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029 Group SE

M&A Activity Dec 5, 2019

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 5 December 2019 14:30

Befreiung;

Zielgesellschaft: Gerry Weber International AG; Bieter: WBOX 2018-3 Ltd. et al.

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 28. Oktober 2019 über

die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Pflichten nach § 35

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Gerry Weber

International AG, Halle/Westfalen

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2019 (der ‘Befreiungsbescheid’) hat die

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechende

Anträge die WBOX 2018-3 Ltd. mit Sitz auf Grand Cayman, Cayman Islands (die

‘Antragstellerin zu 1)’), die Whitebox GT Fund, LP mit Sitz in Delaware,

USA (die ‘Antragstellerin zu 2)’), die Whitebox Credit Partners, L.P. mit

Sitz auf Tortola, Britische Jungferninseln (die ‘Antragstellerin zu 3)’),

die Whitebox Multi-Strategy Partners, L.P. mit Sitz auf Tortola, Britische

Jungferninseln (die ‘Antragstellerin zu 4)’), die Whitebox Relative Value

Partners, L.P. mit Sitz auf Tortola, Britische Jungferninseln (die

‘Antragstellerin zu 5)’), und die Whitebox General Partner LLC mit Sitz in

Delaware, USA (die ‘Antragstellerin zu 6)’, und zusammen mit den

Antragstellerinnen zu 1) bis 5), die ‘Antragsteller’), gemäß § 37 Abs. 1

Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die

Kontrollerlangung an der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, zu

veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1

WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend

wiedergegeben.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass die Antragstellerin

zu 1) im Zusammenhang mit

a) der Eintragung der im gestaltenden Teil des am 16.08.2019 beim

Amtsgericht Bielefeld – Insolvenzgericht (Az. 43 IN 55/19) –

eingereichten Insolvenzplans zum Insolvenzverfahren der Gerry Weber

International AG mit Sitz in Halle/Westfalen (in der Fassung, wie er

den Gläubigern und Altaktionären der Gerry Weber International AG im

Erörterungs- und Abstimmungstermin am 18.09.2019 zur Abstimmung

gestellt wurde) (nachfolgend ‘Insolvenzplan’) vorgesehenen

vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien im

Verhältnis 5480 zu eins auf 8.377,00 EUR und anschließenden

Barkapitalerhöhung auf 1.025.000,00 EUR (nachfolgend ‘Kapitalschnitt’)

im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/

Westfalen,

b) dem Erwerb der 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in

Halle/Westfalen durch die Antragstellerin zu 1) von der Prime Capital

Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxemburg) (nachfolgend

‘Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A.’), der

unmittelbar im Anschluss an die Eintragung des Kapitalschnitts im

Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/

Westfalen und den auf die Eintragung des Kapitalschnitts aufschiebend

bedingten Erwerb von 900 der nach dem Kapitalschnitt verbliebenen 8.377

Aktien der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, durch die

Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg)

von den Altaktionären erfolgen wird (nachfolgend ‘Aktienübertragung

durch die Altaktionäre’), sowie

c) dem auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der

Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, aufschiebend bedingten

Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin

zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg)

unmittelbar oder mittelbar die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in

Bezug auf die Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, überschreiten,

gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz

1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Gerry Weber International AG, Halle/

Westfalen, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs.

2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen

Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern

a) der Insolvenzplan bis zur (un-)mittelbaren Kontrollerlangung durch die

Antragsteller dergestalt abgeändert wird, dass die Antragstellerin zu

1) infolge des Vollzugs des Kapitalschnitts und der Aktienübertragung

durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg

(Luxembourg) mehr als 50 % der Aktien und Stimmrechte an der Gerry

Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen erwirbt und/oder

b) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Prime Capital Access S.A.

SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur unmittelbaren

Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 1) keine wirksame

Vereinbarung getroffen wurde, auf Grund derer sich die Prime Capital

Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) verpflichtet,

die 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/

Westfalen im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung des

Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit

Sitz in Halle/Westfalen und die Aktienübertragung durch die

Altaktionäre auf die Antragstellerin zu 1) weiter zu übertragen und/

oder

c) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit

Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur Kontrollerlangung keine

wirksame Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, auf Grund derer

sich die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz

in Luxembourg (Luxembourg) mit Blick auf die Stimmrechtsausübung in der

Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats, die künftige

Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die

Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,

aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen

hat, jedenfalls bis zum 31.12.2023 abstimmen und/oder

d) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit

Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur Kontrollerlangung eine wirksame

Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, die der Antragstellerin zu

1) einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die

abgestimmte Stimmrechtsausübung bei der Besetzung des Aufsichtsrats

oder der künftigen Dividendenpolitik sowie weiterer

Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber

International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder

Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, einräumt.

3. Die Antragsteller haben spätestens bis zum 28.02.2020 nachzuweisen,

dass

a) der Kapitalschnitt in das Handelsregister der Gerry Weber International

AG, Halle/Westfalen, eingetragen wurde,

b) die Antragstellerin zu 1) infolge der Eintragung des Kapitalschnitts in

das Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,

und der Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS

mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) 50 % der Stimmrechte und Aktien an

der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, unmittelbar erworben

hat,

c) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Prime Capital Access S.A.

SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur unmittelbaren

Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 1) eine wirksame

Vereinbarung getroffen wurde, auf Grund derer sich die Prime Capital

Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) verpflichtet,

die 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/

Westfalen im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung des

Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit

Sitz in Halle/Westfalen und die Aktienübertragung durch die

Altaktionäre auf die Antragstellerin zu 1) weiter zu übertragen, und

d) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit

Sitz in Luxembourg (Luxembourg) aufschiebend bedingt auf (i) die

Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber

International AG, Halle/Westfalen, (ii) die Aktienübertragung durch die

Altaktionäre und (iii) die Aktienübertragung durch die Prime Capital

Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) eine

Gesellschaftervereinbarung wirksam geschlossen wurde, auf Grund derer

sich die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz

in Luxembourg (Luxembourg) mit Blick auf die Stimmrechtsausübung in der

Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats, die künftige

Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die

Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,

aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen

hat, jedenfalls bis zum 31.12.2023 abstimmen, ohne dass die

Gesellschaftervereinbarung der Antragstellerin zu 1) einen maßgeblichen

Einfluss auf die Entscheidung über die abgestimmte Stimmrechtsausübung

einräumt.

4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von den

Antragstellern eine Gebühr zu entrichten.

Der dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrundeliegende wesentliche

Sachverhalt ergibt sich aus dem Unterabschnitt ‘A.’ des Abschnitts ‘Gründe’

des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen – teilweise

redaktionell verkürzt – wiedergegeben ist:

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Umsetzung eines Sanierungskonzepts für

die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen. Dieses

beinhaltet (i) die Durchführung eines Kapitalschnitts, (ii) die im

unmittelbaren Anschluss an die Durchführung des Kapitalschnitts erfolgende

Weiterübertragung von 900 Aktien der Zielgesellschaft durch die Prime

Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (nachfolgend

‘Prime Capital Access S.A.’), auf die Antragstellern zu 1), die die Prime

Capital Access S.A. im Zuge der aufschiebend bedingt auf den Vollzug des

Kapitalschnitts erfolgenden Übertragungen der nach dem Kapitalschnitt

verbliebenen 8.377 Aktien der Zielgesellschaft von den Altaktionären

erlangen wird, sowie (iii) den aufschiebend bedingt auf den Vollzug des

Kapitalschnitts erfolgenden Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung

zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz

in Luxemburg, Luxemburg (nachfolgend ‘Robus SCSp SICAV-FIAR’).

A.

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/

Westfalen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter

der Handelsregisternummer HRB 4779 B (nachfolgend die ‘Zielgesellschaft’).

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 45.905.960,00 EUR und ist

eingeteilt in 45.905.960 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem

rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie. Die Aktien der

Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter

Wertpapierbörse und der Börse Düsseldorf unter der ISIN DE0003304101

zugelassen sowie in den Handel im Freiverkehr der Börsen Berlin, Hamburg,

Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange, SIX und der Börse Wien

einbezogen.

II. Die Antragsteller

Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft mit

beschränkter Haftung nach dem Recht der Cayman Islands (company limited by

shares; Ltd.). Das Stammkapital (share capital) der Antragstellerin zu 1)

ist in 50.000 Anteile am Stammkapital eingeteilt, wobei gemäß dem

Gesellschaftsvertrag auch Bruchteile von Anteilen ausgegeben werden können.

Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) ist u.a. Herr Christopher Hardy.

Bei der Antragstellerin zu 2) handelt es sich um eine

Kommanditgesellschaft, gegründet nach dem Recht des US-Bundesstaates

Delaware (limited partnership; L.P.). Die Antragstellerin zu 2) hält

1.788,60 stimmberechtigte Anteile an der Antragstellerin zu 1)

(entsprechend rund 3,58 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der

Antragstellerin zu 1)).

Die Antragstellerin zu 6), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(limited liability company; LLC), gegründet nach dem Recht des US-

Bundesstaates Delaware, ist die alleinige geschäftsführungs- und

vertretungsbefugte unbeschränkt haftende Gesellschafterin (general partner)

der Antragstellerin zu 2).

Bei der Antragstellerin zu 3) handelt es sich um eine

Kommanditgesellschaft, gegründet nach dem Recht der britischen

Jungferninseln (limited partnership; L.P.), Die Antragstellerin zu 3) hält

3.567,10 stimmberechtigte Anteile an der Antragstellerin zu 1)

(entsprechend rund 7,13 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der

Antragstellerin zu 1)). Die Antragstellerin zu 6) ist die alleinige

geschäftsführungs- und vertretungsbefugte unbeschränkt haftende

Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 3).

Bei der Antragstellerin zu 4) handelt es sich um eine

Kommanditgesellschaft, gegründet nach dem Recht der britischen

Jungferninseln (limited partnership; L.P.). Die Antragstellerin zu 4) hält

22.029,95 stimmberechtigte Anteile an der Antragstellerin zu 1)

(entsprechend rund 44,06 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der

Antragstellerin zu 1)). Die Antragstellerin zu 6) ist die alleinige

geschäftsführungs- und vertretungsbefugte unbeschränkt haftende

Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 4).

Bei der Antragstellerin zu 5) handelt es sich um eine

Kommanditgesellschaft, gegründet nach dem Recht der britischen

Jungferninseln (limited partnership; L.P.). Die Antragstellerin zu 5) hält

22.614,35 stimmberechtigte Anteile an der Antragstellerin zu 1)

(entsprechend rund 45,23 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der

Antragstellerin zu 1)). Die Antragstellerin zu 6) ist die alleinige

geschäftsführungs- und vertretungsbefugte unbeschränkt haftende

Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 5).

Es existiert kein beschränkt haftender Gesellschafter, der über eine

Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin zu

2), der Antragstellerin zu 3), der Antragstellerin zu 4) oder der

Antragstellerin zu 5) verfügt. Es existiert auch kein beschränkt haftender

Gesellschafter, der aggregiert (unmittelbar oder mittelbar) eine

Anteilsmehrheit an der Antragstellerin zu 2) bis 5) hält.

Chief Compliance Officer der Antragstellerin zu 6) ist Herr Christopher

Hardy. Es existiert kein Gesellschafter, der über eine Stimmrechtsmehrheit

in der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin zu 6) verfügt.

Die Antragstellerinnen zu 2) bis 5) haben, jeweils vertreten durch die

Antragstellerin zu 6), jeweils die Whitebox Advisors LLC mit Sitz in

Minneapolis, Minnesota, USA, eine ebenfalls nach dem Recht des US-

Bundesstaates Delaware gegründete limited liability company (nachfolgend

‘Whitebox Advisors LLC’), zum Investment Manager der Antragstellerinnen zu

2) bis 5) bestellt. Die Whitebox Advisors LLC hält keine Anteile an den

Antragstellern. Chief Compliance Officer der Whitebox Advisors LLC ist Herr

Christopher Hardy.

III. Kapitalschnitt, Aktienübertragung durch die Altaktionäre,

Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. sowie Abschluss einer

Gesellschaftervereinbarung

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld – Insolvenzgericht – vom

01.04.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Zielgesellschaft (Az. 43 IN 55/19) eröffnet (nachfolgend das

‘Insolvenzverfahren’).

Der Insolvenzplan in der Fassung, wie er den Gläubigern und Altaktionären

der Gerry Weber International AG im Erörterungs- und Abstimmungstermin am

18.09.2019 zur Abstimmung gestellt wurde (der ‘Insolvenzplan’), sieht neben

operativen Sanierungsmaßnahmen insbesondere die Durchführung eines sog.

‘Kapitalschnitts’ vor. Hierbei wird zunächst eine Herabsetzung des

Grundkapitals der Zielgesellschaft von derzeit 45,905.960,00 EUR durch

Aktienzusammenlegung im Verhältnis 5480 zu eins (5480 alte Aktien werden zu

einer neuen Aktie zusammengelegt) auf 8.377,00 EUR erfolgen. Sodann wird

das herabgesetzte Grundkapital von 8.377,00 EUR unter Ausschluss des

Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre um 1.016.623,00 EUR auf 1.025.000,00

EUR gegen Bareinlagen erhöht, wobei 1.016.623 neue auf den Inhaber lautende

Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00

EUR und einem korporativen Agio von 0,01 EUR, also einem Ausgabebetrag von

1,01 EUR je Aktie und dementsprechend einem Gesamtausgabebetrag von

1.026.789,23 EUR, ausgegeben werden (von den neuen Inhaberaktien soll die

Antragstellerin zu 1) 511.600 Aktien und die Robus SCSp SICAV-FIAR 505.023

Aktien zeichnen) (nachfolgend der ‘Kapitalschnitt’).

Ferner treten die Altaktionäre aufschiebend bedingt auf die Eintragung des

Kapitalschnitts in das Handelsregister der Zielgesellschaft ihre nach

Vollzug des Kapitalschnitts verbliebenen Anteilsrechte an den Aktien der

Zielgesellschaft sowie ihre Mitgliedschaftsrechte an die Robus SCSp SICAV-

FIAR und die Prime Capital Access S.A. ab. Im Einzelnen werden die Robus

SCSp SICAV-FIAR auf diese Weise insgesamt 7.477 Inhaberaktien und die Prime

Capital Access S.A. insgesamt 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft

erwerben (nachfolgend die ‘Aktienübertragung durch die Altaktionäre’). Bei

dem Erwerb der 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft durch die Prime

Capital Access S.A. handelt es sich um einen Durchgangserwerb; die 900

Inhaberaktien der Zielgesellschaft sollen, unmittelbar nachdem sie von der

Prime Capital Access S.A. erworben wurden, auf die Antragstellerin zu 1)

weiterübertragen werden. Diese Weiterübertragung wird auf Grundlage einer

noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen der Prime Capital Access S.A.

und der Antragstellerin zu 1) unmittelbar im Anschluss an die Eintragung

des Kapitalschnitts im Handelsregister der Zielgesellschaft erfolgen

(nachfolgend die ‘Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A.’).

Letztendlich werden die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR

nach Vollzug des Kapitalschnitts, der Aktienübertragung durch die

Altaktionäre und der Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A.

(der Kapitalschnitt, die Aktienübertragung durch die Altaktionäre und die

Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. nachfolgend zusammen

als die ‘Umsetzung des Sanierungskonzepts’ bezeichnet) jeweils 512.500

Inhaberaktien und somit jeweils 50 % der Aktien und Stimmrechte der

Zielgesellschaft halten.

Die Zustimmung zum Insolvenzplan erfolgte am 18.09.2019 mit der jeweils

erforderlichen Mehrheit in allen Gläubigergruppen mit Ausnahme der

Aktionäre. Mit Beschluss vom 25.10.2019 wies das Landgericht Bielefeld

gemäß § 253 Abs. 4 InsO vier Beschwerden von Verfahrensbeteiligten gegen

die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht zurück, so

dass der Insolvenzplan am 25.10.2019 rechtskräftig wurde.

Die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR werden –

aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das

Handelsregister der Zielgesellschaft – zudem eine

Gesellschaftervereinbarung (Shareholders’ Agreement) schließen (nachfolgend

die ‘Gesellschaftervereinbarung’). Auf deren Grundlage werden sich die

Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR künftig bei der

Stimmrechtsausübung auf der Hauptversammlung über die Besetzung des

Aufsichtsrats der Zielgesellschaft, die Dividendenpolitik der

Zielgesellschaft sowie weitere Beschlussgegenstände, über die die

Hauptversammlung der Zielgesellschaft aufgrund Gesetzes, Satzung oder

Vorschlags des Vorstands zu beschließen hat, abstimmen.

Die Zulässigkeit und Begründetheit der dem Befreiungsbescheid

zugrundeliegenden Anträge ergibt sich aus dem Unterabschnitt ‘B.’ des

Abschnitts ‘Gründe’ des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen –

teilweise redaktionell verkürzt – wiedergegeben ist:

B.

Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.

I. Zulässigkeit der Anträge

Die Anträge der Antragsteller sind zulässig.

II. Begründetheit des Antrags

Tragender Grund für die Befreiung ist die tatsächlich fehlende Möglichkeit

zur Kontrollausübung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG.

1. Kontrollerwerb über die Zielgesellschaft

a) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 1)

Die Antragstellerin zu 1) wird infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts

und des zeitgleichen Abschlusses der Gesellschaftervereinbarung zwischen

der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR die Kontrolle über

die Zielgesellschaft i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen.

aa) Die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR werden nach der

Umsetzung des Sanierungskonzepts jeweils unmittelbar 512.500 Inhaberaktien

(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals an der

Zielgesellschaft) halten.

bb) Infolge des beabsichtigten zeitgleichen Abschlusses der

Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus

SCSp SICAV-FIAR werden der Antragstellerin zu 1) ferner die Stimmrechte aus

den von der Robus SCSp SICAV-FIAR zu erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2

Satz 1 WpÜG zugerechnet, so dass die Antragstellerin zu 1) über sämtliche

Stimmrechte an der Zielgesellschaft verfügen wird.

b) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 2) bis 5)

Den Antragstellerinnen zu 2) bis 5) werden infolge der Umsetzung des

Sanierungskonzepts und des zeitgleichen Abschlusses der

Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus

SCSp SICAV-FIAR die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S. der §§ 29 Abs.

2, 35 WpÜG erlangen, da ihnen wegen ihrer Mehrmütterherrschaft über die

Antragstellerin zu 1) die Stimmrechte aus den von der Antragstellerin zu 1)

unmittelbar zu erwerbenden Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 AktG und die Stimmrechte

aus den von der Robus SCSp SICAV-FIAR unmittelbar zu erwerbenden Aktien

gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen sind.

c) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 6)

Die Antragstellerin zu 6) wird Kontrolle i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG

über die Zielgesellschaft erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der

Antragstellerin zu 1) unmittelbar zu erwerbenden Aktien an der

Zielgesellschaft, die den Antragstellerinnen zu 2) bis 5) nach Maßgabe der

Grundsätze zur Mehrmütterherrschaft zugerechnet werden, gemäß § 30 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB und die

Stimmrechte aus den von der Robus SCSp SICAV-FIAR unmittelbar zu

erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WpÜG zuzurechnen sind.

2. Beteiligungsverhältnisse und fehlende Möglichkeit der tatsächlichen

Kontrollausübung

Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG liegen vor, weil die

Antragstellerin zu 1) trotz Überschreitens der Kontrollschwelle nicht die

tatsächliche Möglichkeit zur alleinigen Kontrollausübung, d.h. die

Bestimmung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik durch Ausübung der

unmittelbar selbst zu erwerbenden Stimmrechte oder im Wege des abgestimmten

Verhaltens auf Grundlage der Gesellschaftervereinbarung, haben wird.

Der Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG ist das Korrektiv

dafür, dass § 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle als das Halten von mindestens 30

% der Stimmrechte definiert und dabei die tatsächlichen

Beteiligungsverhältnisse, die dem Bieter die Ausübung der Kontrolle über

die Zielgesellschaft erschweren oder gar unmöglich machen, unberücksichtigt

lässt (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, §

37 Rdn. 58, 71; Schlitt, in: MünchKomm-AktG, § 37 WpÜG Rdn. 46).

Voraussetzung des Befreiungsgrundes gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG

ist es, dass ein Antragsteller trotz des Erreichens oder Überschreitens der

Kontrollschwelle keine Möglichkeit hat, die Kontrolle tatsächlich

auszuüben, d.h. die Geschäfts- und Unternehmenspolitik der Zielgesellschaft

allein zu bestimmen (vgl. Hecker, in: Baums/Thoma, WpÜG, § 37 Rdn. 55, 66).

Nach Umsetzung des Sanierungskonzepts werden die Antragstellerin zu 1) und

die Robus SCSp SICAV-FIAR jeweils unmittelbar 512.500 Inhaberaktien

(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der

Zielgesellschaft) halten. Weder der Antragstellerin zu 1) noch der Robus

SCSp SICAV-FIAR wird insoweit eine Stimmrechtsmehrheit zustehen, die die

alleinige Bestimmung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik ermöglicht.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Prime Capital Access S.A.

die 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft für eine juristische Sekunde

erwerben und erst dann auf die Antragstellerin zu 1) weiterübertragen wird.

Etwas Anderes wird sich auch nicht aus der Gesellschaftervereinbarung

ergeben, die zu einer Zurechnung der Stimmrechte aus den 512.500

Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und

des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die Robus SCSp SICAV-FIAR

infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts erwerben wird, zur

Antragstellerin zu 1) führen wird. Denn aufgrund der Ausgestaltung der

Gesellschaftervereinbarung wird die Antragstellerin zu 1) nicht über einen

maßgeblichen Einfluss verfügen, so dass sie die abgestimmte

Stimmrechtsausübung auf Grundlage der Gesellschaftervereinbarung alleine

bestimmen könnte (zur fehlenden Möglichkeit zur tatsächlichen

Kontrollausübung im Falle des Beitritts zu einem Poolvertrag, in dem der

Beitretende nicht über einen maßgeblichen Einfluss verfügt, vgl.

Versteegen, in: Kölner Komm. z. WpÜG, § 37 Rdn. 70).

3. Ermessensabwägung

Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. In der Ermessensabwägung sind die Interessen

der Antragsteller an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der

Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots

gegenüberzustellen (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rdn. 56).

Nach der Umsetzung des Sanierungskonzepts und dem Abschluss der

Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus

SCSp SICAV-FIAR wird die Antragstellerin zu 1) 512.500 Inhaberaktien der

Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals

der Zielgesellschaft) unmittelbar selbst halten. Zudem werden ihr die

Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft

(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der

Zielgesellschaft), die die Robus SCSp SICAV-FIAR erwerben wird, gemäß § 30

Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet. Insoweit werden keine

(Minderheits-)Aktionäre mehr existieren, so dass im Rahmen der

Ermessensausübung keine Interessen zu berücksichtigen sind, die einer

Befreiung der Antragsteller entgegenstehen.

Sowohl die Antragstellerin zu 1) als auch die Robus SCSp SICAV-FIAR sind

aufgrund des Überschreitens der Kontrollschwelle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG

in der Funktion als Bieter gemäß § 35 WpÜG grundsätzlich zur Abgabe eines

Pflichtangebots verpflichtet, welches sie auch als Bietergemeinschaft i.S.

des § 2 Abs. 4 WpÜG durchführen könnten. In diesem Fall würde ein solches

Pflichtangebot aber mangels außenstehender Aktionäre leerlaufen.

__________________________________________________________________________

____________________________________________________________

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. Oktober 2019 über

die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Pflichten nach § 35

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Gerry Weber

International AG, Halle/Westfalen

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 (der ‘Befreiungsbescheid’) hat die

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf

entsprechenden Antrag die Whitebox Advisors LLC mit Sitz in Minneapolis,

Minnesota, USA (die ‘Antragstellerin’), gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von

der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an

der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, zu veröffentlichen,

sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2

Satz 1 WpÜG, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend

wiedergegeben.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass die WBOX 2018-3 Limited mit

Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) im Zusammenhang mit

a) der Eintragung der im gestaltenden Teil des am 16.08.2019 beim

Amtsgericht Bielefeld – Insolvenzgericht (Az. 43 IN 55/19) –

eingereichten Insolvenzplans zum Insolvenzverfahren der Gerry Weber

International AG mit Sitz in Halle/Westfalen (in der Fassung, wie er

den Gläubigern und Altaktionären der Gerry Weber International AG im

Erörterungs- und Abstimmungstermin am 18.09.2019 zur Abstimmung

gestellt wurde) (nachfolgend ‘Insolvenzplan’) vorgesehenen

vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien im

Verhältnis 5480 zu eins auf 8.377,00 EUR und anschließenden

Barkapitalerhöhung auf 1.025.000,00 EUR (nachfolgend ‘Kapitalschnitt’)

im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/

Westfalen,

b) dem Erwerb der 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in

Halle/Westfalen durch die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman

(Cayman Islands) von der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz

in Luxembourg (Luxemburg) (nachfolgend ‘Aktienübertragung durch die

Prime Capital Access S.A.’), der unmittelbar im Anschluss an die

Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber

International AG mit Sitz in Halle/Westfalen und den auf die Eintragung

des Kapitalschnitts aufschiebend bedingten Erwerb von 900 der nach dem

Kapitalschnitt verbliebenen 8.377 Aktien der Gerry Weber International

AG, Halle/Westfalen, durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit

Sitz in Luxembourg (Luxembourg) von den Altaktionären erfolgen wird

(nachfolgend ‘Aktienübertragung durch die Altaktionäre’), sowie

c) dem auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der

Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, aufschiebend bedingten

Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung zwischen der WBOX 2018-3

Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) und der Robus SCSp

SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg)

mittelbar die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die Gerry

Weber International AG, Halle/Westfalen, überschreitet, gemäß § 37 Abs. 1

Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die

Kontrollerlangung an der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, zu

veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage

zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs.

2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen

Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern

a) der Insolvenzplan bis zur (un-)mittelbaren Kontrollerlangung durch die

Antragstellerin dergestalt abgeändert wird, dass die WBOX 2018-3

Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) infolge des Vollzugs

des Kapitalschnitts und der Aktienübertragung durch die Prime Capital

Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) mehr als 50 %

der Aktien und Stimmrechte an der Gerry Weber International AG mit Sitz

in Halle/Westfalen erwirbt und/oder

b) zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman

Islands) und der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in

Luxembourg (Luxembourg) bis zur unmittelbaren Kontrollerlangung durch

die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands)

keine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, auf Grund derer sich die

Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg)

verpflichtet, die 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz

in Halle/Westfalen im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung des

Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit

Sitz in Halle/Westfalen und die Aktienübertragung durch die

Altaktionäre auf die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman

(Cayman Islands) weiter zu übertragen und/oder

c) zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman

Islands) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg

(Luxembourg) bis zur Kontrollerlangung keine wirksame

Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, auf Grund derer sich die

WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) und die

Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) mit Blick auf

die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung über die Besetzung des

Aufsichtsrats, die künftige Dividendenpolitik sowie weiterer

Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber

International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder

Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, jedenfalls bis zum

31.12.2023 abstimmen und/oder

d) zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman

Islands) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg

(Luxembourg) bis zur Kontrollerlangung eine wirksame

Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, die der WBOX 2018-3

Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) einen maßgeblichen

Einfluss auf die Entscheidung über die abgestimmte Stimmrechtsausübung

bei der Besetzung des Aufsichtsrats oder der künftigen

Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die

Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,

aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen

hat, einräumt.

3. Die Antragstellerin hat spätestens bis zum 28.02.2020 nachzuweisen,

dass

a) der Kapitalschnitt in das Handelsregister der Gerry Weber International

AG, Halle/Westfalen, eingetragen wurde,

b) die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands)

infolge der Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der

Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, und der

Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit

Sitz in Luxembourg (Luxembourg) 50 % der Stimmrechte und Aktien an der

Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, unmittelbar erworben

hat,

c) zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman

Islands) und der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in

Luxembourg (Luxembourg) bis zur unmittelbaren Kontrollerlangung durch

die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) eine

wirksame Vereinbarung getroffen wurde, auf Grund derer sich die Prime

Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg)

verpflichtet, die 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz

in Halle/Westfalen im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung des

Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit

Sitz in Halle/Westfalen und die Aktienübertragung durch die

Altaktionäre auf die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman

(Cayman Islands) weiter zu übertragen, und

d) zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman

Islands) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg

(Luxembourg) aufschiebend bedingt auf (i) die Eintragung des

Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG,

Halle/Westfalen, (ii) die Aktienübertragung durch die Altaktionäre und

(iii) die Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-

FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) eine Gesellschaftervereinbarung

wirksam geschlossen wurde, auf Grund derer sich die WBOX 2018-3 Limited

mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) und die Robus SCSp SICAV-

FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) mit Blick auf die

Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung über die Besetzung des

Aufsichtsrats, die künftige Dividendenpolitik sowie weiterer

Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber

International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder

Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, jedenfalls bis zum

31.12.2023 abstimmen, ohne dass die Gesellschaftervereinbarung der WBOX

2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) einen

maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die abgestimmte

Stimmrechtsausübung einräumt.

4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der

Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Der dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrundeliegende wesentliche

Sachverhalt ergibt sich aus dem Unterabschnitt ‘A.’ des Abschnitts ‘Gründe’

des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen – teilweise

redaktionell verkürzt – wiedergegeben ist:

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Umsetzung eines Sanierungskonzepts für

die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen. Dieses

beinhaltet (i) die Durchführung eines Kapitalschnitts, (ii) die im

unmittelbaren Anschluss an die Durchführung des Kapitalschnitts erfolgende

Weiterübertragung von 900 Aktien der Zielgesellschaft durch die Prime

Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (nachfolgend

‘Prime Capital Access S.A.’), auf die WBOX 2018-3 Ltd. mit Sitz auf Grand

Cayman, Cayman Islands (nachfolgend ‘WBOX 2018-3 Ltd.’), die die Prime

Capital Access S.A. im Zuge der aufschiebend bedingt auf den Vollzug des

Kapitalschnitts erfolgenden Übertragungen der nach dem Kapitalschnitt

verbliebenen 8.377 Aktien der Zielgesellschaft von den Altaktionären

erlangen wird, sowie (iii) den aufschiebend bedingt auf den Vollzug des

Kapitalschnitts erfolgenden Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung

zwischen der WBOX 2018-3 Ltd. und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in

Luxemburg, Luxemburg (nachfolgend ‘Robus SCSp SICAV-FIAR’).

A.

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/

Westfalen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter

der Handelsregisternummer HRB 4779 B (nachfolgend die ‘Zielgesellschaft’).

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 45.905.960,00 EUR und ist

eingeteilt in 45.905.960 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem

rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie. Die Aktien der

Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter

Wertpapierbörse und der Börse Düsseldorf unter der ISIN DE0003304101

zugelassen sowie in den Handel im Freiverkehr der Börsen Berlin, Hamburg,

Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange, SIX und der Börse Wien

einbezogen.

II. Die Antragstellerin

Die Antragstellerin ist eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware

errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability

company; LLC). Es existiert kein Gesellschafter, der über eine

Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin

verfügt. Chief Compliance Officer der Antragstellerin ist Herr Christopher

Hardy.

Die Antragstellerin ist Investment Manager

(i) der Whitebox GT Fund, LP, eine nach dem Recht des US-Bundesstaates

Delaware errichtete Kommanditgesellschaft (limited partnership; LP)

(nachfolgend ‘Whitebox GT Fund LP’),

(ii) der Whitebox Credit Partners, L.P., eine nach dem Recht der britischen

Jungferninseln errichtete Kommanditgesellschaft (nachfolgend ‘Whitebox

Credit Partners L.P.’),

(iii) der Whitebox Multi-Strategy Partners, L.P., eine nach dem Recht der

britischen Jungferninseln errichtete Kommanditgesellschaft (nachfolgend

‘Whitebox Multi- Strategy Partners L.P.’) und

(iv) der Whitebox Relative Value Partners, L.P., eine nach dem Recht der

britischen Jungferninseln errichtete Kommanditgesellschaft (nachfolgend

‘Whitebox Relative Value Partners L.P.’).

Die Antragstellerin hält keine Anteile an der Whitebox GT Fund LP, der

Whitebox Credit Partners L.P., der Whitebox Multi-Strategy Partners L.P.,

der Whitebox Relative Value Partners L.P. oder der Whitebox General Partner

LLC, eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware errichtete

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company; LLC)

(nachfolgend ‘Whitebox General Partner LLC’).

III. Beteiligungsverhältnisse innerhalb der Whitebox-Gruppe

Die weiteren – vorliegend relevanten – Beteiligungsverhältnisse innerhalb

der Whitebox-Gruppe stellen sich wie folgt dar:

Die WBOX 2018-3 Ltd. ist eine nach dem Recht der Cayman Islands errichtete

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (company limited by shares; Ltd.).

Das Stammkapital (share capital) der WBOX 2018-3 Ltd. ist in 50.000 Anteile

am Stammkapital eingeteilt, wobei gemäß dem Gesellschaftsvertrag auch

Bruchteile von Anteilen ausgegeben werden können. Geschäftsführer der WBOX

2018-3 Ltd. ist u.a. Herr Christopher Hardy.

Die Whitebox GT Fund LP hält 1.788,60 stimmberechtigte Anteile an der WBOX

2018-3 Ltd. (entsprechend rund 3,58 % der Stimmrechte und des Stammkapitals

der WBOX 2018-3 Ltd.).

Die Whitebox Credit Partners L.P. hält 3.567,10 stimmberechtigte Anteile an

der WBOX 2018-3 Ltd. (entsprechend rund 7,13 % der Stimmrechte und des

Stammkapitals der WBOX 2018-3 Ltd.).

Die Whitebox Multi-Strategy Partners L.P. hält 22.029,95 stimmberechtigte

Anteile an der WBOX 2018-3 Ltd. (entsprechend rund 44,06 % der Stimmrechte

und des Stammkapitals der WBOX 2018-3 Ltd.).

Die Whitebox Relative Value Partners L.P, hält 22.614,35 stimmberechtigte

Anteile an der WBOX 2018-3 Ltd. (entsprechend rund 45,23 % der Stimmrechte

und des Stammkapitals der WBOX 2018-3 Ltd.).

Es existiert kein beschränkt haftender Gesellschafter, der über eine

Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschaftersammlung der Whitebox GT Fund LP,

der Whitebox Credit Partners L.P., der Whitebox Multi-Strategy Partners

L.P. oder der Whitebox Relative Value Partners L.P. verfügt. Es existiert

auch kein beschränkt haftender Gesellschafter, der aggregiert (unmittelbar

oder mittelbar) eine Anteilsmehrheit an den vorgenannten Gesellschaften

hält.

Jeweils alleinige geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Komplementärin

der Whitebox GT Fund LP, der Whitebox Credit Partners L.P., der Whitebox

Multi-Strategy Partners L.P. und der Whitebox Relative Value Partners L.P.

ist die Whitebox General Partner LLC. Chief Compliance Officer der Whitebox

General Partner LLC ist Herr Christopher Hardy. Es existiert kein

Gesellschafter, der über eine Stimmrechtsmehrheit in der

Gesellschafterversammlung der Whitebox General Partner LLC verfügt.

IV. Kapitalschnitt, Aktienübertragung durch die Altaktionäre,

Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. sowie Abschluss einer

Gesellschaftervereinbarung

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld – Insolvenzgericht – vom

01.04.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Zielgesellschaft (Az. 43 IN 55/19) eröffnet (nachfolgend das

‘Insolvenzverfahren’).

Der Insolvenzplan in der Fassung, wie er den Gläubigern und Altaktionären

der Gerry Weber International AG im Erörterungs- und Abstimmungstermin am

18.09.2019 zur Abstimmung gestellt wurde (der ‘Insolvenzplan’), sieht neben

operativen Sanierungsmaßnahmen insbesondere die Durchführung eines sog.

‘Kapitalschnitts’ vor. Hierbei wird zunächst eine Herabsetzung des

Grundkapitals der Zielgesellschaft von derzeit 45,905.960,00 EUR durch

Aktienzusammenlegung im Verhältnis 5480 zu eins (5480 alte Aktien werden zu

einer neuen Aktie zusammengelegt) auf 8.377,00 EUR erfolgen. Sodann wird

das herabgesetzte Grundkapital von 8.377,00 EUR unter Ausschluss des

Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre um 1.016.623,00 EUR auf 1.025.000,00

EUR gegen Bareinlagen erhöht, wobei 1.016.623 neue auf den Inhaber lautende

Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00

EUR und einem korporativen Agio von 0,01 EUR, also einem Ausgabebetrag von

1,01 EUR je Aktie und dementsprechend einem Gesamtausgabebetrag von

1.026.789,23 EUR, ausgegeben werden (von den neuen Inhaberaktien soll die

WBOX 2018-3 Ltd. 511.600 Aktien und die Robus SCSp SICAV-FIAR 505.023

Aktien zeichnen) (nachfolgend der ‘Kapitalschnitt’).

Ferner treten die Altaktionäre aufschiebend bedingt auf die Eintragung des

Kapitalschnitts in das Handelsregister der Zielgesellschaft ihre nach

Vollzug des Kapitalschnitts verbliebenen Anteilsrechte an den Aktien der

Zielgesellschaft sowie ihre Mitgliedschaftsrechte an die Robus SCSp SICAV-

FIAR und die Prime Capital Access S.A. ab. Im Einzelnen werden die Robus

SCSp SICAV-FIAR auf diese Weise insgesamt 7.477 Inhaberaktien und die Prime

Capital Access S.A. insgesamt 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft

erwerben (nachfolgend die ‘Aktienübertragung durch die Altaktionäre’). Bei

dem Erwerb der 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft durch die Prime

Capital Access S.A. handelt es sich um einen Durchgangserwerb; die 900

Inhaberaktien der Zielgesellschaft sollen, unmittelbar nachdem sie von der

Prime Capital Access S.A. erworben wurden, auf die WBOX 2018-3 Ltd.

weiterübertragen werden. Diese Weiterübertragung wird auf Grundlage einer

noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen der Prime Capital Access S.A.

und der WBOX 2018-3 Ltd. unmittelbar im Anschluss an die Eintragung des

Kapitalschnitts im Handelsregister der Zielgesellschaft erfolgen

(nachfolgend die ‘Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A.’).

Letztendlich werden die WBOX 2018-3 Ltd. und die Robus SCSp SICAV-FIAR nach

Vollzug des Kapitalschnitts, der Aktienübertragung durch die Altaktionäre

und der Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. (der

Kapitalschnitt, die Aktienübertragung durch die Altaktionäre und die

Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. nachfolgend zusammen

als die ‘Umsetzung des Sanierungskonzepts’ bezeichnet) jeweils 512.500

Inhaberaktien und somit jeweils 50 % der Aktien und Stimmrechte der

Zielgesellschaft halten.

Die Zustimmung zum Insolvenzplan erfolgte am 18.09.2019 mit der jeweils

erforderlichen Mehrheit in allen Gläubigergruppen mit Ausnahme der

Aktionäre. Mit Beschluss vom 25.10.2019 wies das Landgericht Bielefeld

gemäß § 253 Abs. 4 InsO vier Beschwerden von Verfahrensbeteiligten gegen

die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht zurück, so

dass der Insolvenzplan am 25.10.2019 rechtskräftig wurde.

Die WBOX 2018-3 Ltd. und die Robus SCSp SICAV-FIAR werden – aufschiebend

bedingt auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der

Zielgesellschaft – zudem eine Gesellschaftervereinbarung (Shareholders’

Agreement) schließen (nachfolgend die ‘Gesellschaftervereinbarung’). Auf

deren Grundlage werden sich die WBOX 2018-3 Ltd. und die Robus SCSp SICAV-

FIAR künftig bei der Stimmrechtsausübung auf der Hauptversammlung über die

Besetzung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft, die Dividendenpolitik der

Zielgesellschaft sowie weitere Beschlussgegenstände, über die die

Hauptversammlung der Zielgesellschaft aufgrund Gesetzes, Satzung oder

Vorschlags des Vorstands zu beschließen hat, abstimmen.

Die Antragstellerin wird auf Seiten der WBOX 2018-3 Ltd. maßgeblich in die

Abstimmung bzw. Koordinierung über die Ausübung von Stimmrechten in der

Poolversammlung eingebunden sein und in dieser Funktion Einfluss darauf

haben, wie die Stimmrechte an der Zielgesellschaft ausgeübt werden.

Die Zulässigkeit und Begründetheit der dem Befreiungsbescheid

zugrundeliegenden Anträge ergibt sich aus dem Unterabschnitt ‘B.’ des

Abschnitts ‘Gründe’ des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen –

teilweise redaktionell verkürzt – wiedergegeben ist:

B.

Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig.

II. Begründetheit des Antrags

Tragender Grund für die Befreiung ist die tatsächlich fehlende Möglichkeit

zur Kontrollausübung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG.

1. Kontrollerwerb über die Zielgesellschaft

Die Antragstellerin wird Kontrolle i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die

Zielgesellschaft erlangen, da sie auf Seiten der WBOX 2018-3 Ltd.

maßgeblich in die Abstimmung bzw. Koordinierung über die Ausübung von

Stimmrechten in der Poolversammlung eingebunden sein und in dieser Funktion

Einfluss darauf haben wird, wie die Stimmrechte an der Zielgesellschaft

ausgeübt werden, so dass ihr die Stimmrechte aus den von der WBOX 2018-3

Ltd. unmittelbar zu erwerbenden Aktien an der Zielgesellschaft und die

Stimmrechte aus den von der Robus SCSp SICAV-FIAR unmittelbar zu

erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 WpÜG zuzurechnen sind.

2. Beteiligungsverhältnisse und fehlende Möglichkeit der tatsächlichen

Kontrollausübung

Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG liegen vor, weil die

Antragstellerin trotz Überschreitens der Kontrollschwelle und ungeachtet

ihrer maßgeblichen Einbindung in die Abstimmung bzw. Koordinierung über die

Ausübung von Stimmrechten in der Poolversammlung nicht die tatsächliche

Möglichkeit zur alleinigen Kontrollausübung, d.h. die Bestimmung der

Geschäfts- und Unternehmenspolitik durch Ausübung der unmittelbar selbst zu

erwerbenden Stimmrechte oder im Wege des abgestimmten Verhaltens auf

Grundlage der Gesellschaftervereinbarung, haben wird.

Der Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG ist das Korrektiv

dafür, dass § 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle als das Halten von mindestens 30

% der Stimmrechte definiert und dabei die tatsächlichen

Beteiligungsverhältnisse, die dem Bieter die Ausübung der Kontrolle über

die Zielgesellschaft erschweren oder gar unmöglich machen, unberücksichtigt

lässt (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, §

37 Rdn. 58, 71; Schlitt, in: MünchKomm-AktG, § 37 WpÜG Rdn. 46).

Voraussetzung des Befreiungsgrundes gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG

ist es, dass ein Antragsteller trotz des Erreichens oder Überschreitens der

Kontrollschwelle keine Möglichkeit hat, die Kontrolle tatsächlich

auszuüben, d.h. die Geschäfts- und Unternehmenspolitik der Zielgesellschaft

allein zu bestimmen (vgl. Hecker, in: Baums/Thoma, WpÜG, § 37 Rdn. 55, 66).

Nach Umsetzung des Sanierungskonzepts werden die WBOX 2018-3 Ltd. und die

Robus SCSp SICAV-FIAR jeweils unmittelbar 512.500 Inhaberaktien

(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der

Zielgesellschaft) halten. Weder der WBOX 2018-3 Ltd., noch der Robus SCSp

SICAV-FIAR wird insoweit eine Stimmrechtsmehrheit zustehen, die die

alleinige Bestimmung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik ermöglicht.

Entsprechend wird auch der Antragstellerin, die lediglich auf Seiten der

WBOX 2018-3 Ltd. maßgeblich in die Abstimmung bzw. Koordinierung über die

Ausübung von Stimmrechten in der Poolversammlung eingebunden sein wird,

keine Stimmrechtsmehrheit zustehen. Hieran ändert auch der Umstand nichts,

dass die Prime Capital Access S.A. die 900 Inhaberaktien der

Zielgesellschaft für eine juristische Sekunde erwerben und erst dann auf

die WBOX 2018-3 Ltd. weiterübertragen wird.

Etwas Anderes wird sich weder aus der beabsichtigten

Gesellschaftervereinbarung zwischen der WBOX 2018-3 Ltd. und der Robus SCSp

SICAV-FIAR noch aus der Einbindung der Antragstellerin in die Abstimmung

bzw. Koordinierung über die Ausübung von Stimmrechten in der

Poolversammlung ergeben. Aufgrund der Ausgestaltung der

Gesellschaftervereinbarung wird die WBOX 2018-3 Ltd. nicht über einen

maßgeblichen Einfluss verfügen, so dass sie die abgestimmte

Stimmrechtsausübung auf Grundlage der Gesellschaftervereinbarung alleine

bestimmen könnte (zur fehlenden Möglichkeit zur tatsächlichen

Kontrollausübung im Falle des Beitritts zu einem Poolvertrag, in dem der

Beitretende nicht über einen maßgeblichen Einfluss verfügt, vgl.

Versteegen, in: Kölner Komm. z. WpÜG, § 37 Rdn. 70). Da die Antragstellerin

lediglich auf Seiten der WBOX 2018-3 Ltd. in die Abstimmung bzw.

Koordinierung über die Ausübung von Stimmrechten in der Poolversammlung

eingebunden sein wird, steht ihr im äußersten Fall auch nur das Maß an

Einfluss auf die Gesellschaftervereinbarung zu, welches auch der WBOX 2018-

3 Ltd. zusteht. Letztlich verfügt die Antragstellerin somit auch nicht über

einen maßgeblichen Einfluss auf die Poolversammlung.

3. Ermessensabwägung

Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. In der Ermessensabwägung sind die Interessen

der Antragstellerin an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre

der Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots

gegenüberzustellen (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rdn. 56).

Nach der Umsetzung des Sanierungskonzepts und dem Abschluss der

Gesellschaftervereinbarung zwischen der WBOX 2018-3 Ltd. und der Robus SCSp

SICAV-FIAR werden die WBOX 2018-3 Ltd. und die Robus SCSp SICAV-FIAR

jeweils 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der

Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft) unmittelbar selbst

halten. Der Antragstellerin werden sowohl die Stimmrechte aus den 512.500

Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und

des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die WBOX 2018-3 Ltd.

unmittelbar selbst hält, als auch die Stimmrechte aus den 512.500

Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und

des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die Robus SCSp SICAV-FIAR

unmittelbar selbst hält, gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet. Die

Antragstellerin wird somit über sämtliche Stimmrechte der Zielgesellschaft

verfügen. Insoweit werden keine (Minderheits-)Aktionäre mehr existieren, so

dass im Rahmen der Ermessensausübung keine Interessen zu berücksichtigen

sind, die einer Befreiung der Antragstellerin entgegenstehen.

Ende der WpÜG-Meldung

05.12.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt und Düsseldorf; Freiverkehr in

Berlin, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

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