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Covestro AG

Pre-Annual General Meeting Information Mar 8, 2022

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Pre-Annual General Meeting Information

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News Details

AGM Announcements | 8 March 2022 15:07

Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.04.2022 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Covestro AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

08.03.2022 / 15:07

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP

– ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Covestro AG

Leverkusen

WKN: 606214 / ISIN: DE0006062144

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein für Donnerstag, den 21. April 2022, um 10:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ. Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 1 statt, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Wir bitten daher alle Aktionäre in diesem Jahr erneut um besondere Beachtung der nachfolgend unter Ziffer II. (Weitere Angaben, Hinweise und Berichte) enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen.

1 Inklusive Sprache: Vielfalt, Chancengerechtigkeit und Inklusion sind uns wichtig. Ausschließlich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit, Verständlichkeit oder Orientierung an gesetzlichen Vorgaben greifen wir auf das generische Maskulinum zurück. Entsprechende Formulierungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung uneingeschränkt für alle Geschlechter.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr

Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.covestro.com/hv

ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich.

Der vom Vorstand am 18. Februar 2022 aufgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 ist vom Aufsichtsrat am 22. Februar 2022 gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es – abgesehen von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, die unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgt – einer Beschlussfassung hierzu bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 656.880.000,00 vollständig durch Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre zu verwenden. Dies entspricht einer Dividende von Euro 3,40 auf jede für das Jahr 2021 dividendenberechtigte Stückaktie.

Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2021 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende in Höhe von Euro 3,40 je dividendenberechtigte Stückaktie vorsieht und einen entsprechenden Gewinnvortrag für einen verbleibenden Teilbetrag berücksichtigt.

In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG erfolgt die Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 26. April 2022.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – der Hauptversammlung vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 und als Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2022 sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen der Covestro AG für das Geschäftsjahr 2022 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.

6.

Wahl zum Aufsichtsrat

Herr Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher hat erklärt, sein Aufsichtsratsmandat bei der Covestro AG mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 21. April 2022 niederzulegen. Er wird demnach zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat der Covestro AG ausscheiden. Es ist daher eine Nachwahl erforderlich. Die reguläre Amtszeit von Herrn Prof. Dr. Nonnenmacher läuft noch bis zur Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, d.h. bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025. Dessen ungeachtet wird vorgeschlagen, den Nachfolger im Einklang mit § 8 Absatz 4 der Satzung für eine Amtszeit bis zur Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung zu bestellen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, d.h. bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2026 und somit für eine Amtszeit von insgesamt rund vier Jahren.

Der Aufsichtsrat der Covestro AG besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern und setzt sich gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus sechs von den Anteilseignern und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats enthält zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote durch gemeinsame oder getrennte Erfüllung keine Vorgabe. Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat der Gesamterfüllung gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote sind daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen, sodass der Aufsichtsrat sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter mit jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen ist, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind drei Frauen und drei Männer auf der Seite der Anteilseignervertreter sowie drei Frauen und drei Männer auf der Seite der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Covestro AG vertreten. Mit der Wahl des nachfolgend vorgeschlagenen Kandidaten wäre das Mindestanteilsgebot auch weiterhin erfüllt und es wären damit sowohl die Anteilseignerseite als auch die Arbeitnehmerseite sowie der Gesamtaufsichtsrat jeweils genau hälftig mit Frauen und Männern besetzt.

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses – vor, als Nachfolger des aus dem Aufsichtsrat ausscheidenden Herrn Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher den folgenden Kandidaten als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen:

Dr. Sven Schneider

wohnhaft in Gräfeling

Finanzvorstand Infineon Technologies AG

Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Absatz 4 der Satzung für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung vom 21. April 2022 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei dem vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass dieser den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann.

Herr Dr. Schneider beabsichtigt, im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat für eine Mitgliedschaft und den Vorsitz im Prüfungsausschuss zu kandidieren.

Unter Ziffer II.15. im Anschluss an die Tagesordnung sind der Lebenslauf, Angaben über Mandate in Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sowie weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten beigefügt.

7.

Billigung des Vergütungsberichts

Nach dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen, der bestimmten Anforderungen entsprechen muss (§ 162 AktG). Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob der Vergütungsbericht im Sinne des § 162 AktG alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, und darüber einen Vermerk zu erstellen. Nach § 120a Absatz 4 AktG ist der geprüfte Vergütungsbericht der Hauptversammlung zur Entscheidung über dessen Billigung vorzulegen.

Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 ist gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, unter Ziffer II.16 im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft den Abschlussprüfer über die gesetzlichen Anforderungen hinaus auch mit einer inhaltlichen Prüfung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 beauftragt hat, die im erteilten Prüfungsvermerk entsprechend berücksichtigt ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

8.

Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

§ 120a Absatz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Über das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Covestro AG hat die Hauptversammlung zuletzt am 16. April 2021 Beschluss gefasst.

Der Aufsichtsrat hat beschlossen, das von der Hauptversammlung 2021 gebilligte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder mit Wirkung zum 1. Januar 2022 punktuell zu ändern, nämlich die Leistungskriterien für die kurzfristige variable Vergütung für die Jahre 2022 bis 2024 an die neue Strategie von Covestro anzupassen und zu diesem Zweck unter anderem um eine Nachhaltigkeitskomponente zu erweitern. Das geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder soll daher in diesem Jahr erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden. Es ist unter Ziffer II.17. im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt.

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses – vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2022 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, wie mit der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 21. April 2022 bekanntgemacht, zu billigen.

9.

Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unter Änderung von § 12 der Satzung

Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Die derzeit geltende, in § 12 der Satzung geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde von der Hauptversammlung am 16. April 2021 bestätigt.

Gemäß § 12 der Satzung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine reine Festvergütung sowie Sitzungsgeld und Auslagenersatz. Die Höhe der Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bemisst sich nach den jeweiligen Funktionen und damit verbundenen Aufgaben im Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen. Die derzeit gültige Satzung sowie die derzeit gültige Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, die die Besetzung der Ausschüsse des Aufsichtsrats näher regelt, sind unter

https://covestro.com/de/company/management/corporate-governance

zugänglich.

Der Aufsichtsrat überprüft in unregelmäßigen Abständen die Angemessenheit der Struktur und der Höhe seiner Vergütung. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist seit der Gründung der Covestro AG im Jahr 2015 und damit seit rund 6,5 Jahren unverändert und wurde weder bei der Aufnahme der Covestro AG in den MDAX Ende 2015 noch bei der Aufnahme in den DAX im Jahr 2018 angepasst.

Eine im Jahr 2021 mit Unterstützung eines unabhängigen externen Beratungsunternehmen durchgeführte Überprüfung hat gezeigt, dass die derzeitige Vergütungsstruktur und Vergütungshöhe des Aufsichtsrats nicht mehr der Marktpraxis und den Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft entsprechen. Zudem haben sich neben internationalem Markt- und Geschäftsumfeld insbesondere die regulatorischen Rahmenbedingungen geändert, die sowohl zu gestiegenen Anforderungen und Erwartungen an die Aufsichtsratstätigkeit als auch deren Verantwortung geführt haben. Dies gilt beispielsweise für die Anforderungen an die Tätigkeit im Prüfungsausschuss aufgrund der mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) einhergehenden Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihrer Aufgaben und den damit verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Daneben sind die Anforderungen an den Aufsichtsrat für den Themenkomplex der Nachhaltigkeit gestiegen. Aufgrund der Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten für Covestro hat der Aufsichtsrat im Jahr 2021 einen Nachhaltigkeitsausschuss gegründet, für dessen Tätigkeit ebenfalls eine angemessene Vergütung zu leisten ist.

Daher berücksichtigt die vorgeschlagene Anpassung der Aufsichtsratsvergütung neben der Erhöhung der grundsätzlichen Festvergütung um 20% eine strukturelle Anpassung der Vergütungsverhältnisse der einzelnen Funktionen der Aufsichtsratsmitglieder. Die vorgeschlagenen Anpassungen berücksichtigen ebenfalls die Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Vergütungssystemen und der Vergütungshöhe der Unternehmen der Vergleichsgruppe (andere große börsennotierte Gesellschaften, insbesondere DAX-40-Unternehmen ohne Finanzdienstleistungsunternehmen).

Die vorgeschlagene angepasste Vergütung und das ihr zugrundeliegende Vergütungssystem werden unter Ziffer II.18 im Anschluss an die Tagesordnung näher erläutert.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) § 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘§ 12 – Vergütung des Aufsichtsrates

(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von Euro 120.000. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich eine zusätzliche Vergütung.

(a) Die zusätzliche Vergütung beträgt für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Euro 90.000 und für jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses Euro 45.000.
(b) Die zusätzliche Vergütung beträgt für den Vorsitzenden des Präsidialausschusses sowie für den Vorsitzenden des Nominierungsausschusses jeweils Euro 30.000 und für jedes andere Mitglied des Präsidialausschusses und des Nominierungsausschusses jeweils Euro 15.000.
(c) Die zusätzliche Vergütung für den Vorsitzenden eines anderen Ausschusses beträgt Euro 60.000 und für jedes andere Mitglied Euro 30.000.

Ausschusstätigkeiten werden für höchstens drei Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreiten dieser Höchstzahl die drei höchst dotierten Funktionen maßgeblich sind.

(2)

Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats jährlich eine feste Vergütung von Euro 360.000, sein Stellvertreter von Euro 240.000. Damit ist auch die Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten.

(3)

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

(4)

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von Euro 1.000. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme per Telefon oder Videokonferenz oder unter Nutzung anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.

(5)

Die Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen.

(6)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Gesellschaft kann zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.’

b) Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 12 der Satzung der Covestro AG in der vorstehend unter lit. a) beschlossenen Fassung, einschließlich des ihr zugrundeliegenden, in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 21. April 2022 unter Ziffer II.18 näher beschriebenen Vergütungssystems wird gebilligt.
c) Die neue Vergütungsregelung gilt ab dem 1. Januar 2022.

II. Weitere Angaben, Hinweise und Berichte

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung Euro 193.200.000,00 und ist eingeteilt in 193.200.000 Inhaberaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 193.200.000 Aktien.

2. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton

Aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der Covestro AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 21. April 2022 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten durchzuführen. Dies geschieht mit dem Ziel, Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, Aktionärsvertreter, Mitarbeiter und Dienstleister zu vermeiden. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.

Die Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (C19-AuswBekG) vom 27. März 2020, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ‘Aufbauhilfe 2021’ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 bis zum 31. August 2022 verlängert worden ist.

Die Live-Übertragung der gesamten Hauptversammlung in Bild und Ton ist für die angemeldeten Aktionäre und deren Vertreter über das internetgestützte und durch Zugangsdaten geschützte Online-Aktionärsportal (InvestorPortal) unter

https://www.covestro.com/hv

zugänglich. Darüber hinaus können die Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit die gesamte Hauptversammlung frei zugänglich live im Internet unter

https://www.covestro.com/hv

verfolgen. Die Übertragung erfolgt aus Bonn, Platz der Vereinten Nationen 2. Dort wird auch der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notar zugegen sein.

Bitte beachten Sie, dass das Teilnahmerecht in der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung nur im Wege der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden kann. Die Ausübung des Stimmrechts ist darüber hinaus, auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung, im Wege der schriftlichen und der elektronischen Briefwahl möglich. Die Bevollmächtigung anderer Personen ist ebenfalls möglich; diese müssen sich dann allerdings ihrerseits der Briefwahl bedienen oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (unter-)bevollmächtigen. Einzelheiten dazu finden Sie in den folgenden Abschnitten.

3. Veröffentlichungen auf der Internetseite und ergänzende Informationen

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige Anträge von Aktionären, erläuternde Hinweise zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG (jeweils – soweit einschlägig – i.V.m. den Bestimmungen des C19-AuswBekG) sowie weitere Informationen, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Briefwahl sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung, stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.covestro.com/hv

zur Verfügung. Ebenfalls werden dort die Reden des Vorstandsvorsitzenden, des Finanzvorstands sowie auszugsweise des Vorsitzenden des Aufsichtsrats spätestens ab dem 14. April 2022 zur Verfügung gestellt. Modifizierungen für den Tag der Hauptversammlung bleiben vorbehalten.

Über die vorstehend genannte Internetseite ist auch das InvestorPortal erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u. a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und ggf. deren Bevollmächtigten wird statt der herkömmlichen Eintrittskarte eine Anmeldebestätigung mit weiteren Informationen zur Rechteausübung zugeschickt. Die Anmeldebestätigung enthält zudem die Zugangsdaten, mit denen die Aktionäre das InvestorPortal unter

https://www.covestro.com/hv

nutzen können.

Unter dieser Internetseite werden nach der Hauptversammlung zudem die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Die Eröffnung durch den Versammlungsleiter und die Reden des Vorstandsvorsitzenden sowie des Finanzvorstands stehen auch nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.covestro.com/hv

zur Verfügung.

4. InvestorPortal

Das InvestorPortal unterhält die Gesellschaft für die Nutzung durch ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre spätestens ab dem 31. März 2022 unter

https://www.covestro.com/hv

Über das InvestorPortal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das InvestorPortal nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre und ggf. deren Bevollmächtigte dort mit den Zugangsdaten, die sie mit ihrer Anmeldebestätigung erhalten haben, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte erscheinen in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des InvestorPortals.

Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Anmeldebestätigung bzw. im Internet unter

https://www.covestro.com/hv

5. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am Donnerstag, 31. März 2022, 00:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung anmelden.

Die Anmeldung sowie ein auf den Nachweisstichtag erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis Donnerstag, 14. April 2022, 24:00 Uhr MESZ , bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen (§ 15 Absatz 1 Satz 4 der Satzung). Für den Nachweis genügt ein in Textform ausgestellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG (§ 123 Absatz 4 Satz 2 AktG, § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung).

Anmeldestelle:

Covestro AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Deutschland

E-Mail: [email protected]

Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei gleichzeitig eine Anmeldebestätigung für die Hauptversammlung zu bestellen.

6. Bedeutung des Nachweisstichtags

Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien grundsätzlich nicht teilnahme- und stimmberechtigt; etwas anderes gilt dann, wenn und soweit sie sich vom Vorbesitzer, der die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

7. Ausübung des Stimmrechts per Briefwahl

Stimmberechtigte Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl).

Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür das auf der Anmeldebestätigung abgedruckte Briefwahlformular zur Verfügung. Ein Briefwahlformular ist darüber hinaus auch im Internet unter

https://www.covestro.com/hv

verfügbar. Wenn Sie das Briefwahlformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die nachfolgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis Mittwoch, 20. April 2022, 24:00 Uhr MESZ , (Datum des Eingangs) zugehen:

Covestro AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

E-Mail: [email protected]

Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen darüber hinaus für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) Briefwahl das InvestorPortal unter

https://www.covestro.com/hv

zur Verfügung. Die Stimmabgabe per (elektronischer) Briefwahl ist darüber bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung möglich.

Bis zum Beginn der Abstimmung können sowohl schriftlich als auch elektronisch bereits abgegebene Briefwahlstimmen über das InvestorPortal noch geändert oder widerrufen werden.

Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Anmeldebestätigung, die die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten.

8. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre können sich auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten lassen und ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre können für die Erteilung der Vollmacht das Vollmachtsformular benutzen, das ebenfalls auf der Anmeldebestätigung abgedruckt ist und das auch unter

https://www.covestro.com/hv

heruntergeladen werden kann; möglich ist jedoch auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan) wahlweise per Post oder per E-Mail übermittelt:

Covestro AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

E-Mail: [email protected]

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis Mittwoch, 20. April 2022, 24:00 Uhr MESZ , (Datum des Eingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung bis zu deren Beendigung noch möglich.

Darüber hinaus können Vollmachten vor und während der Hauptversammlung bis zu deren Beendigung auch elektronisch über das InvestorPortal erteilt werden.

Die Nutzung des InvestorPortals durch einen Bevollmächtigten setzt außerdem voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung übersandten Zugangsdaten erhält.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der oben angegebenen Adresse bei der Anmeldestelle zu melden.

Auch im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder eines sonstigen Dritten muss die eigentliche Stimmabgabe letztlich durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe nachfolgender Abschnitt) oder durch den Bevollmächtigten per Briefwahl (siehe oben unter Ziffer II.7.) erfolgen.

Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft

Außerdem wird den Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, angeboten, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und sich bei der Abstimmung unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wir bitten zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter nur das Stimmrecht zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen sie Weisungen erhalten haben. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind ebenfalls auf der Anmeldebestätigung abgedruckt. Ein Vollmachts- und Weisungsformular ist auch im Internet unter

https://www.covestro.com/hv

verfügbar. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des genannten Vollmachts- und Weisungsformulars und ein etwaiger Widerruf können der Gesellschaft per Post oder per E-Mail übermittelt werden und müssen in diesen Fällen bis Mittwoch, 20. April 2022, 24:00 Uhr MESZ , (Datum des Eingangs) bei der Gesellschaft unter nachfolgender Adresse eingehen:

Covestro AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Deutschland

E-Mail: [email protected]

Darüber hinaus können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch elektronisch über das InvestorPortal unter

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erteilt, geändert und widerrufen werden, und zwar auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung.

9. Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung

Nach Maßgabe der Konzeption des C19-AuswBekG haben Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung nicht die Möglichkeit, sich in Redebeiträgen zur Tagesordnung zu äußern. Den Aktionären wird freiwillig – über die Vorgaben des § 1 Absatz 2 C19-AuswBekG hinaus – die Möglichkeit eingeräumt, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung einzureichen. Diese Stellungnahmen, die einem Redebeitrag in der Hauptversammlung entsprechen, können zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

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und im InvestorPortal eingereicht werden.

Aktionäre können der Gesellschaft ihre Stellungnahme in Textform oder als Video bis Samstag, 16. April 2022, 24:00 Uhr MESZ , elektronisch über das InvestorPortal in deutscher Sprache übermitteln. Der Umfang einer Stellungnahme sollte 10.000 Zeichen bzw. – im Fall einer Stellungnahme per Video – drei Minuten nicht überschreiten. Stellungnahmen per Video sind nur zulässig, wenn der Aktionär darin selbst in Erscheinung tritt und spricht. Zur Einreichung von Stellungnahmen werden im InvestorPortal weitere Erläuterungen veröffentlicht. Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung in den eingereichten Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Wegen einzureichen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme. Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor, Stellungnahmen ohne Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, die in Inhalt und Darstellung einem zulässigen Redebeitrag in der Hauptversammlung nicht entsprechen, nicht zu veröffentlichen. Gleiches gilt für Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen bzw. – im Fall einer Stellungnahme per Video – drei Minuten überschreitet oder die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt wie oben beschrieben eingereicht wurden, oder Stellungnahmen mit beleidigendem, strafrechtlich relevantem, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt. Ebenso behält sich die Gesellschaft vor, pro Aktionär nicht mehr als eine Stellungnahme zu veröffentlichen. Im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen werden spätestens ab dem 20. April 2022 auf der Internetseite

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und im InvestorPortal unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs veröffentlicht. Die Gesellschaft beabsichtigt, Stellungnahmen per Video unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs auch im Verlauf der Hauptversammlung einzublenden. Bitte beachten Sie grundsätzlich die Erläuterungen zum Datenschutz unter Ziffer II.19.

10. Fragerecht der Aktionäre sowie Nachfragemöglichkeit

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG). Etwaige Fragen sind bis Dienstag, 19. April 2022, 24:00 Uhr MESZ , (Datum des Eingangs) über das InvestorPortal unter

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einzureichen. In Fremdsprachen eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden.

Um den Aktionären eine angemessene Berücksichtigung der vorgesehenen Inhalte der Reden von Vorstandsvorsitzendem und Finanzvorstand sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Rahmen ihrer Fragen zu ermöglichen, werden diese Reden spätestens ab dem 14. April 2022 unter

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zur Verfügung gestellt. Die Gesellschaft behält sich den Tag der Hauptversammlung vor.

Wie der Vorstand Fragen beantwortet, entscheidet er gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 C19-AuswBekG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen.

Im Rahmen der Fragenbeantwortung nennt die Gesellschaft die Namen der Fragesteller gerne dann, wenn die jeweiligen Fragesteller dies bei der Übermittlung der Fragen eindeutig angegeben haben. Bitte beachten Sie grundsätzlich die Erläuterungen zum Datenschutz unter Ziffer II.19.

Über das vorstehende Fragerecht hinaus räumt die Gesellschaft Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfüllen, auf freiwilliger Basis die Möglichkeit ein, in der virtuellen Hauptversammlung Nachfragen im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß den nachfolgenden Regelungen zu stellen:

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können Nachfragen nur zu in der Hauptversammlung erteilten Antworten auf solche Fragen stellen, die sie zuvor selbst bis spätestens 19. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, (Datum des Eingangs) ordnungsgemäß über das InvestorPortal eingereicht haben. Der Versammlungsleiter kann während der Hauptversammlung einen oder mehrere Zeiträume für Nachfragen zu den bis dahin erteilten Antworten festlegen.

Nachfragen sind ausschließlich elektronisch über das InvestorPortal in deutscher Sprache zu übermitteln. Je berechtigtem Aktionär bzw. Bevollmächtigtem ist maximal eine Nachfrage je zuvor fristgerecht über das InvestorPortal eingereichter eigener Frage möglich. Neue Fragen oder Nachfragen zu von anderen Aktionären gestellten Fragen können während der Hauptversammlung nicht berücksichtigt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, ob und wie er solche während der Hauptversammlung übermittelten Nachfragen beantwortet. Er kann insbesondere im Interesse einer effizienten Durchführung der Hauptversammlung die Anzahl der zu beantwortenden Nachfragen weitergehend begrenzen, Nachfragen und deren Beantwortung zusammenfassen sowie unter den übermittelten Nachfragen im Interesse der anderen Aktionäre für die Beantwortung eine geeignete Auswahl treffen.

Der Versammlungsleiter kann den zeitlichen Rahmen für die Beantwortung der Nachfragen insgesamt oder einzelner Nachfragen angemessen beschränken. Diese freiwillig eingerichtete zusätzliche Nachfragemöglichkeit während der Hauptversammlung begründet kein Frage- oder Auskunftsrecht. Mit ihr ist insbesondere kein Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG verbunden. Sie ist auch nicht Bestandteil des gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 C19-AuswBekG eingeräumten Fragerechts, welches nur für Fragen besteht, die der Gesellschaft wie vorstehend beschrieben bis spätestens 19. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, vor der Hauptversammlung zugehen.

11. Erklärungen von Widersprüchen zu Protokoll

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, die ihr Stimmrecht per Briefwahl oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal unter

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auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. Abweichend von § 245 Nr. 1 AktG wird auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung verzichtet.

12. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft bis Montag, 21. März 2022, 24:00 Uhr MEZ , schriftlich zugegangen sein.

Anträge von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung können an folgende Adresse der Gesellschaft gerichtet werden:

Covestro AG

Vorstand

– Büro des Vorstandsvorsitzenden –

Kaiser-Wilhelm-Allee 60

51373 Leverkusen

Deutschland

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und in der gesamten Europäischen Union verbreitet. Sie werden außerdem im Internet unter

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zugänglich gemacht.

13. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG

Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5) oder zur Wahl von Aufsichtsräten (Tagesordnungspunkt 6), die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Covestro AG

Investor Relations

Kaiser-Wilhelm-Allee 60

51373 Leverkusen

Deutschland

E-Mail: [email protected]

Bis spätestens Mittwoch, 6. April 2022, 24:00 Uhr MESZ , bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter

https://www.covestro.com/hv

unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetseite veröffentlicht.

Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt, wenn der antragstellende bzw. den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

14. Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/1212

Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 und 9 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge verbindlichen Charakter, unter den Tagesordnungspunkten 7 und 8 hat die Abstimmung über die bekanntgemachten Beschlussvorschläge empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit ‘Ja’ (Befürwortung) oder ‘Nein’ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d. h. nicht an der Abstimmung teilnehmen.

UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)

Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MEZ bzw. MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus 1 Stunde bzw. MESZ minus zwei Stunden.

15. Angaben gemäß § 125 Absatz 1 AktG und DCGK sowie weitere Informationen über den unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Dr. Sven Schneider

Geburtsjahr: 1966

Nationalität: Deutsch

Berufstätigkeit: Finanzvorstand Infineon Technologies AG

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

* Mitglied des Aufsichtsrats Infineon Technologies Austria AG, Österreich
* Mitglied des Board of Directors, Infineon Technologies China Co., Ltd., China
* Mitglied des Board of Directors, Infineon Technologies Asia Pacific Pte., Ltd., Singapur
* Mitglied des Board of Directors, Infineon Technologies Americas Corp., USA

Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Mandate allesamt solche innerhalb der Infineon-Gruppe sind.

Sven Schneider, geboren 1966, begann seine berufliche Karriere 1995 bei der Linde AG im Finanzbereich. Von 2000 bis 2019 war er bei der Linde AG in leitenden Positionen unter anderem als Leiter Corporate Finance und Group Treasurer tätig, bevor er 2016 kommissarisch die Funktion des CFO übernahm. In 2017 wurde er als CFO in den Vorstand berufen und übernahm 2019 zusätzlich die Funktionen Arbeitsdirektor und Sprecher des Vorstands.

In 2019 wurde er in den Vorstand der Infineon Technologies AG berufen, in dem er seitdem als Finanzvorstand verantwortlich ist für die Bereiche Accounting & Reporting, Financial Controlling, Financial Planning, Investor Relations, Tax, Treasury, Audit, Compliance und Risk Management.

Sven Schneider ist promovierter Betriebswirt. Er absolvierte zunächst eine Bankausbildung, studierte danach Betriebswirtschaftslehre mit Abschluss Diplomkaufmann an den Universitäten Regensburg, Nantes (Frankreich) und Trier und promovierte 1995 an der Universität Trier im Fach Betriebswirtschaftslehre.

16. Vergütungsbericht

Die Grundlagen der Vergütung für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Covestro AG sowie die Höhe individueller Vergütungen werden im Vergütungsbericht erläutert. Der Bericht wurde von Vorstand und Aufsichtsrat im Einklang mit den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz (AktG) erstellt und entspricht den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner aktuellen Fassung vom 16. Dezember 2019. Informationen hierzu sind auf der Covestro-Website veröffentlicht.

Weitere Informationen zu der Beschreibung des Vergütungssystems, dem Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts und dem Beschluss der Hauptversammlung zur Billigung des Vergütungssystems unter:

https://www.covestro.com/de/company/management/corporate-governance

Der Aufsichtsrat der Covestro AG hat im Dezember 2020 beschlossen, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, das von der Hauptversammlung am 3. Mai 2016 gebilligt worden war, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 weiterzuentwickeln. Die Ziel-Gesamtvergütung blieb dabei im Wesentlichen unverändert. Änderungen betrafen vor allem die Ergänzung der langfristigen variablen Vergütung um eine Nachhaltigkeitskomponente, die Einführung von Regeln zur Einbehaltung oder Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile (‘Malus’ und ‘Clawback’) sowie die Definition der Maximalvergütung, die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und denen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 angepasst wurden. Das wie beschrieben weiterentwickelte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde am 16. April 2021 von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 91,66 % gebilligt und ist auf der Website des Unternehmens zugänglich.

Weitere Informationen unter:

www.covestro.com/-/media/covestro/corporate/company/management/board-of-management/

documents/covestro-verguetungssystem-vorstand.pdf

Vergütung des Vorstands

Nachfolgend wird über die Vergütung des Vorstands der Covestro AG für das Geschäftsjahr 2021 berichtet. Die Mitglieder des Vorstands der Covestro AG sind auch Mitglieder des Vorstands der Covestro Deutschland AG, die eine 100%ige Tochtergesellschaft der Covestro AG ist. Eine Vergütung für die Tätigkeit als Vorstand der Covestro Deutschland AG wird nicht gewährt.

Leitsätze für die Vergütung

Die Vergütungsstruktur ist für alle Mitarbeitenden von Covestro gemäß der Unternehmenskultur ‘Wir sind 1’ vereinheitlicht:

* Die variable Vergütung des Vorstands sowie aller teilnehmenden Mitarbeitenden basiert auf einem einheitlichen System und identischen Kriterien.
* Unterschiede gibt es nur bei den Prozentsätzen, bezogen auf die Festvergütung.

Die variable Vergütung basiert auf dem Unternehmenserfolg von Covestro, der anhand von finanziellen Kriterien und Nachhaltigkeitszielen sowie der Aktienperformance gemessen wird:

* Die Systematik sowie die Kriterien der kurzfristigen variablen Vergütung orientieren sich stark an der jahresbezogenen Performance von Covestro.
* Die Systematik sowie die Kriterien sind für einen Dreijahreszeitraum verbindlich vereinbart. Das kurzfristige Vergütungsprogramm ‘Covestro Profit Sharing Plan’ (Covestro PSP) ist ein Bonussystem und orientiert sich an der mittleren erwarteten Performanceentwicklung des Unternehmens. Der Covestro PSP ist so konzipiert, dass über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ein gemittelter Zielerreichungsgrad von 100 % erzielt werden kann. Ab dem Jahr 2022 wird eine Nachhaltigkeitskomponente zusätzlich zu den finanziellen Leistungskriterien vereinbart.
* In sehr guten Jahren werden hohe Ausschüttungsprozentsätze erreicht (wie bspw. 239,5 % für das Jahr 2021), in eher schlechten Jahren sind sie hingegen deutlich niedriger (wie z. B. 10,8 % für das Jahr 2020).
* Das aktienbasierte Vergütungsprogramm ‘Prisma’ für die langfristige variable Vergütung bemisst sich an der Kursentwicklung der Covestro-Aktie, einschließlich der Dividende, gegenüber dem Branchenindex STOXX Europe 600 Chemicals * . Seit dem Jahr 2021 ist ‘Prisma’ zudem um eine Nachhaltigkeitskomponente erweitert.

Die Ermittlung der variablen Vergütung ist einfach und transparent und basiert auf objektivierten Kriterien:

* Die Systematik mit den dahinter liegenden Kurven ist festgelegt und im Geschäftsbericht dokumentiert.
* Alle Kriterien sind auditiert und ebenfalls im Geschäftsbericht dokumentiert.

* STOXX Europe 600 Chemicals: Sektorindex des Indexemittenten STOXX; der STOXX Europe 600 umfasst 600 Unternehmen aus Europa

Vergütungssystem und -struktur im Überblick

1 Vorstandsvorsitzender (VV), Ordentliches Vorstandsmitglied (OVM)

2 Ohne Sachbezüge und sonstige Leistungen

3 Erwarteter Dienstzeitaufwand nach IFRS

Grundsätze der Vergütungsfestsetzung

Festsetzung der Zielvergütung

Der Aufsichtsrat legt für das bevorstehende Geschäftsjahr die Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem fest. Diese steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und berücksichtigt die wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten von Covestro.

Zum 1. Januar 2021 wurde die Festvergütung der Vorstandsmitglieder auf Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindex des Vorjahres (0,78 % von November 2019 bis Oktober 2020) erhöht. Auf Basis des geltenden Vergütungssystems ergeben sich die nachfolgend dargestellten Werte für die Zielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder.

Zielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder 1

Dr. Markus Steilemann

(Vorsitzender)
Sucheta Govil

(Vertrieb und Marketing)
Dr. Klaus Schäfer

(Technologie)
Dr. Thomas Toepfer

(Finanzen und Arbeitsdirektor)
2020 2021 2020 2021 2020 2021 2020 2021
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in

Tsd. €
in % in

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in % in

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in % in

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in %
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Festvergütung 1.210 25,7 1.219 25,8 609 27,9 614 27,4 609 26,3 614 26,3 740 27,4 746 27,4
Sachbezüge und sonstige Leistungen 2 30 0,6 30 0,6 30 1,4 30 1,3 30 1,3 30 1,3 30 1,1 30 1,1
Summe 1.240 1.249 639 644 639 644 770 776
Kurzfristige variable Vergütung 3
für das Jahr 2020 1.210 25,7 609 27,9 609 26,3 740 27,4
für das Jahr 2021 1.219 25,8 614 27,4 614 26,3 746 27,4
Langfristige variable Vergütung 4
‘Prisma’-Tranche

2020 – 2023
1.573 33,4 792 36,2 792 34,1 962 35,7
‘Prisma’-Tranche

2021 – 2024
1.585 33,5 798 35,7 798 34,2 970 35,6
Versorgungsaufwand 5 681 14,5 679 14,3 146 6,7 182 8,1 279 12,0 280 12,0 225 8,3 235 8,6
Gesamtvergütung 4.704 4.732 2.186 2.238 2.319 2.336 2.697 2.727

1 Aufgrund von Rundungen ergeben die Prozentwerte nicht überall 100 %.

2 Enthalten sind die jährliche Mobilitätspauschale i. H. v. 24 Tsd. € sowie üblicherweise zu erwartende Kosten (bspw. für eine Vorsorgeuntersuchung und für Wartung und Reparaturen installierter Sicherheitseinrichtungen)

3 Zielwert i. H. v. 100 % der Festvergütung

4 Zielwert i. H. v. 130 % der Festvergütung

5 Erwarteter Dienstzeitaufwand gemäß IFRS

Einhaltung der Maximalvergütung

Gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG hat der Aufsichtsrat eine maximale Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder festgelegt. Bei der Definition des absoluten Eurowerts für die maximal mögliche Auszahlung werden die Festvergütung, Sachbezüge und sonstigen Leistungen (z. B. Mobilitätspauschale, Zuschüsse zu Sicherheitseinrichtungen, Vorsorgeuntersuchung), die in ihrer Höhe begrenzten variablen Vergütungskomponenten sowie der Versorgungsaufwand berücksichtigt. Demnach beträgt die maximale Gesamtvergütung für ein volles Geschäftsjahr für den Vorstandsvorsitzenden 9,0 Mio. € und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder 5,5 Mio. €.

Über die Einhaltung dieser Maximalvergütung kann erstmals für das Geschäftsjahr 2025 berichtet werden, in welchem den Vorstandmitgliedern eine Auszahlung aus der Tranche 2021 bis 2024 der langfristigen variablen Vergütung ‘Prisma’ zufließen kann. Nachfolgend ist die mögliche Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021 dargestellt, die die jeweiligen Höchstgrenzen von 250 % für die kurzfristige und 200 % für die langfristige variable Vergütung berücksichtigt. Auf Basis dieser beiden Höchstgrenzen ist bereits jetzt gewährleistet, dass die vorstehend genannten Beträge für die maximale Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder nicht überschritten werden kann.

Zielvergütung und Maximalvergütung des Vorstands für das Jahr 2021 (in Tsd. €) 1

1 Sachbezüge und sonstige Leistungen sind zum Zwecke der Übersichtlichkeit nicht enthalten. Da sie in der Regel einen Wert von 30 Tsd. € nicht überschreiten, führen sie auch nicht zum Erreichen oder Überschreiten der Höchstgrenzen.

Überprüfung der Angemessenheit

Zur Sicherstellung der horizontalen Angemessenheit hat der Aufsichtsrat ein Gutachten bei einem externen Beratungsunternehmen in Auftrag gegeben. Dafür wurde als Vergleichsmarkt die Gesamtgruppe der DAX- und MDAX-Unternehmen, aufgrund eingeschränkter Vergleichbarkeit allerdings ohne Banken und Versicherungen, herangezogen. Auf Basis der gleichgewichteten Größenkennzahlen Umsatz, Mitarbeitende und Marktkapitalisierung ergab sich eine Positionierung von Covestro auf Rang 37 bzw. am 56. Perzentil dieser Gruppe. Auf Basis dieser Positionierung wurden die folgenden Vergütungskomponenten der Vorstandsmitglieder mit den jeweils entsprechenden Marktwerten (Vergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleichsmarkt) verglichen:

* Festvergütung
* Ziel-Barvergütung = Festvergütung + Zielwert für die kurzfristige variable Vergütung
* Ziel-Direktvergütung = Ziel-Barvergütung + Zielwert für die langfristige variable Vergütung
* Ziel-Gesamtvergütung = Ziel-Direktvergütung + Altersversorgung

Die Kosten der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wurden über eine ‘bAV-Prämie’ bewertet, die nach versicherungsmathematischen Methoden ermittelt wurde. Diese Prämie gibt an, was an einen externen Versorgungsträger zu zahlen wäre, um die Versorgungsleistungen einzukaufen. Die Höhe der Prämie und somit die Kosten können bei Anwendung gleicher Rechenparameter mit der Höhe der Altersversorgung der Vorstandsmitglieder anderer Unternehmen verglichen werden.

Auf Basis des erstellten Gutachtens konnten die Ziel- und Maximalvergütungen des Vorstands insgesamt als marktüblich und damit angemessen im Sinne des Aktiengesetzes beurteilt werden.

Des Weiteren hat der Aufsichtsrat die interne Vergütungsstruktur geprüft und zu diesem Zweck die Festvergütung, die Ziel-Barvergütung und die Ziel-Direktvergütung der Vorstandsmitglieder mit den entsprechenden Vergütungselementen des Executive Leadership Team (Führungskräfte in den beiden höchsten Vertragsstufen unterhalb des Vorstands) und der Gesamtbelegschaft (tarifliche und außertarifliche Mitarbeitende einschließlich des Executive Leadership Team) von Covestro in Deutschland verglichen. Anhand dieses Vergleichs, der für die Jahre 2015 bis 2020 vorgenommen wurde, wurde auch die interne Vergütungsstruktur als angemessen beurteilt. Daraus folgend wurden – außer der erwähnten Erhöhung der Festvergütung – keine Anpassungen der Struktur oder der Höhe der Vergütung vorgenommen.

Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr

Im Folgenden wird die Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2021 dargestellt.

Erfolgsunabhängige Komponenten

Festvergütung, Sachbezüge und sonstige Leistungen

Die zu Beginn des Geschäftsjahres vorgenommene Anpassung der Festvergütung wurde vorstehend unter ‘Festsetzung der Zielvergütung’ erläutert. Die Sachbezüge und sonstigen Leistungen umfassen eine Mobilitätspauschale, Wartung und Reparaturen installierter Sicherheitseinrichtungen sowie die Kostenerstattung einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung. Sucheta Govil hat zudem Kosten für die Erstellung ihrer Steuererklärung durch ein externes Beratungsunternehmen erstattet bekommen. Die Sachbezüge und sonstigen Leistungen werden mit ihren Kosten oder in Höhe ihres geldwerten Vorteils berücksichtigt.

Betriebliche Altersversorgung

Die im Jahr 2015 in den Vorstand berufenen Mitglieder Dr. Markus Steilemann und Dr. Klaus Schäfer erhalten nach dem Ausscheiden aus dem Covestro-Konzern lebenslange Pensionsleistungen, jedoch nicht vor Erreichen des 62. Lebensjahres. Die Auszahlung erfolgt als monatliche Rente. Die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung sehen im Wesentlichen ein Witwen-/Witwergeld in Höhe von 60 % sowie ein Waisengeld für jedes Kind in Höhe von 12 % des jeweiligen Pensionsanspruchs vor.

Der jährliche Pensionsanspruch beruht auf einer beitragsbezogenen Versorgungszusage. Seit dem 1. September 2015 stellt Covestro einen fiktiven Versorgungsaufwand in Höhe von 33 % der jeweiligen Festvergütung oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung. Dieser Prozentsatz setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 6 % und einem Matching-Contribution-Betrag in Höhe von bis zu 27 %, dem Dreifachen des Eigenbeitrags des Vorstandsmitglieds von maximal 9 %. Der gesamte jährliche Beitragsaufwand wird nach der Verrentungstabelle eines Versicherungstarifs der Rheinischen Pensionskasse VvaG, Leverkusen, in einen Rentenbaustein umgewandelt. Der jährliche Pensionsanspruch bei Pensionierung ergibt sich aus der Summe der angesammelten Rentenbausteine, einschließlich einer Überschussbeteiligung, sofern vorhanden.

Dr. Klaus Schäfer hat darüber hinaus eine unverfallbare Pensionszusage über eine jährliche Pensionsleistung in Höhe von 126.750 €.

Der tatsächliche Pensionsanspruch kann nicht vorab exakt ermittelt werden. Er hängt von der persönlichen Gehaltsentwicklung, der Anzahl der Dienstjahre im Vorstand sowie der erzielten Rendite der Rheinischen Pensionskasse VVaG ab. Zur Deckung von Pensionszusagen in Deutschland, die aus Direktzusagen resultieren, werden Vermögenswerte in einer Pensionstreuhand verwaltet. Dies führt zu einem zusätzlichen Insolvenzschutz der betreffenden Pensionsansprüche der Vorstandsmitglieder in Deutschland. Zukünftige Pensionsleistungen werden grundsätzlich mit mindestens 1 % p. a. angepasst. Darüber hinaus erfolgt je nach Versorgungszusage eine weitere Anpassung, sofern die Höhe der Überschussbeteiligung der Rheinischen Pensionskasse VVaG oder der Verbraucherpreisindex 1 % p. a. übersteigt.

Sucheta Govil und Dr. Thomas Toepfer haben das Angebot angenommen, ihre betriebliche Altersversorgung mit Wirkung zum 1. April 2021 auf das neu eingeführte System einer beitragsorientierten Direktzusage umzustellen. Covestro und die Vorstandsmitglieder stellen hierbei einen Beitrag in Höhe von jeweils 3 % der Festvergütung bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung. Für den Gehaltsteil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze stellt Covestro einen Grundbetrag in Höhe von 6 % und einen Matching-Contribution-Betrag von 30 %, dem Dreifachen des Eigenbeitrags beider Vorstandsmitglieder in Höhe von 10 %, zur Verfügung. Vor ihrem jeweiligen Eintrittsdatum bei Covestro bis März 2021 galt für beide die zuvor beschriebene Versorgungsregelung, die für Dr. Markus Steilemann und Dr. Klaus Schäfer weiterhin Anwendung findet.

Kurzfristige variable Vergütung

Der Zielwert für die kurzfristige variable Vergütung (Covestro PSP) beträgt derzeit 100 % der jährlichen Festvergütung. Die Auszahlung erfolgt auf Basis der Leistungskriterien Wachstum, Liquidität und Profitabilität, die im Rahmen des Steuerungssystems von Covestro zur Planung, Steuerung, Kontrolle und Berichterstattung der Geschäftsentwicklung verwendet werden. Hierüber ist die kurzfristige variable Vergütung direkt mit dem Unternehmenserfolg verbunden.

Die genannten Leistungskriterien finden Anwendung im konzernweit gültigen kurzfristigen Vergütungsprogramm ‘Covestro Profit Sharing Plan’ (Covestro PSP). Dieses wurde mit dem Jahr 2016 eingeführt und gilt – mit wenigen, im Wesentlichen durch kollektivrechtliche Regelungen bedingte Ausnahmen – für alle Beschäftigten von Covestro weltweit. Auch die Vorstandsmitglieder nehmen derzeit am Covestro PSP teil und erhalten ihre kurzfristige variable Vergütung auf Basis der Regelungen dieses Vergütungsprogramms. Hierbei werden die Kennzahlen Mengenwachstum im Kerngeschäft (Core Volume Growth, CVG) für Wachstum, Free Operating Cash Flow (FOCF) für Liquidität und Return on Capital Employed (ROCE) für Profitabilität gleichgewichtet verwendet:

Komponenten der kurzfristigen variablen Vergütung

Der Aufsichtsrat hat im Jahr 2018 für einen mehrjährigen Zeitraum – für die Jahre 2019 bis 2021 – global gültige Werte für den Schwellenwert, die 100%ige Auszahlung und deren Begrenzungswert für jede Kennzahl festgelegt. Zwischen diesen Werten wird die Auszahlung mittels linearer Interpolation ermittelt. Eine nachträgliche Anpassung ist ausgeschlossen.

Auszahlung in Abhängigkeit von Wachstum, Liquidität und Profitabilität

Für jede einzelne Kennzahl kann die Auszahlung zwischen 0 % (bei Nichterreichen der Mindestanforderungen) und 300 % liegen. Die Gesamtauszahlung wird als arithmetisches Mittel aus den einzelnen Auszahlungen aller drei Komponenten berechnet. Die Summe der Gesamtauszahlung ist jedoch auf 250 % des Zielwerts begrenzt, wodurch die Maximalauszahlung dem 2,5-Fachen der jährlichen Festvergütung entspricht. Mit dieser hohen Schwankungsbreite ist die kurzfristige variable Vergütung an den üblicherweise zyklischen Verlauf unseres Geschäfts gebunden und stellt sicher, dass ertragsstarke Jahre zu einer attraktiven Auszahlung führen, während sie in ertragsschwachen Jahren geringer wird oder sogar komplett entfallen kann.

Komponenten des Covestro Profit Sharing Plan für die Jahre 2019 – 2021

‘Wachstum’ – Mengenwachstum im Kerngeschäft ‘Liquidität’ – FOCF ‘Profitabilität’ – ROCE
Schwellenwert (0 %) 1,5 % Mittelzufluss in Höhe von 400 Mio. € ROCE = WACC
100 % Erreichung 4,0 % Mittelzufluss in Höhe von 800 Mio. € 8 %-Punkte über WACC
Begrenzungswert (300 %) 9,0 % Mittelzufluss in Höhe von 1.600 Mio. € 24 %-Punkte über WACC

Die kurzfristige variable Vergütung für das Berichtsjahr 2021 betrug – nach Abzug des im Folgenden erläuterten Solidarbeitrags – für alle Vorstandsmitglieder insgesamt 7.619 Tsd. €. Dem lag ein Auszahlungsprozentsatz in Höhe von 239,5 % zugrunde, dessen Berechnung in der nachfolgenden Tabelle dargestellt ist. Auf Basis der Vereinbarungen mit der Arbeitnehmervertretung in Deutschland zur Beschäftigungssicherung leisten alle Mitarbeitenden den Solidarbeitrag in den betreffenden Gesellschaften zum Erhalt von Arbeitsplätzen an den deutschen Standorten. Für das Berichtsjahr 2021 beträgt dieser Beitrag 0,36 % der individuellen Covestro-PSP-Auszahlung. Gemäß Beschluss des Aufsichtsrats wird er auch von den Vorstandsmitgliedern einbehalten.

Auszahlung des Covestro Profit Sharing Plan für das Jahr 2021

‘Wachstum’ – Mengenwachstum im Kerngeschäft ‘Liquidität’ – FOCF ‘Profitabilität’ – ROCE
Erreichter Wert 10,0 % Mittelzufluss in Höhe von 1.429 Mio. € 12,9 %-Punkte über WACC
Resultierende Auszahlung 300,0 % 257,3 % 161,3 %
Gesamtauszahlung

(gemittelter Wert)
239,5 %

Kurzfristige variable Vergütung ab dem Jahr 2022

Mit Gültigkeit ab dem Geschäftsjahr 2022 wurde der Covestro PSP erweitert und an die Unternehmensstrategie ‘Sustainable Future’ angepasst, die sich u. a. auf Kreislaufwirtschaft und nachhaltiges Wachstum konzentriert. Zum einen wurde die Kennzahl Mengenwachstum im Kerngeschäft durch das EBITDA ersetzt. Zum anderen wurde eine vierte Kennzahl aus dem Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social and Governance, ESG) eingeführt. Hierbei errechnet sich die Auszahlung auf Basis der Treibhausgasemissionen (CO 2 -Äquivalente, CO 2 e) aus dem eigenen Betrieb und dem Energieeinkauf von Covestro (Scope-1- und Scope-2-Emissionen).

Der Aufsichtsrat hat im Dezember 2021 beschlossen, dass die Vorstandsmitglieder ihre kurzfristige variable Vergütung auch weiterhin auf Basis der Regelungen des Covestro PSP erhalten sollen. Eine ausführliche Erläuterung des dahingehend überarbeiteten Vergütungssystems wird mit der Einberufung der Hauptversammlung 2022 veröffentlicht, der es zur Billigung vorgelegt wird.

Langfristige variable Vergütung

Das aktienbasierte Vergütungsprogramm ‘Prisma’ für die langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive, LTI) berücksichtigt die Entwicklung der Covestro-Aktie, einschließlich der Dividende (Total Shareholder Return), sowie die Outperformance gegenüber dem Branchenindex STOXX Europe 600 Chemicals * über einen Zeitraum von vier Jahren. Seit dem Jahr 2021 ist der LTI-Plan zudem um eine Nachhaltigkeitskomponente erweitert. Die langfristige variable Vergütung ist auf die dauerhafte, zukunftsorientierte und stetige Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtet und gewährleistet – insbesondere seit der Einführung der Nachhaltigkeitskomponente – die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie ‘Sustainable Future’. In dieser Form findet ‘Prisma’ für die Mitglieder des Vorstands ebenso wie für die Führungskräfte von Covestro Anwendung. Der LTI-Zielwert beträgt für die Vorstandsmitglieder 130 % der jährlichen Festvergütung und setzt für die Teilnahme voraus, dass sie die für sie geltenden Aktienhaltevorschriften erfüllen.

Für jedes Geschäftsjahr wird eine neue ‘Prisma’-Tranche mit einer vierjährigen Performance-Periode aufgelegt. Der Aufsichtsrat legt zu Beginn dieser Performance-Periode die Leistungskriterien für Outperformance und Nachhaltigkeit und die relative Gewichtung dieser beiden Kriterien zueinander fest, die multiplikativ mit dem zusammenfassenden Kriterium Total Shareholder Return (TSR) verknüpft sind.

* STOXX Europe 600 Chemicals: Sektorindex des Indexemittenten STOXX; der STOXX Europe 600 umfasst 600 Unternehmen aus Europa

‘Prisma’-Performance-Perioden

Zur Ermittlung der Auszahlung werden drei Faktoren berechnet: der TSR-Faktor, der Outperformance-Faktor sowie der CO 2 -Faktor.

Der TSR-Faktor ergibt sich als Prozentsatz direkt aus der Aktienrendite (Summe des Endkurses der Covestro-Aktie und aller im Laufe der vierjährigen Performance-Periode pro Aktie ausgeschütteten Dividenden, dividiert durch den Anfangskurs).

Der Outperformance-Faktor basiert auf der relativen Kursentwicklung der Covestro-Aktie während der Performance-Periode im Vergleich zur Entwicklung des Aktienindex STOXX Europe 600 Chemicals. Für die mit dem Geschäftsjahr 2021 beginnende Tranche wurde Folgendes festgelegt:

* Der Outperformance-Faktor beträgt 100 %, wenn die Kursentwicklung der Covestro-Aktie (in %) der Entwicklung des Index (in %) entspricht.
* Der Outperformance-Faktor beträgt 0 %, wenn die Kursentwicklung der Covestro-Aktie (in %) 100 Prozentpunkte oder mehr unterhalb der Entwicklung des Index liegt.
* Der Outperformance-Faktor entwickelt sich proportional zur Abweichung sowohl in der Bandbreite von ± 100 Prozentpunkten wie auch oberhalb von 100 Prozentpunkten Abweichung.

Zusammenhang von Outperformance-Faktor und Kursentwicklung

Als Nachhaltigkeitskomponente wurde für die mit dem Geschäftsjahr 2021 beginnende Tranche ein Einsparungsziel für jährliche Treibhausgasemissionen (CO 2 e) der Emissionsstufe Scope 1 festgelegt. Der CO 2 -Faktor beträgt 100 %, wenn eine Einsparung der genannten Emissionen von 150 Kilotonnen (kt), bezogen auf das Basisjahr 2020, bis Ende des Jahres 2024 erreicht wird. Das entspricht einer Reduzierung der Emissionen um 12 %. Bleiben die jährlichen Emissionen unverändert, nimmt der CO 2 -Faktor den Wert 0 % an. Ab einer Reduktion in Höhe von 300 Kilotonnen erreicht er den Maximalwert von 200 %. Zwischen diesen Werten wird der Faktor mittels linearer Interpolation ermittelt. Die definierten Einsparungsziele betrachtet der Aufsichtsrat als erheblich im Vergleich zu den tatsächlichen Scope-1-Emissionen des Unternehmens.

Zusammenhang von Emissionen und CO 2 -Faktor

Um die Gesamtausschüttung für die mit dem Geschäftsjahr 2021 beginnende Tranche zu errechnen, wird der LTI-Zielbetrag mit dem TSR-Faktor, dem zu 75 % gewichteten Outperformance-Faktor und dem zu 25 % gewichteten CO 2 -Faktor multipliziert. Die Gesamtausschüttung ist hierbei auf maximal 200 % des Zielbetrags begrenzt. Da der Zielbetrag als 130 % der Festvergütung definiert ist, entspricht die Maximalauszahlung 260 % der jährlichen Festvergütung.

Komponenten der langfristigen variablen Vergütung

Bei den vorherigen Tranchen, die noch keine Nachhaltigkeitskomponente berücksichtigen, wird der Auszahlungsfaktor durch Multiplikation von TSR-Faktor und Outperformance-Faktor berechnet; auch hierbei ist die Gesamtausschüttung auf maximal 200 % des Zielbetrags begrenzt.

Auszahlung aus den ‘Prisma’-Tranchen 2017 – 2020 und 2018 – 2021

Im Januar des Berichtsjahres erhielten die im Jahr 2015 in den Vorstand berufenen Mitglieder Dr. Markus Steilemann und Dr. Klaus Schäfer Auszahlungen aus der ‘Prisma’-Tranche 2017 – 2020. Der Auszahlungsfaktor betrug 39,9 %.

Die ‘Prisma’-Tranche 2018 – 2021, an der neben Dr. Markus Steilemann und Dr. Klaus Schäfer erstmals auch Dr. Thomas Toepfer teilnahmeberechtigt war, endete zum 31. Dezember des Berichtsjahres mit einem Auszahlungsfaktor von 17,7 % und gelangt im Januar 2022 zur Auszahlung.

Die Berechnung der genannten Auszahlungsfaktoren kann anhand der nachfolgenden Grafik und Tabelle nachvollzogen werden.

Berechnung der ‘Prisma’-Tranche 2017 – 2020 1

1 Die jeweiligen Kurse ermitteln sich aus dem Durchschnitt der betreffenden Endkurse während der Monate November und Dezember in den Jahren 2016 und 2020.

2 Prozentuale Veränderung des Endkurses der Covestro-Aktie für das Jahr 2020 (47,05 €) im Vergleich zum Anfangskurs der Covestro-Aktie für das Jahr 2017 (60,66 €)

3 Prozentuale Veränderung des Endkurses des Aktienindex STOXX Europe 600 Chemicals für das Jahr 2020 (1.088,78 €) im Vergleich zum Anfangskurs des Aktienindex STOXX Europe 600 Chemicals für das Jahr 2017 (818,81 €)

Berechnung der Auszahlungsfaktoren für die ‘Prisma’-Tranchen 2017 – 2020 und 2018 – 2021

‘Prisma’-Tranche 2017 – 2020 ‘Prisma’-Tranche 2018 – 2021
Anfangskurs Covestro 60,66 € 1 84,34 € 2
Endkurs Covestro 47,05 € 3 53,53 € 4
Kursänderung – 22,4 % – 36,5 %
Anfangskurs Index 818,81 € 1 962,86 € 2
Endkurs Index 1.088,78 € 3 1.336,97 € 4
Kursänderung 33,0 % 38,9 %
Kumulierte Dividende 7,15 € 7,10 €
TSR-Faktor 89,4 % 71,9 %
Outperformance-Faktor 44,6 % 24,6 %
Auszahlungsfaktor 39,9 % 17,7 %

1 November / Dezember 2016

2 November / Dezember 2017

3 November / Dezember 2020

4 November / Dezember 2021

Die Dividendenzahlungen der einzelnen Jahre sind auf unserer Website zugänglich.

Weitere Informationen unter:

www.covestro.com/de/investors/stock-performance/dividends

Die ausgezahlten Beträge für beide Tranchen, einschließlich derer für die ehemaligen Vorstandsmitglieder Frank H. Lutz und Patrick Thomas, können der folgenden Tabelle entnommen werden.

Ausgezahlte Beträge für die ‘Prisma’-Tranchen 2017 – 2020 und 2018 – 2021 1

‘Prisma’-Tranche 2017 – 2020 ‘Prisma’-Tranche 2018 – 2021
in Tsd. € Zielwert 2 Auszahlung im Januar 2021

(Auszahlungsfaktor 39,9 %)
Zielwert 2 Auszahlung im Januar 2022

(Auszahlungsfaktor 17,7 %)
--- --- --- --- ---
Dr. Markus Steilemann 3 718 286 730 129
Dr. Klaus Schäfer 718 286 730 129
Dr. Thomas Toepfer 4 930 165
Frank H. Lutz 5 370 148
Patrick Thomas 6 1.495 597 1.140 202

1 Sucheta Govil ist im August 2019 in den Vorstand eingetreten und kann daher erstmals Anfang 2023 eine anteilige Auszahlung aus der ‘Prisma’-Tranche 2019 – 2022 erhalten.

2 Der Zielwert basiert auf der Position und der zugehörigen Festvergütung, die das betreffende Vorstandsmitglied zu Beginn der jeweiligen Tranche innehat.

3 Vorstandsvorsitzender seit dem 1. Juni 2018; zuvor als Mitglied des Vorstands zuständig für Vertrieb und Marketing

4 Mitglied des Vorstands seit dem 1. April 2018

5 Mitglied des Vorstands bis zum 2. Juni 2017

6 Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstands bis zum 31. Mai 2018

Übersicht über laufende ‘Prisma’-Tranchen

Nachfolgend sind die drei derzeit laufenden ‘Prisma’-Tranchen mit ihren jeweiligen Anfangskursen und dem zum Bilanzstichtag berechneten beizulegenden Zeitwert aufgeführt (Marktwert der jeweiligen Tranche, der auf Basis einer Monte-Carlo-Simulation ermittelt wurde).

Laufende ‘Prisma’-Tranchen

in € ‘Prisma’-Tranche 2019 – 2022 ‘Prisma’-Tranche 2020 – 2023 ‘Prisma’-Tranche 2021 – 2024 1
Covestro-Aktie
Anfangskurs 50,22 43,36 47,05
Stand Ende Dezember 2021 54,20 54,20 54,20
STOXX Europe 600 Chemicals
Anfangskurs 832,55 1.010,32 1.088,78
Stand Ende Dezember 2021 1.366,92 1.366,92 1.366,92
Beizulegender Zeitwert Dezember 2021 54,5 % 101,5 % 116,5 %

1 Für den erstmals mit der Tranche 2021 – 2024 eingeführten CO 2 -Faktor wird bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts ein Wert von 100 % verwendet.

Share Ownership Guidelines und Aktienbesitz

Die Mitglieder des Vorstands sind vertraglich grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren ab Erstbestellung Covestro-Aktien im Wert von 100 % der zum Zeitpunkt der Erstbestellung definierten Festvergütung auf eigene Rechnung zu erwerben und für die Dauer der Vorstandstätigkeit zu halten. Bei einer Vertragsverlängerung wird diese Verpflichtung auf die Höhe der neuen Festvergütung angehoben. Das betreffende Vorstandsmitglied muss innerhalb von vier Jahren nach Beginn der erneuten Bestellung Covestro-Aktien im Wert des Differenzbetrags erwerben. Die genannte Regelung wird erstmalig seit dem Jahr 2021 angewendet. Für die Vorstandsmitglieder Dr. Markus Steilemann und Dr. Klaus Schäfer gelten derzeit noch die zuvor angewandten Share Ownership Guidelines, auf Basis derer sie zum Kauf einer definierten Stückzahl an Covestro-Aktien bis zu einem vorgegebenen Stichtag verpflichtet waren und die sie bereits vollumfänglich erfüllt haben. Die von ihnen erworbenen Aktien sind ebenfalls für die Dauer der Vorstandstätigkeit zu halten.

In der nachfolgenden Tabelle ist die jeweilige, von den amtierenden Vorstandsmitgliedern zum Bilanzstichtag gehaltene Anzahl der Covestro-Aktien aufgeführt.

Anzahl der vom jeweiligen Vorstandsmitglied gehaltenen Aktien zum Bilanzstichtag

Vorstandsmitglied Anzahl Covestro-Aktien
Dr. Markus Steilemann 23.100
Sucheta Govil 6.251
Dr. Klaus Schäfer 5.415
Dr. Thomas Toepfer 5.500

Malus- und Clawback-Klauseln

Gemäß den im Jahr 2021 eingeführten Malus- und Clawback-Regelungen kann der Aufsichtsrat bei Vorliegen schwerwiegender Pflicht- oder Compliance-Verstößen die kurzfristige und/oder langfristige variable Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise einbehalten bzw. eine bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückfordern. Außerdem ist eine Rückforderung möglich, wenn die Berechnung und Auszahlung auf der Grundlage falscher Daten erfolgte.

Der Aufsichtsrat hat von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, im Jahr 2021 keinen Gebrauch gemacht, da weder vor noch im Berichtsjahr Vorkommnisse eingetreten sind, die hierzu Veranlassung gegeben hätten.

Leistungen im Fall des Ausscheidens

Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund werden Zusagen in der Regel bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt. In diesem Fall dürfen die Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags vergüten (Abfindungs-Cap). Noch ausstehende variable Vergütungskomponenten werden zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten und Bedingungen ausgezahlt, d. h., es erfolgt keine vorzeitige Auszahlung.

Im Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control), durch den sich die Stellung eines einzelnen Mitglieds des Vorstands wesentlich ändert – z. B. durch Änderung der Strategie des Unternehmens oder durch Änderung des Tätigkeitsbereichs des Vorstandsmitglieds -, hat das Vorstandsmitglied das Recht, den Dienstvertrag innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kontrollwechsel zu kündigen. Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kontrollwechsel hat das Vorstandsmitglied bei Ausübung dieses Kündigungsrechts oder bei einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses auf Veranlassung der Gesellschaft Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe des 2,5-Fachen der jährlichen Festvergütung. Die Höhe dieser Abfindungszahlung einschließlich Nebenleistungen ist auf die verbleibende Vergütung bis zum Ablauf des Dienstvertrags begrenzt und unterliegt dem Abfindungs-Cap.

Leistungen von Dritten

Im Berichtsjahr sind den Vorstandsmitgliedern keine Leistungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Vorstand von einem Dritten zugesagt oder gewährt worden.

Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr

Gewährte und geschuldete Vergütung

Nachstehend ist gemäß den Anforderungen von § 162 Absatz 1 AktG die gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr aufgeführt. Hierbei sind die Werte für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung für dasjenige Geschäftsjahr angegeben, in dem die der Vergütung jeweils zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht worden ist.

Gewährte und geschuldete Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder (AktG) 1

Dr. Markus Steilemann

(Vorsitzender)
Sucheta Govil

(Vertrieb und Marketing)
Dr. Klaus Schäfer

(Technologie)
Dr. Thomas Toepfer

(Finanzen und Arbeitsdirektor)
2020 2021 2020 2021 2020 2021 2020 2021
--- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
in

Tsd. €
in % in

Tsd. €
in % in

Tsd. €
in % in

Tsd. €
in % in

Tsd. €
in % in

Tsd. €
in % in

Tsd. €
in % in

Tsd. €
in %
--- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
Festvergütung 1.210 73,6 1.219 28,4 609 87,9 614 29,1 609 61,8 614 27,5 740 87,2 746 27,4
Sachbezüge und sonstige Leistungen 27 1,6 28 0,7 24 3,5 29 1,4 30 3,0 28 1,3 36 4,2 28 1,0
Summe 1.237 1.247 633 643 639 642 776 774
Kurzfristige variable Vergütung
für das Jahr 2020 120 7,3 60 8,7 60 6,1 73 8,6
für das Jahr 2021 2.909 67,9 1.465 69,5 1.465 65,5 1.780 65,5
Langfristige variable Vergütung
‘Prisma’-Tranche

2017 – 2020
286 17,4 286 29,0
‘Prisma’-Tranche

2018 – 2021
129 3,0 129 5,8 165 6,1
Summe 1.643 4.285 693 2.108 985 2.236 849 2.719

1 Aufgrund von Rundungen ergeben die Prozentwerte nicht überall 100 %.

Angaben gemäß den bisherigen Anforderungen des DCGK

Der DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019 verzichtet auf eigene Empfehlungen zur Berichterstattung über die Vorstandsvergütung, einschließlich der Mustertabellen, gemäß der Fassung vom 7. Februar 2017. Zur besseren Vergleichbarkeit werden jedoch in den nachfolgenden Tabellen weiterhin die für das Berichtsjahr 2021 bzw. den Vorjahreszeitraum im Sinne des DCGK gewährten Zuwendungen einschließlich der Nebenleistungen und inkl. der erreichbaren Minimal- und Maximalvergütung bei variablen Vergütungskomponenten sowie der Zufluss für das Berichtsjahr bzw. den Vorjahreszeitraum dargestellt.

Gewährte Zuwendungen für das Berichtsjahr (DCGK)

in Tsd. € Dr. Markus Steilemann

(Vorsitzender)
Sucheta Govil

(Vertrieb und Marketing)
Dr. Klaus Schäfer

(Technologie)
Dr. Thomas Toepfer

(Finanzen und Arbeitsdirektor)
Ziel-

wert 2020
Ziel-

wert 2021
Min. 2021 Max. 2021 Ziel-

wert 2020
Ziel-

wert 2021
Min. 2021 Max. 2021 Ziel-

wert 2020
Ziel-

wert 2021
Min. 2021 Max. 2021 Ziel-

wert 2020
Ziel-

wert 2021
Min. 2021 Max. 2021
--- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
Eintritt 20. August 2015 Eintritt 1. August 2019 Eintritt 20. August 2015 Eintritt 1. April 2018
--- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
Festvergütung 1.210 1.219 1.219 1.219 609 614 614 614 609 614 614 614 740 746 746 746
Nebenleistungen 27 28 28 28 24 29 29 29 30 28 28 28 36 28 28 28
Summe 1.237 1.247 1.247 1.247 633 643 643 643 639 642 642 642 776 774 774 774
Kurzfristige variable Vergütung 1.210 1.219 3.048 609 614 1.535 609 614 1.535 740 746 1.865
Langfristige variable Vergütung

(‘Prisma’-Tranche 2020 – 2023) 1
1.279 644 644 782
Langfristige variable Vergütung

(‘Prisma’-Tranche 2021 – 2024) 1
1.594 3.169 803 1.596 803 1.596 976 1.940
Summe 3.726 4.060 1.247 7.464 1.886 2.060 643 3.774 1.892 2.059 642 3.773 2.298 2.496 774 4.579
Versorgungs-

aufwand
700 954 954 954 174 348 348 348 285 381 381 381 284 491 491 491
Gesamtver-

gütung
4.426 5.014 2.201 8.418 2.060 2.408 991 4.122 2.177 2.440 1.023 4.154 2.582 2.987 1.265 5.070

1 Beizulegender Zeitwert zum Gewährungszeitpunkt

Zufluss im bzw. für das Berichtsjahr (DCGK)

in Tsd. € Dr. Markus Steilemann

(Vorsitzender)
Sucheta Govil

(Vertrieb und Marketing)
Dr. Klaus Schäfer

(Technologie)
Dr. Thomas Toepfer

(Finanzen und Arbeitsdirektor)
Eintritt 20. August 2015 Eintritt 1. August 2019 Eintritt 20. August 2015 Eintritt 1. April 2018
--- --- --- --- --- --- --- --- ---
2020 2021 2020 2021 2020 2021 2020 2021
--- --- --- --- --- --- --- --- ---
Festvergütung 1.210 1.219 609 614 609 614 740 746
Nebenleistungen 27 28 24 29 30 28 36 28
Summe 1.237 1.247 633 643 639 642 776 774
Kurzfristige variable Vergütung 120 2.909 60 1.465 60 1.465 73 1.780
Langfristige variable Vergütung

‘Prisma’-Tranche 2016 – 2019
1.707 1.707
Langfristige variable Vergütung

‘Prisma’-Tranche 2017 – 2020
286 286
Summe 3.064 4.442 693 2.108 2.406 2.393 849 2.554
Versorgungsaufwand 700 954 174 348 285 381 284 491
Gesamtvergütung 3.764 5.396 867 2.456 2.691 2.774 1.133 3.045

Langfristige variable Vergütung ‘Prisma’

Für die langfristige variable Vergütung (‘Prisma’-Tranche 2021 – 2024) beläuft sich der beizulegende Zeitwert bei Gewährung auf 4.176 Tsd. € (Vorjahr: 3.349 Tsd. € für die ‘Prisma’-Tranche 2020 – 2023).

Für alle laufenden Tranchen der langfristigen variablen Vergütung, an denen aktive und ehemalige Vorstandsmitglieder teilnehmen, wurden zum 31. Dezember 2021 Rückstellungen in Höhe von 5.391 Tsd. € (Vorjahr: 4.585 Tsd. €) gebildet, davon entfielen auf ehemalige Vorstandsmitglieder 202 Tsd. € (Vorjahr: 1.015 Tsd. €).

Langfristige variable Vergütung (IFRS)

Zum 31.12.2021 amtierende Vorstandsmitglieder Ehemalige Vorstandsmitglieder
Dr. Markus Steilemann

(Vorsitzender)
Sucheta Govil

(Vertrieb und Marketing)
Dr. Klaus Schäfer

(Technologie)
Dr. Thomas Toepfer

(Finanzen

und Arbeits-

direktor)
Frank H. Lutz Patrick Thomas Gesamt
--- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
in Tsd. € 2020 2021 2020 2021 2020 2021 2020 2021 2020 2021 2020 2021 2020 2021
--- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
Im Berichtszeitraum erfasster Gesamtaufwand/-ertrag für langfristige variable Vergütung 977 847 293 447 582 405 591 489 20 338 – 69 2.801 2.119

Pensionszusagen

Im laufenden Berichtsjahr wurde für die Vorstandsmitglieder ein Dienstzeitaufwand in Höhe von insgesamt 2.174 Tsd. € (Vorjahr: 1.443 Tsd. €) nach IFRS aufwandswirksam berücksichtigt. Die jeweiligen Pensionsverpflichtungen ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht.

Pensionszusagen (IFRS)

in Tsd. € Dienstzeitaufwand für im laufenden Jahr erdiente Pensionszusagen Barwert der leistungsorientierten

Pensionsverpflichtungen zum 31.12.
2020 2021 2020 2021
--- --- --- --- ---
Dr. Markus Steilemann 700 954 4.839 5.036
Sucheta Govil 174 348 277 485
Dr. Klaus Schäfer 285 381 6.106 5.997
Dr. Thomas Toepfer 284 491 873 1.076
Gesamt 1.443 2.174 12.095 12.594

Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder

Nachstehend ist gemäß den Anforderungen von § 162 Absatz 1 AktG die gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr aufgeführt.

Gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder (AktG)

Patrick Thomas

(bis 31. Mai 2018)
Frank H. Lutz

(bis 2. Juni 2017)
2020 2021 2020 2021
--- --- --- --- --- --- --- --- ---
in Tsd. € in % in Tsd. € in % in Tsd. € in % in Tsd. € in %
--- --- --- --- --- --- --- --- ---
Festvergütung
Sachbezüge und sonstige Leistungen
Summe
Kurzfristige variable Vergütung
für das Jahr 2020
für das Jahr 2021
Langfristige variable Vergütung
‘Prisma’-Tranche 2017 – 2020 597 100,0 148 100,0
‘Prisma’-Tranche 2018 – 2021 202 100,0
Summe 597 202 148

Für laufende Pensionen ehemaliger Vorstandsmitglieder besteht zum 31. Dezember 2021 eine Rückstellung im Konzernabschluss in Höhe von 7.696 Tsd. € (Vorjahr: 8.270 Tsd. €). Der Erfüllungsbetrag der mittel- und unmittelbaren Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluss der Covestro AG betrug 6.921 Tsd. € (Vorjahr: 6.315 Tsd. €).

Vergütung des Aufsichtsrats

Vergütungssystem des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats, die seit der Gründung der Covestro AG nicht verändert wurde, richtet sich nach den entsprechenden Satzungsbestimmungen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Aufwendungen eine jährliche feste Vergütung von jeweils 100 Tsd. €.

Gemäß den Empfehlungen des DCGK werden Vorsitz und stellvertretender Vorsitz im Aufsichtsrat sowie Vorsitz und Mitgliedschaft in Ausschüssen gesondert berücksichtigt. Für den Vorsitz des Aufsichtsrats wird eine feste Vergütung in Höhe von 300 Tsd. € gezahlt, für die Stellvertretung 150 Tsd. €. Damit ist auch die Übernahme von Mitgliedschaften bzw. Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten. Den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern steht für die Mitgliedschaft oder den Vorsitz in Ausschüssen eine zusätzliche Vergütung zu. Für den Vorsitz des Prüfungsausschusses sind als zusätzliche Vergütung 50 Tsd. € und für jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses 25 Tsd. € festgelegt. Vorsitzende eines anderen Ausschusses erhalten 30 Tsd. €, jedes Mitglied eines anderen Ausschusses 20 Tsd. €. Für die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss wird keine zusätzliche Vergütung gewährt. Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt. Bei Überschreiten dieser Höchstzahl sind die zwei höchstdotierten Funktionen maßgeblich. Veränderungen im Aufsichtsrat und in seinen Ausschüssen während des Geschäftsjahres führen zu einer zeitanteiligen Vergütung. Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für jede persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 1 Tsd. €. Das Sitzungsgeld ist auf 1 Tsd. € pro Tag begrenzt. Für Sitzungen, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie virtuell abgehalten wurden, wurde kein Sitzungsgeld gezahlt.

Siehe ‘Bericht des Aufsichtsrats’

Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr

Die nachfolgende Tabelle fasst die Komponenten der Vergütung des Aufsichtsrats der Covestro AG im Berichtsjahr 2021 bzw. im Vorjahreszeitraum zusammen:

Aufsichtsratsvergütung der Covestro AG

in Tsd. € Feste Vergütung Sitzungsgeld Gesamt
2020 2021 2020 2021 2020 2021
--- --- --- --- --- --- ---
Ferdinando Falco Beccalli (bis April 2021) 100 29 2 102 29
Dr. Christine Bortenlänger 111 125 1 111 126
Johannes Dietsch (bis Juli 2020) 84 2 86
Lise Kingo (seit April 2021) 82 2 0 84
Petra Kronen

(Stellvertretende Vorsitzende)
150 150 2 2 152 152
Irena Küstner 125 125 2 2 127 127
Dr. Ulrich Liman 120 127 1 2 121 129
Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher 150 150 3 3 153 153
Dr. Richard Pott

(Vorsitzender)
300 300 2 2 302 302
Petra Reinbold-Knape (seit Januar 2020) 139 145 2 2 141 147
Regine Stachelhaus 128 140 1 2 129 142
Marc Stothfang 100 107 1 101 107
Patrick Thomas (seit Juli 2020) 53 132 53 132
Frank Werth 100 100 1 2 101 102
Gesamt 1.660 1.712 19 20 1.679 1.732

Über die Aufsichtsratsvergütung hinaus erhalten die Arbeitnehmervertreter, die Arbeitnehmende des Covestro-Konzerns sind, Entgeltleistungen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Aufsichtsrat stehen. In Summe erhielten die Arbeitnehmervertreter aus solchen Tätigkeiten 667 Tsd. € (Vorjahr: 652 Tsd. €).

Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, bestanden nicht. Daneben hat die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt und die bislang einen Selbstbehalt umfasste. Da die diesbezügliche Empfehlung in der Fassung des DCGK vom 16. Dezember 2019 entfallen ist, wurde die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats entsprechend angepasst, und künftig wird auf den Selbstbehalt verzichtet.

Vorgesehene Änderungen ab dem Jahr 2022

Die Aufsichtsratsvergütung der Covestro AG ist seit dem Jahr 2015, als die Gesellschaft noch im MDAX gelistet war, in ihrer Höhe und Struktur nicht verändert worden. Der Hauptversammlung 2022 soll eine Anpassung des oben beschriebenen Vergütungssystems vorgeschlagen werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass sich in den letzten Jahren die qualitativen und zeitlichen Anforderungen an den Aufsichtsrat, seine Ausschüsse und seine Mitglieder deutlich erhöht haben. Das zeigt sich bspw. für den Prüfungsausschuss auch an neuen gesetzlichen Vorschriften wie dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz, FISG).

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Gutachtens eines unabhängigen externen Beratungsunternehmens hat der Aufsichtsrat folgende Vorschläge entwickelt:

* Das Verhältnis zwischen der Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzes und seiner Stellvertretung sowie der weiteren Aufsichtsratsmitglieder von derzeit 3 : 1,5 : 1 soll auf ein Verhältnis von 3 : 2 : 1 verändert werden.
* Die Vergütung der Ausschüsse, einschließlich ihrer Vorsitze, soll an die jeweiligen qualitativen Anforderungen und den damit einhergehenden Arbeitsaufwand angepasst werden.
* Die seit dem Jahr 2015 unveränderte Festvergütung soll erhöht werden.

Eine detailliertere Darstellung dieser Vorschläge wird gemeinsam mit der entsprechenden Satzungsänderung mit der Einberufung der Hauptversammlung 2022 veröffentlicht.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Im Folgenden findet sich die für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 gemäß § 162 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AktG erforderliche Darstellung der jährlichen Veränderung der den gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gewährten und geschuldeten Vergütung im Vergleich zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden auf Vollzeitäquivalenzbasis.

Fünfjahresvergleich der gewährten und geschuldeten Vergütung der Vorstandsmitglieder (AktG) 1

2017 2018 2019 2020 2021
in

Tsd. €
in

Tsd. €
in % in

Tsd. €
in % in

Tsd. €
in % in

Tsd. €
in %
--- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
Zum 31. Dezember 2021 amtierende Vorstandsmitglieder
Dr. Markus Steilemann (Vorsitzender) 2.364 3.458 46,3 3.168 – 8,4 1.643 – 48,1 4.285 >100
Sucheta Govil (seit 1. August 2019) 320 693 116,6 2.108 >200
Dr. Klaus Schäfer 2.284 1.724 – 24,5 2.462 42,8 985 – 60,0 2.236 >100
Dr. Thomas Toepfer (seit 1. April 2018) 3.329 1.014 – 69,5 849 – 16,3 2.719 >200
Ehemalige Vorstandsmitglieder
Patrick Thomas (bis 31. Mai 2018) 4.493 2.266 – 49,6 3.260 43,9 597 – 81,7 202 – 66,2
Frank H. Lutz (bis 2. Juni 2017) 1.562 2.111 148 – 93,0 0,0
Summe 10.703 10.777 0,7 12.335 14,5 4.915 – 60,2 11.550 >100

1 Angaben zu prozentualen Veränderungen beziehen sich immer auf die Entwicklung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.

Fünfjahresvergleich der gewährten und geschuldeten Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (AktG) 1

2017 2018 2019 2020 2021
in

Tsd. €
in

Tsd. €
in % in

Tsd. €
in % in

Tsd. €
in % in

Tsd. €
in %
--- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
Zum 31. Dezember 2021 amtierende Aufsichtsratsmitglieder
Dr. Christine Bortenlänger 105 105 0,0 106 1,0 111 4,7 126 13,5
Lise Kingo (seit April 2021) 84
Petra Kronen

(Stellvertretende Vorsitzende)
162 160 – 1,2 160 0,0 152 – 5,0 152 0,0
Irena Küstner 135 134 – 0,7 134 0,0 127 – 5,2 127 0,0
Dr. Ulrich Liman (seit Januar 2018) 127 128 0,8 121 – 5,5 129 6,6
Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher 159 159 0,0 159 0,0 153 – 3,8 153 0,0
Dr. Richard Pott

(Vorsitzender)
313 310 – 1,0 309 – 0,3 302 – 2,3 302 0,0
Petra Reinbold-Knape (seit Januar 2020) 141 147 4,3
Regine Stachelhaus 127 125 – 1,6 126 0,8 129 2,4 142 10,1
Marc Stothfang 95 105 10,5 106 1,0 101 – 4,7 107 5,9
Patrick Thomas (seit Juli 2020) 53 132 149,1
Frank Werth 106 105 – 0,9 106 1,0 101 – 4,7 102 1,0
Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder
Ferdinando Falco Beccalli

(bis April 2021)
105 104 – 1,0 106 1,9 102 – 3,8 29 – 71,6
Johannes Dietsch (bis Juli 2020) 156 155 – 0,6 154 – 0,6 86 – 44,2
Peter Hausmann (bis Dezember 2019) 154 153 – 0,6 153 0,0
Dr. Thomas Fischer

(bis Dezember 2017)
128
Sabine Wirtz (bis Februar 2017) 11
Summe 1.756 1.742 – 0,8 1.747 0,3 1.679 – 3,9 1.732 3,2

1 Angaben zu prozentualen Veränderungen beziehen sich immer auf die Entwicklung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.

Für die Ertragsentwicklung wurde neben dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag der Covestro AG, dessen Angabe gesetzlich vorgeschrieben ist, auch die der kurzfristigen variablen Vergütung zugrunde liegenden Kennzahlen des Covestro-Konzerns (Mengenwachstum im Kerngeschäft, Free Operating Cash Flow und ROCE) sowie das EBITDA aufgeführt. Letzteres soll ab dem Jahr 2022 das Mengenwachstum im Kerngeschäft als relevante Wachstumskennzahl ersetzen.

Für die Vergütung der Mitarbeitenden wurde der im jeweiligen Geschäftsbericht veröffentlichte Personalaufwand (Löhne und Gehälter zuzüglich sozialer Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung) verwendet und durch die Anzahl der Mitarbeitenden, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigte (Full Time Equivalents, zum Bilanzstichtag, dividiert.

Fünfjahresvergleich der Ertragskennzahlen (AktG) 1

2017 2018 2019 2020 2021
in

Mio. €
in

Mio. €
in % in

Mio. €
in % in

Mio. €
in % in

Mio. €
in %
--- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Covestro AG
488 496 1,6 623 25,6 – 45 – 107,2 648
Mengenwachstum im Kerngeschäft 2 3,4 % 1,5 % 2,0 % – 5,6 % 10,0 %
Free Operating Cash Flow 3 1.843 1.669 – 9,4 473 – 71,7 530 12,1 1.429 >100
EBITDA 4 3.435 3.200 – 6,8 1.604 – 49,9 1.472 – 8,2 3.085 >100
ROCE 5 33,4 % 29,5 % 8,4 % 7,0 % 19,5 %

1 Angaben zu prozentualen Veränderungen beziehen sich immer auf die Entwicklung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.

2 Das Mengenwachstum im Kerngeschäft bezieht sich auf die Kernprodukte aus den Segmenten Performance Materials und Solutions & Specialties und wird als prozentuale Veränderung der extern verkauften Mengen gegenüber dem Vorjahr errechnet. Covestro nutzt auch Geschäftsmöglichkeiten außerhalb des Kerngeschäftes, z. B. durch den Verkauf von Vorprodukten und Nebenprodukten wie Salzsäure, Natronlauge und Styrol. Solche Transaktionen sind nicht Bestandteil des Mengenwachstums im Kerngeschäft. Werte auf Basis der Definition des Kerngeschäftes zum 31. März des jeweiligen Folgejahres rückwirkend ermittelt.

3 Free Operating Cash Flow: entspricht den Cashflows aus operativer Tätigkeit abzüglich Auszahlungen für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte

4 EBITDA: ergibt sich aus dem bereinigten operativen Ergebnis (EBIT) zuzüglich Abschreibungen und Wertminderungen sowie abzüglich Wertaufholungen von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten

5 ROCE: Der Return on Capital Employed misst die Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Die Kennzahl berechnet sich aus dem Verhältnis des bereinigten operativen Ergebnisses (EBIT) nach kalkulatorischen Ertragsteuern zum Capital Employed. Das Capital Employed stellt das im Unternehmen eingesetzte Kapital dar und entspricht der Summe von Anlage- und Umlaufvermögen abzüglich nichtzinstragender Verbindlichkeiten, etwa aus Lieferungen und Leistungen.

Fünfjahresvergleich der Arbeitnehmervergütung (AktG) 1

2017 2018 2019 2020 2021
in

Mio. €
in

Mio. €
in % in

Mio. €
in % in

Mio. €
in % in

Mio. €
in %
--- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
Personalaufwand (in Mio. €) 1.915 1.958 2,2 1.762 – 10,0 1.723 – 2,2 2.298 33,4
Mitarbeitende 2 16.176 16.770 3,7 17.201 2,6 16.501 – 4,1 17.909 8,5
Personalaufwand pro FTE (in Tsd. €) 118 117 – 1,4 102 – 12,3 104 1,9 128 22,6

1 Angaben zu prozentualen Veränderungen beziehen sich immer auf die Entwicklung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.

2 Die Anzahl der Mitarbeitenden (Festanstellungen und befristete Arbeitsverhältnisse) wird in Vollzeitäquivalenten (Full Time Equivalents, FTE) dargestellt. Teilzeitbeschäftigte werden dabei gemäß ihrer vertraglichen Arbeitszeit proportional berücksichtigt. Auszubildende sind in dieser Kennzahl nicht enthalten.

Sonstige Angaben

Zum 31. Dezember 2021 bestanden, wie auch zum 31. Dezember 2020, keine Vorschüsse und Kredite an Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats.

Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

An die Covestro AG, Leverkusen

Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts

Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Covestro AG, Leverkusen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Covestro AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.

Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Hinweis zur Haftungsbeschränkung

Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Covestro AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio. für Fahrlässigkeit in Ziffer 9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.

Düsseldorf, den 21. Februar 2022

KPMG AG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dr. Zeimes

Wirtschaftsprüfer
Schenk

Wirtschaftsprüferin

17. System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Der Aufsichtsrat der Covestro AG hat im Dezember 2021 beschlossen, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, das von der Hauptversammlung am 16. April 2021 gebilligt worden war, mit Wirkung zum 1. Januar 2022 zu adjustieren. Als einzige Änderung gegenüber dem bislang geltenden Vergütungssystem wurden die Leistungskriterien für die kurzfristige variable Vergütung für die Jahre 2022 bis 2024 an die neue Strategie von Covestro angepasst und zu diesem Zweck unter anderem um eine Nachhaltigkeitskomponente erweitert.

Grundzüge des Vorstandsvergütungssystem

Das System der Vorstandsvergütung orientiert sich an der Unternehmensstrategie und soll durch seine Ausgestaltung einen Beitrag zu einem nachhaltigen Unternehmenserfolg und zur Erreichung strategischer Unternehmensziele leisten. Wir wollen die Attraktivität von Covestro im Wettbewerb um hoch qualifizierte Führungskräfte sicherstellen, hohe Transparenz gewährleisten und zugleich den gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben entsprechen.

Die Vergütung des Vorstands besteht neben erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten zu einem überwiegenden Anteil aus variablen und mehrjährigen erfolgsbezogenen Vergütungselementen. Der Fokus der Gesamtvergütung des Vorstands ist somit auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung gesetzt.

Gemäß der gemeinsamen Verantwortung des Vorstands im Sinne unserer Maxime ‘Wir sind 1’ finden bei allen Vorstandsmitgliedern die gleichen Leistungskennzahlen in der variablen Vergütung Anwendung. Die Kopplung der Vergütung an den wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet dabei die deutliche Fluktuation der variablen Vergütung bei Zielübererfüllung bzw. -verfehlung. Die Vorstandsvergütung folgt den Grundprinzipien der Vergütungsstruktur des Covestro-Konzerns und ist grundsätzlich sowohl für den Vorstand als auch für die übrigen Führungskräfte, einschließlich der leitenden Mitarbeiter, einheitlich aufgebaut.

Ziel des Aufsichtsrats ist es, dem Vorstand ein wettbewerbsfähiges und marktübliches Vergütungssystem anzubieten, das die Größe und Komplexität von Covestro sowie die wirtschaftliche Lage, auch im Vergleich zum Wettbewerb, berücksichtigt. Dabei ist das Vergütungssystem klar und verständlich ausgestaltet und ausgewiesen.

Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung der Vorstandsvergütung

Die Vorstandsvergütung wird gemäß § 87 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) vom Aufsichtsrat festgesetzt. Dabei wird der Aufsichtsrat vom Personalausschuss unterstützt, indem dieser Empfehlungen zum Vorstandsvergütungssystem vorlegt, über die der Aufsichtsrat berät und beschließt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Beratungsunternehmen hinzuziehen. Im Falle einer Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit geachtet.

Der Personalausschuss bereitet des Weiteren die regelmäßige Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems sowie der Vergütungshöhe der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vor. Sofern Bedarf besteht, empfiehlt er dem Aufsichtsrat, Änderungen am Vergütungssystem vorzunehmen. Die geltenden Regelungen des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner aktuellen Fassung vom 16. Dezember 2019 sowie der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zur Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.

Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. Bis zu einer Beschlussfassung über ein überprüftes Vergütungssystem findet das vorgelegte Vergütungssystem Anwendung.

In besonderen Fällen, wie zum Beispiel im Zuge einer schweren Wirtschaftskrise, kann der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses vorübergehend von den Bestandteilen des Vorstandsvergütungssystems (Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur und -höhe sowie bezüglich der einzelnen Vergütungsbestandteile) abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft ist.

Das vorliegende Vorstandsvergütungssystem findet Anwendung bei Verlängerung laufender Vorstandsdienstverträge und für neu abzuschließende Verträge. In den derzeit laufenden Vorstandsdienstverträgen wurden Anfang 2021 die Regelungen zu Malus und Clawback ergänzt, soweit sie nicht bereits Bestandteil waren.

Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung

Der Aufsichtsrat legt für das bevorstehende Geschäftsjahr die Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem fest. Diese steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und berücksichtigt die wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten von Covestro.

Die Höhe der Vergütung des Vorstands wird jährlich vom Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit überprüft. Der Personalausschuss erstellt dafür einen Horizontal- und einen Vertikalvergleich und bereitet im Falle von Anpassungsbedarfen eine entsprechende Beschlussempfehlung für den Aufsichtsrat vor. In der Regel beschränkt sich die Höhe der Anpassung auf die Entwicklung des Verbraucherpreis-Indexes für Deutschland.

Die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung kann für einzelne Vorstandsmitglieder variieren. So kann beispielsweise ein herausgehobenes Vorstandsmitglied eine höhere Vergütung erhalten. Einheitlich ist jedoch die Vergütungsstruktur.

Horizontaler / externer Marktvergleich

Zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Ziel-Gesamtvergütung wird als externer Vergleichsmaßstab im Wesentlichen die Vergütung der Vorstände aller Unternehmen der Deutschen Aktienindizes DAX und MDAX herangezogen, aufgrund der eingeschränkten Vergleichbarkeit allerdings ohne Banken und Versicherungen. Dabei wird insbesondere überprüft, ob die relative Positionierung der Vorstandsvergütung mit der relativen Position von Covestro innerhalb dieser Unternehmensgruppe hinsichtlich der Kriterien Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter und Marktkapitalisierung im Einklang steht.

Vertikaler / interner Marktvergleich

Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat im Zuge der Entwicklung der Vorstandsvergütung die interne Vergütungsstruktur. Hierbei wird die Vorstandsvergütung in Relation zur Vergütung des Executive Leadership Team (Führungskräfte in den beiden höchsten Vertragsstufen unterhalb des Vorstands) und der Gesamtbelegschaft (tarifliche und außertarifliche Mitarbeiter einschließlich des Executive Leadership Team) von Covestro in Deutschland im Zeitverlauf gesetzt. Als Executive Leadership Team sind die Führungskräfte in den beiden höchsten Vertragsstufen unterhalb des Vorstands definiert.

Vergütungskomponenten und Vergütungsstruktur

Die Vergütungsstruktur – ohne Sachbezüge, sonstige Leistungen und Pensionsleistungen – stellt sich basierend auf den durchschnittlichen jährlichen Gesamtbezügen eines Vorstandsmitglieds bei 100 %-iger Zielerreichung derzeit wie folgt dar:

* Jährliche Festvergütung: ca. 30 %
* Kurzfristige variable Vergütung: 100 % der Festvergütung ca. 30 %
* Langfristige variable Vergütung: 130 % der Festvergütung ca. 40 %

Die Relation der langfristigen zur kurzfristigen variablen Vergütung beträgt demnach 57:43.

Das Vergütungssystem erlaubt dem Aufsichtsrat, im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Vorstandsvergütung die relative Gewichtung der Komponenten untereinander zu verändern. Hierfür ist eine Bandbreite von 25 % bis 31 % für die kurzfristige sowie 39 % bis 45 % für die langfristige variable Vergütung vorgesehen, jeweils bezogen auf die Summe von Festvergütung und variablen Anteilen (bei 100 % Zielerreichung). Dabei bleibt in jedem Fall sichergestellt, dass gemäß den Anforderungen des Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen des DCGK der langfristige Anteil höher ist als der kurzfristige und somit der variable Teil der Vorstandsvergütung überwiegend langfristig ausgestaltet ist. Auf diese Weise kann die Zusammensetzung der Gesamtbezüge nach den Gesichtspunkten von Marktüblichkeit und Angemessenheit gewichtet und beispielsweise die Vergütung der Vorstandsmitglieder noch stärker auf die langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet werden.

Zu den zusätzlichen Bestandteilen der Ziel-Gesamtvergütung zählen Sachbezüge und sonstige Leistungen, die ca. 5 % der jeweiligen Festvergütung betragen. Der fest definierte jährliche Beitrag zur Altersversorgung beläuft sich auf ca. 35 % der jeweiligen Festvergütung.

Darüber hinaus sieht das Vergütungssystem Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines) vor, wonach die Vorstandsmitglieder für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet sind, Aktien am Unternehmen zu halten. Der Aufsichtsrat hat außerdem die Möglichkeit, die variable Vergütung unter bestimmten Umständen teilweise oder ganz einzubehalten bzw. bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückzufordern (Malus- und Clawback-Regeln). Das Vorstandsvergütungssystem wird zudem durch angemessene und marktübliche Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn und der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand beziehungsweise der Änderung des Dienstsitzes ergänzt.

Vergütungssystem des Vorstands im Überblick

VergütungsbestandteilBemessungsgrundlage / ParameterStrategische ZielsetzungJährliche Festvergütung

* Feste vertraglich vereinbarte Vergütung, die in 12 Monatsraten ausgezahlt wird.
* In der Regel jährliche Anpassung gemäß Entwicklung Verbraucherpreis-Index Deutschland

Die Festlegung der Höhe der jährlichen Festvergütung erfolgt in Abhängigkeit von der übertragenen Funktion und Verantwortung und den Marktbedingungen.Sachbezüge und sonstige Leistungen

* Fahrzeugpauschale; Fahrbereitschaftsdienst
* Sicherheitsleistungen
* Gesundheitsvorsorgeuntersuchung
* Ggf. Zahlungen bei Dienstantritt (Übernahme entfallener variabler Vergütung beim vorherigen Arbeitgeber; Kostenerstattung für Umzüge)

Diese Leistungen sollen im Wesentlichen die Arbeitsfähigkeit der Vorstandsmitglieder sicherstellen.Kurzfristige variable Vergütung:

‘Covestro PSP’*

Zielwert: derzeit 100 % der jeweiligen Festvergütung

*

Kennzahlen (jeweils zu 1/4 gewichtet):

Wachstum (EBITDA)
Liquidität (FOCF)
Rentabilität (ROCE)
Nachhaltigkeit (unter anderem Treibhausgasemissionen)

*

Auszahlung: nach einem Jahr zwischen 0 und 250 % des Zielwertes

Für die kurzfristig variable Vergütung finden dieselben finanziellen Leistungskriterien Anwendung, die auch zur Konzernsteuerung herangezogen werden, was die direkte Verknüpfung des jährlichen Unternehmenserfolgs mit dieser Vergütungskomponente gewährleistet. Die Nachhaltigkeitskomponente unterstützt die vollständig Ausrichtung auf die Kreislaufwirtschaft.Langfristige variable Vergütung:

‘Prisma’*

Zielwert: derzeit 130 % der jeweiligen Festvergütung

*

Kennzahlen (multiplikativ verknüpft; derzeitige Gewichtung in Klammern):

Total Shareholder Return (TSR); wird multipliziert mit

* Outperformance-Faktor (75 %):

Relative Aktienkursentwicklung im Vergleich zum Index STOXX Europe 600 Chemicals
* CO 2 -Faktor (25 %):

Reduktion der absoluten CO 2 e-Emissionen (Scope 1)

*

Auszahlung: nach vier Jahren zwischen 0 und 200 % des Zielwertes

Die langfristige variable Vergütung ist auf die dauerhafte, zukunftsorientierte und stetige Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtet und gewährleistet die operative Umsetzung der Unternehmensvision.Betragsmäßige Höchstgrenzen für die Vergütung

* Die maximale Gesamtvergütung (inklusive Festvergütung, Sachbezüge und sonstige Leistungen, variable Vergütungsbestandteile, Pensionsleistungen) liegt bei 9,0 Mio. € für den Vorstandsvorsitzenden und bei 5,5 Mio. € für die ordentlichen Vorstandsmitglieder.

Begrenzung gemäß den Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex; Vermeidung von unangemessen hohen Auszahlungen.Share Ownership Guidelines

* Verpflichtung, innerhalb von drei Jahren ab Erstbestellung 100 % der jährlichen Festvergütung in Covestro-Aktien zu investieren und für die Dauer der Vorstandstätigkeit zu halten.

Kopplung eines Teils des persönlichen Vermögens der Vorstände an die Wertentwicklung des Unternehmens.Malus- und Clawback-Klausel

* Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die variable Vergütung im Falle von grobem Fehlverhalten oder wesentlicher Fehldarstellung in der Finanzberichterstattung teilweise oder ganz einzubehalten (Malus) bzw. bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückzufordern (Clawback).

Einhaltung unserer Grundsätze, gemäß denen Integrität das Handeln von Covestro bestimmt und sich das Unternehmen ausnahmslos gemäß den rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen verhält.Betriebliche Altersversorgung

* Beitragsorientierte Direktzusage
* Covestro-Betrag i.H.v. bis zu 36 % der jeweiligen Festvergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
* Eigenbeitrag des Vorstandsmitglieds: max. 10 % oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
* Stattdessen Gewährung eines Versorgungsentgelts für künftige Vorstandsmitglieder möglich

Bereitstellung von Beiträgen für eine adäquate Altersversorgung.Vertragsbeendigung

* Die Höhe der Zahlungen – einschließlich Nebenleistungen – dürfen entsprechend der Empfehlung des DCGK zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten.
* Ausgenommen: Kündigungen aus wichtigem Grund
* Nachverträgliches Wettbewerbsverbot von maximal zwei Jahren

Vermeidung von unangemessen hohen Zahlungen.Change of Control

* Absicherung für den Fall der Vertragsbeendigung in Folge eines Kontrollwechsels in Höhe des Zweieinhalbfachen der jährlichen Festvergütung
* Die Höhe der Abfindungszahlungen ist auf die verbleibende Vergütung bis zum Ablauf des Dienstvertrags begrenzt und unterliegt dem Abfindungs-Cap.

Vermeidung, dass Vorstandsmitglieder aus Unsicherheit um die eigene Position im Fall eines Kontrollwechsels nicht ausschließlich im Unternehmensinteresse handeln.

Betragsmäßige Höchstgrenzen und Maximal-Gesamtvergütung

Um ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu erreichen, sind die kurzfristige und langfristige variable Vergütung so ausgestaltet, dass der Auszahlungsbetrag auf null sinken kann. Für beide Vergütungskomponenten sind betragsmäßige Höchstgrenzen definiert. Diese betragen für die kurzfristige variable Vergütung 250 % und für die langfristige 200 % des jeweiligen individuellen Zielwerts.

Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AktG hat der Aufsichtsrat eine maximale Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder festgelegt. Bei der Definition des absoluten Euro-Werts für die maximal mögliche Auszahlung, werden die Festvergütung, Sachbezüge und sonstige Leistungen (z.B. Mobilitätspauschale, Zuschüsse zu Sicherheitseinrichtungen, Vorsorgeuntersuchung etc.), die in ihrer Höhe begrenzten variablen Vergütungskomponenten sowie der Aufwand für die Altersversorgung berücksichtigt. Demnach beträgt die maximale Gesamtvergütung für ein volles Geschäftsjahr für den Vorstandsvorsitzenden 9,0 Mio. € und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder 5,5 Mio. €. Im Falle einer Überschreitung dieser Höchstgrenze wird die Auszahlung aus der langfristigen variablen Vergütung (als zeitlich zuletzt zufließende Komponente) entsprechend gekürzt.

Ausgestaltung der Vergütung im Detail

Erfolgsunabhängige Komponenten

Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus der jährlichen Festvergütung, welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt, sowie aus Sachbezügen und sonstigen Leistungen.

Jährliche Festvergütung

Die Höhe der jährlichen erfolgsunabhängigen Festvergütung der Vorstandsmitglieder richtet sich nach der übertragenen Funktion und Verantwortung sowie nach den Marktbedingungen. Sie wird in zwölf Monatsraten ausgezahlt.

Sachbezüge und sonstige Leistungen

Sachbezüge und sonstige Leistungen umfassen im Wesentlichen eine Mobilitätspauschale, einen Fahrbereitschaftsdienst, die Zurverfügungstellung von Sicherheitsmaßnahmen sowie die Kostenerstattung einer jährlichen Gesundheitsvorsorgeuntersuchung. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie beispielsweise einem Wohnsitz im Ausland oder einer nicht deutschen Staatsangehörigkeit, können außerdem Kosten für die Erstellung der Steuererklärung durch einen externen Berater in angemessener Höhe erstattet werden. Die Sachbezüge und sonstigen Leistungen werden mit ihren Kosten oder in Höhe ihres geldwerten Vorteils berücksichtigt.

Erfolgsbezogene Komponenten

Die erfolgsorientierten Bezüge umfassen die kurzfristige variable Vergütung, die von der Entwicklung unserer Steuerungskennzahlen abhängig ist, sowie als langfristige variable Vergütung das aktienbasierte Vergütungsprogramm ‘Prisma’, das im Jahr 2021 um eine Nachhaltigkeitskomponente ergänzt wurde. Prisma ist unmittelbar an die Wertentwicklung der Covestro-Aktie gekoppelt.

Kurzfristige variable Vergütung

Für die kurzfristige variable Vergütung findet weiterhin das konzernweit gültige Vergütungsprogramm ‘Covestro Profit Sharing Plan’ (Covestro PSP) Anwendung. Dieses wurde mit dem Jahr 2016 eingeführt und gilt – mit wenigen, im Wesentlichen durch kollektivrechtliche Regelungen bedingte Ausnahmen – für alle Beschäftigten von Covestro weltweit. Auch die Vorstandsmitglieder nehmen derzeit am Covestro PSP teil und erhalten ihre kurzfristige variable Vergütung auf Basis der Regelungen dieses Vergütungsprogramms. Der Zielwert für die kurzfristige variable Vergütung der Vorstandsmitglieder beträgt derzeit 100 % der jährlichen Festvergütung.

Das Covestro PSP ist bewährt, im gesamten Unternehmen gut bekannt und verstanden und wird als transparent und fair angesehen. Es wurde an die Covestro-Strategie angepasst, die sich auf Kreislaufwirtschaft und nachhaltiges Wachstum konzentriert.

Als finanzielle Leistungskriterien werden die Bereiche Wachstum, Liquidität und Rentabilität beibehalten, die im Rahmen des Steuerungssystems von Covestro zur Planung, Steuerung, Kontrolle und Berichterstattung der Geschäftsentwicklung verwendet werden. Sie stehen gleichberechtigt nebeneinander und fließen daher mit der gleichen Gewichtung von je 25 % in die Berechnung der kurzfristigen variablen Vergütung ein. Im Einklang mit unserem Nachhaltigkeitsgrundsatz ‘People, Planet, Profit’ enthält das Covestro PSP ab dem Jahr 2022 zudem eine Nachhaltigkeitskomponente, die in ihrer Wertigkeit den drei finanziellen Kennzahlen gleichgestellt ist und daher ebenfalls mit einer Gewichtung von 25 % in die Berechnung der Auszahlung eingeht.

Für alle vier Kriterien legt der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres die zu verwendenden Kennzahlen und die hierfür maßgebliche konkrete Zielsetzung fest. Zuletzt hat er für einen mehrjährigen Zeitraum – für die Jahre 2022 bis 2024 – global gültige Werte für den Schwellenwert, die 100 %-ige Auszahlung und deren Begrenzungswert für jede Kennzahl festgelegt, die für den definierten Zeitraum gelten. Zwischen diesen Werten wird die Auszahlung mittels linearer Interpolation ermittelt. Für jede einzelne Kennzahl kann die Auszahlung zwischen 0 % (bei Nichterreichen der Mindestanforderungen) und 300 % liegen. Die Gesamtauszahlung wird als arithmetisches Mittel aus den einzelnen Auszahlungen aller vier Komponenten berechnet. Die Summe der Gesamtauszahlung ist jedoch auf 250 % des Zielwerts begrenzt, wodurch die Maximalauszahlung dem 2,5-Fachen der jährlichen Festvergütung der Vorstandsmitglieder entspricht. Mit dieser hohen Schwankungsbreite ist die kurzfristige variable Vergütung an den üblicherweise zyklischen Verlauf unseres Geschäfts gebunden und stellt sicher, dass ertragsstarke Jahre zu einer attraktiven Auszahlung führen, während sie in ertragsschwachen Jahren sehr gering werden oder sogar komplett entfallen kann.

Während der Free Operating Cash Flow (FOCF) und der Return on Capital Employed über Weighted Average Cost of Capital (ROCE über WACC) nach wie vor als geeignete Kennzahlen für Liquidität und Rentabilität angesehen werden, wurde das bislang verwendete Mengenwachstum im Kerngeschäft als Kennzahl für das Wachstum durch das EBITDA (Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) ersetzt, weil dieses geeigneter ist, die Wertschöpfung unter Berücksichtigung von Kosten- und Preishebeln zu erfassen. Unsere Strategie zielt dabei auf eine mittel- bis langfristige Steigerung des EBITDA über den Geschäftszyklus hinweg ab. Aus dem mittleren EBITDA-Ziel von 2.500 Mio. € für die Jahre 2022 bis 2024 als Grundlage wurden die angestrebten Werte für den FOCF und den ROCE über WACC abgeleitet. Über diese drei Kennzahlen ist die kurzfristige variable Vergütung direkt mit dem finanziellen Unternehmenserfolg verbunden.

Der Aufsichtsrat sieht insbesondere die Treibhausgasemissionen als relevante Kennzahl an, um die operative Ausrichtung des Covestro-Konzerns auf die Unternehmensvision zu gewährleisten, sich vollständig auf die Kreislaufwirtschaft und auf nachhaltiges Wachstum auszurichten. Als zunächst einziger Bestandteil der Nachhaltigkeitskomponente wurde daher für die Jahre 2022 bis 2024 ein Maximalwert für Treibhausgasemissionen (CO 2 -Äquivalente, CO 2 e) der Emissionsstufen ‘Scope 1’ und ‘Scope 2’ festgelegt. Dabei handelt es sich um diejenigen Emissionen, die sich eher im direkten Einflussbereich von Covestro befinden. Wegen des erwarteten Wachstums sowie einer nachteiligeren Zusammensetzung des extern bezogenen Stroms ist für diese Emissionen in den nächsten Jahren zunächst noch ein Anstieg zu erwarten. Wir setzen uns daher das Ziel, sie durch Kompensationsmaßnahmen auf 6,6 Mio. Tonnen pro Jahr zu begrenzen. Bei diesem Wert erreicht die Auszahlung 100 %.

Der Aufsichtsrat kann zudem im Rahmen des bestehenden Vergütungssystems die Nachhaltigkeitskomponente ab dem Jahr 2023 um weitere Kriterien ergänzen, wie beispielsweise den Anteil von verkauften Produkten am Portfolio, die mindestens 25 % alternative Rohstoffe enthalten und damit die Kreislaufwirtschaft weiter vorantreiben.

Kennzahlen des Covestro Profit Sharing Plan für die Jahre 2022 – 2024

‘Wachstum’ – EBITDA ‘Liquidität’ – FOCF ‘Rentabilität’ – ROCE über WACC ‘Nachhaltigkeit’

– CO 2 e-Emissionen

(Scope 1 & 2)
Schwellenwert (0 %) 1.800 Mio. € Mittelzufluss in Höhe

von 400 Mio. €
0 %-Punkte 7,1 Mio. t
100 % Auszahlung 2.500 Mio. € Mittelzufluss in Höhe

von 1.000 Mio. €
6 %-Punkte 6,6 Mio. t
Begrenzungswert (300 %) 3.900 Mio. € Mittelzufluss in Höhe

von 2.000 Mio. €
18 %-Punkte 5,6 Mio. t

Auszahlung in Abhängigkeit von Wachstum, Liquidität, Rentabilität und Nachhaltigkeit

Der Aufsichtsrat behält sich vor, im Falle von strukturellen Veränderungen im Covestro-Konzern, die eine erhebliche Auswirkung auf die Gesamtzielerreichung des Covestro-PSP-Programms haben, die PSP-Bedingungen nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen, soweit diese Ereignisse nicht bereits bei der Vereinbarung zur Setzung der Zielwerte für einzelne der globalen Kennzahlen Berücksichtigung gefunden haben. Eine solche strukturelle Veränderung, die sich beispielsweise durch größere Akquisitionen oder Verkäufe ergeben kann, liegt bei einer Verschiebung der Gesamtzielerreichung des PSP-Programms von mindestens 5 Prozentpunkten gegenüber der Situation ohne Berücksichtigung des Ereignisses vor. Um auch in diesem Punkt eine einheitliche Anwendung des PSP-Programms für Vorstandsmitglieder und Belegschaft sicherzustellen, wird eine etwaige Anpassung im vorstehenden Sinne zwischen Aufsichtsrat und Vorstand abgestimmt.

Der Aufsichtsrat kann eine Kürzung der Auszahlung aus der kurzfristigen variablen Vergütung unter den errechneten Wert oder den vollständigen Wegfall beschließen, sofern die angestrebte Performance deutlich verfehlt wird oder ein bedeutender Zwischenfall auftritt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der ROCE unterhalb des WACC liegt oder wenn in einer der Anlagen von Covestro ein Störfall auftritt, der Todesfälle oder einen massiven Substanzaustritt mit Auswirkungen auf die Umgebung zur Folge hat.

Langfristige variable Vergütung

Das Vergütungsprogramm ‘Prisma’ für die langfristige variable Vergütung (Long-term Incentive, LTI) berücksichtigt die Entwicklung der Covestro-Aktie einschließlich der Dividende (Total Shareholder Return) sowie die Outperformance gegenüber dem Branchenindex STOXX Europe 600 Chemicals über einen Zeitraum von vier Jahren. Ab 2021 wurde der LTI-Plan zudem um eine Nachhaltigkeitskomponente erweitert. Die langfristige variable Vergütung ist auf die dauerhafte, zukunftsorientierte und stetige Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtet und gewährleistet – insbesondere seit der Einführung der Nachhaltigkeitskomponente – die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie ‘Sustainable Future’. In dieser Form findet ‘Prisma’ für die Mitglieder des Vorstands ebenso wie für die Führungskräfte von Covestro Anwendung. Der LTI-Zielwert beträgt für die Vorstandsmitglieder 130 % der jährlichen Festvergütung und setzt für die Teilnahme voraus, dass sie die für sie geltenden Aktienhaltevorschriften erfüllen.

Für jedes Geschäftsjahr wird eine neue ‘Prisma’-Tranche mit einer vierjährigen Performance-Periode aufgelegt. Der Aufsichtsrat legt zu Beginn dieser Performance-Periode die Leistungskriterien für Outperformance und Nachhaltigkeit und die relative Gewichtung dieser beiden Kriterien zueinander fest, die multiplikativ mit dem zusammenfassenden Kriterium Total Shareholder Return (TSR) verknüpft sind.

Zur Ermittlung der Auszahlung werden drei Faktoren berechnet:

Der Total-Shareholder-Return(TSR)-Faktor ergibt sich als Prozentsatz direkt aus der Aktienrendite (Summe des Endkurses der Covestro-Aktie und aller im Laufe der vierjährigen Performance-Periode pro Aktie ausgeschütteten Dividenden, dividiert durch den Anfangskurs).

Der Outperformance-Faktor basiert auf der relativen Kursentwicklung der Covestro-Aktie während der Performance-Periode im Vergleich zur Entwicklung des Aktienindex STOXX Europe 600 Chemicals. Für die mit dem Geschäftsjahr 2021 beginnende Tranche wurde Folgendes festgelegt:

* Der Outperformance-Faktor beträgt 100 %, wenn die Kursentwicklung der Covestro-Aktie (in %) der Entwicklung des Index (in %) entspricht.
* Der Outperformance-Faktor beträgt 0 %, wenn die Kursentwicklung der Covestro-Aktie (in %) 100 Prozentpunkte oder mehr unterhalb der Entwicklung des Index liegt.
* Der Outperformance-Faktor entwickelt sich proportional zur Abweichung in der Bandbreite von ± 100 Prozentpunkten wie auch oberhalb von 100 Prozentpunkten Abweichung.

Durch diese vergleichsweise flach gewählte Abhängigkeit der Auszahlung von der Outperformance gewährleistet Prisma bei Erreichen der langfristigen Erfolgsziele eine höhere Stabilität im Gegensatz zur deutlich volatileren kurzfristigen variablen Vergütung.

Zusammenhang von Outperformance-Faktor und Kursentwicklung

Zusammenhang von Outperformance-Faktor und Kursentwicklung

Kursentwicklung relativ zum Index Outperformance-Faktor
– 100 % und weniger 0 %
0 % 100 %
100 % 200 %

Im Unterschied zur kurzfristigen variablen Vergütung wurde für das LTI-Programm ‘Prisma’ ein Einsparungsziel für Treibhausgasemissionen (CO 2 e) der Emissionsstufe Scope 1 festgelegt. Die definierten Einsparungsziele betrachtet der Aufsichtsrat als erheblich im Vergleich zu den tatsächlichen Treibhausgasemissionen in dieser Emissionsstufe und sieht deren Reduktion als relevante Kennzahl an, um die operative Ausrichtung des Covestro-Konzerns auf die Unternehmensvision zu gewährleisten, sich vollständig auf die Kreislaufwirtschaft und nachhaltiges Wachstum auszurichten.

Für die mit dem Geschäftsjahr 2022 beginnende Tranche wurde ein Einsparungsziel für jährliche CO 2 e -Emissionen der Stufe ‘Scope 1’ von 400 Kilotonnen (kt) pro Jahr, bezogen auf das Basisjahr 2020, bis Ende 2025 festgelegt. Der CO 2 -Faktor beträgt 100 %, wenn diese Einsparung der genannten Emissionen erreicht wird. Beträgt die Reduktion der jährlichen Emissionen 250 Kilotonnen oder weniger, nimmt der CO 2 -Faktor den Wert 0 % an. Ab einer Reduktion um 550 Kilotonnen erreicht er den Maximalwert von 200 %. Zwischen diesen Werten wird der Faktor mittels linearer Interpolation ermittelt.

Zusammenhang von Emissionen und CO 2 -Faktor

Zusammenhang von Emissionen und CO 2 -Faktor

Veränderung der jährlichen CO 2 e-Emissionen (Scope 1) bis Ende 2025 gegenüber Basisjahr 2020 Auszahlung
– 250 kt 0 %
– 400 kt 100 %
– 550 kt 200 %

Um die Gesamtausschüttung für die mit dem Geschäftsjahr 2022 beginnende Tranche zu errechnen, wird der LTI-Zielbetrag mit dem TSR-Faktor, dem zu 75 % gewichteten Outperformance-Faktor und dem zu 25 % gewichteten CO 2 -Faktor multipliziert. Die Gesamtausschüttung ist hierbei auf maximal 200 % des Zielbetrags begrenzt. Damit entspricht die Maximalauszahlung 260 % der jährlichen Festvergütung.

Der Aufsichtsrat kann im Rahmen des bestehenden Vergütungssystems die Nachhaltigkeitskomponente um weitere Kriterien aus den Bereichen Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) ergänzen.

Komponenten der langfristigen variablen Vergütung

Betriebliche Altersversorgung

Die bisherige betriebliche Altersversorgung (beitragsbezogene Versorgungszusage im Rahmen der Rheinischen Pensionskasse) wird für die amtierenden Mitglieder des Vorstands grundsätzlich fortgeführt.

Im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat beschlossen, die betriebliche Altersversorgung für künftigen Vorstandmitglieder umzugestalten. Ihnen wird eine beitragsorientierte Direktzusage auf betriebliche Altersversorgung gewährt, die Leistungen der Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung umfasst. Für die Dauer der Vorstandstätigkeit stellen Covestro und das Vorstandsmitglied hierbei einen Beitrag in Höhe von jeweils 3 % der Festvergütung bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung. Für den Gehaltsteil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze stellt Covestro einen Grundbetrag in Höhe von 6 % und einen Matching-Beitrag von bis zu 30 %, dem 3-Fachen des Eigenbeitrags des Vorstandsmitglieds in Höhe von maximal 10 %, zur Verfügung.

Die Zusage ist als Kapitalkontenplan ausgestaltet. Die Beiträge werden in ein Versorgungskonto eingezahlt und sind bei Eintritt des Leistungsfalls garantiert. Sollten bis zum Eintritt des Versorgungsfalls höhere Zinsen erwirtschaftet werden, so werden diese dem Versorgungskonto bei Eintritt des Versorgungsfalls gutgeschrieben.

Frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres und mit dem Ausscheiden bei Covestro kommt die Versorgungsleistung in Form eines Einmalkapitals oder von 5 bzw. 10 Jahresraten zur Auszahlung. Im Falle einer Erwerbsminderung oder Tod werden dem Versorgungskonto die fehlenden Beiträge bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres zugerechnet.

Den amtierenden Vorstandsmitgliedern steht es frei, ihre betriebliche Altersversorgung ab April 2021 auf das neue System umzustellen. Darüber hinaus beobachtet der Aufsichtsrat die weitere Marktentwicklung und kann im Rahmen des bestehenden Vergütungssystems beschließen, künftigen Vorstandsmitgliedern ein Versorgungsgehalt anstelle des beschriebenen Altersversorgungsmodells zu gewähren.

Share Ownership Guidelines

Die Mitglieder des Vorstands sind vertraglich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren ab Erstbestellung Covestro-Aktien im Wert von 100 % der Festvergütung auf eigene Rechnung zu erwerben und für die Dauer der Vorstandstätigkeit zu halten. Bei einer Vertragsverlängerung wird diese Verpflichtung auf die Höhe der neuen Festvergütung angehoben. Das betreffende Vorstandsmitglied muss innerhalb von vier Jahren nach Beginn der erneuten Bestellung Covestro-Aktien im Wert des Differenzbetrags erwerben. Die Höhe des individuellen Aktienbestands eines Vorstandsmitglieds wird im Vergütungsbericht veröffentlicht.

Sonderzahlungen / -boni

Eine Ermächtigung des Aufsichtsrats der Covestro AG, bei besonderen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Sonderzahlung gewähren zu können (sogenannte ‘Mannesmann-Klausel’), besteht nicht.

Einbehalts- und Rückforderungsklausel (Malus- und Clawback-Klausel)

Gemäß den neu eingeführten Malus- und Clawback-Regelungen kann der Aufsichtsrat bei Vorliegen von schwerwiegenden Pflicht- oder Compliance-Verstößen die kurzfristige und/oder langfristige variable Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise einbehalten beziehungsweise eine bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückfordern. Außerdem ist eine Rückforderung bei Berechnung und Auszahlung zu Unrecht auf der Grundlage falscher Daten möglich.

Etwaige Rückforderungsansprüche der Gesellschaft und ein etwaiges Recht der Gesellschaft, in Bezug auf noch nicht ausgezahlte LTI-Tranchen deren Verfall zu erklären, bestehen auch dann, wenn die Tätigkeit als Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückforderung bzw. der Erklärung des Verfalls bereits beendet ist. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche bzw. die Ausübung dieses Rechts beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch bzw. das jeweilige Recht entstanden ist und die Gesellschaft von den den Anspruch bzw. das Recht begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Gesellschaft verjähren diese Ansprüche bzw. dieses Recht in zehn Jahren von dem entsprechenden Verhalten des Vorstandsmitglieds an. Weitergehende Ansprüche im Fall eines persönlichen Fehlverhaltens eines Vorstandsmitglieds, insbesondere Schadensersatzansprüche im Sinn von § 93 AktG, bleiben hiervon unberührt.

Vertragslaufzeiten und Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit

Der Aufsichtsrat beachtet bei der Laufzeit der Dienstverträge von Vorstandsmitgliedern die Höchstdauer von fünf Jahren. Bei Erstbestellungen soll eine Laufzeit von drei Jahren in der Regel nicht überschritten werden.

Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund werden Zusagen in der Regel bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt. In diesem Fall dürfen die Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrages vergüten (Abfindungs-Cap). Noch ausstehende variable Vergütungskomponenten werden zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten und Bedingungen ausgezahlt, d.h. es erfolgt keine vorzeitige Auszahlung.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Es bestehen nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit den Vorstandsmitgliedern. Diese sehen eine von der Gesellschaft zu zahlende Entschädigung für die Dauer des Bestehens des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (maximal zwei Jahre) vor. Die Entschädigung beträgt 100 % der durchschnittlichen Festvergütung der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden und wird auf eine eventuelle Abfindungszahlung angerechnet.

Bei Vertragsbeendigung kann unternehmensseitig auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verzichtet werden. Eine Entschädigungszahlung würde in diesem Fall entfallen.

Change of Control

Im Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control), durch den sich die Stellung eines einzelnen Mitglieds des Vorstands wesentlich ändert – zum Beispiel durch Änderung der Strategie des Unternehmens oder durch Änderung des Tätigkeitsbereichs des Vorstandsmitglieds -, hat das Vorstandsmitglied das Recht, den Dienstvertrag innerhalb von 12 Monaten nach dem Kontrollwechsel zu kündigen. Bei Ausübung dieses Kündigungsrechts oder bei einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses auf Veranlassung der Gesellschaft innerhalb von 12 Monaten infolge des Kontrollwechsels hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe des Zweieinhalbfachen der jährlichen Festvergütung. Die Höhe dieser Abfindungszahlung einschließlich Nebenleistungen ist auf die verbleibende Vergütung bis zum Ablauf des Dienstvertrags begrenzt und unterliegt dem Abfindungs-Cap.

Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn der Tätigkeit bzw. der Änderung des Dienstsitzes

Bei erstmaliger Bestellung zum Mitglied des Vorstands können Ausgleichszahlungen für bei ehemaligen Arbeitgebern zugesagte variable Vergütungen erfolgen, die durch den Wechsel zu Covestro verfallen. Solche Zahlungen sind in ihrer Höhe auf die beim Vorarbeitgeber fälligen Auszahlungsbeträge begrenzt und beinhalten eine Rückforderungsklausel für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung.

Soweit durch die Bestellung zum Mitglied des Vorstands oder durch die Änderung des Dienstsitzes auf Wunsch der Gesellschaft ein Wohnsitzwechsel erforderlich ist, werden Umzugskostenerstattungen bis zur Höhe eines individualvertraglich festzulegenden, angemessenen Maximalbetrags gewährt.

Mandatsbezüge

Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, wird die Mandatsvergütung auf die Festvergütung angerechnet.

Konzernexterne Aufsichtsratsmandate können nur nach vorheriger Genehmigung durch den Aufsichtsrat übernommen werden. Bei der Übernahme externer Mandate entscheidet der Aufsichtsrat in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. Hierbei wird insbesondere berücksichtigt, inwieweit die Tätigkeit im Interesse des Unternehmens oder des Vorstandsmitglieds liegt.

Sonstiges

Die Gesellschaft unterhält Versicherungen gegen Unfälle (einschließlich Invaliditäts- und Todesfallschutz) und für Reisegepäck, die als Gruppenversicherungen ausgestaltet sind, sowie eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Gruppenversicherung für Organmitglieder des Covestro-Konzerns (D&O-Versicherung). Für die Mitglieder des Vorstands ist entsprechend den derzeitigen Anforderungen des Aktiengesetzes ein Selbstbehalt in Höhe von 10 % je Schadensfall vorgesehen, innerhalb eines Geschäftsjahres jedoch höchstens in Höhe des Eineinhalbfachen der jährlichen Festvergütung.

Mitglieder des Vorstands erhalten von der Gesellschaft keine Kredite und Vorschüsse.

18. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Unter Tagesordnungspunkt 9 ist gemäß § 113 Absatz 3 AktG in der Fassung des ARUG II über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen. Dabei schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die bisherige Vergütung unter entsprechender Änderung von § 12 der Satzung anzupassen. Das hinter der neuen Satzungsregelung stehende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Covestro AG wird im Folgenden nach §§ 113 Absatz 3 und 87a Absatz 1 Satz 2 AktG in der Fassung des ARUG II dargestellt:

Grundzüge der Vergütung des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist in § 12 der Satzung geregelt. Gemäß dieser Satzungsbestimmung haben die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf eine feste Vergütungskomponente sowie ein Sitzungsgeld. Die Höhe der Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bemisst sich nach den Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. seinen Ausschüssen, die vom jeweiligen Mitglied übernommen werden.

§ 12 der Satzung lautet in seiner (noch) aktuellen Fassung wie folgt:

§ 12 – Vergütung des Aufsichtsrates

(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von Euro 100.000. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich eine zusätzliche Vergütung.

(a) Die zusätzliche Vergütung beträgt für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Euro 50.000 und für jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses Euro 25.000.
(b) Die zusätzliche Vergütung für den Vorsitzenden eines anderen Ausschusses beträgt Euro 30.000 und für jedes Mitglied eines anderen Ausschusses Euro 20.000. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss bleibt unberücksichtigt.

Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreiten dieser Höchstzahl die zwei höchst dotierten Funktionen maßgeblich sind.

(2)

Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats jährlich eine feste Vergütung von Euro 300.000, sein Stellvertreter von Euro 150.000. Damit sind auch die Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten.

(3)

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

(4)

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von Euro 1.000. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.

(5)

Die Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen.

(6)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Gesellschaft kann zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.

Unter Tagesordnungsunkt 9 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 12 der Satzung neu zu fassen. In seiner neuen Fassung soll § 12 der Satzung wie folgt lauten:

§ 12 – Vergütung des Aufsichtsrates

(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von Euro 120.000. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich eine zusätzliche Vergütung.

(a) Die zusätzliche Vergütung beträgt für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Euro 90.000 und für jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses Euro 45.000.
(b) Die zusätzliche Vergütung beträgt für den Vorsitzenden des Präsidialausschusses sowie für den Vorsitzenden des Nominierungsausschusses jeweils Euro 30.000 und für jedes andere Mitglied des Präsidialausschusses und des Nominierungsausschusses jeweils Euro 15.000.
(c) Die zusätzliche Vergütung für den Vorsitzenden eines anderen Ausschusses beträgt Euro 60.000 und für jedes andere Mitglied Euro 30.000.

Ausschusstätigkeiten werden für höchstens drei Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreiten dieser Höchstzahl die drei höchst dotierten Funktionen maßgeblich sind.

(2)

Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats jährlich eine feste Vergütung von Euro 360.000, sein Stellvertreter von Euro 240.000. Damit ist auch die Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten.

(3)

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

(4)

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von Euro 1.000. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme per Telefon oder Videokonferenz oder unter Nutzung anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.

(5)

Die Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen.

(6)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Gesellschaft kann zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.

Gründe für die vorgeschlagene Anpassung

Hintergrund der vorgeschlagenen Anpassung ist, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder seit der Gründung der Covestro AG im Jahr 2015 und damit seit rund 6,5 Jahren unverändert ist und weder bei der Aufnahme der Covestro AG in den MDAX Ende 2015 noch bei der Aufnahme in den DAX im Jahr 2018 angepasst wurde.

Eine im Jahr 2021 mit Unterstützung eines unabhängigen externen Beratungsunternehmen durchgeführte Überprüfung hat gezeigt, dass die derzeitige Vergütungsstruktur und Vergütungshöhe des Aufsichtsrats nicht mehr der Marktpraxis und den Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft entsprechen. Zudem haben sich neben internationalem Markt- und Geschäftsumfeld insbesondere die regulatorischen Rahmenbedingungen geändert, die sowohl zu gestiegenen Anforderungen und Erwartungen an die Aufsichtsratstätigkeit als auch deren Verantwortung geführt haben. Dies gilt beispielsweise für die Anforderungen an die Tätigkeit im Prüfungsausschuss aufgrund der mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) einhergehenden Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihrer Aufgaben und den damit verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Daneben sind die Anforderungen an den Aufsichtsrat für den Themenkomplex der Nachhaltigkeit gestiegen. Aufgrund der Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten für Covestro hat der Aufsichtsrat im Jahr 2021 einen Nachhaltigkeitsausschuss gegründet, für dessen Tätigkeit ebenfalls eine angemessene Vergütung zu leisten ist.

Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung der Vergütung des Aufsichtsrats

Infolge des ARUG II ist es erforderlich, dass in börsennotierten Gesellschaften die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss fasst bzw. die bestehende Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder durch Beschluss bestätigt. Vor diesem Hintergrund wird der Aufsichtsrat der Covestro AG künftig in Vorbereitung dieser turnusmäßigen Beschlussfassung spätestens alle vier Jahre eine dahingehende Analyse seiner Vergütung vornehmen, um der Hauptversammlung gemeinsam mit dem Vorstand einen entsprechenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten.

Die Aufgabe des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder liegt darin, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte der Covestro AG zu überwachen und auch beratend zu begleiten. Diese Tätigkeit unterscheidet sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Covestro AG sowie des Covestro-Konzerns. Dem entspricht es, dass bei der Überprüfung der Struktur und der Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht kommt.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung des für sie maßgeblichen Vergütungssystems eingebunden sind. Den innewohnenden Interessenkonflikten wirkt aber entgegen, dass die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems kraft Gesetzes der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser hierzu ein Beschlussvorschlag sowohl des Aufsichtsrats als auch des Vorstands unterbreitet wird.

Konkrete Ausgestaltung der angepassten Vergütung des Aufsichtsrats

Unter dem vorgeschlagenen angepassten Vergütungssystem erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats – wie schon bislang – weiterhin eine jährliche feste Vergütung, gestaffelt nach dem Aufsichtsratsvorsitz und seiner Stellvertretung sowie den weiteren Aufsichtsratsmitgliedern. Eine zusätzliche jährliche feste Vergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn sie eine Tätigkeit in einem Ausschuss des Aufsichtsrats ausüben, und zwar aufgrund des damit regelmäßig verbundenen erhöhten Vorbereitungs- und Arbeitsaufwands und im Einklang mit der Empfehlung in G.17 DCGK. Das vorgeschlagene angepasste Vergütungssystem beinhaltet dabei im Einzelnen das Folgende:

* Die allgemeine Festvergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat wird um 20% erhöht.
* Das Verhältnis zwischen der Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzes und seiner Stellvertretung sowie der weiteren Aufsichtsratsmitglieder von derzeit 3 zu 1,5 zu 1 soll auf ein Verhältnis von 3 zu 2 zu 1 verändert werden. Unter Berücksichtigung der Erhöhung der allgemeinen Festvergütung um 20% wird die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat grundsätzlich mit Euro 120.000,00 vergütet. Der Vorsitz des Aufsichtsrats wird mit Euro 360.000,00 und seine Stellvertretung mit Euro 240.000,00 vergütet. Für den Vorsitz des Aufsichtsrats und die Stellvertretung sind damit unverändert auch die Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten.
* Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss und sein Vorsitz werden mit Euro 45.000,00 bzw. Euro 90.000,00 zusätzlich vergütet.
* Die Mitgliedschaft im Präsidialausschuss und im Nominierungsausschuss sowie der jeweilige Vorsitz werden mit jeweils Euro 15.000,00 bzw. Euro 30.000,00 zusätzlich vergütet.
* Die Mitgliedschaft in weiteren Ausschüssen sowie der jeweilige Vorsitz werden mit jeweils Euro 30.000,00 bzw. Euro 60.000,00 zusätzlich vergütet.
* Ausschusstätigkeiten werden für höchstens drei Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreiten dieser Höchstzahl die drei höchst dotierten Ausschusstätigkeiten maßgeblich sind.
* Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- und Ausschusssitzung, an der sie als Mitglieder teilnehmen, ein Sitzungsgeld in der unveränderten Höhe von Euro 1.000,00, wobei nun auch die Teilnahme über Telefon oder Videokonferenz oder unter Nutzung anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel zu Sitzungsgeld berechtigen soll. Für mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats und/oder seiner Ausschüsse an einem Kalendertag wird das Sitzungsgeld unverändert nur einmal gezahlt.
* Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
* Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern unverändert die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Gesellschaft kann ebenfalls unverändert zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.

Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Wie eingangs ausgeführt, handelt es sich bei der Vergütung des Aufsichtsrats um eine reine Festvergütung. Es ist also keinerlei variable Vergütung vorgesehen, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängig wäre. Dies steht im Einklang mit der Anregung G.18 Satz 1 DCGK, die sich für reine Festvergütungen ausspricht. Dieser Struktur entspricht es, dass die Aufsichtsratsvergütung nur bedingt auf die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet werden kann (vgl. § 113 Absatz 3 Satz 3 i.V.m. § 87a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AktG). Der Aufsichtsrat ist aber der Überzeugung, dass die Ausgestaltung als reine Festvergütung der neutralen und objektiven Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats am besten dient.

19. Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Covestro AG, Kaiser-Wilhelm-Allee 60, 51373 Leverkusen, verarbeitet zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung ihrer virtuellen Hauptversammlung als Verantwortliche personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Bevollmächtigten (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung, Stimmabgabe, etwa eingereichte Fragen, Anträge und Widersprüche). Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, namentlich Herrn Dr. Markus Steilemann, Frau Sucheta Govil, Herrn Dr. Thomas Toepfer und Herrn Dr. Klaus Schäfer.

Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle lauten:

Covestro AG

Vorstand

– Büro des Vorstandsvorsitzenden –

Kaiser-Wilhelm-Allee 60

51373 Leverkusen

Deutschland

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Anmeldung zur und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) der VO (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (EU-Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) i.V.m. §§ 118 ff. AktG. Die Covestro AG bzw. die von ihr damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken). Die Covestro AG überträgt die Hauptversammlung im Internet. Soweit hierbei von Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten, die Fragen oder Stellungnahmen schriftlich oder per Video eingereicht haben oder sonstige Beiträge leisten, personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ihre Einwilligung, Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. a) DSGVO. Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 f) der DSGVO):

* Zur Organisation und geordneten Durchführung der Hauptversammlung
* Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten
* Information von Mitaktionären und der Öffentlichkeit über die Hauptversammlung

Die von der Covestro AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister (z.B. Hauptversammlungsagenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer) verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich nach Weisung der Covestro AG und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Covestro AG und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten, die zur Hauptversammlung angemeldet sind und diese verfolgen bzw. ihre Rechte ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre und deren Bevollmächtigte zugänglich. Die Covestro AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Weiter haben die Aktionäre das Recht, die personenbezogenen Daten in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit). Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu, insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde, die am Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Aktionärs oder Aktionärsvertreters zuständig ist, oder des Bundeslandes, in dem der mutmaßliche Verstoß begangen wurde. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Covestro AG unter:

Covestro AG

Konzerndatenschutz

Kaiser-Wilhelm-Allee 60

51373 Leverkusen, Deutschland

Telefon: +49 214 6009 2000

Kontaktformular: https://www.covestro.de/de/email

Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten als von der Datenverarbeitung betroffener Person gemäß der DSGVO im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung erhalten Sie auf der Internetseite der Covestro AG unter

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Leverkusen, im März 2022

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Der Vorstand

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