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CLEEN Energy AG

Audit Report / Information Apr 27, 2018

775_10-k_2018-04-27_c7536be0-069c-46f9-b223-1a2cfd68f786.pdf

Audit Report / Information

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JAHRESFINANZBERICHT zum 31.12.2017

bestehend aus

  • geprüftem Jahresabschluss samt $\bullet$ Bestätigungsvermerk
  • Lagebericht ◉
  • Erklärung nach § 124 Abs 1 Z 3 BörseG

CLEEN Energy AG,
St. Margarethen im Burgenland

Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017

CLEEN Energy AG,
St. Margarethen im Burgenland

Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017

  1. April 2018

KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft 10086769

Inhaltsverzeichnis

Seite
1. Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung 4
2. Aufgliederungen und Erläuterungen von
wesentlichen Posten des Jahresabschlusses
6
3.
3.1.
Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses
Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
sowie zum Corporate Governance-Bericht
7
7
3.2.
3.3.
Erteilte Auskünfte
Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz-
7
3.4. und Ertragslage und wesentliche Verluste
Stellungnahme zu Tatsachen gemäß § 273 Abs 2
und Abs 3 UGB (Redepflicht des Abschlussprüfers)
7
8
4. Bestätigungsvermerk 9

Beilagenverzeichnis

Beilage
Jahresabschluss und Lagebericht
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017
— Bilanz zum 31. Dezember 2017
— Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2017
— Anhang für das Geschäftsjahr 2017
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017
Andere Beilagen
Allgemeine Auftragsbedingungen Ш

Rundungshinweis

Bei der Summierung von gerundeten Beträgen und Prozentangaben können durch Verwendung automatischer Rechenhilfen rundungsbedingte Rechendifferenzen auftreten.

An die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der CLEEN Energy AG, St. Margarethen im Burgenland

Wir haben die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 der

CLEEN Energy AG, St. Margarethen im Burgenland

(im Folgenden auch kurz "Gesellschaft" genannt),

abgeschlossen und erstatten über das Ergebnis dieser Prüfung den folgenden Bericht:

$\mathbf 1$ . Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung

In der ordentlichen Hauptversammlung vom 31. Mai 2017 der CLEEN Energy AG, St. Margarethen im Burgenland, wurden wir zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 bestellt. Die Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, schloss mit uns einen Prüfungsvertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes gemäß §§ 269 ff UGB ab.

Bei der geprüften Gesellschaft handelt es sich um ein Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a UGB und eine kapitalmarktnotierte Einheit gemäß ISA 220.7 (g). Die Gesellschaft unterliegt der Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats.

Bei der gegenständlichen Prüfung handelt es sich um eine Pflichtprüfung.

Diese Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der Buchführung die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Satzung beachtet wurden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob der Lagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.

Es ist auch festzustellen, ob ein Corporate Governance-Bericht (§ 243c UGB) aufgestellt wurde.

Für die Berichterstattung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-VO) verweisen wir auf unseren gesonderten Bericht an den Prüfungsausschuss; die Berichterstattung nach Artikel 11 der genannten Verordnung ist nicht Gegenstand dieses Berichtes.

Die Prüfung zum 31. Dezember 2016 erfolgte durch einen anderen Abschlussprüfer.

Bei unserer Prüfung beachteten wir die in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und die berufsüblichen Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing - ISA). Wir weisen darauf hin, dass die Abschlussprüfung mit hinreichender Sicherheit die Richtigkeit des Abschlusses gewährleisten soll. Eine absolute Sicherheit lässt sich nicht erreichen, weil jedem internen Kontrollsystem die Möglichkeit von Fehlern immanent ist und auf Grund der stichprobengestützten Prüfung ein unvermeidbares Risiko besteht, dass wesentliche falsche Darstellungen im Jahresabschluss unentdeckt bleiben. Die Prüfung erstreckte sich nicht auf Bereiche, die üblicherweise den Gegenstand von Sonderprüfungen bilden.

Wir führten die Prüfung mit Unterbrechungen im Zeitraum von September 2017 bis April 2018 überwiegend in unserer Kanzlei in Linz durch. Wir haben die Prüfung mit dem Datum dieses Berichtes materiell abgeschlossen.

Für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages ist Herr Mag. Gerold Stelzmüller, Wirtschaftsprüfer, verantwortlich.

Grundlage für unsere Prüfung ist der mit der Gesellschaft abgeschlossene Prüfungsvertrag, bei dem die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder herausgegebenen "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe" (Beilage III) einen integrierten Bestandteil bilden. Diese Auftragsbedingungen gelten nicht nur zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer, sondern auch gegenüber Dritten. Bezüglich unserer Verantwortlichkeit und Haftung als Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten kommt § 275 UGB zur Anwendung.

Aufgliederungen und Erläuterungen von
wesentlichen Posten des Jahresabschlusses $2.$

Alle erforderlichen Aufgliederungen und Erläuterungen von wesentlichen Posten des Jahresabschlusses sind im Anhang des Jahresabschlusses und im Lagebericht enthalten.

$31$ Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses

$3.1.$ Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht sowie zum Corporate Governance-Bericht

Bei unseren Prüfungshandlungen stellten wir die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der ergänzenden Bestimmungen der Satzung und der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung fest

Im Rahmen unseres risiko- und kontrollorientierten Prüfungsansatzes haben wir – soweit wir dies für unsere Prüfungsaussage für notwendig erachteten – die internen Kontrollen in Teilbereichen des Rechnungslegungsprozesses in die Prüfung einbezogen.

Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes verweisen wir auf unsere Ausführungen im Bestätigungsvermerk.

Die Gesellschaft hat einen Corporate Governance-Bericht gemäß § 243c UGB aufgestellt. Eine materielle Prüfung dieses Berichtes war nicht Gegenstand der Abschlussprüfung.

$3.2.$ Erteilte Auskünfte

Die gesetzlichen Vertreter erteilten die von uns verlangten Aufklärungen und Nachweise. Eine von den gesetzlichen Vertretern unterfertigte Vollständigkeitserklärung haben wir zu unseren Akten genommen.

Wir erhielten vom Abschlussprüfer des Vorjahres Zugang zu den relevanten Informationen der Gesellschaft und über die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung.

$3.3.$ Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanzund Ertragslage und wesentliche Verluste

Durch das negative Jahresergebnis in Höhe von EUR -1.405.338,65 (Vorjahr: EUR -408.446,59 (Rumpfgeschäftsjahr von 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2016)) hat sich das Eigenkapital von EUR 3.161.553,41 auf EUR 1.756.214,76 verschlechtert. Die Ursachen für das negative Jahresergebnis sind im Lagebericht (Beilage II) dargestellt.

Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände hat sich von EUR -190.978,70 (Rumpfgeschäftsjahr von 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2016) auf EUR -951.097,79 verschlechtert. In diesem Zusammenhang haben sich die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten von EUR 262.271,52 auf EUR 571.335,94 erhöht.

Die Eigenkapitalquote hat sich von 73,43 % auf 50,72 % reduziert. Auf Grund der wesentlichen Verluste ist das Eigenkapital in Höhe von EUR 1.756.214,76 unter den Wert des Geschäfts-(Firmen-)wert in Höhe von EUR 2.434.616,27 gesunken und beträgt weniger als die Hälfte des Grundkapitals.

$3.4.$ Stellungnahme zu Tatsachen gemäß § 273 Abs 2 und Abs 3 UGB (Redepflicht des Abschlussprüfers)

Mit Schreiben vom 19. April 2018 haben wir gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat unsere Redepflicht gemäß § 273 Abs 2 UGB ausgeübt, weil wir bei Wahrnehmung unserer Aufgaben als Abschlussprüfer

  • Tatsachen festgestellt haben, die den Bestand der Gesellschaft gefährden und/oder die Entwicklung der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigen können. Die Ursachen für das negative Jahresergebnis sind im Lagebericht (Beilage II) dargestellt.

Wir haben keine Tatsachen festgestellt, die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz oder Satzung erkennen lassen. Wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses sind uns nicht zur Kenntnis gelangt. Die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs 1 Z 1 URG) sind nicht gegeben.

$\overline{\mathbf{4}}$ . Bestätigungsvermerk

Bericht zum Jahresabschluss

Prüfungsurteil

Wir haben den Jahresabschluss der

CLEEN Energy AG, St. Margarethen im Burgenland,

bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2017, der Gewinn- und Verlustrechnung für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und dem Anhang, geprüft.

Nach unserer Beurteilung entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2017 sowie der Ertragslage der Gesellschaft für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 537/2014 (im Folgenden EU-VO) und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt "Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der Gesellschaft unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Wesentliche Unsicherheiten in Bezug auf die Unternehmensfortführung

Wir verweisen auf den Anhang Abschnitt "Der Fortführungsannahme möglicherweise entgegenstehende Gründe" sowie auf den Lagebericht Abschnitt "Umsatzentwicklung" und "Finanzierung", wo beschrieben wird, dass die Gesellschaft zum 31. Dezember 2017 endenden Geschäftsjahr einen Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR -1.405.338,65 aufweist und somit das Eigenkapital zu diesem Stichtag auf EUR 1.756.214,76, das sind 50,72 % der Bilanzsumme gesunken ist. Der negative Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit betrug im Geschäftsjahr 2017 EUR -296.653,04. Wie im oben zitierten Anhangsabschnitt sowie im Lagebericht im Abschnitt zu wesentlichen Ungewissheiten und Risiken beschrieben, besteht auf Grund dieser und anderer dort genannten Umstände eine wesentliche Unsicherheit, in Bezug auf die Unternehmensfortführung. Unser Prüfungsurteil ist im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht eingeschränkt.

Das Risiko für den Abschluss

Die Beurteilung des Managements über die Fähigkeit der Gesellschaft zur Unternehmensfortführung enthält signifikante Ermessensspielräume in Bezug auf die Entwicklung des Geschäftsumfeldes, zukünftige Auftragseingänge, sowie Annahmen über Umsätze und erzielbare Margen. Potentielle wesentliche Planabweichungen, Engpässe bei Liquidität bzw Engpässe in ausreichender Finanzierung hätten ein mögliches Abgehen von der Annahme der Unternehmensfortführung zur Folge. Dies würde eine Bilanzierung zu Liquidationswerten erfordern und hätte insbesondere negative Auswirkungen auf die Werthaltigkeit des Firmenwertes und andere Vermögenswerte.

Die Einhaltung der Planung und damit die zukünftige Erfüllbarkeit des Geschäftsmodells müssen den positiven Fortbestand der Gesellschaft untermauern. Die Finanzierungsstruktur muss durch entsprechende Rahmen und Bedingungen über einen ausreichenden Zeitraum gesichert sein bzw entsprechende Maßnahmen zur Umstrukturierung der Finanzierung getroffen werden.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben die Angemessenheit der Prozesse und Modelle, welche das Management in Ihrer Beurteilung anwendet beurteilt. Dabei haben wir geprüft, ob die Annahmen realistisch und erreichbar sind und ob sie mit externen bzw internen Umfeld und anderen in der Prüfung identifizierten Sachverhalten in Einklang stehen. Weiters haben wir mit dem Management das erstellte und vom Aufsichtsrat freigegebene Budget für das Geschäftsjahr 2018, sowie die darin enthaltenen Schlüsselannahmen besprochen und beurteilt, ob die Überlegungen in einem angemessenen Bereich liegen. Die Ableitung der zentralen Annahmen, vor allem des geplanten Auftragseingangs und des Zeitpunktes der Umsatzrealisierung, wurde anhand einzelner Projekte nachvollzogen. Wir haben auch die vom Management gesetzten Maßnahmen zur Absicherung der Finanzierung sowie die Werthaltigkeit der von einzelnen Kernaktionären gegebenen Sicherheiten beurteilt.

Mit einer Sensitivitätsanalyse haben wir insbesondere überprüft, welche Auswirkungen sich auf die Liquidität ergeben, wenn geplante Großprojekte, anders als vorgesehen, nicht in 2018 realisiert werden können.

Ferner haben wir geprüft, ob die Erläuterungen zur wesentlichen Unsicherheit in Bezug auf die Unternehmensfortführung im Anhang vollständig und sachgerecht sind.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Zusätzlich zu dem Abschnitt Wesentliche Unsicherheiten in Bezug auf die Unternehmensfortführung beschriebenen Sachverhalt haben wir den unten beschriebenen Sachverhalt bestimmt, der als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt in unserem Bestätigungsvermerk kommuniziert wird. Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Werthaltigkeit des Firmenwertes

Siehe Anhang Punkt "Firmenwert".

Das Risiko für den Abschluss

Der Firmenwert in Höhe von EUR 2.434.616,27 stellt rund 70,3 % des ausgewiesenen Vermögens im Jahresabschluss der CLEEN Energy AG dar. Der Firmenwert wird auf 10 Jahre abgeschrieben. Die daraus resultierenden Abschreibungen im Geschäftsjahr 2017 belasten die Gewinn- und Verlustrechnung mit EUR 286.425,44. Die Höhe des Buchwerts wird primär durch Annahmen zu der Nutzungsdauer des Firmenwerts bzw bei Vorliegen von Anhaltspunkten auf Wertminderung durch außerplanmäßige Abschreibungen beeinflusst.

Die Werthaltigkeitsprüfung des Firmenwertes wird auf Basis von diskontierten Netto-Zahlungsmittelzuflüssen, die im Wesentlichen von zukünftigen Umsatz- und Margenerwartungen und von abgeleiteten Diskontierungszinssätzen abhängig sind, durchgeführt. Diese Bewertung sowie die Festlegung der zugrunde gelegten Nutzungsdauer sind mit bedeutenden Schätzunsicherheiten insbesondere betreffend langfristige Planungsannahmen und Marktunsicherheiten behaftet. In diesem Zusammenhang besteht das Risiko für den Jahresabschluss, dass außerplanmäßige Abschreibungen nicht ausreichend in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden und der Buchwert für diesen Bilanzposten und das Eigenkapital zu hoch ausgewiesen wird.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Im Rahmen der Prüfung haben wir die Angemessenheit der Planung durch die Verständniserlangung des Planungsprozesses bzw durch den Abgleich der Annahmen mit branchenspezifischen Markterwartungen und historischen Entwicklungen erlangt. Darüber hinaus haben wir das Management (Vorstände) zu den wesentlichsten Planungsannahmen insbesondere zum Gesamtvolumen des bearbeitenden Marktes, zukünftige Marktentwicklungen, Marktposition des Unternehmens, etc befragt. Wir haben einen Abgleich der Zugrunde gelegten Umsätze und Margen mit der aktuellen und vom Aufsichtsrat zur Kenntnis genommenen Planung vorgenommen.

Die verwendeten Diskontierungssätze, Berücksichtigung des Insolvenzrisikos und sonstigen Parameter sowie die methodische Zulässigkeit des Bewertungsverfahrens haben wir nachvollzogen. Hierzu wurden Bewertungsspezialisten beigezogen.

Wir haben die Sensitivitätsanalysen der Gesellschaft dahingehend beurteilt, ob der getestete Buchwert bei möglichen Veränderungen der Annahmen in realistischen Bandbreiten noch ausreichend gedeckt ist. Es wurde weiters beurteilt, ob die langfristige Entwicklung des Rentabilitätsniveaus und der geplanten Investitionen in der Rentenphase konsistent und plausibel erscheinen.

Ferner haben wir geprüft, ob die Erläuterungen zur Bewertung der Firmenwerte im Anhang vollständig und sachgerecht sind.

Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Jahresabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit - sofern einschlägig - anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder die Gesellschaft zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen oder haben keine realistische Alternative dazu.

Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft.

Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses

Unsere Ziele sind hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.

Darüber hinaus gilt:

  • Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

  • Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.

  • Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben.
  • Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr der Gesellschaft von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
  • Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.
  • Wir tauschen uns mit dem Prüfungsauschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.
  • -- Wir geben dem Prüfungsauschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben und uns mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte austauschen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.
  • Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Bericht zum Lagebericht

Der Lagebericht ist auf Grund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichtes in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.

Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Lageberichtes durchgeführt.

Urteil

Nach unserer Beurteilung ist der Lagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden, enthält die nach § 243a UGB zutreffenden Angaben, und steht in Einklang mit dem Jahresabschluss.

Erklärung

Angesichts der bei der Prüfung des Jahresabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über die Gesellschaft und ihr Umfeld haben wir keine wesentlichen fehlerhaften Angaben im Lagebericht festgestellt.

Ergänzung

Hinsichtlich der wesentlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Fortführung des Unternehmens verweisen wir auf Abschnitt "wesentliche Risiken und Ungewissheiten", "Umsatzentwicklung" und "Finanzierung" im Lagebericht, der die Analyse der Lage der Gesellschaft beschreibt. Weiters verweisen wir auf Abschnitt "Zukünftige Chance des Unternehmens" im Lagebericht, der auf die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft eingeht.

Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 EU-VO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 31. Mai 2017 als Abschlussprüfer gewählt und am 24. Juli 2017 vom Aufsichtsrat mit der Abschlussprüfung der CLEEN Energy AG beauftragt. Wir sind seit dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017, erstmalig Abschlussprüfer der Gesellschaft.

Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt "Bericht zum Jahresabschluss" mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 der EU-VO in Einklang steht.

Wir erklären, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen (Artikel 5 Abs 1 der EU-VO) erbracht haben und dass wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit von der geprüften Gesellschaft gewahrt haben.

Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Herr Mag. Gerold Stelzmüller.

Linz, am 27. April 2018

KPMG Austria GmbH
Wirtschaftsprüfungs- ynd Steuerberatungsgesellschaft t S j Mag Gerold Stelzmüller Virtschaftsprüfer

Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Jahresabschluss samt Lagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs 2 UGB zu beachten.

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017

CLEEN Energy AG zum 31.12.2017
Aktiva 31.12.2017
EUR
31.12.2016
EUR
Passiva 31.12.2017
EUR
31.12.2016
EUR.
A. Anlagevermögen Eigenkapital
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Geschäfts-(Firmen-)wert
2.434.616,27 2.721.041,71 I. eingefordertes Grundkapital (Nennkapital)
übernommenes Grundkapital (Nennkapital)
einbezahltes Grundkapital (Nennkapital)
3.570.000,00
3,570.000,00
3,570,000,00
3.570.000,00
3.570.000,00
3.570.000,00
davon Investitionen in fremde Gebäude
II. Sachanlagen
1. Bauten
30.922,51
30.922,5
34.141,12
34.141,12
davon Verlustvortrag
II. Bilanzverlust
1.756.214,76
$-1,813.785,24$
-408.446.59
$-408.446,59$
3.161.553,41
$\sigma$ or
2. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 39.309,23 80.011,75 Rückstellungen
ø
70.231,74 114.152,87 1. Rückstellungen für Pensionen 0,00 44.999,83
2.504.848,01 2.835.194,58 2. Steuerrückstellungen 179.324,00 165.681,00
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
3. sonstige Rückstellungen 106.871,12
286.195,12
110.621,66
321.302,49
1. Waren 304.032,38 184.822,58 Verbindlichkeiten
.
ت
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 571.335,94 262.271,52
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
411.629,19
$\sigma$
854.120,11
ο,α
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
571.335,94
0,00
262.271,52
0,00
2. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
$\overline{0}$
225.208,87
410.276,66
150.206,84
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
2. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
150.000,00
150.000,00
$\sigma$
45.192,30
45.192,30
$\mathcal{O},\mathcal{O}$
III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 5.481,99
636.838,06
4.277,61
1.264.396,77
3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
257.927,23
257.927,23
108.619,38
108.619,38
946.352,43 1.453.496,96 davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
4. sonstige Verbindlichkeiten
0,00
440.881,12
0,00
406.448,20
C. Rechnungsabgrenzungsposten 11.353,73 16.695,76 davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
davon aus Steuern
279,062,94
161.818,18
47.377,59
19.646,41
276.448,20
130.000,00
72.708,29
9.030,77
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
161.818,18
1.420.144,29
1.258.326,11
692.531,40
130.000,00
822.531,40
Summe Aktiva 3.462.554,17 4.305.387,30 Summe Passiva 3.462.554,17 4.305.387,30

Beilage I/1

Bilanz

BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft

Gewinn- und Verlustrechnung

01.01.2017 bis 31.12.2017

01.01-31.12.2017
EUR
01.07-31.12.2016
EUR
1. Umsatzerlöse 2.562.026,08 2.056.902,96
2. sonstige betriebliche Erträge
a) Erträge aus dem Abgang vom Anlagevermögen mit
Ausnahme der Finanzanlagen 8.177,40 0,00
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
c) übrige
0,00
59.099,72
150,00
72.100,06
67.277,12 72.250,06
3.5 Aufwendungen für Material und sonstige bezogene
Herstellungsleistungen
a) Materialaufwand $-1.448.032,24$ $-1.291.357,50$
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen $-163.386,75$ $-12.946, 10$
$-1.611.418,99$ $-1.304.303,60$
4. Personalaufwand
a) Löhne $-75.272,48$ $-7.749,00$
b) Gehälter $-299.888,49$ $-202.178,84$
c) soziale Aufwendungen
aa) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an
$=110.566,07$ $-109.742,85$
betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen
bb) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene
$-8.028,40$ $-3.966,74$
Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und
Pflichtbeiträge $-95.106, 17$ $-102.238,84$
$-485.727,04$ $-319.670,69$
5.5 Abschreibungen
a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und
Sachanlagen
$-317.521,37$ $-164.751,75$
6. sonstige betriebliche Aufwendungen
a) übrige $-1.452.159,03$ $-674.618,40$
7. Zwischensumme aus Z 1 bis 6 (Betriebsergebnis) $-1.237.523,23$ $-334.191,42$
8. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 3.854,96 3.156,51
9. Zinsen und ähnliche Aufwendungen $-95.254,38$ $-77.411,68$
10. Zwischensumme aus Z 8 bis 9 (Finanzergebnis) $-91.399,42$ $-74.255,17$
11. Ergebnis vor Steuern $-1.328.922,65$ $-408.446,59$
12. Steuern vom Einkommen $-76.416,00$ 0,00
13. Ergebnis nach Steuern $-1.405.338,65$ $-408.446,59$
14. Jahresfehlbetrag $-1.405.338,65$ $-408.446,59$
15. Verlustvortrag aus dem Vorjahr $-408.446,59$ 0,00
16. Bilanzverlust $-1.813.785,24$ $-408.446,59$

BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft

Anhang

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Allgemeine Grundsätze

Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften der §§ 189 ff des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln, aufgestellt.

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurde der Grundsatz der Vollständigkeit entsprechend der gesetzlichen Regelungen eingehalten.

Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden wurde der Grundsatz der Einzelbewertung beachtet und eine Fortführung des Unternehmens unterstellt.

Dem Vorsichtsprinzip wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne ausgewiesen wurden. Alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste wurden - soweit gesetzlich geboten - berücksichtigt.

Schätzungen und Ermessenentscheidungen richten sich nach den angenommen Verhältnissen und wurden durchgeführt, haben Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Zusammengefasste Posten werden nachstehend erläutert.

Die Vorjahreswerte sind nur bedingt verleichbar, da es sich im Vorjahr um ein Rumpfwirtschaftsjahr (01.07-31.12.2016) gehandelt hat.

Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden auch bei der Erstellung des vorliegenden Jahresabschlusses beibehalten.

Im Jahresabschluss zum 31.12.2017 wurden die Verpflichtungen aus Pensionszusagen mit den Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung saldiert. Es handelt sich nunmehr um eine beitragsorientierte Pensionsverpflichtung.

Die in der Bilanz zum 31.12.2016 ausgewiesene Position Mezzaninkapital in Höhe von EUR 130.000,00 wurde per 31.12.2017 in die sonstigen Verbindlichkeiten umgegliedert.

Anlagevermögen

Immaterielles Anlagevermögen

Die erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände wurden zu Anschaffungskosten bewertet, die um die planmäßigen Abschreibungen vermindert sind.

Die planmäßigen Abschreibungen wurden linear vorgenommen.

Folgende Nutzungsdauern wurden den planmäßigen Abschreibungen zugrunde gelegt:

Nutzungsdauer in Jahren $10$

Firmenwert

Der Firmenwert wird linear gemäß § 203 Abs 5 UGB über den oben genannten Zeitraum abgeschrieben, da dies dem voraussichtlichen Nutzungsverlauf am besten entsprechen dürfte.

Der ausgewiesene Firmenwert resultiert aus der side-stream Verschmelzung der Cleen Energy GmbH auf die Cleen Energy AG (vormals ENER AG) zum Verschmelzungsstichtag 30.06.2016.

Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung wurde der Firmenwert auf seine Werthaltigkeit überprüft (Impairmenttest).

Die Überprüfung der Werthaltigkeit wurde auf Basis der vom Vorstand erstellten und durch den Aufsichtsrat genehmigten Budget- und Mittelfristplanung (2018 bis 2022) mittels Weighted Average Cost of Capital-Verfahren (WACC-Verfahren), welches zur Gruppe der Discounted Cash Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) zählt, durchgeführt.

Die Ableitung der gewichteten Kapitalkosten erfolgte auf Basis des Capital Asset Pricing Models (CAPM). Die einzelnen Parameter wurden in Einklang mit dem Fachgutachten zur Unternehmensbewertung (KFS/BW1) des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer abgeleitet. Zum Stichtag wurde ein WACC in Höhe von 7,8 % abgeleitet.

Bezugnehmend auf die Ausführungen im KFS/BW1 zur Berücksichtigung von Insolvenzrisiken bei (jungen) Wachstumsunternehmen, die sich noch in der Verlustphase befinden (KFS/BW1 Rz 134ff), wurde eine adäquate Ausfallswahrscheinlichkeit in Höhe von rund 7 %, abschmelzend über den Detailplanungszeitraum, berücksichtigt. Die Auswirkungen einer Veränderung der Ausfallswahrscheinlichkeit wurden im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse simuliert. Als Ergebnis dieser Sensitivitäten ist festzuhalten, dass selbst bei Ansatz einer konstanten Ausfallswahrscheinlichkeit (in alle Ewigkeit) von rund 7,0 % der Firmenwert ceteris paribus gedeckt ist.

Die Ableitung der ewigen Rente erfolgte auf Basis des letzten Planjahres unter Berücksichtigung einer normalisierten Steuerquote in Höhe von 25 % und einer Thesaurierungsquote von rund 26 %, welche mittels Wachstumsmodell von Gordon/Shapiro errechnet wurde. Der Berechnung wurde eine Rendite in Höhe der Kapitalkosten und eine Wachstumsrate von rund 2,0 % unterstellt.

Die Auswirkungen negativer Abweichungen in der Umsatzplanung auf die bewertungsrelevanten Free Cash Flows und somit auf den Unternehmenswert, wurden im Rahmen einer weiteren Sensitivitätsanalyse untersucht. Bei Ansatz einer normalisierten EBIT-Marge, welche anhand von Peer Group Unternehmen abgeleitet wurde, würde eine Planabweichung des Umsatzes in der ewigen Rente von bis zu 50 %- ceteris paribus - nicht zu einem Impairment führen.

Als Ergebnis der Bewertung und den durchgeführten Sensitivitätsanalysen konnte kein Impairmentbedarf festgestellt werden.

Anhang zum 31.12.2017

CLEEN Energy AG
-- ------------------------

Sachanlagen

Das abnutzbare Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, die um die planmäßigen Abschreibungen vermindert werden. Die geringwertigen Vermögensgegenstände bis zu einem Wert von EUR 400,00 wurden im Zugangsjahr voll abgeschrieben.

Die planmäßigen Abschreibungen wurden linear der voraussichtlichen Nutzungsdauer entsprechend vorgenommen.

Folgende Nutzungsdauern wurden den planmäßigen Abschreibungen zugrunde gelegt:

Nutzungsdauer
in Jahren
Bauten $10 - 20$
andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung
$2 - 10$

Umlaufvermögen

Vorräte

Waren

Die Bewertung der Waren erfolgte zu Anschaffungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden mit dem Nennwert angesetzt.

Im Falle erkennbarer Einzelrisken wurde der niedrigere beizulegende Wert angesetzt. Es wurde keine pauschale Wertberichtigung gebildet.

Factoring:

Die Vereinbarung mit der Raiffeisen Factor Bank beinhaltet ein vertraglich geregeltes Volumen von EUR 500.000,00 (zum Stichtag ausgenutzt: EUR 233.729,49). Nach der Prüfung der Liquidität der Kunden durch die Raiffeisen Factor Bank werden 80% des Rechnungsbetrages an die Cleen Energy AG überwiesen. Die fehlenden 20% werden nach Begleichung der Rechnung durch den Kunden an die Cleen Energy AG überwiesen. Rechnungen, welche nicht den Anforderungen der Raiffeisen Factor Bank entsprechen, werden nicht und somit auch nicht in das vorher genannte System übernommen.

BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft

Mezzaninkapital

Die in der Bilanz zum 31.12.2016 ausgewiesene Position Mezzaninkapital in Höhe von EUR 130.000.00 wurde per 31.12.2017 in die sonstigen Verbindlichkeiten umgegliedert. Es handelt sich dabei um ein nachrangiges Darlehen mit Endfälligkeit per 31.12.2020. Die Zinsen fallen jährlich an. Zum Laufzeitende sind einmalig Zinsen in Höhe von EUR 70.000,00 fällig, welche jährlich abgegrenzt werden.

Rückstellungen

Steuerrückstellungen

Bei den Steuerrückstellungen handelt es sich um die Rückstellung für noch nicht veranlagte Körperschaftsteuer 2016 der Cleen Energy GmbH, welche von der Cleen Energy AG als Gesamtrechtsnachfolger zu tragen sind. Die Rückstellung wurde per 31.12.2017 auf die tatsächliche Körperschaftsteuerbelastung 2016 angepasst. Des Weiteren wurde eine Steuerrückstellung für das Jahr 2017 gebildet.

Sonstige Rückstellungen

In den sonstigen Rückstellungen wurden unter Beachtung des Vorsichtsprinzips alle im Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risiken und der Höhe oder dem Grunde nach ungewissen Verbindlichkeiten mit den Beträgen berücksichtigt, die nach bestmöglicher Schätzung zur Erfüllung der Verpflichtung aufgewendet werden müssen. Sämtliche Rückstellungen weisen eine Laufzeit von weniger als einem Jahr.

Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten wurden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt.

Beschreibung Umsatzrealisierung

Es gibt unterschiedliche Szenarien für die Umsatzrealsierung.

In einem Szenario erfolgt die Realisierung der Umsatzerlöse im Zeitverlauf mit Zugang der monatlichen Zahlungen der Kunden. Die Höhe der Einzahlungen orientieren sich am eingesparten Energieverbrauch, welcher bei Vertragsabschluss ungewiss ist. Es besteht keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit. Es kommt zu keiner Umsatzrealisierung in voller Höhe, da das wirtschaftliche Eigentum nicht bei der CLEEN Energy AG gesehen wird.

In einem anderen Szenario erfolgt die Realisierung der Umsatzerlöse bei Übergabe, da das wirtschaftliche Eigentum sofort übergeht und nur der Kaufpreis gestundet wird. Die Vertragslaufzeit orientiert sich daran bis die Ware bezahlt ist, es gibt somit weder eine gewöhnliche Laufzeit noch eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit.

Anhang zum 31.12.2017

Erläuterungen zur Bilanz

Anlagevermögen

Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und die Aufgliederung der Jahresabschreibung nach einzelnen Posten sind in der Anlage zum Anhang dargestellt:

Sonstige Forderungen

In den sonstigen Forderungen sind Erlöse in Höhe von EUR 188.379,15 (Vorjahr: EUR 175.871,75) enthalten, die erst nach dem 31.12.2017 zahlungswirksam werden.

Grundkapital (Nennkapital)

Das Grundkapital (Nennkapital) beträgt EUR 3.570.000,00 und verteilt sich auf 3.570.000 Inhaberaktien mit Stimmrecht. Bei den Aktien handelt es sich um nennbetragslose Stückaktien, von denen jede am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt ist. Auf jede Stückaktie entfällt ein rechnerischer Betrag von EUR 1.00.

Genehmigtes Kapital

In der Hauptversammlung vom 31. Mai 2017 wurde folgendes festgehalten: Der Vorstand ist gemäß § 169 AktG ermächtigt, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu weitere EUR 714.000,00 durch Ausgabe von bis zu 714.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien), unter Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts, auch im Sinne des mittelbaren Bezugsrechtes gemäß § 153 Abs. 6 AKtG, gegen Bareinlage, allenfalls in mehreren Tranchen, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017) und den Ausgabebetrag, der nicht unter dem anteiligen Betrag der Stückaktien am bisherigen Grundkapital liegen darf, sowie die sonstigen Ausgabebedingungen und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzulegen.

Ergebnisverwendung

Der Bilanzverlust soll ins neue Jahr vorgetragen werden.

Der Fortführungsannahme möglicherweise entgegenstehende Gründe

Für den Zeitraum bis inklusive 2022 liegt eine Cash Flow Planung vor. Gemäß dieser wird ab dem Jahr 2018 ein positiver Free Cash Flow erwartet, welcher in den Folgejahren konstant ansteigt.

Die Finanzierung der operativen Tätigkeit der Gesellschaft erfolgt sowohl über einen bis auf weiteres eingeräumten Betriebsmittelkredit der Bank in Höhe von EUR 600.000,00 inklusive einen Überziehungsrahmen in Höhe von EUR 90.000,00, als auch Lieferantenkredite. Von Seiten der Gesellschaft wird nach Möglichkeit bzw Kosten der kurzfristigen (Projekt-)Finanzierung eine Ausnützung der gewährten

Anhang zum 31.12.2017

Skonti angestrebt.

Der von der Bank eingeräumte Betriebsmittelkredit ist durch Vermögen (Grundstücke und Immobilien) der beiden Hauptaktionäre sowie einer harten Patronatserklärung mit Ablauf am 31.12.2019, welche von Personen aus dem Aktionärskreis abgegeben wurde, besichert. Diese Patronatserklärung wurde im April 2018 abgegeben.

Darüber hinaus wurde der Gesellschaft von einem weiteren Hauptaktionär eine Option zur Ziehung eines endfälligen Kredits über EUR 300.000,00 eingeräumt. Diese Option ist bis zum 31.12.2018 jederzeit ausübbar, wobei die Kreditlaufzeit ab Ziehung 24 Monate beträgt. Sofern die Option bis 31.12.2018 von der Gesellschaft nicht ausgeübt wird, verfällt diese ohne Ansprüche seitens des Darlehensgebers. Eine vorzeitige Tilgung ist jederzeit möglich.

Rückstellungen

Zusammensetzung und Entwicklung der Rückstellungen:

Stand 01.01.2017
EUR
Verwendung
EUR
Zuweisung
EUR
Stand 31.12.2017
EUR
Rückstellungen
Rückstellungen für Pensionen
Pensionsrückstellungen
Steuerrückstellungen
sonstige Rückstellungen
44.999,83
165.681,00
44.999,83
62.773,00
0,00
76.416,00
0,00
179.324,00
Rückstellungen für
Jahresabschluss und Beratung
Rückstellung für WT-Honorar
Rückstellung für Provisionen
0,00
14.000,00
0,00
14.000,00
35.000,00
0,00
35.000,00
0,00
HV
Rückstellungen für noch nicht
0,00 0,00 21.000,00 21.000,00
konsumierte Urlaube
Rückstellungen für
0,00 0,00 19.204,54 19.204,54
Mehr-/Überstunden
Rückstellungen für
0,00 0,00 28.827,07 28.827,07
Schadensfälle 35.600,00 35.600,00 0,00 0,00
Rückstellungen GPLA 61.021,66 58.182,15 0,00 2.839,51
110.621,66 107.782,15 104.031,61 106.871,12
Summe Rückstellungen 321.302,49 215.554,98 180.447,61 286.195,12

Verbindlichkeiten

Die Summe der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren beträgt EUR 0,00 (Vorjahr: EUR 0,00). Es bestehen keine dinglich besicherten Verbindlichkeiten.

In den sonstigen Verbindlichkeiten sind Aufwendungen in Höhe von EUR 241.464,94 (Vorjahr: EUR 193.748,99) enthalten, die erst nach dem Abschlusstag zahlungswirksam werden.

Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt.

Umsatzerlöse

Die Umsatzerlöse lassen sich in die 3 Bereiche aufgliedern:

EUR 01.01-31.12.2017 01.07-31.12.2016
EUR
LED Beleuchtung Inland 2.343.388,16 1.384.608,34
LED Beleuchtung EU-Ausland 138.599,96 68.464,60
Abtretungen 71.796,33 603.830,02
Strom und Gas 8.241,63 0.00
2.562.026,08 2.056.902,96

Skonti und Erlösschmälerungen sind bereits in den jeweiligen Posten berücksichtigt und abgezogen worden.

sonstige betriebliche Erträge

EUR 01.01-31.12.2017 01.07-31.12.2016
EUR
Erträge aus dem Abgang vom Anlagevermögen mit Ausnahme der
Finanzanlagen 8.177,40 0.00
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 0.00 150,00
Übrige 59.099,72 72.100,06
67.277,12 72.250,06

Die sonstigen betrieblichen Erträgen im Jahr 2017 betreffen die Förderung vom AWS, Weiterbelastungen sowie Schadenersatz.

Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen sowie für Pensionen:

Die Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen sowie für Pensionen betreffen mit EUR 37.431,55 (Vorjahr: EUR 14.999,94) die Mitglieder des Vorstandes und leitende Angestellte und mit EUR 8.028,40 (Vorjahr: 3.966,74) andere Arbeitnehmer. Bei den Aufwendungen für Pensionen handelt es sich um eine beitragsorientierte Pensionsverpflichtung.

CLEEN Energy AG Anhang
zum 31.12.2017
Die Aufteilung der betrieblichen Mitarbeitervorsorgekassen und der Pension für die Mitglieder des
Vorstandes beziehungsweise leitende Angestellte sieht wie folgt aus:
EUR 01.01-31.12.2017 01.07-31.12.2016
EUR
Mitarbeitervorsorgekassen (BV-Beitrag für 2017) Angestellte:
Mitarbeitervorsorgekassen (BV-Beitrag für 2017) Arbeiter:
7.366,80
661,60
3.966,74
8.028,40 0,00
3.966,74
EUR 01.01-31.12.2017 01.07-31.12.2016
EUR
Mitarbeitervorsorgekassen (BV-Beiträge für Vorstand und leitende
Angestellte):
Beiträge Firmenpension bei der Zürich Versicherung 2.431,68
34.999,87
0,00
14.999,94
37.431,55 14.999,94
Zusammensetzung:
Aufwand für Instandhaltung, Betriebskosten
EUR
15.448,24
01.01-31.12.2017 01.07-31.12.2016
EUR
9.030,83
Transportaufwand 35.998,55 29.593,32
Reise- und Fahrtaufwand 60.732,10 24.969,76
KFZ-Aufwand 48.699,61 36.902,07
Mietaufwand, Pachtaufwand und Leasing 34.653,36 15.926,57
Lizenzaufwand 3.070,00 511,66
Provisionen an Dritte 67.300,73 151.290,43
Vorstandsentgelte
Aufsichtsratsvergütungen
457.151,26
23.500,00
109.000,00
0,00
Vertriebsaufwand 234.964,90 87.765,00
Aufwand für Büromaterial 11.171,98 4.985,27
Nachrichtenaufwand 9.785,49 4.300,68
Aufwand für Werbung 94.418,22 33.698,20
Aufwand für Versicherungen 44.050,26 40.159,42
Rechts- und Beratungsaufwand 297.313,65 112.532,19
Aufwand für Aus- und Weiterbildung 2.568,40 1.434,39
Gebühren und Beiträge 1.714,54 0,00
Spesen des Geldverkehrs 5.217,55 3.840,69
Buchwert abgegangener Anlagen
Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen, ausgenommen
0,19 0,18
Finanzanlagen 0,00 8.587,74
Schadensfälle 4.400,00 90,00
1.452.159,03 674.618,40

BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft

Sonstige Angaben

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Es sind keine Wesentlichen Ereignisse seit dem Abschlussstichtag eingetreten, die in der Bilanz oder in der Gewinn- oder Verlustrechnung zu berücksichtigen wären.

Die bereits zuvor erwähnte harte Patronatserklärung wurde im April 2018 abgegeben.

Verpflichtung aus der Nutzung nicht in der Bilanz ausgewiesener Sachanlagen

Die Verpflichtung aus nicht in der Bilanz ausgewiesenen Sachanlagevermögen (Leasingverträge) betragen für das kommende Geschäftsjahr EUR 21.614,28 und für die nächsten fünf Geschäftsjahre EUR 67.697,94.

Die Verpflichtung aus nicht in der Bilanz ausgewiesenen Sachanlagevermögen (Mietverträge) betragen für das kommende Geschäftsjahr EUR 31.176,00 und für die nächsten fünf Geschäftsjahre EUR 155.880,00.

Gewährte Kredite

Es liegen Dienstnehmerdarlehen an leitende Angestellte in Höhe von EUR 0,00 (Vorjahr: EUR 38.500,00) vor. Die in der Vergangenheit gewährten Darlehen an Dienstnehmer der Cleen Energy AG wurden zur Gänze im Jahr 2017 zurückgezahlt.

Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft

Angaben zu den Mitgliedern des Vorstandes

Management: Name seit bis
Robert Kögl 01.07.2017
Lukas Scherzenlehner 18.10.2016
Erwin Stricker 18.10.2016 25.10.2017

Die Gesellschaft wird von einem Vorstand gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einer/einem Gesamtprokuristin/Gesamtprokuristen vertreten.

Die Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes beliefen sich auf EUR 273.751,79 (Vorjahr: EUR 109.000,00). An ehemalige Mitglieder des Vorstandes wurden EUR 126.000,00 (Vorjahr: EUr 0,00) ausbezahlt.

Anhang zum 31.12.2017

Angaben zu den Mitgliedern des Aufsichtsrates

Im Geschäftsjahr 2017 waren folgende Personen Mitglieder des Aufsichtsrates:

Kontrollorgane:

Name Mag. Friedrich Habliczek (Vorsitzender) Michael Eisler (Stellvertreter des Vorsitzenden) Heinz Herczeg (Mitglied)

An die Aufsichtsratsmitglieder wurden Vergütungen von EUR 23.500,00 (Vorjahr: EUR 0,00) gewährt.

Zahl der Arbeitnehmer

Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, gegliedert nach Arbeitern und Angestellten, beträgt (§ 239 Abs. 12 1 UGB):

2017 2016
Arbeiter
Angestellte
Gesamt 13

Aufwendungen für den Abschlussprüfer

Die auf das Geschäftsjahr entfallenden Aufwendungen für den Abschlüssprüfer betragen EUR 20.500,00 (Vorjahr: EUR 8.000,00) und betreffen ausschließlich Prüfungsleistungen. Die Aufwendungen für sonstige Bestätigungsleistungen des Abschlussprüfers belaufen sich auf EUR 0,00 (Vorjahr: EUR 3.000,00).

St. Margarethen im Burgenland, 27. April 2018

$24.4.2012$ Datum, Unterschriften der Vorstände

BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft

۰

Anlage
zum Anhang

Anlagenspiegel
zum 31.12.2017

Anschaffungs-/Herstellungskosten kumulierte Abschreibungen Buchwerte
31.12.2016
Stand
Zugänge Abgänge Jmbuchungen 31.12.2017
Stand
Stand Abschreibungen Zuschreibungen Abgänge Stand Stand Stand
EUR EUR EUR EUR EUR 31.12.2016
EUR
EUR EUR EUR 31.12.2017
EUR
31.12.2016
EUR
31.12.2017
EUR
A. Anlagevermögen
Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Geschäfts-(Firmen-)wert 2.864.254,43 0,00 0,00 0,00 2.864.254,43 143.212,72 286.425,44 0,00 0,00 429.638,16 2.721.041,71 2.434.616,27
II. Sachanlagen
Bauten 37.187,44 88
0.0
8.8
0.0
0,00 37.187,44 3.046,32 3.218,61 8
0.80
0,00
0,00
6.264,93 34.141,12 30.922,51
davon Investitionen in fremde Gebäude 37.187,44 0,00 37.187,44 3.046,32 3.218,61 6.264,93 34.141.12 30.922,51
andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung
$\overline{\mathbf{r}}$
153.850,43 19.384.40 95.233,04 0,00 78.001.79 73.838.68 27.877,32 0.00 63.023,44 38.692,56 80.011,75 39.309,23
191.037,87 19.384,40 95.233,04 0,00 115.189,23 76.885,00 31.095,93 0,00 63.023,44 44.957,49 114.152,87 70.231.74
SUMME ANLAGENSPIEGEL 3.055.292,30 19.384,40 95.233,04 0.00 2.979.443.66 220.097.72 317.521.37 0.00 63.023.44 474.595,65 2.835.194,58 2.504.848,01

BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft

Beilage II

LAGEBERICHT der CLEEN Energy AG für das GESCHÄFTSJAHR 2017 beginnend mit 1.1.2017 bis 31.12.2017

Die Vision der CLEEN Energy AG ist es, nachhaltige Energieeffizienzlösungen am Markt anzubieten und zu etablieren. Der Fokus liegt dabei auf professionellen LED-Beleuchtungskonzepte für unsere Kunden, die das beste künstliche Licht geben. Damit werden optimale Arbeitsbedingungen geschaffen und signifikante CO2 Einsparungen Ressourcenschonung und gegenüber herkömmlicher Beleuchtung erzielt. Dieses Zusammenspiel aus strahlenden Lichtlösungen, Ökonomie und Ökologie ist gelebtes Verantwortungsbewusstsein in einer Welt geprägt von Rohstoffknappheit und Klimawandel.

Unser Leitspruch lautet daher:

"Do it mit CLEEN do it GREEN, alles klar, einzigartig effizient."

1. Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage

Die CLEEN Energy AG plant, realisiert, montiert und finanziert intelligente Beleuchtungslösungen im B2B Bereich. Hier wird auf die Schwerpunkte Steuerung und Intelligenz großer Wert gelegt. Der USP besteht im Know-How für moderne Lichtanlagen und in der Möglichkeit Miet-Kauf-Modelle für kleine und mittelgroße Projekte anbieten zu können. Mit diesem einzigartigen Contracting finanzieren sich die hochwertigen Beleuchtungen ohne Investitionskosten durch die Stromkosteneinsparungen von selbst.

- Geschäftsverlauf

Die Vergleichszahlen der Gewinn- und Verlustrechnung beziehen sich im Lagebericht, Anhang sowie im Abschluss auf das Geschäftsjahr 2016. Dieses Geschäftsjahr hat mit 1.7.2016 begonnen und ist daher ein Rumpfgeschäftsjahr.

Geschäftsumfeld

Die CLEEN Energy AG notiert seit 20.4.2017 am geregelten Freiverkehr der Wiener Börse und beschäftigt sich mit der Planung und dem Vertrieb von Technologien zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der umfassenden Konzeption, Planung und Umsetzung von Projekten im Bereich der Energieeffizienz und erneuerbarer Energie. Zum Geschäftsbereich der Gesellschaft zählen hauptsächlich die Bereiche Beleuchtung (LED) 97% sowie die übrigen 3% der Handel mit Energieeffizienzmaßnahmen inklusive Gas und Strom Vermittlung. Das Geschäftsmodell der Gesellschaft umfasst die Beratung von Kunden hinsichtlich der Energieeinsparungsmöglichkeiten,

die durch eine Umstellung von bestehenden Beleuchtungsanlagen auf LED-Technologie umgesetzt werden können. Dabei werden langlebige Markenprodukte, in erster Linie vom Kooperationspartner Philips, verwendet, die von der Gesellschaft an ihre Kunden verkauft werden. Bei Bedarf wird die Montage durch die Gesellschaft abgewickelt oder es wird ein externes Montageteam an die Kunden vermittelt. Auf Wunsch übernimmt die Gesellschaft auch die laufende Wartung. Durch den Umstieg auf LED-Technologie wird bei den Kunden der

Gesellschaft Energie eingespart.

Umsatzentwicklung

Die Umsatzerlöse konnten im Vergleich zum Rumpfgeschäftsjahr 2016 um knapp 25% auf nahezu € 2.6 Millionen gesteigert werden. Der Umsatzrückgang im Ganzjahresvergleich 2016 auf 2017 ist auf 3 maßgebliche Gründe zurückzuführen. Erstens hat der Börsegang sehr viele Ressourcen der führenden Verkaufsmitarbeiter verschlungen. Leider konnte dies nicht durch die übrigen Verkaufsmitarbeiter kompensiert werden. Geplant waren hier ursprünglich einige wenige Monate Vorbereitungszeit. Zum zweiten ist ein wesentlicher Grund, dass die Abtretungsumsätze eingebrochen sind. Der Handel mit

Energieeffizienzmaßnahmen hat sich nach den Boomjahren 2015 und 2016 auf € 71.796,33 reduziert, aus Provisionen für die Vermittlung von Gas- und Stromverträgen konnten € 8.241,63 erlöst werden. Die Abtretungen basieren auf dem Energieeffizienzgesetz, welches bis 2020 gültig ist. Im Jahr 2016 haben sich viele Unternehmen mit Maßnahmen eingedeckt und deshalb gab es 2017 einen Preisverfall. Aus Sicht von Cleen wollte man mit den Preisen nur bedingt mitmachen und hat so einige Maßnahmen mit in die Folgejahre verschoben. Derzeit geht man davon aus, dass sich die Preise wieder erholen, aufgrund der Verknappung von Maßnahmen am Markt. Hier werden

mit 2019 wieder erhöhte Nachfrage und gute Preise erwartet. Auch aus diesem Grund hat das Unternehmen reagiert und auf LED Contracting umgestellt. Zu guter Letzt hat man am Markt festgestellt, dass die grundsätzliche Bereitschaft auf LED umzustellen grundlegend immer vorhanden ist. Die Unternehmen haben üblicherweise keine eigene ausreichende Budgetposition für größere Investitionen vorgesehen, sondern lediglich kleinere Budgets für Wartung oder Umrüstungen und Erneuerungen in sehr geringem Ausmaß. Unser LED Contracting (Miet-Kauf-Modell) setzt genau hier an. Es muss vom Kunden keinerlei Investition im Vorfeld getätigt werden. Die Einsparung durch effiziente LED Beleuchtung und geringere

Stromkosten ist größer als die monatlichen Mietvorschreibungen und finanziert sich dadurch selbst.

Dieser Geschäftsbereich erfreut sich einer guten Nachfrage und starken Wachstumsraten in Ergänzung zum reinen Kaufgeschäft und Kompensation für das Abtretungsgeschäft. als Der Umsatz der Gesellschaft wird derzeit vorwiegend in Österreich (95%) erwirtschaftet. 5% der Umsätze werden in Deutschland erzielt.

- Bericht über die Zweigniederlassungen

Die CLEEN Energy AG verfügt mit Ende 2017 über keine Beteiligungen an anderen Unternehmen und hat keine Zweigniederlassungen.

  • Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren

Mitarbeiter

Zum 31.12.2017 beschäftigte die CLEEN Energy AG 12 Mitarbeiter am Standort in St. Margarethen.

Finanzierung

Die Finanzierung der operativen Tätigkeit der Gesellschaft erfolgt sowohl über einen bis auf weiteres eingeräumten Betriebsmittelkredit der Bank, als auch Lieferantenkredite. Von Seiten der Gesellschaft wird nach Möglichkeit bzw. Kosten der kurzfristigen (Projekt-)Finanzierung eine Ausnützung der gewährten Skonti angestrebt.

Der von der Bank eingeräumte Betriebsmittelkredit ist durch Vermögen (Grundstücke und Immobilien) der beiden Hauptaktionäre sowie einer Patronatserklärung mit Ablauf am 31.12.2019, welche von Personen aus dem Aktionärskreis abgegeben wurde, besichert. In dieser verpflichten sich die Hauptaktionäre Erwin Stricker und Lukas Scherzenlehner solidarisch im Falle einer Fälligstellung des Betriebsmittelkredits eine fristgerechte Bereitstellung, innerhalb der Kündigungsfrist dieses BMKs sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist bis zum 31.12.2019 gültig.

Darüber hinaus wurde der Gesellschaft von einem weiteren Hauptaktionär eine Option zur Ziehung eines endfälligen Kredits über EUR 300.000,00 eingeräumt. Diese Option ist bis zum 31.12.2018 jederzeit ausübbar, wobei die Kreditlaufzeit ab Ziehung 24 Monate beträgt. Sofern die Option bis 31.12.2018 von der Gesellschaft nicht ausgeübt wird, verfällt diese ohne Ansprüche seitens des Darlehensgebers. Eine vorzeitige Tilgung ist jederzeit möglich.

CLEEN ENERGY AG Eselmühle 1 A-7062 St. Margarethen

Geldflussrechnung CLEEN Energy AG 2017

Ergebnis vor Steuern -1.328.922,65
Abschreibung 317.521,37
Abgang Anlagevermögen
Erlöse a.d. Abgang $-8.177,40$
BW-Abgang 32.209,30
CF a.d. Ergebnis -987.369,38
Veränderungen Aktiva
Vorräte -119.209,80
Forderungen LL 442.490,92
sonstige Forderungen 140.067,96
ARA 5.342,03
Summe 468.691,11
Veränderungen Rückstellungen
sonstige $-3.750,24$
Summe $-3.750,24$
Veränderungen Verbindlichkeiten
Anzahlungen Bestellungen 104.807,70
Verbindlichkeiten LL 149.307,85
sonstige Verbindlichkeiten 34.432,92
Summe 288.548,47
CF vor Steuern $-233.880,04$
Zahlungen Steuern
Steuern EE 13.643,00
Steuerrückstellung $-76,416,00$
Summe $-62.773,00$
CF laufende Geschäftstätigkeit -296.653,04
Erlöse aus Anlagenverkauf
Anlagenzugänge 8.177,40
$-19.384,40$
CF a.d. Investitionstätigkeit $-11.207,00$
Einzahlungen Eigenkapital 0,00
Einzahlung Mezzaninkapital 0,00
Aufnahme neue Kredite 309.064,42
CF a.d. Finanzierung 309.064,42
Cash Flow 1.204,38
liquide Mittel 01.01.2017 4.277,61
liquide Mittel 31.12.2017
Veränderung
5.481,99
$-1.204,38$

2. Bericht über zukünftige Chancen und Risiken des Unternehmens

- Zukünftige Chance des Unternehmens

Der eingeschlagene Weg mit dem Geschäft konventionelle Beleuchtung durch LEDs in Gewerbe und Industrie auszutauschen, um Betriebskosten zu senken, bleibt auch in Zukunft der strategisch wichtigste Geschäftsbereich. Durch wachsende Bekanntheit des Unternehmens, unter anderem positiv durch den Börsegang beeinflusst, wird zukünftig ein weiter starkes Wachstum bei der konventionellen Beleuchtung durch LEDs erwartet. Nach der erfolgreichen Umsetzung zahlreicher Referenzprojekte im Jahr 2017, wird ausgehend von aktuellen Gesprächen für das Jahr 2018 mit weiteren (Groß-)Projekten gerechnet.

Mit dem im April 2017 erfolgreich gestarteten Contracting ist es gelungen, Projekte zu gewinnen, die vom Volumen her deutlich über den bisher realisierten Aufträgen liegen und bei denen umfassende Umrüstungen im Vergleich zum Kaufmodell in einem deutlich kürzeren Zeitraum durchgeführt werden können. Die Vorteile dieses Modells liegen aus Kundensicht vor allem an einer Verteilung der Investitionskosten.

Das Geschäftsfeld um die Vermittlung von Strom und Gas für bestehende aber auch Neukunden macht nur einen sehr geringen Teil des Gesamtumsatzes aus und wird durch den großen Mitbewerb und zahlreiche Anbieter zukünftig auch nicht stärker forciert.

Der Geschäftsbereich Handel mit Energieeffizienzmaßnahmen entwickelte sich im abgelaufenen Geschäftsjahr deutlich unter den Erwartungen. Sowohl die Preise als auch die von den Abnehmern benötigten Volumina sind in erheblichem Ausmaß von externen Faktoren, die nicht im Einflussbereich der CLEEN Energy AG liegen, abhängig. Der genaue Bedarf und die Preise manifestieren sich erfahrungsgemäß erst zum Jahressende hin, weswegen Umsätze aus diesem Bereich oft erst im 4-ten Quartal realisiert werden.

Aufgrund der allgemeinen (politischen) Bestrebungen hin zu grüner Energie ist aus unserer Sicht mittel- bis langfristig dennoch von einem höheren jährlichen Bedarf und auch von deutlich höheren Marktpreisen für Energieeffizienzmaßnahmen auszugehen.

Neben den genannten politischen Bestrebungen gehen wir aufgrund des steigenden Energiebedarfs im Zusammenhang mit der zunehmenden Elektromobilität von zukünftig steigenden Energiepreisen aus, wodurch eine noch raschere Amortisation der Anlagen resultiert und sich die Attraktivität des Geschäftsmodells der CLEEN Energy AG somit weiter erhöht.

Der in den vergangenen Jahren eingeschlagene Weg sich als Einspar-Partner im Bereich der KMU und Mittelstandsunternehmen zu positionieren soll dabei weiter konsequent verfolgt werden. Darüber hinaus plant das Unternehmen jedoch auch das Produktportfolio zum Thema Energiekostenreduktion ständig zu erweitern und sich bietende Marktchancen aktiv zu ergreifen.

Auf Grund der globalen Trends und politischen beziehungsweise rechtlichen Vorgaben (z.B. Pariser Klimaabkommen, Energieeffizienzgesetz, Klima- und Energiestrategie der Bundesregierung) werden Energieeffizienz und Ressourcenschonung künftig noch bedeutender werden. Daraus ergibt sich ein beachtliches Wachstumspotential für die CLEEN Energy AG. Um dieses zu lukrieren, werden folgende Ansätze verfolgt:

Über einen Förderantrag bei der AWS in Höhe von € 1,5 Millionen für Investitionen und $\bullet$ Wachstum soll in Mitarbeiter und einen Standortausbau investiert werden, durch den der Vertrieb nachhaltig gestärkt wird, der Markt breiter bearbeitet werden kann und die

Wachstumsziele abgesichert werden. Der Antrag wurde am 19.3.2018 eingereicht und eine Entscheidung wird im Mai 2018 erwartet.

  • Die genehmigte Kapitalerhöhung soll Akquisitionen von Unternehmen ermöglichen, deren Geschäftsmodell eine strategisch sinnvolle Ergänzung zu CLEEN Energy AG darstellt. Dadurch sollen gewinnbringende Allianzen geschaffen werden, zum Beispiel durch die Hereinnahme von Anbietern im Bereich erneuerbarer Energien.
  • Seitens der Kernaktionäre und Gründer besteht das Bekenntnis, kurzfristige und unvorhersehbare Engpässe durch adäquate Maßnahmen zu überbrücken, den Fortbestand sicherzustellen und das Wachstum nicht zu gefährden.

- Wesentliche Risiken und Ungewissheiten

Das Ziel des Risikomanagementsystems der CLEEN Energy AG ist es, Abweichungen von gesetzten Unternehmenszielen ehestmöglich zu erkennen, umgehend entsprechende Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und dadurch negative Planabweichungen möglichst gering zu halten. Wie bei jedem jungen Wachstumsunternehmen ist die Geschäftsentwicklung jedoch häufig von Marktentwicklungen, die nicht im eigenen Einflussbereich der Unternehmen liegen, abhängig.

Risikoprofil:

Im Zuge der Geschäftstätigkeit ist die Gesellschaft abhängig von Risiken in Bezug auf Lieferfähigkeit und Preispolitik von Lieferanten, ebenso wie politische, rechtliche und regulatorische Herausforderungen und Veränderungen im Marktumfeld. Die Risiken, die im Zuge der Billigung des Kapitalmarktprospekts Mitte März 2017 beschrieben wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass geplante Umsätze und Projekte nicht wie vorgesehen realisiert werden können, solche Schwankungen in der Auftragslage, das Nicht-Erreichen der kritischen Auftragsmenge und Auslastungslage, sowie negative Planungsabweichungen stellen maßgebliche Risken für den Fortbestand dar. Seitens der Gründer und Kernaktionäre Erwin Stricker und Lukas Scherzenlehner besteht das Bekenntnis, kurzfristige und unvorhersehbare Engpässe durch adäquate Maßnahmen zu überbrücken, um den Fortbestand sicherzustellen und das Wachstum nicht zu gefährden. Die Gesellschaft geht davon aus, dass keine dieser Maßnahmen in Anspruch genommen werden muss und dass auf Basis der bestehenden Planung für ausreichende Liquidität gesorgt ist. Planungsabweichungen und das Übererfüllen Umgekehrt ermöglichen positive der Auftragseingangsziele und daraus resultierende Umsätze ein deutlich besseres Ergebnis, da dies mit der bestehenden Kostenstruktur und ohne große Investitionen realisierbar ist und einen direkten und positiven Einfluss auf EBIT, EBITDA und Gewinn/Verlust hat.

Als weitere Überlegung wurde eine Investitions- und Wachstumsförderung beantragt, die einerseits den Ausbau des Vertriebs mit eigenen Mitarbeitern anstelle von schwer zu steuernden Handelsvertretern ermöglichen soll und damit das unersetzbare Umsatzwachstum absichern und beschleunigen soll, auf mehrere besser zu steuernde Ressourcen verteilen und damit die Ertragslage verbessern soll. Dieser Antrag ist schon sehr konkret und kann bei endgültiger Bewilligung zur deutlichen Entspannung führen und Projektfinanzierung größerer Projekte dienen.

3. Bericht über die Forschung und Entwicklung

Im Jahr 2017 gab es diverse Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung. Speziell werden hier im Bereich intelligente Beleuchtungsanwendungen (Heat Mapping, Indoor Positioning) einige Anwendungsbereiche evaluiert.

Die Forschung- und Entwicklung wird bis zur kosteneffizienten Etablierung eines eigenen F&E-Teams durch das Business Development-Team im Rahmen der täglichen Projektabwicklung vorangetrieben. Der Ausweis eines eigenen F&E-Budgets als Teil des Business Development-Budgets erfolgt nicht.

4. Bericht über den Bestand sowie den Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile

Es gibt keine eigenen Aktien oder Anteile an verbundenen Unternehmen.

  1. Berichterstattung über wesentliche Merkmale des internen Kontrollund des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungs-prozess

Risikomanagement-Prozess:

Im Zuge der Zulassung an der Wiener Börse wurde durch den Prüfungsausschuss im Jahr 2017 gemäß den Corporate Governance Richtlinien und dem Aktiengesetz ein Compliance und Risikomanagement implementiert.

6. Angaben zu Kapital-, Anteils-, Stimm- und Kontrollrechten und damit verbundenen Vereinbarungen

Aktionärsstruktur - 3.570.000 Inhaber Aktien per 31.12.2017

÷. Erwin Stricker 1.880.477 $= 52.674%$ 1.880.977 $= 52,688%$
Lukas Scherzenlehner 913.665 $= 25.593%$ 913.965 $= 25,601%$
۰ Alfred Luger 182.876 $= 5,123%$ 182.876 $= 5,123%$
÷ Streubesitz 592.982 $= 16.610%$ 592.182 $= 16,588%$
Summe 3.570.000 $=100,000%$ 3.570.000 $=100,000%$

St. Margarethen, 27.04.2018

Robert Kögl (Vorsta

per 27.04.2018

Ing. Lukas Scherzenlehner (Vorstand)

Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2011)

Festgestellt vom Arbeitskreis für Honorarfragen und Auftragsbedingungen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und zur Anwendung empfohlen vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss vom 8,3,2000, adaptiert vom Arbeitskreis für Honorarfragen
und Auftragsbedingungen am 23.5.2002, am 21.10.2004, am 18 12 2006, am 31 8 2007, am 26 2 2008, am 30 6 2009, am 22 3 2010 sowie am 21,2,2011.

Präambel und Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschafts-
treuhandberufe gliedern sich in vier Teile: Der I. Teil betrifft Verträge, die als Werkverträge anzusehen sind, mit Ausnahme von Verträgen über die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und der Abgabenverrechnung; der II. Teil betrifft Werkverträge über die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und der Abgabenverrechnung; der III. Teil hat Verträge, die nicht Werkverträge darstellen und der IV. Teil hat Verbrauchergeschäfte zum Gegenstand.

Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt, dass, falls einzelne $(2)$ Bestimmungen unwirksam sein sollten, dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt weiters, dass der zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigte verpflichtet ist, bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen. Er ist berechtigt, sich
zur Durchführung des Auftrages hiefür geeigneter Mitarbeiter zu bedienen.

(4) Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt schließlich, dass ausländisches Recht vom Berufsberechtigten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen ist,

Die in der Kanzlei des Berufsberechtigten erstellten Arbeiten $(5)$ können nach Wahl des Berufsberechtigten entweder mit oder ohne elektronische Datenverarbeitung erstellt werden. Für den Fall des
Einsatzes von elektronischer Datenverarbeitung ist der Auftraggeber,
nicht der Berufsberechtigte, verpflichtet, die nach den DSG notwendigen Registrierungen oder Verständigungen vorzunehmen,

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter des Berufs- $(6)$ berechtigten während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem ihm nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den
Berufsberechtigten verpflichtet.

I.TEIL

1. Geltungsbereich

Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Verträge über (gesetzliche und freiwillige) Prüfungen mit und ohne Bestätigungs-
vermerk, Gutachten, gerichtliche Sachverständigentätigkeit, Erstellung
von Jahres- und anderen Abschlüssen, Steuerberatungstätigkeit und über andere im Rahmen eines Werkvertrages zu erbringende Tätigkeiten mit Ausnahme der Führung der Bücher, der Vornahme der Personalsachbearbeitung und der Abgabenverrechnung.

Auftragsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist. Darüber hinaus sind sie mangels anderer Vereinbarung Auslegungsbehelf.

Punkt 8 gilt auch gegenüber Dritten, die vom Beauftragten zur Enfüllung des Auftrages im Einzelfall herangezogen werden.

2. Umfang und Ausführung des Auftrages

Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen. $(1)$

Andert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden $(2)$ beruflichen schriftlichen als auch mündlichen Äußerung, so ist der Berufsberechtigte nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teile eines Auftrages

Ein vom Berufsberechtigten bei einer Behörde (z.B. Finanzamt, Sozialversicherungsträger) elektronisch eingereichtes Anbringen ist als nicht von ihm beziehungsweise vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung

Auftraggeber hat dafür zu sorgen, Der $(1)$ dass dem Berufsberechtigten auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis
gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein
können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Berufsberechtigten bekannt werden.

Der Auftraggeber hat dem Berufsberechtigten die Vollständigkeit $(2)$ der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen. Diese Vollständigkeitserklärung kann auf den berufsüblichen Formularen abgegeben werden.

Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risken nicht bekannt gegeben
worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit keinerlei Ersatzpflichten,

4. Sicherung der Unabhängigkeit

$(1)$ Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des
Berufsberechtigten gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen, Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen

Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, $(2)$ nämlich sein Name sowie Art und Umfang inklusive Leistungszeitraum der zwischen Berufsberechtigten und Auftraggeber vereinbarten
Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch Nichtprüfungsleistungen) zum
Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder
Ausschließungsgründen iSd §§ 271 (Netzwerk), dem der Berufsberechtigte angehört, verarbeitet und zu
diesem Zweck an die übrigen Mitglieder des Informationsverbundes
(Netzwerkes) auch ins Ausland übermittelt werden (eine Liste aller Übermittlungsempfänger wird dem Auftraggeber auf dessen Wunsch vom beauftragten Berufsberechtigten zugesandt). Hierfür entbindet der Auftraggeber den Berufsberechtigten nach dem Datenschutzgesetz und gemäß § 91 Abs 4 Z 2 WTBG ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber nimmt in diesem Zusammenhang des Weiteren zur Kenntnis, dass in Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind, ein niedrigeres Datenschutzniveau als in der EU herrschen
kann, Der Auftraggeber kann diese Zustimmung jederzeit schriftlich an den Berufsberechtigten widerrufen.

5. Berichterstattung und Kommunikation

Bei Prüfungen und Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart $(1)$ wurde, ein schriftlicher Bericht zu erstatten.

(2) Alle Auskünfte und Stellungnahmen vom Berufsberechtigten und seinen Mitarbeitern sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt werden. Als schriftliche Stellungnahmen gelten nur solche, bei denen eine firmenmäßige Unterfertigung erfolgt. State was schriftliche Stellungmahrnen gelten keinesfalls Auskünfte auf
elektronischem Wege, insbesondere auch nicht per E-Mail.

Bei elektronischer Übermittlung von Informationen und Daten können Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Der Berufs-
berechtigte und seine Mitarbeiter haften nicht für Schäden, die durch die derechigte und seine Mitatibeller hatten nicht im Schaden, die durch die
elektronische Übermittlung errüstlichen aus mittlung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Dem
Auftraggeber ist es bewusst, dass bei B ausdrücklicher Zustimmung zulässig.

(4) Der Empfang und die Weiterleitung von Informationen an den
Berufsberechtigten und seine Mitarbeiter sind bei Verwendung von
Telefon - insbesondere in Verbindung von automatischen Anrufbe-
antwortungssystemen, Fax, E-Ma zugegangen, wenn sie auch schriftlich zugegangen sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische und under eine eine der nicht als solche aus-
drücklichen Empfangsbestätigungen, Dies gilt insbesondere für die
Übermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über Fristen. Schweite und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier
an den Berufsberechtigten gesandt werden. Die Übergabe von
Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.

(5) Der Auftraggeber stimmt zu, dass er vom Berufsberechtigten wiederkehrend allgemeine steuerrechtliche und allgemeine wirtschafts-rechtliche Informationen elektronisch übermittelt bekommt. Es handelt sich dabei nicht um unerbetene Nachrichten gemäß § 107 TKG.

6. Schutz des geistigen Eigentums des Berufsberechtigten

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im
Rahmen des Auftrages vom Berufsberechtigten erstellten Berichte,
Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen
und dergleichen nur fü Berufsberechtigten.

(2) Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher
Äußerungen des Berufsberechtigten zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Berufsberechtigten zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.

Dem Berufsberechtigten verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt
der schriftlichen Zustimmung des Berufsberechtigten vorbehalten.

7. Mängelbeseitigung

(1) Der Berufsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich
hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner beruflichen
schriftlicher als auch mündlicher Äußerung zu beseitigen, und ver-
pflichtet, den Auft der Änderung zu verständigen.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung
von Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des Berufsberechtigten bzw. - falls eine schriftliche Äußerung nicht abgegeben wird - sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten
Tätigkeit des Berufsberechtigten.

(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung
etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus
Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 8.

8. Haftung

Der Berufsberechtigte haftet nur für vorsätzliche und grob $(1)$ fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.

(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des
Berufsberechtigten höchstens das zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs
Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei
Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen fest-.
gesetzt sind.

(4) Gilt für Tätigkeiten § 275 UGB kraft zwingenden Rechtes, so gelten die Haftungsnormen des § 275 UGB insoweit sie zwingenden generi um erandungsnormen des y z's o dos missourier sie zwingeniern.
Rechtes sind und zwar auch dann, wenn an der Durchführung des
Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz
verpflichtete Handlun

In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des Bestätigungsvermerkes zu laufen.

(6) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten verarbeitenden Unternehmens, durchgeführt und der Auftraggeber Daten verarteilen ontennemmenst, ortorigenten nach des existants und den Bedringungen des
Dritten entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
Dritten entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
gege

(7) Eine Haftung des Berufsberechtigten einem Dritten gegenüber
wird bei Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher
Äußerungen durch den Auftraggeber ohne Zustimmung oder Kenntnis des Berufsberechtigten nicht begründet.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht nur im Verhältnis zum Auftraggeber, sondern auch gegenüber Dritten, soweit ihnen der Berufsberechtigte ausnahmsweise doch für seine Tätigkeit haften sollte. Ein Dritter kann jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die Haftungs-höchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn sommannen Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere
Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden nach ihrem Zuvor-kommen befriedigt.

9. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

Der Berufsberechtigte ist gemäß § 91 WTBG verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigenflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.

(2) Der Berufsberechtigte darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht.

(3) Der Berufsberechtigte ist befugt, ihm anvertraute personenbe-zogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu zugene Daten und Pritte gemäß Punkt 8 Abs 6 verarbeiten zu verarbeiten oder durch Dritte gemäß Punkt 8 Abs 6 verarbeiten zu lassen, Der Berufsberechtigte gewährleistet gemäß § 15 Datenschutz-
gesetz die Verpflichtung zur W Berursbeerechtgen unerlassenes Material (Datentrager, Daten, Kontroll-
Zahlen, Analysen und Programme) sowie alle Ergebnisse aus der Durch-
Tührung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber gemäß
S 11 Datenschutzg raut § zo Daterschutzgesetz nachmoninen kann. Die dazu notwerlingen
Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den Berufsberechtigten
weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Honorar
vereinbart wurde, is zu vermeinen Die Dienverarbeitungsregister hat der Auftraggeber
nachzukommen, sofern nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

1) die Haftungsgrenze beträgt somit derzeit EUR 726.730,00

10. Kündigung

(1) Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich
zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag
jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 12.

Ein - im Zweifel stets anzunehmender - Dauerauftrag (auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (vergleiche § 88 Abs 4 WTBG) nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Bei einem gekündigten Dauerauftragsverhältnis zählen - außer in Fällen des Abs 5 - nur jene einzelnen Werke zum verbleibenden
Auftragsstand, deren vollständige oder überwiegende Ausführung
innerhalb der Kündigungsfrist möglich ist, wobei Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen innerhalb von 2 Monaten nach Bilanzstichtag Januarissieureinvarungen unternation von zu wonderen nach Diesfalls sind sie auch
tatsächlich innerhalb berufsüblicher Frist fertig zu stellen, sofern
tatsächlich innerhalb berufsüblicher Frist fertig zu stellen, sofern
sä vorliegt.

(4) Im Falle der Kündigung gemäß Abs 2 ist dem Auftraggeber
innerhalb Monatsfrist schriftlich bekannt zu geben, welche Werke im Zeitpunkt der Kündigung des Auftragsverhältnisses noch zum fertig zu stellenden Auftragsstand zählen.

Unterbleibt die Bekanntgabe von noch auszuführenden Werken tor Summerhalb dieser Frist, so gilt der Dauerauftrag mit Fertigstellung der zum
Zeitpunkt des Einlangens der Kündigungserklärung begonnenen Werke als heendet

(6) Wären bei einem Dauerauftragsverhältnis im Sinne der Abs 2 und 3 - gleichgültig aus welchem Grunde - mehr als 2 gleichartige, üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die darüber hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Auftrag-
gebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der Auftrageber in der Mitteilung gemäß Abs 4 gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen

11. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Berufsberechtigten angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine
ihm nach Punkt 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Berufsberechtigte zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 12. Annahme-
verzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers be-
gründen auch dann den Anspruch des Berufsberechtigten auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Berufsberechtigte von seinem Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht.

12. Honoraranspruch

Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Kündi- $(1)$ gung), so gebührt dem Berufsberechtigten gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist
(§ 1168 ABGB); der Berufsberechtigte braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

(2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche
Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Berufsberechtigte auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Abs 1.

(3) Kündigt der Berufsberechtigte ohne wichtigen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des Punktes 8 zu ersetzen.

(4) Ist der Auftraggeber - auf die Rechtslage hingewiesen - damit einverstanden, dass sein bisheriger Vertreter den Auftrag ordnungsgemäß zu Ende führt, so ist der Auftrag auch auszuführen.

13. Honorar

(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts
Anderes vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessenen Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen. Der Honoraranspruch des
Berufsberechtigten ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung.

(2) Das gute Einvernehmen zwischen den zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten und ihren Auftraggebern wird vor allem durch möglichst klare Entgeltvereinbarungen bewirkt.

Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine viertel $(3)$ Stunde.

$(4)$ Auch die Wegzeit wird üblicherweise im notwendigen Umfang verrechnet.

$(5)$ Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang zur Vorbereitung des Berufsberechtigten notwendig ist, kann desondert verrechnet werden

Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder besondere Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so sind Nachver-
handlungen mit dem Ziel, ein angemessenes Entgelt nachträglich zu vereinbaren, üblich. Dies ist auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren üblich.

Die Berufsberechtigten verrechnen die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich.

(8) Zu den Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse, gegebenenfalls Schlafwagen), Diäten, Kilometergeld, Fotokopierkosten und ähnliche Nebenkosten

Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die $(9)$ betreffenden Versicherungsprämien zu den Nebenkosten

(10) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und Sachauf-
wendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten uä. anzusehen.

Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren Berufsberechtigten übertragen worden ist, wird von
jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.

(12) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer
Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig.
Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet
werden, können Verzugszi Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz als vereinbart (siehe § 352 UGB).

(13) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu laufen.

(14) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich beim Berufsberechtigten Einspruch erhoben werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.

(15) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern, wird verzichtet.

14. Sonstiges

Der Berufsberechtigte hat neben der angemessenen Gebühren- $(1)$ oder Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen und seine (fortgesetzte)-Tätigkeit entsprechende Vorschüsse verlangen und seine (fortgesetzte)-Tätigkeit
von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen. Er kann auch die
Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung
seiner Ansprüche a Library werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener
Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.

(2) Nach Übergabe sämtlicher, vom Wirtschaftstreuhänder erstellten
aufbewahrungspflichtigen Daten an den Auftraggeber bzw. an den
nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder ist der Berufsberechtigte berechtigt, die Daten zu löschen.

Eine Beanstandung der Arbeiten des Berufsberechtigten $(3)$ berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm nach Abs 1 zustehenden Vergütungen

(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Berufsberechtigten auf
Vergütungen nach Abs 1 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(5) Der Berufsberechtigte hat auf Verlangen und Kosten des
Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Aufgagebens alle offentagen nerauszugeben, die er aus Antass seiner
Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den
Schriftwechsel zwischen dem Berufsberechtigten und seinem Auftrag-
geber und für die Sch richtlinie unterliegen. Der Berufsberechtigte kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen.
Der Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen.
Der Auftraggeber hat hiefür die Kosten insoweit zu tragen als diese ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufspflichten des Berufsberechtigten erforderlich sein könnten.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle der Auftragsbeendigung für weiterführende Fragen nach Auftragsbeendigung und die Gewährung des Zugangs zu den relevanten Informationen über das geprüfte
Unternehmen ein angemessenes Entgelt zu verrechnen.

Der Auftraggeber hat die dem Berufsberechtigten übergebenen The Handagebournal de Arbeiten binnen 3 Monaten abzubieren:
Bei Nichtabholung übergebener Unterlagen kann der Berufsberechtigte
Rei Nichtabholung übergebener Unterlagen kann der Berufsberechtigte
Reicher Preisen abzuholen, zurückstellen und/oder Depotgebühren in Rechnung stellen.

Der Berufsberechtigte ist berechtigt, fällige Honorarforderungen $(8)$ mit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern oder anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofern der Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Berufsberechtigen rechnen musste

(9) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorar-
forderung ist der Berufsberechtigte berechtigt, ein finanzamtliches
Guthaben oder ein anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Suuriaalien oli ein Anders Augusteli- oli tansferiena. Diestalls ist der Auftraggebers auf ein Anderkonto zu transferiena. Diestalls ist der Auftraggeber vom erfolgten Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergestel

15. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hierausergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht.

Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des $(2)$ Berufsberechtigten,

Für Streitigkeiten ist das Gericht des Erfüllungsortes zuständig. $(3)$

16. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungen

Bei Abschlussprüfungen, die mit dem Ziel der Erteilung eines $(1)$ (1) bei Abschlusspipungsvermerkes durchgeführt werden ließ zur Erienburg eines
Einführten Bestätigungsvermerkes durchgeführt werden (wie z.B.
5§ 268ff UGB) erstreckt sich der Auftrag, soweit nicht anderweitige
schriftliche var Frage, ob der vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungs- und
Devisenrechts, eingehalten sind. Die Abschlussprüfung erstreckt sich
auch nicht auf die Prüfung der Führung der Geschäfte hinsichtlich
Sparsamkeit, W Abschlussprüfung besteht auch keine Verpflichtung zur Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten.

Bei Abschlussprüfungen ist der Jahresabschluss, wenn ihm der en einigeschränkte oder eingeschränkte Bestätigungsvermerk beigesetzt
werden kann, mit jenem Bestätigungsvermerk zu versehen, der der betreffenden Unternehmensform entspricht.

Wird ein Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Prüfers veröffentlicht, so darf dies nur in der vom Prüfer bestätigten oder in einer von ihm ausdrücklich zugelassenen anderen Form erfolgen.

(4) Widerruft der Prüfer den Bestätigungsvermerk, so darf dieser nicht weiterverwendet werden. Wurde der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk veröffentlicht, so ist auch der Widerruf zu veröffentlichen.

(5) Für sonstige gesetzliche und freiwillige Abschlussprüfungen sowie
für andere Prüfungen gelten die obigen Grundsätze sinngemäß.

  1. Ergänzende Bestimmungen für die Erstellung von Jahres- und anderen Abschlüssen. für Beratungstätigkeit und andere im Rahmen eines Werkvertrages zu erbringende Tätigkeiten

(1) Der Berufsberechtigte ist berechtigt, bei obgenannten Tätigkeiten
die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als
richtig anzunehmen. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm
festgestellte Unrichtigkei mindestens jedoch eine Woche, zur Verfügung steht.

(2) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten:

  • Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen-
    oder Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund a) der vom Auftraggeber vorzulegenden oder vom Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung
  • entenen Jahr bestehtingen und Nachweise.
    Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen.
    Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit b) $\mathbf{C}$
  • den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden. Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse
    von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.
    Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) $\mathsf{d}$
  • $\epsilon$ monumente de la comparation de la contrata del proporciones de la contrata de la contrata de la contrata de la contrata de la contrata de la contrata de la contrata de la contrata de la contrata de la contrata de la contra genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.

(3) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Einheitsbewertung sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben erfolgt nur auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für

  • die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B.
    auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer, Kapitalverkehrsteuer, a) Grunderwerbsteuer
  • die Verteidigung und die Beiziehung zu dieser im Finanzstraf $b)$ verfahren,
  • die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit C) Gründung, Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und
    herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines
    Gesellschafters, Betriebsveräußerungen, Liquidation, betriebswirtschaftliche Beratung und andere Tätigkeiten gemäß §§ 3 bis 5 WTBG.
  • wind.
    die Verfassung der Eingaben zum Firmenbuch im Zusammenhang
    mit Jahresabschlüssen einschließlich der erforderlichen Evidenz $d)$ führungen

(4) Soweit die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche Beauftragung.

Vorstehende Absätze gelten nicht bei Sachverständigentätigkeit. $(5)$

II. TEIL

18. Geltungsbereich

Die Auftragsbedingungen des II. Teiles gelten für Werkverträge über die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und die Abgabenverrechnung.

19. Umfang und Ausführung des Auftrages

Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen. $(1)$

(2) Der Berufsberechtigte ist berechtigt, die ihm erteilten Auskunfte

und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere

Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und der

Buchführung zu Grunde zu lege zu stellen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben.

(3) Falls für die im Punkt 18 genannten Tätigkeiten ein Pauschal-
honorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher
Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgaben-
und beitragsrechtlich von Vergleichen über Abgabenbernessungs- oder Beitragsgrundlagen, Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uärgesondert zu honorieren.

Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit $(4)$ (4) Die Beathelming usschweiter Einzelnagen im Zusammennung immer
über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur
über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur
aufgrund eines

(5) Ein vom Berufsberechtigten bei einer Behörde (z.B. Finanzamt, Sozialversicherungsträger) elektronisch eingereichtes Anbringen ist als nicht von ihm beziehungsweise vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.

20. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten
auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Führung der
Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und die
Abgabenverrechnung notwendigen Aus vereinbarten Termin zur Verfügung stehen.

21. Kündigung

(1) Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist, kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung gemaß Punkt 20 wiederholt nicht nach, berechtigt dies den Berufsberechtigten zu sofortiger fristloser Kündigung des Vertrages.

Kommt der Berufsberechtigte mit der Leistungserstellung aus Gründen in Verzug, die er allein zu vertreten hat, so berechtigt dies den Auftraggeber zu sofortiger fristloser Kündigung des Vertrages

(4) Im Falle der Kündigung des Auftragsverhältnisses zählen nur jene Werke zum Auftragsstand, an denen der Auftragnehmer bereits arbeitet oder die überwiegend in der Kündigungsfrist fertig gestellt werden können und die er binnen eines Monats nach der Kündigung bekannt gibt.

22. Honorar und Honoraranspruch

$(1)$ Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar als jeweils für ein Auftragsjahr vereinbart.

(2) Bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 21 Abs 2 behält der Berufs-
berechtigte den vollen Honoraranspruch für drei Monate. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Auftraggeber

(3) Bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 21 Abs 3 hat der Berufs-
berechtigte nur Anspruch auf Honorar für seine bisherigen Leistungen, sofern sie für den Auftraggeber verwertbar sind.

Ist kein Pauschalhonorar vereinbart, richtet sich die Höhe des Honorars gemäß Abs 2 nach dem Monatsdurchschnitt des laufenden Auftragsjahres bis zur Vertragsauflösung.

(5) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts Anderes vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessenen Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine angenessenen Einaumgigeschauer, sowier nicht nachweisene einer aufgegebers inner auf die älteste Schuld anzurechnen, Der Honoraranspruch des Berufsberechtigten ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getro Punkt 13. (Honorar) normierten Grundsätze.

(6) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern, wird verzichtet.

23. Sonstiges

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des I. Teiles der Auftragsbedingungen sinngemäß.

III. TEIL

24. Geltungsbereich

(1) Die Auftragsbedingungen des III. Teiles gelten für alle in den vorhergehenden Teilen nicht erwähnten Verträge, die nicht als Werkverträge anzusehen sind und nicht mit in den vorhergehenden Teilen erwähnten Verträgen in Zusammenhang stehen.

(2) Insbesondere gilt der III. Teil der Auftragsbedingungen für
Verträge über einmalige Teilnahme an Verhandlungen, für Tätigkeiten als Corgan im Insolvenzverfahren, für Verträge über einmaliges Einschreiten
und über Bearbeitung der in Punkt 17 Abs 3 erwähnten Einzelfragen
ohne Vorliegen eines Dauervertrages.

25. Umfang und Ausführung des Auftrages

Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen. $(1)$

(2) Der Berufsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, die ihm
erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren.

(3) Der Berufsberechtigte ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Stellt er allerdings
Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben.

26. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch ohne dessen besondere Aufforderung alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

27. Kündigung

Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen (§ 1020 ABGB).

28. Honorar und Honoraranspruch

(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts
Anderes vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine
angemessenen Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine
andere Vereinbarung getrof Berufsberechtigten ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem
Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Im Übrigen gelten die unter
Punkt 13. (Honorar) normierten Grundsätze.

Im Falle der Kündigung ist der Honoraranspruch nach den bereits erbrachten Leistungen, sofern sie für den Auftraggeber verwertbar sind, zu aliquotieren.

Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte
unter Unternehmern, wird verzichtet.

29. Sonstiges

Die Verweisungen des Punktes 23 auf Bestimmungen des I. Teiles der Auftragsbedingungen gelten sinngemäß.

IV. TEIL

30. Geltungsbereich

Die Auftragsbedingungen des IV. Teiles gelten ausschließlich für
Verbrauchergeschäfte gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz
vom 8.3.1979/BGBI Nr.140 in der derzeit gültigen Fassung).

31. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte

$(1)$ Für Verträge zwischen Berufsberechtigten und Verbrauchern gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzqesetzes

Der Berufsberechtigte haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.

(3) Anstelle der im Punkt 8 Abs 2 AAB normierten Begrenzung ist auch im Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Berufsberechtigten nicht begrenzt.

(4) Punkt 8 Abs 3 AAB (Geltendmachung der Schadenersatz-
ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist) gilt nicht.

$(5)$ Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:

Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom Berufsberechtigten dauernd benützten Kanzleiräumen abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift
des Berufsberechtigten sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
des Berufsberechtigten sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
enthält, an den dem Verbraucher nicht zu,

wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Berufsberechtigten oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat.

wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder

bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Berufsberechtigten
außerhalb ihrer Kanzleiräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 15 nicht übersteigt.

Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertrags-erklärung oder die des Berufsberechtigten enthält, dem Berufsberechtigten mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer Woche abgesendet wird.

Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug

der Berufsberechtigte alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,

  1. der Verbraucher dem Berufsberechtigten den Wert der Leistungen zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.

Gemäß § 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

$(6)$ Kostenvoranschläge gemäß § 5 KSchG

Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des § 1170a
ABGB durch den Berufsberechtigten hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.

Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Berufsberechtigten
zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht
das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.

$(7)$ Mängelbeseitigung: Punkt 7 wird ergänzt

Ist der Berufsberechtigte nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistungen zu verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist. Ist es für den Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom Berufsbe-
rechtigten gesendet zu erhalten, so kann dieser diese Übersendung auf seine Gefahr und Kosten vornehmen.

$(8)$ Gerichtsstand: Anstelle Punkt 15 Abs 3:

Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für
eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

$(9)$ Verträge über wiederkehrende Leistungen

(a) Verträge, durch die sich der Berufsberechtigte zu
Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr Variance der Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher
unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten
Jahres nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.

James, inaunier zum Anden geweis einer damer Artember der Leistungen.

(b) Ist die Gesamtheit der Leistung und Preis schon bei der Vertragsschließung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt sind, Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

(c) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit.a) genannten Vertrages erhebliche Aufwendungen des Berufsberechtigten und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekannt gegeben, so können den Umständen angemessene, von den in lit.a) und b) genannten abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden.

sextentival (d) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht
ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der
Kündigungsfristliegenden Kündigungstermin wirksam.

Erklärung der gesetzlichen Vertreter:

Wir bestätigen nach bestem Wissen, dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der CLEEN Energy AG vermittelt und dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der CLEEN Energy AG so darstellt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, und dass der Lagebericht die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten beschreibt, denen die CLEEN Energy AG ausgesetzt ist.

St. Margarethen im Burgenland, im April 2018

Der Vorstand der CLEEN Energy AG

Robert Kögl (Vorstand)

ing. Lukas Scherzenlehner (Vorstand)

Impressum

CLEEN Energy AG Eselmühle 1 7062 St. Margarethen im Burgenland, Österreich

$\sim$

Tel.: +43 (0) 2680 / 20 600 400
[email protected]
Website: www.cleen-energy.com
ISIN: AT0000A1PY49

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