Governance Information • Apr 1, 2010
Governance Information
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Die Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Fresenius SE zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 18. Juni 2009 gemäß § 161 AktG vom März 2010 wird wie folgt aktualisiert:
• Gemäß Ziffer 5.3.3 des Kodex soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Dieser Empfehlung wurde in der Vergangenheit grundsätzlich entsprochen, und sie soll auch in Zukunft beachtet werden. Der vom Aufsichtsrat gebildete Nominierungsausschuss hat allerdings darauf verzichtet, für die in der ordentlichen Hauptversammlung 2010 im Zusammenhang mit dem geplanten Formwechsel der Fresenius SE in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vorgesehene Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Rechtsträgers neuer Rechtsform Kandidatenvorschläge zu unterbreiten.
Alleinige Aktionärin der persönlich haftenden Gesellschafterin, die der Gesellschaft im Zuge des Formwechsels beitreten soll, wird die Else Kröner-Fresenius-Stiftung sein. Aus diesem Grund unterliegt die Else Kröner-Fresenius-Stiftung bei der Wahl des Aufsichtsrats der KGaA kraft Gesetzes einem Stimmverbot. Dem dreiköpfigen Nominierungsausschuss gehören die Herren Dr. Dieter Schenk und Dr. Karl Schneider an. Sie sind zugleich Mitglieder des Verwaltungsrats der Else Kröner-Fresenius-Stiftung und Testamentsvollstrecker über den Nachlass von Frau Else Kröner. Aufgrund dieser Nähe von Herrn Dr. Schenk und Herrn Dr. Schneider zur Stiftung hat der Nominierungsausschuss vorsorglich auf die Unterbreitung von Kandidatenvorschlägen verzichtet. Dadurch soll dem hinter dem Stimmverbot stehenden Anliegen, dass die Else Kröner-Fresenius-Stiftung keinen Einfluss auf die Besetzung des Aufsichtsrats der künftigen KGaA haben soll, in jeder Hinsicht Rechnung getragen werden. Die Wahlvorschläge an die Hauptversammlung zur Besetzung des Aufsichtsrats des Rechtsträgers neuer Rechtsform kommen folglich unmittelbar vom Aufsichtsratsplenum, ohne dass der Nominierungsausschuss sich zuvor mit diesen befasst hätte.
Bad Homburg, 1. April 2010
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
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