Governance Information • Nov 11, 2009
Governance Information
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Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten bei LUDWIG BECK traditionell eng zum Wohle des Konzerns zusammen. So gelingt es uns, wie nur wenigen anderen deutschen Unternehmen, sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zu entsprechen.
Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum vom 15. November 2008 bis zum 4. August 2009 auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 6. Juni 2008, die am 8. August 2008 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde (Fassung 2008), für den Zeitraum ab dem 5. August 2009 bezieht sich die Erklärung auf die Empfehlung des Kodex in seiner Fassung vom 18. Juni 2009, die am 5. August 2009 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde (Fassung 2009).
Vorstand und Aufsichtsrat der LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit nachfolgenden Ausnahmen entsprochen wurde und auch künftig entsprochen wird:
Der Vorstand der Gesellschaft hat keinen Vorsitzenden oder Sprecher (Kodex Ziffer 4.2.1 Satz 1). Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass dies die gleichberechtigte, vertrauensvolle und enge Zusammenarbeit der zwei Vorstandsmitglieder am besten widerspiegelt.
Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet (Kodex Ziffer 5.3.3). Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Erarbeitung von Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder an die Hauptversammlung in dem an Personen überschaubaren sechsköpfigen Plenum erfolgen sollte.
Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte wurden vom Aufsichtsrat oder seinem Prüfungsausschuss vor der Veröffentlichung nicht mit dem Vorstand erörtert. Aufsichtsrat und Vorstand sind auf der Grundlage der monatlichen Berichterstattung ständig in engem Kontakt. Eine gesonderte Erörterung vor den Veröffentlichungen ist deshalb entbehrlich.
Die D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat hat nicht den in Ziffer 3.8 des Kodex genannten Selbstbehalt. Es ist beabsichtigt, die seither für den Aufsichtsrat und Vorstand bestehende D&O-Versicherung zum Ablauf des Kalenderjahres 2009 zu beenden.
München, den 10. November 2009
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