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MeVis Medical Solutions AG

Governance Information Jul 1, 2010

287_cgr_2010-07-01_33ba76dc-ebc3-4835-a053-ec975f058231.pdf

Governance Information

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Entsprechenserklärung der MeVis Medical Solutions AG für das Geschäftsjahr 2010

Vorstand und Aufsichtsrat der MeVis Medical Solutions AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 18. Juni 2009 mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und auch in Zukunft entsprochen wird:

  • Die Vereinbarung eines Selbstbehalts für den Aufsichtsrat im Rahmen der D&O Versicherung (Ziffer 3.8 DCGK) ist derzeit nicht vorgesehen, da die satzungsgemäße Vergütung des Aufsichtsrates als Bemessungsgrundlage für eine mögliche Selbstbeteiligung in ihrer Höhe als geringfügig angesehen wird. Aufgrund des am 05.08.2009 in Kraft getretenen Vorstandsvergütungsgesetzes wurde ein Selbstbehalt für den Vorstand gemäß den gesetzlichen Vorgaben vereinbart.
  • Bislang entspricht die Vergütung der Vorstände (Ziffer 4.2.3 DCGK) den vor den am 05.08.2009 in Kraft getretenen Vorstandsvergütungsgesetzes geltenden Regelungen. Ein Eingriff in laufende Vorstandsanstellungsverträge ist nicht vorgesehen. Neue Vorstandsanstellungsverträge werden die Vergütung der Vorstände in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung regeln.
  • Eine Altersbegrenzung für die Vorstandsmitglieder (Ziffer 5.1.2 DCGK) halten Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft für nicht sinnvoll. Aus der Sicht des Unternehmens würde eine solche Limitierung kein geeignetes Auswahlkriterium darstellen und das Wahlrecht der Aufsichtsräte zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern unangemessen einschränken.
  • Die Gesellschaft verzichtet derzeit auf die Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen (Ziffer 5.3.1 DCGK), insbesondere ist bislang weder ein Prüfungsausschuss (Ziffer 5.3.2 DCGK) noch ein Nominierungsausschuss (Ziffer 5.3.3 DCGK) gebildet worden. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass die Einrichtung derartiger Ausschüsse aufgrund der spezifischen Gegebenheiten der Gesellschaft, insbesondere der Aufsichtsratsgröße, die eine effiziente Arbeit ermöglicht, weder derzeit erforderlich noch zweckmäßig erscheint.
  • Eine Altersbegrenzung für die Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 5.4.1 DCGK) halten Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft für nicht sinnvoll. Aus der Sicht des Unternehmens würde eine solche Limitierung kein geeignetes Auswahlkriterium darstellen und das Wahlrecht der Aktionäre unangemessen einschränken.
  • Die Mitglieder des Aufsichtsrats der MeVis Medical Solutions AG erhalten derzeit satzungsgemäß ausschließlich eine feste Vergütung, deren Höhe auch im Anhang des Konzernabschlusses aufgeführt ist. Der Aufsichtsrat sieht seine derzeitige Aufgabe insbesondere in der Sicherung der Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells der Gesellschaft. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Ansicht, dass die vergleichsweise geringe feste Vergütung dem aktuellen Entwicklungsstand der Gesellschaft angemessen und ausreichend ist und derzeit kein Bedarf für eine erfolgsorientierte bzw. individualisierte Vergütung besteht (Ziffer 5.4.6 Absatz 2 DCGK).

  • Die Gremienarbeit der MeVis Medical Solutions AG beinhaltet eine laufende Überwachung der Prozesse und Regelungen auch außerhalb der Sitzungen des Aufsichtsrates. Vor diesem Hintergrund erachtet der Aufsichtsrat eine zusätzliche Überprüfung der Effizienz seiner Tätigkeit – etwa im Rahmen von Performance-Prüfungen (Ziffer 5.6 DCGK) – derzeit für nicht sinnvoll.

  • Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird vom Vorstand regelmäßig auf der Basis einer gesonderten Informations- und Berichtsordnung informiert. Dies umfasst auch eine detaillierte Darstellung der in den Halbjahres- und Quartalsberichten zu veröffentlichenden Angaben. Der Vorstand wird die Halbjahres- und Quartalsberichte dem Aufsichtsrat jeweils rechtzeitig mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis geben. Insofern halten Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschaft eine zusätzliche Erörterung der Halbjahres- und Quartalsberichte der Gesellschaft vor deren Veröffentlichung (Ziffer 7.1.2 Satz 2 DCGK) derzeit für entbehrlich.
  • Die MeVis Medical Solutions AG weicht von den Empfehlungen bezüglich der Veröffentlichung des Konzernabschlusses und etwaiger Zwischenberichte (Ziffer 7.1.2 Satz 4 DCGK) ab. Das Unternehmen hält die entsprechenden Vorgaben der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse für die im Prime Standard des regulierten Marktes zugelassenen Emittenten für ausreichend, die eine über den Kodex-Empfehlungen liegende Frist von vier Monaten für den Konzernabschluss (§ 65 Abs. 2 FWB01) und von zwei Monaten für Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte (§ 66 Abs. 5 FWB01) vorsehen.

Bremen, 01. Juli 2010

Vorstand:

(Vorsitzender)

_________________ _________________ _________________ Dr. Carl J.G. Evertsz Christian H. Seefeldt Thomas E. Tynes

Aufsichtsrat:

_________________ _________________ _________________ Prof. Dr. Heinz-Otto Peitgen Axel Schubert Dr. Peter Zencke (Vorsitzender) (stv. Vorsitzender)

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