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NORDWEST Handel AG

Governance Information Dec 22, 2009

310_cgr_2009-12-22_a82918f6-c5e0-4f16-a933-816a7841bb65.pdf

Governance Information

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Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der NORDWEST Handel AG zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

§ 161 AktG verpflichtet den Vorstand und den Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden.

Die Erklärung nach § 161 AktG ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG erklären gemäß § 161 AktG, dass bei der NORDWEST Handel AG seit der letzten Entsprechenserklärung vom 20.12.2008 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") in der Fassung vom 06.06.2008 bis zur Bekanntmachung der Neufassung des DCGK im elektronischen Bundesanzeiger am 05.08.2009 sowie den Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 18.06.2009 ab dessen Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 05.08.2009 entsprochen wurde und künftig den Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 18.06.2009 entsprochen wird, ausgenommen:

Ziffer 2.3.2 :

Elektronische Versendung der Einberufungsunterlagen

Die NORDWEST Handel AG kann die Empfehlung nicht erfüllen, da die Aktien der Gesellschaft auf den Inhaber lauten und daher eine vollständige Feststellung der Empfänger nicht möglich ist.

Ziffer 3.8 Abs. 2:

D&O-Versicherung

Für Vorstand und Aufsichtsrat ist eine D&O-Versicherung abgeschlossen worden. Es bestand und besteht kein Unternehmensselbstbehalt. Ein Selbstbehalt für versicherte Personen bestand und besteht nicht. Für Vorstandsmitglieder werden die Regelungen des VorstAG eingehalten werden, und es wird ab dem 01.01.2010 ein Selbstbehalt in gesetzlich vorgesehener Höhe vereinbart werden. Auch für den Aufsichtsrat wird ab dem 01.01.2010 ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart.

Ziffer 4.2.5 Abs. 2 Satz 1 und Ziffer 7.1.3:

Bericht über Vorstandsvergütungen

Vergütungskomponenten für Vorstandsmitglieder mit Langfristcharakter wie z.B. Aktienoptionen und ähnliche wertpapierorientierte Anreizsysteme der Gesellschaft waren bisher und sind künftig nicht vorgesehen; dem entsprechend erfolgten und erfolgen die vorwiegend darauf abzielenden weiteren Angaben bzw. Erläuterungen in dem Vergütungsbericht als Teil des Corporate Governance Berichtes nicht.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der NORDWEST Handel AG ist angemessen und enthält ein Fixum sowie erfolgsbezogene Komponenten, jedoch nicht solche mit langfristiger Anreizwirkung. Nach Auffassung des Aufsichtsrats der NORDWEST Handel AG enthalten andere Vergütungsmodelle keine entscheidenden Vorteile gegenüber den bei der NORDWEST Handel AG praktizierten Vergütungsregelungen.

Ziffer 5.4.6 Abs.1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1:

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrates wurde und wird bei der Bemessung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates nicht berücksichtigt. Aufgrund der zeitlichen Beanspruchung wurden und werden allerdings der Vorsitz mit der dreifachen Vergütung und der stellvertretende Vorsitz mit dem zweifachen berücksichtigt. Ferner haben die Mitglieder des Aufsichtsrates bisher als Vergütung ein Fixum erhalten (keine erfolgsbezogenen Komponenten).

Vorstand und Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG sind der Auffassung, dass eine erfolgsbezogene Vergütung beim Aufsichtsrat schwer zu quantifizieren ist. Gerade in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld, d.h. bei geringen Chancen auf eine erfolgsorientierte Komponente, besteht ein besonderes Bedürfnis für die sorgfältige und zeitintensive Aufgabenerfüllung durch den Aufsichtsrat.

Die Angabe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgte und erfolgt nicht im Corporate Governance Bericht, sondern im Anhang des Konzernabschlusses und dort als eine Summe (ohne Individualisierung und andere Differenzierungen).

Vorstand und Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG sind der Auffassung, dass die Angabe der Gesamtvergütung zur Berechnung der individuellen Anteile ausreichend ist.

Ziffer 5.5.3:

Bericht des Aufsichtsrates über Interessenkonflikte und deren Behandlung an die Hauptversammlung

Der Aufsichtsrat informierte und informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung soweit, wie es die Pflichten zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeitswahrung ermöglichen. Über eine Mandatsbeendigung im Falle eines wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonfliktes in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes wurde und wird im Einzelfall entschieden.

Vorstand und Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG sind der Auffassung, dass eine Einzelfallbetrachtung einer pauschalen Behandlung von Interessenkonflikten vorzuziehen ist.

Zu Nr. 7.1.3 des Kodex

Aktienoptionsprogramme oder wertpapierorientierte Anreizsysteme bestanden und bestehen bei der NORDWEST Handel AG nicht.

Nach Auffassung des Vorstands der NORDWEST Handel AG enthalten diese Vergütungsmodelle keine entscheidenden Vorteile gegenüber den bei der NORDWEST Handel AG praktizierten Vergütungsregelungen.

Ziffer 7.1.4:

Angabe über Beteiligungsunternehmen

Nach dieser Empfehlung soll die Gesellschaft eine Liste von bestimmten Drittunternehmen veröffentlichen, in der unter anderem die Ergebnisse des letzten Geschäftsjahres angegeben werden sollen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Drittunternehmen erfolgte und erfolgt nur insoweit, wie diese Ergebnisse zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses der Gesellschaft vorliegen.

Hagen, 22.12.2009

Für den Vorstand:

gez. Dr. Stolze gez. Jüngst

Für den Aufsichtsrat:

gez. Dr. Kellerwessel

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