Governance Information • Dec 2, 2010
Governance Information
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Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten bei LUDWIG BECK traditionell eng zum Wohle des Konzerns zusammen. So gelingt es uns, wie nur wenigen anderen deutschen Unternehmen, sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zu entsprechen.
Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum vom 11. November 2009 bis zum 2. Juli 2010 auf die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("Kodex") in seiner Fassung vom 18. Juni 2009, die am 5. August 2009 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Für den Zeitraum ab dem 3. Juli 2010 bezieht sich die Erklärung auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 26. Mai 2010, die am 2. Juli 2010 im elektronischen Bun-desanzeiger veröffentlicht wurden (Fassung 2010).
Vorstand und Aufsichtsrat der LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Jus-tiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit nachfolgenden Ausnahmen entsprochen wurde und auch künftig entsprochen wird:
Die D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat beinhaltete in der Vergangenheit keinen Selbstbehalt im Sinne der Ziffer 3.8 des Kodex, da die Gesellschaft nicht der Auffassung ist, dass das Engagement und die Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch die Vereinbarung eines Selbstbehalts verbessert werden. Die für den Aufsichtsrat und Vorstand bestehende D&O-Versicherung wurde zum Ablauf des Kalenderjahres 2009 beendet, womit dieser Empfehlung für die Gesellschaft künftig keine Bedeutung mehr zukommt.
Der Vorstand der Gesellschaft hat keinen Vorsitzenden oder Sprecher (Kodex Ziffer 4.2.1 Satz 1). Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass dies der gleichberechtigten, vertrauensvollen und engen Zusammenarbeit der beiden
Vorstandsmitglieder am besten gerecht wird.
Der Aufsichtsrat strebt bei der Zusammensetzung des Vorstands keine angemessene Berücksichtigung von Frauen an (Kodex Fassung 2010 Ziffer 5.1.2 Absatz 1). Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass ausschließlich die fachliche Qualifikation und die Expertise eines Kandidaten/einer Kandidatin für die Auswahl zum Mitglied des Vorstands der LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft ausschlaggebend sein sollen, nicht die Frage der Geschlechtszugehörigkeit.
Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet (Kodex Ziffer 5.3.3). Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Erarbeitung von Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder an die Hauptversammlung in dem an Personen überschaubaren sechsköpfigen Plenum erfolgen sollte.
Der Aufsichtsrat wird hinsichtlich der nach Ziff. 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 (Kodexfassung 2010) zu benennenden Ziele für seine Zusammensetzung keine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen (Ziff. 5.4.1 Abs. 2 Satz 2 Kodexfassung 2010). Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sollen nur die fachliche Qualifikation, die Expertise und ähnliche Kriterien ausschlaggebend sein, nicht jedoch die Geschlechtszugehörigkeit.
Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte wurden vom Aufsichtsrat oder seinem Prüfungsausschuss vor der Veröffentlichung nicht mit dem Vorstand erörtert (Kodex Zif-fer 7.1.2 Satz 2). Aufsichtsrat und Vorstand sind auf der Grundlage der monatlichen Berichterstattung ständig in engem Kontakt. Eine gesonderte Erörterung von Halbjahres- und Quartalsfinanzberichten vor deren Veröffentlichung ist deshalb entbehrlich.
München, den 23.11.2010
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