Pre-Annual General Meeting Information • Jun 21, 2003
Pre-Annual General Meeting Information
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am 17. Juni 2003, 10.00 Uhr, Mannheim, Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen der MLP AG, Forum 7, 69126 Heidelberg, sowie im Internet unter www.mlp.de eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2002 zu entlasten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002 zu entlasten.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum gemeinsamen Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2003 die Rölfs WP Partner AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, und die Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu wählen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 76 Abs. 1 BetrVG 1952 sowie nach § 9 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, wobei vier Mitglieder von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zwei Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 gewählt werden.
Mit Ablauf der Hauptversammlung am 17. Juni 2003 endet gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 9 der Satzung der MLP AG die Amtszeit aller von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher vor, folgende Personen bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 beschließt, zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen:
Manfred Lautenschläger, Gaiberg, Vorsitzender des Aufsichtsrats der MLP AG, Heidelberg
Gerd Schmitz-Morkramer, München, Vorsitzender des Gesellschafterausschusses bei Merck Finck & Co. Privatbankiers, München
Dr. Peter Lütke-Bornefeld, Bergisch Gladbach, Vorsitzender des Vorstands der Kölnischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Köln, und Vice Chairman der General Re Corporation, Stamford, USA
Johannes Maret, Burgbrohl, Unternehmer, Burgbrohl
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die MLP AG hat sich in den Jahren seit ihrer Gründung von einem Finanzmaklerunternehmen zur Holding einer Finanzdiensleistungsgruppe entwickelt. Dies hat die Unternehmensstruktur der MLP AG und des MLP-Konzerns nachhaltig verändert. Die nunmehr vorgeschlagenen Änderungen der Satzung der MLP AG sollen der heutigen Funktion der MLP AG als Holdinggesellschaft einer Finanzdienstleistungsgruppe, aber auch den gesetzlichen Vorgaben Rechnung tragen, die insbesondere durch das Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung / Namensaktiengesetz – NaStraG vom 18.01.2001 (BGBI I S. 123) und das Transparenzund Publizitätsgesetz – TransPuG vom 25.07. 2002 (BGBI I S. 2681) geschaffen wurden.
Die Gesellschaft ist auch berechtigt, sich an Tochtergesellschaften zu beteiligen, die das aktive oder passive Versicherungsgeschäft betreiben, ferner die Beratung, die Entwicklung und den Vertrieb von Dienstleistungen und von Produkten des Bereichs der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) durchzuführen oder von Tochtergesellschaften durchführen zu lassen.
Die Gesellschaft ist auch berechtigt, als geschäftsleitende Holding tätig zu sein. Zu diesem Zweck ist sie berechtigt, ihr operatives, aktives Geschäft in einzelnen Teilbereichen oder insgesamt gegen angemessenes Entgelt oder gegen Gewährung sämtlicher Gesellschaftsrechte auf andere Unternehmen zu übertragen, an denen die Gesellschaft mit allen Anteilen beteiligt ist, und sich auf das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen zu beschränken. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit Unternehmen, deren Anteilsmehrheit sie hält, Unternehmensverträge im Sinne von § 291 AktG abzuschließen. Diese Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung."
Um der veränderten Rolle der MLP AG als Holdinggesellschaft eines Finanzdienstleistungskonzerns Rechnung zu tragen, soll der Unternehmensgegenstand künftig neu gefasst werden.
Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:
§ 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Die bisherige Formulierung des § 3 der Satzung lautet:
"§ 3 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger."
Um klarzustellen, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft künftig nur noch im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen müssen und Bekanntmachungen in der Druckfassung des Bundesanzeigers nicht mehr erforderlich sind, soll künftig dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" vorangestellt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"§ 3 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger."
Gegenwärtig lautet § 5 Abs. 3 der Satzung wie folgt:
"(3) Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen."
Die bisherige Satzungsfassung führt dazu, dass der einzelne Aktionär lediglich einen Anspruch auf Ausstellung einer Globalurkunde und deren Hinterlegung nach §§ 2 ff., 5, 9a DepG besitzt. Entsprechend der gängigen Praxis soll der Ausschluss eines weitergehenden Verbriefungsanspruchs künftig für den Fall eingeschränkt werden, dass die Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie der MLP AG zugelassen ist. Dem dient die vorgeschlagene Änderung von § 5 Abs. 3 der Satzung.
Darüber hinaus soll durch die Einführung eines neuen § 5 Abs. 4 die Gesellschaft auch zur Ausstellung von Einzeloder Sammelaktien ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Die in § 5 Abs. 3 enthaltene Regelung wird abgeändert und § 5 wird um einen neuen Abs. 4 ergänzt. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung lauten künftig wie folgt:
Der bisherige § 6 der Satzung lautet wie folgt:
Die Geschäftsordnung kann insbesondere vorsehen, dass der Vorstand zur Vornahme bestimmter Arten von Rechtsgeschäften der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf."
In § 6 Abs. 1 der Satzung soll künftig das Wort "Personen" durch das Wort "Mitglieder" ersetzt werden. Die vorgeschlagene Neuformulierung entspricht der auch sonst in der Satzung verwendeten Terminologie.
Empfehlenswert erscheint es, in § 6 Abs. 2 der Satzung die Zuständigkeiten im Hinblick auf die Anstellungsverträge genauer zu bezeichnen und die Befugnis des Aufsichtsrats zur Bestellung eines Vorstandsvorsitzenden und eines bzw. mehrerer Stellvertreter in der Satzung ausdrücklich zu normieren.
Der Aufsichtsrat der MLP AG hat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Die Geschäftsordnung sieht vor, dass in den Fällen der Stimmengleichheit bei einem aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Vorstand, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Auch enthält die Geschäftsordnung einen Zustimmungskatalog für bestimmte Geschäfte, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Auf diese Weise wird dem durch das TransPuG neugefassten § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG entsprochen. Vor diesem Hintergrund werden § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 4 künftig entbehrlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
(3) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst."
Gegenwärtig lautet § 7 der Satzung wie folgt:
Künftig soll es dem Aufsichtsrat möglich sein, Vorstandsmitglieder von den Vorgaben des § 181 Alt. 2 BGB (Verbot der Mehrvertretung) zu befreien. Dies ist in der Praxis üblich, denn eine entsprechende Regelung ist mit erheblichen Erleichterungen in den Fällen verbunden, in denen Vorstandsmitglieder zugleich Geschäftsführungsfunktionen in anderen Konzerngesellschaften wahrnehmen. Zu diesem Zweck soll § 7 Abs. 2 Satz 2 neu in die Satzung eingefügt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 8 der Satzung lautet gegenwärtig wie folgt:
"§ 8 Beirat
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Beratung einen Beirat bilden, für ihn eine Geschäftsordnung erlassen und die Vergütung für seine Mitglieder festlegen."
Es ist gegenwärtig nicht beabsichtigt, einen Beirat einzurichten. Sollte dies in Zukunft ins Auge gefasst werden, wäre die Etablierung eines solchen Gremiums auch ohne eine Satzungsbestimmung nach dem Vorbild von § 8 zulässig. § 8 der Satzung soll daher ersatzlos entfallen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 8 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
Gegenwärtig lauten § 9 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung wie folgt:
"(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, wobei vier Mitglieder von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zwei Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 gewählt werden. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder, die aufgrund der Vergrößerung des Aufsichtsrats von drei auf sechs Mitglieder gewählt worden sind, endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2002 beschließt. Ab diesem Zeitpunkt ist für die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder die gesetzliche Regelung des § 102 AktG anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl in den Aufsichtsrat ist zulässig."
Die Sätze 2 und 3 von § 9 Abs. 1 haben infolge Zeitablaufs keinen Regelungsgehalt mehr. Sie sollen daher künftig ersatzlos entfallen.
Ferner soll es künftig der Hauptversammlung möglich sein, den Aufsichtsrat auch für eine kürzere Amtszeit zu bestellen. Hierzu wird vorgeschlagen, das Wort "längstens" den Worten "für die Zeit" voranzustellen. Daneben soll § 9 Abs. 2 Satz 2 ersatzlos gestrichen werden, da die Wiederwahl auch ohne eine derartige Satzungsbestimmung möglich ist.
Im Übrigen soll der bisherige § 9 infolge des Wegfalls des bisherigen § 8 der Satzung nunmehr zu § 8 werden.
Weiterhin sollen die in der Satzung vor dem bisherigen § 9 enthaltenen Überschriften "TEIL IV" und "Der Aufsichtsrat" künftig § 8 der Satzung vorangestellt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Die bisher vor § 9 der Satzung aufgeführten Überschriften "TEIL IV" und "Der Aufsichtsrat" werden nunmehr vor § 8 der Satzung platziert.
Die bisherige Überschrift von § 9 der Satzung wird nunmehr zur Überschrift von § 8 der Satzung.
§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 der bisherigen Satzung werden künftig in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt neu gefasst:
§ 10 Abs. 2 der bisherigen Satzung lautet:
"(2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eine an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen."
Künftig soll das Recht zur Amtsniederlegung auch für Ersatzmitglieder festgeschrieben und die dreimonatige Frist auf einen Monat verkürzt werden. Darüber hinaus soll die Möglichkeit zu einer weiteren Fristverkürzung geschaffen werden.
Zugleich sollen die Überschrift von § 10 und § 10 Abs. 1 der bisherigen Satzung nunmehr zur Überschrift von § 9 und zu § 9 Abs. 1 der künftigen Satzung werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Die bisherige Überschrift von § 10 der Satzung wird nunmehr zur Überschrift von § 9 der Satzung.
Der bisherige § 10 Abs. 1 der Satzung wird nunmehr zu § 9 Abs. 1 der Satzung.
Zur besseren Verständlichkeit wird Abs. 1 redaktionell überarbeitet. Anstelle der "Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat" ist künftig von der "Dauer der Amtszeit" die Rede. In Abs. 2 soll aus Gründen der Präzisierung der bisherige Text um die Worte "des Ausgeschiedenen" ergänzt werden.
Im Übrigen soll der bisherige § 11 der Satzung künftig zu § 10 der Satzung werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Der bisherige § 11 wird in § 10 der Neufassung der Satzung wie folgt neu gefasst:
Der bisherige § 12 der Satzung lautet wie folgt:
In Satz 1 des Abs. 1 soll der Zusatz "unter Angabe des Ortes und des Termins der Sitzung sowie" aufgenommen werden. Durch einen neuen Satz 3 soll es künftig möglich sein, die Einberufungsfrist in dringenden Fällen zu verkürzen.
Das NaStraG erlaubt schriftliche, fernschriftliche, telegraphische oder mündliche Beschlussfassungen unabhängig vom Widerspruch eines Aufsichtsratsmitglieds. Diesem erweiterten Gestaltungsspielraum soll in der vorgeschlagenen Neufassung von Abs. 2 künftig Rechnung getragen werden.
In Abs. 3 soll künftig die Einberufungskompetenz ausdrücklich erwähnt werden.
Abs. 4 wird in der Neufassung lediglich redaktionell überarbeitet. Zudem soll ein neuer Satz 2 eingefügt werden, um die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen ausdrücklich in der Satzung zu regeln.
Zur Regelung der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats soll ein neuer Abs. 5 geschaffen werden. Die Regelung ist sinnvoll und entspricht der gängigen Praxis.
Durch die Einfügung des neuen Abs. 5 verschieben sich im folgenden die Absätze.
Zur Klarstellung soll der bisherige Satz 2 von Abs. 5 (künftig Abs. 6) um folgenden Zusatz ergänzt werden: "Die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und".
Der bisherige Abs. 6 (künftig Abs. 7) soll um einen neuen Satz 3 erweitert werden, wonach die Niederschrift über die Sitzungen des Aufsichtsrats allen Aufsichtsratsmitgliedern zuzuleiten ist.
In Abs. 8 (bisher Abs. 7) soll die Befugnis des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Entgegennahme von Erklärungen künftig explizit zum Ausdruck gebracht und im Verhinderungsfalle auf den Stellvertreter erstreckt werden.
Der Aufsichtsrat hat sich zwischenzeitlich eine Geschäftsordnung gegeben. Die bisher in Abs. 8 enthaltene Regelung ist daher überflüssig und soll gestrichen werden.
Der bisherige § 12 der Satzung wird künftig in § 11 der Satzung wie folgt neu gefasst:
nen Beschlüsse auch schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch oder fernmündlich gefasst werden.
Die Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats sollen an Ziffer 5.4.5 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodexes angepasst werden. Der bisherige § 13 der Satzung, der nunmehr zu § 12 der Satzung werden soll, soll daher entsprechend geändert werden.
Daneben sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen werden können, soweit eine solche besteht; die Prämien hierfür sollen von der Gesellschaft entrichtet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Die Überschrift sowie Abs. 1 und Abs. 2 des bisherigen § 13 der Satzung werden nunmehr zur Überschrift bzw. zu Abs. 1 und Abs. 2 von § 12 der Satzung.
Weiterhin wird der künftige § 12 der Satzung um die folgenden neuen Absätze (3), (4) und (5) erweitert:
"(3) Für die Tätigkeit in einem Ausschuss wird zusätzlich eine gesonderte Vergütung gewährt. Diese beträgt pro
Ausschuss das 0,3 fache der Grundvergütung als Aufsichtsratsmitglied nach Absatz (1). Der Vorsitzende des Ausschusses erhält das 0,4 fache der Grundvergütung nach Absatz (1), sein Stellvertreter das 0,35 fache. Ist ein Aufsichtsratsmitglied in insgesamt mehr als vier Ausschüssen Mitglied, so erhält er für die Tätigkeit in einem fünften Ausschuss und für die Tätigkeit in jedem weiteren Ausschuss keine gesonderte Vergütung mehr.
Die neue Vergütungsregelung soll ab dem Geschäftsjahr 2003 gelten.
Die bisherige Satzung enthält keine statutarische Klausel über die Verschwiegenheitspflicht eines Aufsichtsratsmitglieds. Eine entsprechende Klausel ist sinnvoll, da sie die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder, die auch in der durch das TransPuG ergänzten Vorschrift des § 116 AktG ihren Niederschlag gefunden hat, nochmals ausdrücklich normiert. Zu diesem Zweck soll ein neuer § 13 in die Satzung aufgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Die Satzung wird um den nachfolgenden § 13 ergänzt:
Der bisherige § 14 der Satzung lautet wie folgt:
Die bisher in § 19 Abs. 3 der Satzung enthaltene Regelung, wonach die Hauptversammlung als ordentliche Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über die Verwendung des Bilanzgewinnes und in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, soll aufgrund ihrer thematischen Zugehörigkeit in § 14 integriert und zugleich inhaltlich erweitert werden. Diesem Zweck dient der neue § 14 Abs. 1. Der bisherige § 14 Abs. 1 soll nunmehr zu § 14 Abs. 2 werden; gleichzeitig soll die Formulierung "nach Anhörung des Vorstands auf Beschluss des
Aufsichtsrats" gestrichen werden. Der bisherige § Abs. 2 soll – in angepsster – Fassung – nunmehr zu § 14 Abs. 3 werden, der bisherige § 14 Abs. 3 zu § 14 Abs. 4.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Die Änderungen, die § 123 AktG durch das NaStraG erfahren hat, sollen künftig in der Satzung berücksichtigt werden, zumal die Anwendung der bisherigen Satzungsklausel in den Fällen, in denen Feiertage in die Hinterlegungsfrist fielen, zu nach neuem Recht unzulässig langen Fristen führt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Künftig soll die Satzung für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden sowie seines Stellvertreters vorsehen, dass die Wahl des Versammlungsleiters nicht durch die Hauptversammlung, sondern durch den Aufsichtsrat erfolgt. Zu diesem Zweck soll § 16 Abs. 1 Satz 2 der Satzung geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Die in Abs. 1 enthaltene Regelung über die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist bei börsennotierten Unternehmen unüblich und kann zu unangemessenen Behinderungen der Durchführung von Hauptversammlungen und der Beschlussfassung führen. Künftig soll daher der bisherige Abs. 1 entfallen.
Ferner soll von der durch die Einführung von § 118 Abs. 3 AktG durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, in der Satzung eine Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild zu gestatten. Zu diesem Zweck soll ein neuer Abs. 1 geschaffen werden.
Weiterhin soll künftig mittels eines neu einzufügenden Abs. 3 der auf das NaStraG zurückgehenden Neuregelung des § 134 Abs. 3 AktG entsprochen werden. Sie betrifft die Bevollmächtigung von sogenannten Stimmrechtsvertretern, die von der Gesellschaft benannt werden können.
Der bisherige Abs. 3, der infolge der Einfügung eines neuen Abs. 3 nun zu Abs. 4 wird, soll zum einen im Vergleich zur aktuellen Fassung lediglich redaktionell überarbeitet werden, zum anderen soll durch einen neu einzufügenden Satz 3 das Verfahren bei Einzelwahlen näher konkretisiert werden.
Der bisherige Abs. 4 soll künftig entfallen. Die Regelung enthielt nur eine Wiedergabe ohnehin zwingender gesetzlicher Bestimmungen und ist deshalb entbehrlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss fest, sofern er nicht gemeinsam mit dem Vorstand beschließt, die Feststellung der Hauptversammlung zu überlassen.
(3) Die Hauptversammlung beschließt als ordentliche Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Verwendung des Bilanzgewinns und in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses."
Abs. 1 soll künftig an die durch das KontraG modifizierten Bestimmungen der §§ 170 ff. AktG angepasst werden. Mittels eines neuen Abs. 2 soll künftig ferner die Aufstellung des Konzernabschlusses sowie des Konzernlageberichts ausdrücklich statutarisch geregelt werden.
Die Regelung in § 19 Abs. 3 soll künftig ersatzlos entfallen. Sie ist künftig in der vorgeschlagenen Neufassung des § 14 Abs. 1 enthalten.
Die neu gefassten Abs. 3 – 5 sollen weitere zwischenzeitliche Gesetzesänderungen aufnehmen.
Schließlich soll § 19 um einen neuen Abs. 6 erweitert werden, der die im Rahmen der Hauptversammlung bestehenden Auslegungspflichten der Gesellschaft nochmals ausdrücklich festschreibt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Gegenwärtig lautet § 20 der Satzung wie folgt:
In der vorgeschlagenen Neuregelung des § 20 Abs. 1 soll aus Gründen der besseren Verständlichkeit der Bedeutungsgehalt des § 58 Abs. 2 AktG inhaltlich wiedergeben werden.
In § 20 sollen künftig die Regelungen des Abs. 2 Satz 2 und des Abs. 3 ersatzlos entfallen. Der Regelungsgehalt von Abs. 2 Satz 2 ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Aktiengesetz. Die in § 20 Abs. 3 bisher enthaltene Regelung ist bei Inhaberaktien nicht erforderlich.
Nach § 58 Abs. 5 AktG i.d.F. des TransPuG kann die Hauptversammlung auch eine Sachdividende beschließen, soweit die Satzung eine entsprechende Ermächtigung enthält. Um für die Zukunft die entsprechende Option zu schaffen, soll ein neuer Abs. 3 eingefügt werden; derzeit planen Vorstand und Aufsichtsrat nicht, eine Sachdividende auszuschütten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 20 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Vorsitzender des Aufsichtsrats der MLP AG, Heidelberg
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
MLP Finanzdienstleistungen AG, Heidelberg (Vorsitz) MLP Lebensversicherung AG, Heidelberg (Vorsitz) Ruprecht-Karls-Universität, Heidelberg Universitätsklinikum Heidelberg, Heidelberg Stiftung Orthopädische Universitätsklinik, Heidelberg
Vorsitzender des Gesellschafterausschusses bei Merck Finck & Co. Privatbankiers, München
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: Merck Finck Vermögensbetreuungs AG, München Merck Finck Treuhand AG, Frankfurt am Main (Vorsitz) YOC ! AG, Berlin (Vorsitz)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Mannheimer Versicherung AG, Mannheim (stellvertretender Beiratsvorsitzender) Taurus Investment Holding, Boston, USA (Vorsitzender des Beirats)
Vorsitzender des Vorstands der Kölnischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Köln, und Vice Chairman der General Re Corporation, Stamford, USA
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: VPV Lebensversicherungs-AG, Stuttgart Delvag Rückversicherungs-AG, Köln Gothaer Rückversicherung AG, Köln Europa Rückversicherung AG, Köln
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
a) Gruppenunternehmen: GeneralCologne Re Reinsurance Australasia Limited, Sydney, Australien Kölnische Rück Wien, Wien, Österreich (Vorsitz) General Re Corporation, Stamford, USA (Vice Chairman) General Reinsurance Corporation, Stamford, USA General Re – CKAG Reinsurance and Investment S.A.R.L., Luxemburg (Vorsitz) Cologne Reinsurance Company (Dublin) Ltd., Dublin, Irland General & Cologne Life Re of America, Stamford, USA GeneralCologne Re Capital Kapitalanlagegesellschaft mbH, Köln
b) Andere: Deutsche Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft, Köln (Vorsitz)
Unternehmer, Burgbrohl
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: Direkt Anlagebank AG, München
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: The Triton Fund, Jersey (Chairman Investment Committee)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am 10. Juni 2003 bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei einer der folgenden Hinterlegungsstellen bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen:
Die Hinterlegung kann auch in der Weise erfolgen, dass die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als besonderen Service in diesem Jahr erstmalig an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Eine Vollmacht zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfordert, dass diesen zum Gegenstand der Beschlussfassung ausdrückliche Weisungen erteilt werden. Vollmachten müssen schriftlich übermittelt werden. Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Gegenanträge i.S.v. § 126 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären i.S.v. § 127 AktG sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung der Gesellschaft ausschließlich an folgende Adresse zu übersenden:
MLP AG Abteilung Kommunikation Forum 7 69126 Heidelberg (Telefax-Nr. +49 (0) 6221/308-1131).
Auch Aktionäre, die Anfragen zur Hauptversammlung haben, werden gebeten, diese an die vorgenannte Adresse zu richten.
Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 02. Juni 2003 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Die Einladung zur Hauptversammlung wurde im Bundesanzeiger Nr. 83 vom 6. Mai 2003 sowie im elektronischen Bundesanzeiger am 30. April 2003 veröffentlicht.
Heidelberg, im April 2003 MLP AG Der Vorstand

Von der A 6 bzw. A 5 am AB-Kreuz Mannheim bzw. Heidelberg in Richtung Mannheim-Mitte. A 656 Richtung Mannheim-Mitte (an Planetarium und Landesmuseum für Technik und Arbeit vorbei), Augustaanlage, Friedrichsplatz, Wasserturm – CCM.
Die Tiefgaragen des Congress Center Mannheim und des Dorint Kongress-Hotel haben zusammen ein Parkplatzangebot von 1.400 Stellplätzen. Ausschließlich in diesen Parkhäusern ist das Parken für Aktionäre kostenlos.
Mannheim ist ICE-Knotenpunkt. Vom Bahnhof aus benötigen Sie zum Rosengarten zu Fuß etwa 5 Minuten (in Richtung Innenstadt) – oder mit der Straßenbahn (Nr. 3, 5).
Der Flughafen Frankfurt ist über das ICE-Netz (Fahrtzeit 31 Minuten) direkt mit Mannheim verbunden. Jede Stunde verkehrt ein Lufthansa-Shuttlebus zwischen Lufthansa-Terminal Mannheim und dem Flughafen. Mannheim ist außerdem über den City-Airport zu erreichen.

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