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029 Group SE

M&A Activity Nov 20, 2019

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 20 November 2019 18:45

Befreiung;

Zielgesellschaft: HELLA GmbH & Co. KGaA; Bieter: 1.) Lectura Stiftung, 2.) Hella Stiftung GmbH

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16. Oktober 2019 über

die Befreiung

von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-

Angebotsverordnung

in Bezug auf die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 (der ‘Befreiungsbescheid’) hat die

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechende

Anträge die Lectura Stiftung mit Sitz in Lippstadt (die ‘Antragstellerin zu

1)’) und die Hella Stiftung GmbH mit Sitz in Lippstadt (die

‘Antragstellerin zu 2)’) (zusammen die ‘Antragstellerinnen’) gemäß § 37

Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung von

den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu

veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot

zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend

wiedergegeben.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerinnen werden gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. §

9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung jeweils für den Fall, dass sie

infolge der Erfüllung des Vermächtnisses von Frau Sibylle Vogt, der damit

einhergehenden Übertragung von 1.847.568 Stückaktien der HELLA GmbH & Co.

KGaA, Lippstadt, auf die Antragstellerin zu 2) und der daraus

resultierenden Beendigung der ruhenden Mitgliedschaft der Antragstellerin

zu 2) an der Poolvereinbarung der Familiengesellschafter der Hella KGaA

Hueck & Co. in der Fassung vom 05.07.2014 mittelbar Kontrolle im Sinne von

§ 29 Abs. 2 WpÜG über die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, erlangen

sollten, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die

Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln und nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Ich behalte mir vor, diesen Befreiungsbescheid jeweils in den folgenden

Fällen zu widerrufen:

a) Die Antragstellerin zu 2) erlangt nicht bis zum 31.01.2020 infolge des

Vollzugs des Vermächtnisses von Frau Sibylle Vogt unmittelbares Eigentum an

1.847.568 Stückaktien der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt.

b) Die Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 2) werden nicht bis zum

31.01.2020 in die Antragstellerin zu 1) eingebracht.

3. Die Befreiung ergeht unter den folgenden Auflagen:

a) Die Antragstellerin zu 2) hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht den vorgenannten Vollzug des Vermächtnisses

von Frau Sibylle Vogt sowie den damit verbundenen unmittelbaren Erwerb von

Eigentum an 1.847.568 Stückaktien der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt,

unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 14.02.2020, nachzuweisen.

b) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht die Einbringung der Geschäftsanteile an der

Antragstellerin zu 2) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 14.02.2020,

nachzuweisen.

4. Für die positive Entscheidung über die Anträge auf Befreiung gemäß § 37

Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung ist

von den Antragstellerinnen jeweils eine Gebühr zu entrichten.

Wesentliche Gründe für die Befreiung:

Die dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrundeliegenden wesentlichen Gründe

ergeben sich aus den Unterabschnitten ‘A.’ und ‘B.’ des Abschnitts ‘Gründe’

des Befreiungsbescheids, die nachstehend – teilweise redaktionell gekürzt –

wiedergegeben sind:

A.

I.

Zielgesellschaft ist die HELLA GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Lippstadt (die

‘Zielgesellschaft’). Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in

111.111.112 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem

rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,00, eingeteilt. Die

Stückaktien sind unter der ISIN D000A13SX22 zum Handel am regulierten Markt

u.a. der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.

II.

Die Antragstellerin zu 1) ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Rechts mit Sitz in Lippstadt.

Ausweislich der Stiftungssatzung verfolgt die Antragstellerin zu 1)

ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Stiftungszweck ist die Beschaffung von

Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zur Förderung der Erziehung und

Bildung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische

Person des öffentlichen Rechts.

(Zu-)Stifter sowie deren Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten – mit

Ausnahme derer, die selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen – keine

Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

Organe der Antragstellerin zu 1) sind gemäß Stiftungssatzung der Vorstand

und der Stiftungsbeirat.

Dem Stiftungsbeirat obliegt die Bestellung und Abberufung der Mitglieder

des Vorstands. Darüber hinaus überwacht der Stiftungsbeirat als

unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den

Vorstand.

Gemäß der Stiftungssatzung sollen Vorstand und Stiftungsbeirat mindestens

zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Die

Beschlüsse der jeweiligen Organe erfolgen dabei mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung hält die Antragstellerin zu 1) weder

Anteile an der Antragstellerin zu 2) noch Stückaktien der Zielgesellschaft.

III.

Die Antragstellerin zu 2) ist eine als gemeinnützig im Sinne der

Abgabenordnung anerkannte GmbH mit Sitz in Lippstadt, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 9044.

Mit notarieller Urkunde vom 19.06.2019 haben sich die Gesellschafter der

Antragstellerin zu 2) zur Übertragung ihrer jeweiligen Geschäftsanteile auf

die Antragstellerin zu 1) im Rahmen einer Zustiftungsvereinbarung

verpflichtet.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung stand die Übertragung der

Gesellschaftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung

einer taggleich beschlossenen Satzungsänderung der Antragstellerin zu 2) in

das Handelsregister.

Die Antragstellerin zu 2) hält zum Zeitpunkt der Antragstellung keine

Stückaktien der Zielgesellschaft.

IV.

Aktionäre der Zielgesellschaft, die von den Herren Eduard Hueck sen.,

Richard Hueck sen. und Dr. Wilhelm Röpke abstammen (die

‘Familiengesellschafter’), haben zum Zwecke der einheitlichen

Willensbildung und Ausübung der Stimmrechte aus Stückaktien der

Zielgesellschaft eine ‘Poolvereinbarung der Familiengesellschafter der

Hella KGaA Hueck & Co. in der Fassung vom 05.07.2014′ (die

‘Poolvereinbarung’) geschlossen.

Zweck der Poolvereinbarung ist die Sicherstellung des Einflusses der

Familiengesellschafter auf die Zielgesellschaft und die Wahrung des

Charakters der Zielgesellschaft als Familiengesellschaft. Die

Familiengesellschafter haben sich daher verpflichtet, die Stimmrechte der

in der Poolvereinbarung gebündelten Stückaktien in der Hauptversammlung der

Zielgesellschaft entsprechend den Beschlüssen der Poolversammlung

auszuüben.

Sämtliche von den Familiengesellschaftern zum Zeitpunkt der Schließung der

Poolvereinbarung und seitdem bzw. künftig – bspw. aufgrund der Ausübung von

Bezugsrechten – erworbene Stückaktien sowie sämtliche ungebundene

Stückaktien, hinsichtlich derer ein Familiengesellschafter den Beitritt zur

Poolvereinbarung erklärt hat (die ‘vertragsgebundenen Aktien’), sind

Gegenstand der Vereinbarungen der Poolvereinbarung.

Eine Übertragung von in der Poolvereinbarung vertragsgebundenen Aktien auf

die Antragstellerin zu 2) ist ohne Zustimmung der Familiengesellschafter

zulässig.

V.

Frau Sibylle Vogt, eine Familiengesellschafterin (die ‘Erblasserin’),

verstarb angabegemäß am 27.06.2017. Zu diesem Zeitpunkt hielt die

Erblasserin unmittelbar 2.227.089 Stückaktien der Zielgesellschaft, wovon

1.847.568 Stückaktien (entsprechend ca. 1,66 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte) als vertragsgebundene Aktien der Poolvereinbarung unterliegen.

Im Wege eines Vermächtnisses hat die Erblasserin die Antragstellerin zu 2)

hinsichtlich der 1.847.568 vertragsgebundenen Aktien begünstigt.

Der Vollzug des Vermächtnisses soll im Wege der Testamentsvollstreckung

erfolgen. Dabei ist – ausweislich des Antragsschreibens – seitens des

Testamentsvollstreckers beabsichtigt, das Vermächtnis durch Übertragung der

1.847.568 vertragsgebundenen Aktien auf die Antragstellerin zu 2) zu

vollziehen, nachdem die Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 2) in die

Antragstellerin zu 1) eingebracht wurden (vgl. Ziffer A.III dieses

Bescheids). Die 1.847.568 vertragsgebundenen Aktien sollen dabei als

getrennte Vermögensmasse in einer unselbständigen (nichtrechtsfähigen) nach

der Erblasserin benannten Stiftung verwaltet werden.

VI.

Die Antragstellerin zu 2) ist bereits seit längerem der Poolvereinbarung

mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten beigetreten. Die

Rechte und Pflichten als Mitglied der Poolvereinbarung ruhen jedoch,

solange die Antragstellerin zu 2) selbst keine Stückaktien der

Zielgesellschaft hält.

Eine Ausübung von Stimmrechten aus von der Antragstellerin zu 2)

unmittelbar gehaltenen Stückaktien der Zielgesellschaft ist jedoch

vertraglich stets ausgeschlossen.

VII.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind insgesamt 66.666.669 Stimmrechte aus

Stückaktien (entsprechend ca. 60,00 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte) mittels der Poolvereinbarung gebunden.

VIII.

Die Antragstellerinnen beantragten mit Schreiben vom 29.07.2019 eine

Befreiung nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-

Angebotsverordnung.

Die Antragstellerinnen wurden mit Schreiben vom 08.10.2019 zu den

Widerrufsvorbehalten und Auflagen angehört. Einwände wurden nicht erhoben.

B.

Die Anträge auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1

und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung sind zulässig und begründet.

I.

Die Antragstellung erfolgte gemäß den Vorgaben des § 45 Satz 1 WpÜG

schriftlich und fristgerecht. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann

ein Antrag vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt

werden.

Darüber hinaus besteht schon jetzt das erforderliche

Sachbescheidungsinteresse. Denn die zeitnahe Kontrollerlangung durch die

Antragstellerinnen aufgrund des Vollzugs des Vermächtnisses ist absehbar.

Insbesondere erscheint der Vollzug des Vermächtnisses der Erblasserin

angesichts des bereits betriebenen Aufwands, u.a. der Errichtung der

Antragstellerin zu 1), der Neufassung des Gesellschaftervertrags der

Antragstellerin zu 2) und der damit beabsichtigten Einbringung der

Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 2) in die Antragstellerin zu 1)

sowie der Errichtung der nach der Erblasserin benannten Stiftung, sehr

wahrscheinlich.

II.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor und die

Interessen der Antragstellerinnen an einer Befreiung von den

Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen

das Interesse der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem

öffentlichen Pflichtangebot.

Infolge der Erfüllung des Vermächtnisses der Erblasserin, der damit

einhergehenden Übertragung von 1.847.568 vertragsgebundenen Aktien der

Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 2) und der daraus

resultierenden Beendigung der ruhenden Mitgliedschaft der Antragstellerin

zu 2) an der Poolvereinbarung werden die Antragstellerinnen mittelbar

Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß § 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen.

a)

Mit Erfüllung des Vermächtnisses und der damit einhergehenden Übertragung

von Stückaktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 2) leben

die bis zu diesem Zeitpunkt ruhenden Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

der Antragstellerin zu 2) an der Poolvereinbarung auf.

Dementsprechend werden der Antragstellerin zu 2) ab diesem Zeitpunkt

Stimmrechte aus 64.819.101 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend

ca. 58,33 % des Grundkapitals und der Stimmrechte), die von den

Familiengesellschaftern unmittelbar gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG

zugerechnet. In Verbindung mit den künftig von der Antragstellerin zu 2)

unmittelbar gehaltenen 1.847.568 Stimmrechten aus Stückaktien der

Zielgesellschaft (entsprechend ca. 1,66 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte), stehen der Antragstellerin zu 2) dann insgesamt ca. 60,00 %

der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu.

Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden der Antragstellerin zu 2) auch Stimmrechte

Dritter aus Stückaktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit denen die

Antragstellerin zu 2) ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft

abstimmt. Bei der Poolvereinbarung handelt es sich um eine langfristige

Vereinbarung über die Abstimmung des Verhaltens, insbesondere die Ausübung

von Stimmrechten in Bezug auf Stückaktien der Zielgesellschaft im Sinne von

§ 30 Abs. 2 WpÜG. Die Voraussetzungen der Einzelfallausnahme gemäß § 30

Abs. 2 Satz 1 2. HS WpÜG liegen dabei nicht vor.

In diesem Zusammenhang ist es nach ständiger Verwaltungspraxis der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht irrelevant, ob die

Antragstellerin zu 2) nach Aufleben ihrer Mitgliedschaft an der

Poolvereinbarung auf Entscheidungen über die Ausübung der Stimmrechte aus

vertragsgebundenen Aktien tatsächlich Einfluss nehmen kann (vgl.

Emittentenleitfaden, Modul B, Ziffer 1.2.5.10.3, Stand: 30.10.2018).

b)

Mit Erfüllung des Vermächtnisses werden der Antragstellerin zu 1)

Stimmrechte aus 1.847.568 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend

ca. 1,66 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1, Satz 3 WpÜG sowie Stimmrechte aus 64.819.101 Stückaktien der

Zielgesellschaft (entsprechend ca. 58,33 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte) gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG, mithin Stimmrechte aus 66.666.669

Stückaktien (entsprechend ca. 60,00 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte), zugerechnet.

Zu diesem Zeitpunkt wird die Antragstellerin zu 1) 100 % der Anteile an der

Antragstellerin zu 2) halten (vgl. Ziffer AV dieses Bescheids). Die

Antragstellerin zu 2) gilt daher als Tochterunternehmen der Antragstellerin

zu 1) im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB.

Dementsprechend werden der Antragstellerin zu 1) gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG

auch Stimmrechte Dritter aus Stückaktien der Zielgesellschaft zugerechnet,

mit denen die Antragstellerin zu 2) ihr Verhalten in Bezug auf die

Zielgesellschaft abstimmt (vgl. Emittentenleitfaden, Modul B, Ziffer

1.2.5.10.4, Stand: 30.10.2018).

Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung der

Antragstellerinnen gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr.

1 WpÜG-Angebotsverordnung erfüllt.

a)

Die Antragstellerinnen werden mittelbar die Kontrolle an der

Zielgesellschaft infolge der Erfüllung des Vermächtnisses der Erblasserin,

der damit einhergehenden unentgeltlichen Übertragung von 1.847.568

vertragsgebundenen Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu

2) und der daraus resultierenden Beendigung der ruhenden Mitgliedschaft der

Antragstellerin zu 2) an der Poolvereinbarung erlangen.

Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt werden die Antragstellerinnen die

Kontrolle an der Zielgesellschaft zwar nicht aufgrund des Vollzugs des

Vermächtnisses der Erblasserin, sondern infolge des Auflebens der

Mitgliedschaft der Antragstellerin zu2) an der Poolvereinbarung erlangen.

Der für eine positive Entscheidung erforderliche zeitliche und sachliche

Zusammenhang zwischen der privilegierten Erbauseinandersetzung und der

Kontrollerlangung ist allerdings gegeben.

b)

§ 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung setzt voraus, dass die Kontrolle

an der Zielgesellschaft durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer

Erbauseinandersetzung erlangt wurde, sofern Erblasser und Antragsteller

nicht verwandt im Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG sind.

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt, nämlich die unentgeltliche

Übertragung von 1.847.568 vertragsgebundenen Aktien der Zielgesellschaft

auf die Antragstellerin zu 2) infolge der Erfüllung des Vermächtnisses der

Erblasserin, ist als eine Erbauseinandersetzung zwischen Parteien, die

nicht verwandt im Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG sind, anzusehen (vgl. Krause/

Pötzsch/Seiler in Assmann/Pötzsch/Schneider, § 9 WpÜG-Angebotsverordnung,

Rn. 8 i.V.m. Schneider/Rosengarten in Assmann/Schneider/Pötzsch, § 36 WpÜG,

Rn. 4a).

Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit den Interessen der

Antragstellerinnen an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs.

1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der

Antragstellerinnen deutlich.

Der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerinnen infolge des Auflebens

der Mitgliedschaft der Antragstellerin zu 2) an der Poolvereinbarung bietet

den außenstehenden Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine

außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt

die materielle Kontrollsituation letztlich unverändert, da die

Entscheidungsfindung nach wie vor einen Mehrheitsbeschluss der

Familiengesellschafter voraussetzt. Die Antragstellerin zu 2) kann aufgrund

des vertraglich ausgeschlossenen Stimmrechts aus den von ihr unmittelbar

gehaltenen vertragsgebundenen Aktien in der Poolversammlung keinen

Beschluss über die Ausübung von Stimmrechten der vertragsgebundenen Aktien

herbeiführen oder (maßgeblich) beeinflussen. Die außenstehenden Aktionäre

sehen sich daher weiterhin den Familiengesellschaftern mit ihrem

Stimmrechtsanteil in Höhe von ca. 60,00 % der Stimmrechte der

Zielgesellschaft ausgesetzt. Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus §

35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG rechtfertigende materielle

Veränderung der Kontrollsituation liegt nicht vor.

III.

Die Nebenbestimmungen unter Ziffern 2 und 3 des Tenors beruhen auf § 36

Abs. 2 VwVfG.

Ende der WpÜG-Meldung

20.11.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), München,

Stuttgart; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Tradegate Exchange; Börse

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