Pre-Annual General Meeting Information • Nov 18, 2020
Pre-Annual General Meeting Information
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News Details
AGM Announcements | 18 November 2020 15:05
Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.12.2020 in Pullach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Sixt Leasing SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
18.11.2020 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
– ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

WKN A0DPRE
ISIN DE000A0DPRE6
der Sixt Leasing SE, Pullach im Isartal
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein, die auf Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) mit Zustimmung des Aufsichtsrats als
durchgeführt wird. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten live in Ton und Bild im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Weitere Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt.
1.
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 2 (Gegenstand des Unternehmens)
Der in § 2 der Satzung geregelte Gegenstand des Unternehmens soll neu gefasst werden, um der Gesellschaft bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit mehr Flexibilität zu geben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)
Absatz 1 von § 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) wird geändert und wie folgt neu gefasst:
‘Gegenstand des Unternehmens ist:
| a. | die Durchführung von Leasinggeschäften über Kraftfahrzeuge und sonstige Straßen- und Landfahrzeuge unter Einschluss insbesondere von E-Bikes und Fahrrädern (nachfolgend zusammenfassend ‘ Fahrzeuge ‘) und Fahrzeugzubehör als Leasinggeber; |
| b. | die Durchführung von sonstigen entgeltlichen Gebrauchsüberlassungen über Fahrzeuge; |
| c. | die Verwaltung von Fahrzeugflotten und Fahrzeugzubehör (Fuhrparkmanagement); |
| d. | die Vermittlung von Kaufverträgen, Leasingverträgen, entgeltlichen Gebrauchsüberlassungsverträgen sowie Versicherungen betreffend Fahrzeuge und fahrzeugbezogene Waren; |
| e. | die Verwertung von und der Handel mit Fahrzeugen sowie Ersatzteilen, Schmier-, Kraft- und Betriebsstoffen sowie Fahrzeugzubehör; |
| f. | die Erbringung und Vermittlung von Mobilitätsdienstleistungen und fahrzeugbezogenen Dienstleistungen; sowie |
| g. | der Verkauf und Vertrieb von Online-Werbeflächen.’ |
b)
In § 2 der Satzung wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 2 ergänzt, der wie folgt lautet:
‘Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die mit den vorstehenden Tätigkeitsgebieten in Zusammenhang stehen oder sonst geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen.’
Die bisherigen Absätze 2 und 3 von § 2 der Satzung werden zu Absatz 3 bzw. Absatz 4 und bleiben im Übrigen unverändert.
2.
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in § 10 (Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrats)
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit aus drei Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Neuwahlen erfolgen dabei jeweils für die nach der Satzung zulässige Höchstdauer.
Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats soll nunmehr auf sechs erhöht werden. Ferner soll die Regelung zur Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder flexibilisiert werden, um insbesondere auch eine Wahl für einen kürzeren Zeitraum als die zulässige Höchstdauer zu ermöglichen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| 2.1 | Änderung der Satzung in Absatz 1 von § 10 Absatz 1 von § 10 der Satzung (Zusammensetzung; Amtszeit) wird geändert und wie folgt neu gefasst: ‘Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus sechs Mitgliedern.’ |
| 2.2 | Änderung der Satzung in Absatz 3 von § 10 Absatz 3 von § 10 der Satzung (Zusammensetzung; Amtszeit) wird geändert und wie folgt neu gefasst: ‘Soweit durch die Hauptversammlung bei der Wahl kein kürzerer Zeitraum festgelegt wird, erfolgt die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr ab Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. In jedem Fall erfolgt die Wahl jedoch jeweils längstens für sechs Jahre. Ergänzungswahlen erfolgen für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, soweit durch die Hauptversammlung bei der Wahl kein abweichender Zeitraum festgelegt wird, der jedoch die nach Satz 1 und 2 maximal zulässige Höchstdauer nicht überschreiten darf. Wiederbestellungen sind zulässig.’ |
3.
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 11 (Amtsniederlegung)
Nach derzeitiger Regelung in § 11 Absatz 1 Satz 1 der Satzung kann jedes Aufsichtsratsmitglied sein Amt auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen niederlegen. Diese Frist soll auf einen Monat erhöht werden. Die in § 11 Absatz 1 Satz 2 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Fristverkürzung und des Fristverzichts durch den Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter bleibt hiervon unberührt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| Satz 1 in Absatz 1 von § 11 der Satzung (Amtsniederlegung) wird geändert und wie folgt neu gefasst: | |
| ‘Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch eine an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen.’ | |
| Im Übrigen bleibt Absatz 1 von § 11 der Satzung unverändert. |
4.
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in § 14 (Beschlussfassung des Aufsichtsrats)
Nach derzeitiger Regelung in § 14 Absatz 4 Satz 1 der Satzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Ist der Aufsichtsrat jedoch für einen Zeitraum von länger als zwölf Wochen nicht vollständig besetzt, tritt gemäß § 14 Absatz 4 Satz 2 der Satzung nach Ablauf dieser Zeit unabhängig von der Anzahl der verbliebenen Mitglieder Beschlussunfähigkeit ein. Mit Blick auf die künftige Erweiterung des Aufsichtsrats (siehe dazu Tagesordnungspunkt 2.1) sollen die Regelungen zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats an die erhöhte Anzahl an Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft entsprechend angepasst werden. Zukünftig soll für die Herstellung der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats grundsätzlich die Teilnahme von mindestens fünf amtierenden Mitgliedern an der Beschlussfassung erforderlich sein. Um die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats sicherzustellen, soll jedoch die Teilnahme von vier Mitgliedern des Aufsichtsrats ausreichend sein, wenn zuvor in zwei aufeinanderfolgenden Aufsichtsratssitzungen nicht die für die Beschlussfähigkeit notwendige Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern teilgenommen hat. Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen sollen zukünftig die Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats zu dieser Form der Beschlussfassung oder deren Teilnahme an der Beschlussfassung ohne Einwendungen gegen diese Form erfordern. Die Regelung gemäß § 14 Absatz 4 Satz 2 der Satzung zum automatischen Eintritt der Beschlussunfähigkeit bei unvollständiger Besetzung ist auf die bisherige Situation eines Aufsichtsrats aus nur drei Mitgliedern zugeschnitten und soll daher aufgehoben werden.
Nach derzeitiger Regelung in § 14 Absatz 7 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft beschließt der Aufsichtsrat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Künftig sollen Beschlüsse des Aufsichtsrats grundsätzlich einstimmig mit allen abgegebenen Stimmen gefasst werden. Hiervon ausgenommen sind Beschlussfassungen des Aufsichtsrats, welche die Bereiche Risikoauswirkung (einschließlich Restwertrisiko), Finanzwesen, Finanzierung, Compliance, Abschlussprüfung, Recht, Operations und andere Bereiche betreffen, die keinen unmittelbaren Bezug zur operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft haben; hier soll es bei der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen verbleiben, wobei insoweit dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei Stimmengleichheit ein Stichentscheidungsrecht zustehen soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| 4.1 | Änderung der Satzung in Absatz 4 von § 14 Absatz 4 von § 14 der Satzung (Beschlussfassung des Aufsichtsrats) wird wie folgt neu gefasst. ‘Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf amtierende Mitglieder des Aufsichtsrats an der Beschlussfassung teilnehmen. Sofern das in Satz 1 genannte Quorum in zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht erreicht wird, ist der Aufsichtsrat in der darauffolgenden dritten Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens vier der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats an der Beschlussfassung teilnehmen. Im Sinne dieser Vorschrift nimmt ein Mitglied des Aufsichtsrats auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es seine Stimme nach Maßgabe von § 14 Absatz 1 schriftlich, telefonisch, in Textform oder unter Nutzung sonstiger Mittel der Telekommunikation oder elektronischer Medien abgibt bzw. in dieser Form seine Enthaltung erklärt. Sofern Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen erfolgen, müssen ungeachtet der Regelung in Absatz 2 sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats dieser Form der Beschlussfassung zustimmen oder an der Beschlussfassung ohne Einwendungen gegen diese Form teilnehmen.’ |
| 4.2 | Änderung der Satzung in Absatz 7 von § 14 Absatz 7 von § 14 der Satzung (Beschlussfassung des Aufsichtsrats) wird geändert und wie folgt neu gefasst: ‘Beschlüsse des Aufsichtsrats müssen, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich zwingend nicht etwas anderes bestimmt ist, einstimmig mit allen abgegebenen Stimmen gefasst werden. Soweit Beschlussfassungen des Aufsichtsrats die Bereiche Risikoauswirkung (einschließlich Restwertrisiko), Finanzwesen, Finanzierung, Compliance, Abschlussprüfung, Recht, Operations oder andere Bereiche, die keinen unmittelbaren Bezug zur operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft haben, betreffen, bedürfen die Beschlüsse des Aufsichtsrats abweichend von Satz 1 der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt eine Abstimmung über Beschlussgegenstände, über die der Aufsichtsrat nach Satz 2 mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt, Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag (Stichentscheid). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden steht das vorstehende Stichentscheidungsrecht stattdessen dem stellvertretenden Vorsitzenden zu.’ |
5.
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung zur Regelung von Ausschüssen des Aufsichtsrats
Aufgrund der vorgesehenen Erweiterung des Aufsichtsrats bietet es sich an, dass künftig Teile der Aufsichtsratsarbeit auf Ausschüsse des Aufsichtsrats verlagert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Nach § 14 wird in die Satzung ein neuer § 14a mit folgendem Wortlaut aufgenommen:
‘ § 14a (Ausschüsse des Aufsichtsrats)
| 1. | Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Er kann ihnen, soweit gesetzlich zulässig, auch Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. |
| 2. | Für Sitzungen und die Beschlussfassung von Ausschüssen des Aufsichtsrats gelten die Regelungen in §§ 13 und 14 der Satzung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. seines Stellvertreters der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses bzw. dessen Stellvertreter tritt und ein Ausschuss beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, mindestens aber zwei Mitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Beschlussfassungen der Ausschüsse hat der Vorsitzende des Ausschusses abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 3 kein Recht zum Stichentscheid; gleiches gilt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden für dessen Stellvertreter.’ |
6.
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 21 (Einrichtung eines Beirats)
Die bisher vorgesehene Möglichkeit zur Einrichtung eines Beirats bei der Gesellschaft gemäß § 21 der Satzung soll aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| § 21 der Satzung (Einrichtung eines Beirats) wird ersatzlos aufgehoben. |
7.
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß Art. 40 Absatz 3 SE-VO, § 17 Absatz 1 SEAG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft und § 10.4 der Vereinbarung vom 25. Februar 2016 mit dem besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Sixt Leasing SE derzeit aus drei Mitgliedern, bei denen es sich sämtlich um Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre handelt.
Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 2.1 vorgeschlagenen Satzungsänderung in § 10 Absatz 1 zur Erweiterung des Aufsichtsrats wird sich die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sechs erhöhen.
Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft werden – auch nach der vorgeschlagenen Erweiterung auf sechs Mitglieder – von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats Erich Sixt und Prof. Dr. Marcus Englert haben ihr Amt mit Wirkung zum Ablauf des 15. Juli 2020 bzw. zum Ablauf des 31. Juli 2020 niedergelegt. Im Wege der gerichtlichen Bestellung wurden jeweils mit Wirkung vom 5. August 2020 Herr Jochen Klöpper als Nachfolger von Herrn Erich Sixt und Frau Hyunjoo Kim als Nachfolgerin von Herrn Prof. Dr. Marcus Englert zu neuen Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Ihre Bestellung ist jeweils befristet bis zur Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung der Gesellschaft. Herr Dr. Julian zu Putlitz, der bis zur Beendigung der Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt ist, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, soll Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bleiben. Daneben sollen für den Zeitraum ab Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 2.1 vorgeschlagenen Satzungsänderung zur Erweiterung des Aufsichtsrats zwei zusätzliche Mitglieder gewählt werden. Mit Blick auf den weiteren Sitz im Aufsichtsrat wurde bislang noch keine unabhängige und geeignete Kandidatin bzw. kein unabhängiger und geeigneter Kandidat identifiziert und ausgewählt. Sobald eine geeignete Kandidatin bzw. ein geeigneter Kandidat identifiziert worden ist, ist geplant, der Hauptversammlung der Gesellschaft diese Person zur Wahl in den Aufsichtsrat vorzuschlagen.
Durch die vorliegende Hauptversammlung sollen somit insgesamt vier neue Mitglieder gewählt werden:
Zunächst sind im Wege der Ergänzungswahl zwei Mitglieder als Nachfolger für die beiden vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder Erich Sixt und Prof. Dr. Marcus Englert zu wählen. Ergänzungswahlen erfolgen gemäß § 10 Absatz 3 der derzeit geltenden Satzung der Gesellschaft für die restliche Amtsdauer des jeweils ausgeschiedenen Mitglieds, soweit durch die Hauptversammlung bei der Wahl kein abweichender Zeitraum festgelegt wird, der jedoch die satzungsmäßige Höchstbestellungsdauer nicht überschreiten darf. Diese Regelung zur Amtsdauer bei Ergänzungswahlen gilt unverändert auch nach der unter Tagesordnungspunkt 2.2 vorgeschlagenen Satzungsänderung zur Flexibilisierung der Amtszeiten. Sie erlaubt daher bei Ergänzungswahlen bereits derzeit eine flexible Festsetzung der Amtsperiode, die insbesondere auch kürzer sein kann als die restliche Amtsperiode der vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieder. Vorliegend sollen die beiden Ergänzungswahlen jeweils für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung der neu gewählten Mitglieder für das Geschäftsjahr 2023 beschließt.
Darüber hinaus sollen für den Zeitraum ab Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 2.1 vorgeschlagenen Satzungsänderung zur Erweiterung des Aufsichtsrats auf künftig sechs Mitglieder zwei zusätzliche Mitglieder gewählt werden. Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 der derzeit geltenden Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr ab Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. Es ist jedoch vorgesehen, diese Regelung zur Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder durch die unter Tagesordnungspunkt 2.2 vorgeschlagene Satzungsänderung zu flexibilisieren und dadurch auch eine Wahl für eine kürzere Amtsdauer zu ermöglichen. Von dieser Möglichkeit soll bereits bei der Wahl der zwei zusätzlichen Aufsichtsratsmitglieder Gebrauch gemacht werden, indem auch die Wahl dieser Mitglieder für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgt, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. Die unter Tagesordnungspunkt 2.2 vorgeschlagene neue Satzungsregelung, die auch eine solche kürzere Amtsperiode ermöglicht, wird allerdings – auch wenn sie, wie vorgeschlagen, von der Hauptversammlung beschlossen wird – erst mit der anschließenden Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam werden. Daher sollen die Neuwahlen der zwei zusätzlichen Mitglieder in der Weise durchgeführt werden, dass die neuen Aufsichtsratsmitglieder zwar zunächst für eine volle Amtszeit entsprechend der derzeit geltenden Satzungsregelung gewählt werden, die Amtszeit sich jedoch für diese neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder verkürzt, sobald auch die unter Tagesordnungspunkt 2.2 vorgeschlagene Satzungsregelung durch Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam geworden ist.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
Die folgenden Personen werden in den Aufsichtsrat gewählt:
| a. | Herr Jochen Klöpper, Mitglied des Vorstands der Santander Consumer Bank Aktiengesellschaft, Deutschland, und Mitglied der Geschäftsführung der Santander Consumer Holding GmbH, Deutschland, wohnhaft in: Wien, Österreich, |
| b. | Frau Hyunjoo Kim, Head of Corporate Center Unit / Senior Vice President der Hyundai Capital Services Inc., Republik Korea,l und Mitglied des Risk Control Committees der Hyundai Commercial Inc., Republik Korea, wohnhaft in: Seoul, Republik Korea, |
| c. | Herr Thomas Oliver Hanswillemenke, Mitglied des Vorstands der Santander Consumer Bank Aktiengesellschaft, Deutschland, und Mitglied der Geschäftsführung der Santander Consumer Holding GmbH, Deutschland, wohnhaft in: Dormagen, Deutschland, und |
| d. | Herr Chi Whan Yoon, Head of Global Business Planning Department / Vice President bei Hyundai Capital Services, Inc., Republik Korea, wohnhaft in Seoul, Republik Korea. |
Die Wahl der unter a. und b. vorgeschlagenen Personen erfolgt im Wege der Ergänzungswahl als Nachfolger für die vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder Erich Sixt und Prof. Dr. Marcus Englert jeweils mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt.
Die Wahl der unter c. und d. vorgeschlagenen Personen erfolgt jeweils mit Wirkung ab Eintragung der vorstehend unter Tagesordnungspunkt 2.1 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft und für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds für das vierte Geschäftsjahr ab Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. Mit Eintragung der vorstehend unter Tagesordnungspunkt 2.2 vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft verkürzt sich jedoch die Amtszeit jeweils auf den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2023 beschließt.
In jedem Fall erfolgt die Wahl jeweils längstens für sechs Jahre.
Es ist vorgesehen, die vorstehenden Wahlen im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Der derzeitige Aufsichtsratsvorsitzende Jochen Klöpper beabsichtigt im Falle seiner Wiederwahl, erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der unter diesem Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Personen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung maßgeblich sind:
| Herr Jochen Klöpper und Frau Hyunjoo Kim gehören bereits derzeit dem Aufsichtsrat der Gesellschaft als gerichtlich bestellte Mitglieder an; sie gehören ferner ebenso wie Herr Thomas Oliver Hanswillemenke und Herr Chi Whan Yoon dem Aufsichtsrat der Hyundai Capital Bank Europe GmbH als einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär an. |
Mitgliedschaften der zur Wahl vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend jeweils unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend jeweils unter (ii) aufgeführt):
*
Herr Jochen Klöpper
| (i) | keine |
| (ii) | Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hyundai Capital Bank Europe GmbH, Frankfurt am Main/Deutschland Mitglied des Beirats West der Schufa Holding AG, Wiesbaden/Deutschland |
*
Frau Hyunjoo Kim
| (i) | keine |
| (ii) | Mitglied des Aufsichtsrats der Hyundai Capital Bank Europe GmbH, Frankfurt am Main/Deutschland Mitglied des Boards der Fubon Hyundai Life Insurance Co Ltd, Republik Korea Mitglied des Boards der Korea Credit Bureau Co Ltd, Republik Korea |
*
Herr Thomas Oliver Hanswillemenke
| (i) | Mitglied des Aufsichtsrats der Santander Consumer Operations Services GmbH, Mönchengladbach/Deutschland |
| (ii) | Mitglied des Aufsichtsrats der Hyundai Capital Bank Europe GmbH, Frankfurt am Main/Deutschland Vorsitzender des Advisory Board der VCFS Germany GmbH, Köln/Deutschland |
*
Herr Chi Whan Yoon
| (I) | keine |
| (II) | Mitglied des Aufsichtsrats der Hyundai Capital Bank Europe GmbH, Frankfurt am Main/Deutschland |
Lebensläufe und Übersichten über die wesentlichen Tätigkeiten der zur Wahl vorgeschlagenen Personen neben ihrem Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.sixt-leasing.de/hv
zugänglich und werden zudem den Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 bis 3 AktG beigefügt.
Der Aufsichtsrat berücksichtigt durch die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und trägt gleichzeitig dem angestrebten Kompetenzprofil des Aufsichtsrats Rechnung. Eine Erläuterung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung sowie des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats sowie Angaben zu dessen Ausfüllung durch die derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder unter Einschluss der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten ist auf den Seiten 19 und 20 des Geschäftsberichts 2019 der Gesellschaft abgedruckt, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.sixt-leasing.de/hv
8.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2020 und im Geschäftsjahr 2021 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. Juni 2020 hat unter Tagesordnungspunkt 5 die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2020 und im Geschäftsjahr 2021 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gewählt.
Als Folge des nachfolgenden Erwerbs einer Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft durch die Hyundai Capital Bank Europe GmbH und der Tätigkeit der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Hyundai Capital Bank Europe GmbH und mit ihr verbundene Unternehmen erfüllt die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht mehr die gesetzlichen Unabhängigkeitsvoraussetzungen für eine Abschlussprüfertätigkeit bei der Gesellschaft. Sie konnte daher den Prüfungsauftrag nicht annehmen. Vor diesem Hintergrund ist ein neuer Abschlussprüfer der Gesellschaft zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
| – | zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020; und |
| – | zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2021 |
zu wählen.
Dem Wahlvorschlag des Aufsichtsrats liegt ein Auswahlverfahren gemäß Art. 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zugrunde. Das Auswahlverfahren wurde vom Aufsichtsrat der Gesellschaft als Gesamtgremium durchgeführt, da ein Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats nicht besteht. In Wahrnehmung der Aufgaben eines Prüfungsausschusses hat der Aufsichtsrat nach Durchführung des Auswahlverfahrens die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für die Erteilung des Prüfungsmandats empfohlen; mangels weiterer Kandidaten, die im Rahmen des Auswahlverfahrens ein finales Angebot abgegeben haben, enthält der Vorschlag keine weiteren Kandidaten und daher auch keine Angabe einer Präferenz.
Der Aufsichtsrat hat in Wahrnehmung der Aufgaben eines Prüfungsausschusses entsprechend Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass sein Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde.
9.
Beschlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 KWG i.V.m. §§ 6 Absatz 2 Satz 2, 27 Absätze 1, 2 InstitutsVergV zur Billigung einer variablen jährlichen Vergütung für die Mitglieder des Vorstands von bis zu 200 % der fixen jährlichen Vergütung
Infolge des Erwerbs der Anteils- und Stimmrechtsmehrheit an der Sixt Leasing SE durch die Hyundai Capital Bank Europe GmbH hat die Gesellschaft besondere bankaufsichtsrechtliche Regelungen zu beachten. Für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands sieht § 25a Absatz 5 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) i.V.m. § 6 Absatz 2 Satz 2, § 27 Absatz 1, 2 Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) eine Obergrenze für die variable jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder vor. Danach darf die variable jährliche Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder im Grundsatz 100 % ihrer jeweiligen fixen jährlichen Vergütung nicht überschreiten. Jedoch können die Anteilseigner der Gesellschaft einen höheren variablen jährlichen Vergütungsanteil billigen, der 200 % der fixen jährlichen Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds nicht überschreiten darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um das gegenwärtige Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung der Vorstandsmitglieder der Sixt Leasing SE beizubehalten.
Nach dem gegenwärtigen Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder setzt sich die Gesamtvergütung des Vorstands aus einer fixen Grundvergütung und einer variablen Gehaltskomponente (Tantieme) zusammen, die vom Aufsichtsrat jeweils für ein abgelaufenes Geschäftsjahr auf Basis des erreichten EBT (Earnings Before Taxes) in Euro gemäß IFRS Konzernjahresabschluss ermittelt und festgesetzt wird. Die variable jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder kann den Betrag von 100 % ihrer fixen Grundvergütung übersteigen, nicht jedoch den Betrag von 200 % der Fixvergütung.
Die Einzelheiten des gegenwärtigen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder sind auf den Seiten 47 ff. des Geschäftsberichts 2019 dargestellt. Ergänzende Angaben zum Vorstandsvergütungssystem sind im Vergütungsbericht 2019 der Sixt Leasing SE gemäß § 16 InstitutsVergV veröffentlicht, der auf der Website der Gesellschaft abrufbar ist. Der Aufsichtsrat hält die Beibehaltung des gegenwärtigen Verhältnisses zwischen variabler und fixer Vergütung der Vorstandsmitglieder für angemessen und sachgerecht. Aus Sicht des Aufsichtsrats trägt dies zu einem angemessenen, marktgerechten und leistungsorientierten Vergütungssystem bei, das positive Anreizeffekte im nachhaltigen Unternehmensinteresse setzt. So können Erfolge innerhalb der variablen Vergütungskomponente angemessen honoriert werden, während die variable Vergütung im Fall ausbleibender Erfolge absinkt oder vollständig wegfällt. Eine schwächere Gewichtung der variablen Vergütung gegenüber dem Festgehalt der Vorstandsmitglieder bzw. eine Anhebung der festen Vergütungskomponente wäre demgegenüber mit einer Reduzierung der Anreizwirkung des Vorstandsvergütungssystems im Interesse des nachhaltigen Unternehmenserfolgs verbunden. Dies erscheint aus Sicht des Aufsichtsrats nicht sachgerecht. Darüber hinaus liegt die Billigung einer Obergrenze der variablen Vergütung auf bis zu 200 % der Fixvergütung auch mit Blick auf den Wettbewerb um qualifizierte Vorstandsmitglieder im Unternehmensinteresse. Insbesondere steht die Sixt Leasing SE im Wettbewerb mit Finanzierungsleasinginstituten, die gemäß § 2 Absatz 7a KWG nicht den Anforderungen des § 25a Absatz 5 KWG unterliegen. Um ihre Wettbewerbsfähigkeit behaupten zu können, muss die Sixt Leasing SE daher auch in der Zukunft in der Lage sein, Mitarbeiter auf der Basis kompetitiver Vergütungsstrukturen zu entlohnen.
Von der Billigung der erhöhten Obergrenze sind die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft, d.h. aktuell zwei Personen betroffen. Der Umfang der Erhöhung zielt auf eine Obergrenze der variablen jährlichen Vergütung in Höhe auf bis zu 200 % der fixen jährlichen Vergütung ab. Für den Fall der Billigung dieser erhöhten Obergrenze erwartet der Aufsichtsrat keinen nennenswert messbaren Einfluss auf die Fähigkeit der Gesellschaft, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
Für die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird eine Obergrenze der variablen jährlichen Vergütung von bis zu 200 % der fixen jährlichen Vergütung gebilligt.
10.
Beschlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 KWG i.V.m. §§ 6 Absatz 2 Satz 2, 27 Absätze 1, 2 InstitutsVergV zur Billigung einer variablen jährlichen Vergütung für Mitarbeiter von bis zu 200 % der fixen jährlichen Vergütung
Auch für die Vergütung der Mitarbeiter sieht § 25a Absatz 5 Satz 2 KWG i.V.m. § 6 Absatz 2 Satz 2, § 27 Absatz 1, 2 InstitutsVergV eine Obergrenze für die variable jährliche Vergütung des einzelnen Mitarbeiters vor, die die Sixt Leasing SE infolge des Erwerbs der Anteils- und Stimmrechtsmehrheit durch die Hyundai Capital Bank Europe GmbH zu beachten hat. Danach darf die variable jährliche Vergütung des einzelnen Mitarbeiters im Grundsatz 100 % seiner fixen jährlichen Vergütung nicht überschreiten. Jedoch können die Anteilseigner des Instituts einen höheren variablen jährlichen Vergütungsanteil billigen, der 200 % der fixen jährlichen Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters nicht überschreiten darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um in der Lage zu sein, das gegenwärtige Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung für die Mitarbeiter der Sixt Leasing SE beizubehalten.
Nach dem gegenwärtigen Vergütungssystem erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Jahresfestgehalt, welches in zwölf gleichen Teilen monatlich nachträglich ausbezahlt wird (Grundvergütung) und sich im Wesentlichen an der ausgeübten Funktion sowie dem Aufgaben- und Verantwortungsumfang und der damit einhergehenden Entscheidungsbefugnis orientiert. Darüber hinaus erhalten die meisten Mitarbeiter eine variable Vergütung, die abhängig von der Funktion, der Hierarchieebene und dem persönlichen Grad der Zielerreichung ist. Die variable jährliche Vergütung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann den Betrag von 100 % ihrer fixen Grundvergütung übersteigen, nicht jedoch den Betrag von 200 % der Fixvergütung.
Ergänzende Angaben zum Vergütungssystem der Mitarbeiter sind im Vergütungsbericht 2019 der Sixt Leasing SE gemäß § 16 InstitutsVergV dargestellt, der auf der Website der Gesellschaft abrufbar ist.
Der Aufsichtsrat und der Vorstand halten die Beibehaltung des gegenwärtigen Verhältnisses zwischen variabler und fixer Vergütung für die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für angemessen und sachgerecht. Aus Sicht des Aufsichtsrats und des Vorstands trägt dies zu einem angemessenen, marktgerechten und leistungsorientierten Vergütungssystem bei, das positive Anreizeffekte im nachhaltigen Unternehmensinteresse setzt. So können Erfolge innerhalb der variablen Vergütungskomponente angemessen honoriert werden, während die variable Vergütung im Fall ausbleibender Erfolge absinkt oder vollständig wegfällt. Eine schwächere Gewichtung der variablen Vergütung gegenüber dem Festgehalt der Mitarbeiter bzw. eine Anhebung der festen Vergütungskomponente wäre demgegenüber mit einer Reduzierung der Anreizwirkung des Mitarbeitervergütungssystems im Interesse des nachhaltigen Unternehmenserfolgs verbunden. Dies erscheint aus Sicht des Aufsichtsrats und des Vorstands nicht sachgerecht. Darüber hinaus liegt die Billigung einer Obergrenze der variablen Vergütung auf bis zu 200 % der Fixvergütung auch mit Blick auf den Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmensinteresse. Insbesondere steht die Sixt Leasing SE im Wettbewerb mit anderen Finanzierungsleasinginstituten, die gemäß § 2 Absatz 7a KWG nicht den Anforderungen des § 25a Absatz 5 KWG unterliegen. Um ihre Wettbewerbsfähigkeit behaupten zu können, muss die Sixt Leasing SE daher auch in der Zukunft in der Lage sein, Mitarbeiter auf der Basis kompetitiver Vergütungsstrukturen zu entlohnen.
Von der Billigung der erhöhten Obergrenze betroffen sind einzelne Mitarbeiter der Gesellschaft, aktuell sechs Personen. Diese sind in den Funktionen Managing Director Online Retail, Managing Director Sixt Mobility Consulting (zwei Mitarbeiter), Managing Director Remarketing/Sales, Managing Director Fleet Leasing und Chief Mobility Officer für die Gesellschaft tätig. Der Umfang der Erhöhung zielt auf eine Obergrenze der variablen jährlichen Vergütung auf bis zu 200 % der fixen jährlichen Vergütung ab. Für den Fall der Billigung dieser erhöhten Obergrenze erwarten der Aufsichtsrat und der Vorstand keinen nennenswert messbaren Einfluss auf die Fähigkeit der Gesellschaft, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| Für die Vergütung der Mitarbeiter wird eine Obergrenze der variablen jährlichen Vergütung von bis zu 200 % der fixen jährlichen Vergütung gebilligt. |
Unterlagen zur Tagesordnung
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
| – | die Hauptversammlungseinladung; |
| – | zu Tagesordnungspunkt 7: Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten und Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten neben ihrem Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft. |
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung selbst über die oben genannte Internetadresse zugänglich sein. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen Aktionären der Gesellschaft auch kostenfrei zugesandt. Bestellungen bitten wir ausschließlich zu richten an:
Sixt Leasing SE
– Investor Relations –
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
Fax: +49 (0)89 / 7 44 44-8 4518
E-Mail: [email protected]
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 20.611.593,00 und ist eingeteilt in insgesamt 20.611.593 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft beträgt somit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 20.611.593.
Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des sogenannten SARS-Cov-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat der Vorstand der Sixt Leasing SE aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes und mit Rücksicht auf voraussichtlich fortdauernde behördliche Beschränkungen für die Durchführung von Präsenzveranstaltungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft auf Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) in diesem Jahr ausnahmsweise ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.
Die Hauptversammlung findet in den Räumen der Gesellschaft, Dr.-Carl-von-Linde-Straße 2, 82049 Pullach im Isartal, als Ort der Hauptversammlung im Sinne des Gesetzes statt.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist jedoch – mit Ausnahme lediglich der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – wegen der Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ausgeschlossen.
Entsprechend den Vorgaben des COVID-19-Gesetzes für eine virtuelle Hauptversammlung gilt stattdessen Folgendes:
| – | Die Hauptversammlung wird für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten im Internet über einen passwortgeschützten Online-Service (HV-Portal) in voller Länge live in Ton und Bild übertragen. |
| – | Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. |
| – | Den Aktionären und ihren Bevollmächtigten wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. |
| – | Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, bzw. ihren Bevollmächtigten wird in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. |
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erläuterungen verwiesen.
Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir die Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Ferner müssen Aktionäre die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nachweisen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (und damit zugleich zur Ausübung des Stimmrechts) ist durch einen Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 3 AktG nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag/Record Date), d.h. auf Samstag, den 28. November 2020, 00:00 Uhr (MEZ), zu beziehen.
Die Anmeldung und der zusätzlich erforderliche Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung müssen der Sixt Leasing SE bis spätestens Sonntag, den 6. Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ), unter folgender Adresse zugehen:
Sixt Leasing SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: [email protected]
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten Stimmrechtskarten zur Ausübung der Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Die Stimmrechtskarten enthalten auch die persönlichen Zugangsdaten, die für die Nutzung des passwortgeschützten Online-Services für die Hauptversammlung (HV-Portal) benötigt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des gesonderten Nachweises des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den im vorstehenden Abschnitt genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch am und nach dem Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb von Aktien, der am oder nach dem Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst am oder nach dem Nachweisstichtag Aktien der Gesellschaft erwerben, sind hinsichtlich dieser Aktien daher hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmabgabe durch (elektronische) Briefwahl
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Auch in diesem Fall müssen die oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden.
Briefwahlstimmen (sowie ggf. deren Änderung oder Widerruf) können der Gesellschaft ausschließlich über das passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse
übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber bis spätestens zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am Donnerstag, den 10. Dezember 2020, zugehen. Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal werden ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post.
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bietet die Gesellschaft ihren Aktionären und ihren Bevollmächtigten ferner die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall müssen von den Aktionären die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden.
Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu den Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Stellung von Anträgen oder Fragen oder zur Einlegung von Widersprüchen, nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform.
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (sowie ggf. eine Änderung und der Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen) müssen der Gesellschaft wie folgt zugehen:
–
entweder, bis spätestens Mittwoch, den 9. Dezember 2020, 18:00 Uhr (MEZ), unter folgender Adresse, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
| Sixt Leasing SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: [email protected] |
–
oder, bis spätestens zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am Donnerstag, den 10. Dezember 2020, über das passwortgeschützte HV-Portal unter:
Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit der Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt; ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung steht ferner auch im Internet unter
zur Verfügung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre haben ferner die Möglichkeit, einen sonstigen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, zu beauftragen, für sie das Stimmrecht (und ggf. sonstige hauptversammlungsbezogene Rechte) auszuüben. Auch in diesem Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden.
Da eine physische Teilnahme solcher Bevollmächtigter aufgrund der Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach dem COVID-19-Gesetz nicht möglich ist, können diese Bevollmächtigten das Stimmrecht in der Hauptversammlung auch ihrerseits nur im Wege der elektronischen Kommunikation per Briefwahl oder (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten persönlichen Zugangsdaten erhält.
Auf die Vollmacht finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut oder ein sonstiger Intermediär, noch eine Vereinigung von Aktionären, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige, einem Intermediär gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder eines sonstigen Intermediärs, einer Vereinigung von Aktionären, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen, einem Intermediär gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Das allgemeine gesetzliche Textformerfordernis findet bei diesen Vollmachtsempfängern demgegenüber nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären zusammen mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung übersandt und stehen ferner im Internet unter
zur Verfügung.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
Sixt Leasing SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: [email protected]
Eine durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilte Vollmacht bzw. deren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf müssen der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis spätestens Mittwoch, den 9. Dezember 2020, 18:00 Uhr (MEZ), zugehen.
Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und § 50 Absatz 2 SEAG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital der Sixt Leasing SE von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Sixt Leasing SE zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 25. November 2020, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
Sixt Leasing SE
– Vorstand –
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur): [email protected]
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übermitteln.
Gegenanträge sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden:
Sixt Leasing SE
– Investor Relations –
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
Fax: +49 (0)89 / 7 44 44-8 4518
E-Mail: [email protected]
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 25. November 2020, 24:00 Uhr (MEZ), unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.
Die Gesellschaft wird fristgerecht unter der vorstehenden Adresse zugegangene, gemäß §§ 126 bzw. 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von teilnahmeberechtigten Aktionären so behandeln, als seien sie in der Hauptversammlung mündlich gestellt worden. Dies gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Absatz 2 AktG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Fragemöglichkeit der Aktionäre nach Art. 2 § 1 Absatz 2 COVID-19-Gesetz; Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG
Gemäß Art. 2 § 1 Absatz 2 des COVID-19-Gesetzes ist Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre, welche die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, bzw. ihre Bevollmächtigten Fragen wie folgt einreichen können:
Die Fragen sind der Gesellschaft über das passwortgeschützte HV-Portal unter
zu übermitteln und müssen der Gesellschaft hierüber bis spätestens Dienstag, den 8. Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal werden ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt.
Ein Auskunftsrecht ist mit der Möglichkeit, Fragen einzureichen, abweichend von § 131 Absatz 1 AktG nicht verbunden. Der Vorstand entscheidet gemäß Art. 2 § 1 Absatz 2 des COVID-19-Gesetzes vielmehr nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Er kann dabei insbesondere im Interesse eines zeitlich angemessenen Rahmens der virtuellen Hauptversammlung Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre unter den eingereichten Fragen eine sinnvolle Auswahl treffen. Weiter kann der Vorstand Aktionärsvereinigungen, die eine Vielzahl von Aktionären vertreten, bei der Beantwortung von Fragen bevorzugen. Es werden ausschließlich Fragen in deutscher Sprache berücksichtigt. Der Vorstand behält sich vor, wiederholt auftretende Fragen in allgemeiner Form vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten.
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausgeübt haben, bzw. ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, über das passwortgeschützte HV-Portal unter
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG zu erklären. Die Erklärung ist über das passwortgeschützte HV-Portal von Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Ende möglich.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Aktionäre, welche die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, bzw. ihre Bevollmächtigten können die gesamte virtuelle Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Portal unter
im Internet in Ton und Bild live verfolgen. Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal werden ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt.
Die vorstehend beschriebene Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Online-Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und § 50 Absatz 2 SEAG, §§ 126 Absatz 1, 127 AktG und § 131 Absatz 1 AktG in Verbindung mit Art. 2 § 1 Absatz 2 des COVID-19-Gesetzes sowie die Einberufung der Hauptversammlung und die weiteren Informationen nach § 124a AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich gemacht.
Dort werden sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen auch während der virtuellen Hauptversammlung selbst zugänglich sein.
Ferner werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Weitere Informationen zur (elektronischen) Briefwahl sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie zur Vollmachtserteilung an sonstige Bevollmächtigte ergeben sich aus der Stimmrechtskarte und den ihr beigefügten Hinweisen, die teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen übersandt werden, und sind ferner auch über das passwortgeschützte HV-Portal über die folgende Internetseite der Gesellschaft verfügbar:
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Pullach, im November 2020
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der (virtuellen) Hauptversammlung
Die Sixt Leasing SE verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen sie im Zusammenhang mit der Hauptversammlung unterliegt. Verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (‘ DS-GVO ‘) ist die
| Sixt Leasing SE Zugspitzstraße 1 82049 Pullach |
Die Sixt Leasing SE wird durch den Vorstand, bestehend aus den Herren Michael Ruhl (Vorsitzender) und Björn Waldow, vertreten.
Den Datenschutzbeauftragten der Sixt Leasing SE erreichen Sie per Post unter der vorstehend genannten Adresse oder per E-Mail unter:
| [email protected] |
Verarbeitet werden als personenbezogene Daten des jeweiligen Aktionärs insbesondere Name und Vorname, Wohnort, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Weisungen an Stimmrechtsvertreter, Besitzart der Aktien, Nummer der Stimmrechtskarte und vom jeweiligen Aktionär gestellte Fragen sowie gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreters. Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären insbesondere im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt auch die depotführende Bank deren personenbezogene Daten an die Sixt Leasing SE bzw. an von der Sixt Leasing SE beauftragte externe Dienstleister.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der Sixt Leasing SE im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 lit. (c) DS-GVO.
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange es zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der Sixt Leasing SE erforderlich ist, und anschließend gelöscht. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, es sei denn, die längere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder aus anderen Gründen erforderlich.
Zum Zwecke der Ausrichtung und Abwicklung der Hauptversammlung beauftragt die Sixt Leasing SE externe Dienstleister (insbesondere im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung und deren Durchführung). Diese Dienstleister erhalten von der Sixt Leasing SE nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Sixt Leasing SE. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Dritten, insbesondere den Aktionären und Aktionärsvertretern, im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG), im Rahmen der Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz 2 AktG) sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären (§§ 126, 127 AktG) und im Zusammenhang mit der Beantwortung von Aktionärsfragen.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Sixt Leasing SE bei Bestehen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung gemäß Art. 17 DS-GVO sowie Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DS-GVO verlangen; ferner besteht unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DS-GVO und ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 21 DS-GVO. Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Sixt Leasing SE unentgeltlich über die in diesem Abschnitt genannten Kontaktdaten geltend machen.
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu.
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