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Leifheit AG

Governance Information Dec 9, 2009

261_cgr_2009-12-09_bd9c34ad-a866-4730-8ca9-2cd85bb3f3b8.pdf

Governance Information

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Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Leifheit AG gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 18. Juni 2009

Wir, Vorstand und Aufsichtsrat der Leifheit AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz in der Fassung vom 5. August 2009 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers gemachten Empfehlungen der "Regierungs kommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wird und bereits in der Vergangenheit entsprochen wurde. Lediglich die folgenden Empfehlungen wurden bzw. werden nicht angewendet.

Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen (Ziffer 3.8)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, in D&O-Versicherungen, die ein Unternehmen für den Vorstand abschließt, einen Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu vereinbaren.

Die bestehende D&O-Versicherung sah bislang keinen Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder vor. Die Umstellung der bestehenden D&O-Versicherung gemäß den vorgenannten Empfehlungen wird zum 1. Juli 2010 erfolgen.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt ferner, in D&O-Versicherungen, die ein Unternehmen für den Aufsichtsrat abschließt, einen entsprechenden Selbstbehalt zu vereinbaren.

Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen. Die bestehende D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat sah und sieht keinen Selbstbehalt vor. Die Leifheit AG ist der Ansicht, dass eine Erhöhung der Verantwortungsbereitschaft, mit der Aufsichtsratsmitglieder ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung nicht erreicht werden kann. Die Leifheit AG plant dahingehend keine Änderung des D&O-Versicherungsvertrages für den Aufsichtsrat.

Vergütung von Vorstandsmitgliedern (Ziffern 4.2.3)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass variable Vergütungsteile grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlagen haben und dass bei deren Ausgestaltung sowohl positive als auch negative Entwicklungen Rechnung getragen werden soll.

Da Verträge mit aktuellen Vorständen schon vor dieser Empfehlung bestanden haben, wurde und wird dieser Empfehlung aktuell nicht bei allen Vorstandsverträgen entsprochen. Aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Vorstand in der strategischen Ausrichtung des Unternehmens sowie bei allen Geschäften mit grundlegender Bedeutung kann sichergestellt werden, dass Vorstandsmitglieder keine unangemessene Risiken eingehen, auch wenn die erfolgsabhängige variable Vergütungsbestandteile nicht grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Bei einem in 2009 abgeschlossenen sowie bei zukünftig abzuschließenden Vorstandsverträgen werden die variablen Vergütungsanteile mehrjährige Bemessungsgrundlagen haben.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt ferner, dass für außerordentliche Entwicklungen bei den variablen Vergütungskomponenten eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbart wird.

Bei den ergebnisabhängigen Vergütungsbestandteilen eines im Geschäftsjahr 2009 ausgeschiedenen Vorstands war keine Begrenzungsmöglichkeit vereinbart. Bei den aktuellen Vorstandsverträgen ist jeweils eine Begrenzung der ergebnisabhängigen Vergütungskomponente vereinbart. Der Empfehlung wird demnach entsprochen.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt weiter, dass die Berechnung des Abfindungs-Caps auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abzustellen.

Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen. Wir sind der Ansicht, dass die in einem Vorstandsvertrag vereinbarte Erweiterung der Bemessungsgrundlage des Abfindungs-Caps auf die dem Ausscheiden vorangegangenen zwei Jahre der Objektivierung der Abfindungshöhe beiträgt.

Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats (Ziffer 5.3.3)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bildet, der dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.

Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen. Aufgrund der Größe der Gesellschaft, der geringen Anzahl an Aufsichtsratsmitglieder und der Kontinuität in der Besetzung des Aufsichtsrats ist ein gesonderter Nominierungsausschuss nicht notwendig.

Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern (Ziffer 5.4.3)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen, Anträge auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten Hauptversammlung zu befristen und Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt zu geben.

Diesen Empfehlungen wurde und wird nicht entsprochen. Zur Sicherstellung eines effizienten Ablaufs der Hauptversammlung soll dem Versammlungsleiter die Möglichkeit erhalten bleiben, die Abstimmung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder als Block- oder Listenwahl durchzuführen. Weiterhin soll die Möglichkeit erhalten bleiben, die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bestehen zu lassen. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Leifheit AG wird in der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats direkt im Anschluss an die Hauptversammlung, die über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder entscheidet, gewählt. Eine Bekanntgabe der Kandidatenvorschläge ist daher zeitlich nicht möglich.

Rechnungslegung (Ziffer 7.1.2)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass Halbjahres- und etwaige Quartalsfinanzberichte vom Aufsichtsrat oder seinem Prüfungsausschuss vor der Veröffentlichung mit dem Vorstand erörtert werden sowie dass der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht wird.

Diesen Empfehlungen wurde und wird nicht entsprochen. Wir sind der Ansicht, dass es ausreichend ist, wenn der Halbjahresfinanzbericht und die Quartalsfinanzberichte vor der Veröffentlichung vom Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Vorstand erörtert werden. Aus terminlichen Gründen wird der Konzernabschluss 2009 erst am 14. April 2010 veröffentlicht.

Nassau/Lahn, im Dezember 2009

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