antragstellerin zu 1) infolge der Umsetzung des

Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, werden der Antragstellerin zu

5) als Alleingesellschafterin und damit Mutterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6

WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB der Antragstellerin zu 4) nach § 30 Abs.

1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 WpÜG zugerechnet. Dies wird zum Erwerb der Kontrolle

im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG durch die Antragstellerin zu 5) führen.

f) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 6)

Die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft

(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der

Zielgesellschaft), die die Antragstellerin zu 1) infolge der Umsetzung des

Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, werden der Antragstellerin zu

6) als Mutterunternehmen der Antragstellerin zu 5) nach § 30 Abs. 1 Satz 1

Nr. 6, Satz 2 WpÜG zugerechnet. Denn die Antragstellerin zu 5) ist ein

Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 6) i.S. von § 2 Abs. 6 WpÜG

i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 HGB. Die Antragstellerin zu 6)

hält unmittelbar selbst 22,49 % der Aktien der Antragstellerin zu 5) und

nochmals 44,53 % der Aktien vermittelt durch ihre 100%ige

Tochtergesellschaft, die WGS Private Equity Beteiligungs GmbH. Dies wird

zum Erwerb der Kontrolle im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG durch die

Antragstellerin zu 6) führen.

g) Kontrollerwerb durch den Antragsteller zu 7)

Die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft

(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der

Zielgesellschaft), die die Antragstellerin zu 1) infolge der Umsetzung des

Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, werden dem Antragsteller zu

7) als Mutterunternehmen der Antragstellerin zu 5), vermittelt durch dessen

Stellung als Alleingesellschaft der Antragstellerin zu 6) und dessen

Stellung als Mehrheitsgesellschafter mit 51 % der Anteile an der WGS

Management GmbH, die wiederum 28,31 % der Stimmrechte an der

Antragstellerin zu 5) hält, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 WpÜG

zugerechnet. Denn die Antragstellerin zu 5) ist ein Tochterunternehmen der

Antragstellerin zu 6) i.S. von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1,

Abs. 3 Satz 1 HGB. Dies wird zum Erwerb der Kontrolle im Sinne von §§ 29

Abs. 2, 35 WpÜG durch den Antragsteller zu 7) führen.

2. Beteiligungsverhältnisse und fehlende Möglichkeit der tatsächlichen

Kontrollausübung

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG

liegen vor, weil die Antragstellerin zu 1) trotz Überschreitens der

Kontrollschwelle nicht die tatsächliche Möglichkeit zur alleinigen

Kontrollausübung in der Zielgesellschaft, d.h. die Bestimmung der

Geschäfts- und Unternehmenspolitik durch Ausübung der unmittelbar selbst zu

erwerbenden Stimmrechte oder im Wege des abgestimmten Verhaltens auf

Grundlage der Gesellschaftervereinbarung, haben wird.

Der Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG ist das Korrektiv

dafür, dass § 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle formal als das Halten von

mindestens 30 % der Stimmrechte definiert und dabei die tatsächlichen

Beteiligungsverhältnisse, die dem Bieter die Ausübung der Kontrolle über

die Zielgesellschaft erschweren oder gar unmöglich machen, unberücksichtigt

lässt (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, §

37 Rdn. 58, 71; Schlitt, in: MünchKomm-AktG, § 37 WpÜG Rdn. 46).

Voraussetzung des Befreiungsgrundes gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG

ist es, dass ein Antragsteller trotz des Erreichens oder Überschreitens der

(formalen) Kontrollschwelle keine Möglichkeit hat, die Kontrolle

tatsächlich auszuüben, d.h. die Geschäfts- und Unternehmenspolitik der

Zielgesellschaft allein zu bestimmen (vgl. Hecker, in: Baums/Thoma, WpÜG, §

37 Rdn. 55, 66).

Nach Umsetzung des Sanierungskonzepts werden die Antragstellerin zu 1) und

die WBOX 2018-3 Ltd. jeweils unmittelbar 512.500 Inhaberaktien

(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der

Zielgesellschaft) halten. Weder der Antragstellerin zu 1) noch der WBOX

2018-3 Ltd. wird insoweit eine Stimmrechtsmehrheit zustehen, die die

alleinige Bestimmung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik ermöglicht.

Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Prime Capital Access S.A.

die 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft für eine juristische Sekunde

erwerben und dann auf die WBOX 2018-3 Ltd. weiterübertragen wird.

Etwas anderes wird sich auch nicht aus der Gesellschaftervereinbarung

ergeben, die zu einer Zurechnung der Stimmrechte aus den 512.500

Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und

des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die WBOX 2018-3 Ltd. infolge

der Umsetzung des Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, zur

Antragstellerin zu 1) führen wird. Denn aufgrund der geplanten

Ausgestaltung der Gesellschaftervereinbarung wird die Antragstellerin zu 1)

nicht über einen maßgeblichen Einfluss verfügen, so dass sie die

abgestimmte Stimmrechtsausübung auf Grundlage der

Gesellschaftervereinbarung alleine bestimmen könnte (zur fehlenden

Möglichkeit zur tatsächlichen Kontrollausübung im Falle des Beitritts zu

einem Poolvertrag, in dem der Beitretende nicht über einen maßgeblichen

Einfluss verfügt, vgl. Versteegen, in: Kölner Komm. z. WpÜG, § 37 Rdn. 70).

3. Ermessensabwägung

Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. In der Ermessensabwägung sind die Interessen

der Antragsteller an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der

Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots

gegenüberzustellen (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rdn. 56).

Nach der Umsetzung des Sanierungskonzepts und dem Abschluss der

Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX

2018-3 Ltd. wird die Antragstellerin zu 1) 512.500 Inhaberaktien der

Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals

der Zielgesellschaft) unmittelbar selbst halten. Zudem werden ihr die

Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft

(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der

Zielgesellschaft), die die WBOX 2018-3 Ltd. unmittelbar erwerben wird,

gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet. Insoweit werden keine

(Minderheits-)Aktionäre mehr existieren, so dass im Rahmen der

Ermessensausübung keine Interessen zu berücksichtigen sind, die einer

Befreiung der Antragsteller entgegenstehen. Sowohl die Antragstellerin zu

1) als auch die WBOX 2018-3 Ltd. sind aufgrund des jeweiligen

Überschreitens der Kontrollschwelle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG in der

Funktion als Bieter gemäß § 35 WpÜG grundsätzlich zur Abgabe eines

Pflichtangebots verpflichtet, welches sie auch als Bietergemeinschaft i.S.

des § 2 Abs. 4 WpÜG durchführen könnten. In diesem Fall würde ein solches

Pflichtangebot aber mangels außenstehender Aktionäre ins Leere laufen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragstellerin zu 4) und

deren Mutterunternehmen (lediglich) die Stimmrechte aus den 512.500

Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und

des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die Antragstellerin zu 1)

erwerben wird, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpÜG zugerechnet werden. Denn

die von der WBOX 2018-3 Ltd. zu erwerbenden 512.500 Inhaberaktien der

Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals

der Zielgesellschaft) unterliegen gleichwohl der Stimmbindung aufgrund der

Gesellschaftervereinbarung, weshalb es sich aufgrund der besonderen

Umstände des vorliegenden Sachverhalts bei der WBOX 2018-3 Ltd. aus Sicht

der Antragstellerin zu 4) und deren Mutterunternehmen bei materieller

Betrachtung nicht um einen außenstehenden Minderheitsaktionär handelt.

Ende der WpÜG-Meldung

06.11.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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