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029 Group SE

Regulatory Filings Nov 20, 2019

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Regulatory Filings

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Takeover Bids | 20 November 2019 16:50

Kontrollerlangung

Bieter: LAV Capital GmbH

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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LAV Capital GmbH / Pinguin Haustechnik AG

UNTERSAGUNGSVERFÜGUNG der BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hat mit Bescheid vom 13.

November 2019 (i) der LAV Capital GmbH, Köln, (‘Kontrollerwerberin zu 1’)

und (ii) Herrn Jens Leiwald, Köln (‘Kontrollerwerber zu 2’; zusammen die

‘Kontrollerwerber’) das Pflichtangebot zugunsten der Aktionäre der Pinguin

Haustechnik AG, Hamburg, (‘Zielgesellschaft’) untersagt.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe werden nachfolgend wie folgt

wiedergegeben:

Bescheid:

Das Angebot wird gemäß § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG untersagt.

Ich weise darauf hin, dass die Untersagung eines Pflichtangebots nach § 39

WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG nicht dazu führt, dass die grundsätzlich

bestehende Verpflichtung, eine mit den gesetzlichen Vorgaben

übereinstimmende Angebotsunterlage einzureichen und ein Pflichtangebot

abzugeben, erlischt.

Gründe:

Die Kontrollerwerberin zu 1) hat am 04.10.2019 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1

WpÜG veröffentlicht, dass sie am 27.09.2019 die Kontrolle über die

Zielgesellschaft erlangt hat. Sie hat die Veröffentlichung auch im Namen

des Kontrollerwerbers zu 2) vorgenommen. Die Kontrollerwerber hätten danach

gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bis zum 01.11.2019 eine Angebotsunterlage bei

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend: ‘BaFin’)

einreichen müssen.

Die Kontrollerwerber sind ihrer fortbestehenden Verpflichtung gemäß § 35

Abs. 2 Satz 1 WpÜG bislang nicht nachgekommen. Dies erfüllt den Tatbestand

des § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG. Da die Vorschrift der BaFin

kein Ermessen einräumt, war das Angebot zwingend zu untersagen.

Diese Untersagung lässt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, eine

mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Angebotsunterlage

einzureichen und ein Pflichtangebot abzugeben, unberührt. Ihre Wirkung

besteht in erster Linie darin, dass der Eintritt der Zinspflicht (§ 38 Nr.

3 WpÜG) und des Rechtsverlusts (§ 59 WpÜG) außer Streit gestellt sind

(Noack/Zetzsche in: Schwark/Zimmer WpÜG § 39 Rn. 11-17, Hommelhoff/Witt im

Frankfurter Kommentar § 39 Rn. 27).

Köln, im November 2019

LAV Capital GmbH

Der Geschäftsführer

Ende der WpÜG-Meldung

20.11.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de

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Notiert: Regulierter Markt in Hamburg; Freiverkehr in Berlin

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