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Leifheit AG

Governance Information Dec 9, 2010

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Governance Information

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Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Leifheit AG gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 26. Mai 2010

Wir, Vorstand und Aufsichtsrat der Leifheit AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz in der Fassung vom 2. Juli 2010 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wird und bereits in der Vergangenheit entsprochen wurde. Lediglich die folgenden Empfehlungen wurden bzw. werden nicht angewendet.

Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen (Ziffer 3.8)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, in D&O-Versicherungen, die ein Unternehmen für den Vorstand abschließt, einen Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu vereinbaren.

Die bestehende D&O-Versicherung sah bislang keinen Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder vor. Die Umstellung der bestehenden D&O-Versicherung gemäß den vorgenannten Empfehlungen ist zum 1. Juli 2010 erfolgt.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt ferner, in D&O-Versicherungen, die ein Unternehmen für den Aufsichtsrat abschließt, einen entsprechenden Selbstbehalt zu vereinbaren.

Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen. Die bestehende D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat sah und sieht keinen Selbstbehalt vor. Die Leifheit AG ist der Ansicht, dass eine Erhöhung der Verantwortungsbereitschaft, mit der Aufsichtsratsmitglieder ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung nicht erreicht werden kann. Die Leifheit AG plant dahingehend keine Änderung des D&O-Versicherungsvertrages für den Aufsichtsrat.

Vergütung von Vorstandsmitgliedern (Ziffern 4.2.3)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass variable Vergütungsteile grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben und dass bei deren Ausgestaltung sowohl positive als auch negative Entwicklungen Rechnung getragen werden soll.

Da der Vertrag eines aktuellen Vorstands schon vor dieser Empfehlung bestanden hat, wurde und wird dieser Empfehlung aktuell nicht bei allen Vorstandsverträgen entsprochen. Aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Vorstand in der strategischen Ausrichtung des Unternehmens sowie bei allen Geschäften mit grundlegender Bedeutung kann sichergestellt werden, dass Vorstandsmitglieder keine unangemessenen Risiken eingehen, auch wenn die erfolgsabhängigen variablen Vergütungsbestandteile nicht grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Bei zukünftig abzuschließenden Vorstandsverträgen werden die variablen Vergütungsanteile mehrjährige Bemessungsgrundlagen haben.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt weiter, dass die Berechnung des Abfindungs-Caps auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abzustellen.

Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen. Wir sind der Ansicht, dass die in einem Vorstandsvertrag vereinbarte Erweiterung der Bemessungsgrundlage des Abfindungs-Caps auf die dem Ausscheiden vorangegangenen zwei Jahre der Objektivierung der Abfindungshöhe beiträgt.

Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats (Ziffer 5.3.3)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bildet, der dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.

Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen. Aufgrund der Größe der Gesellschaft, der geringen Anzahl an Aufsichtsratsmitglieder und der Kontinuität in der Besetzung des Aufsichtsrats ist ein gesonderter Nominierungsausschuss nicht notwendig.

Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern (Ziffer 5.4.3)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen, Anträge auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten Hauptversammlung zu befristen und Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt zu geben.

Diesen Empfehlungen wurde und wird nicht entsprochen. Zur Sicherstellung eines effizienten Ablaufs der Hauptversammlung soll dem Versammlungsleiter die Möglichkeit erhalten bleiben, die Abstimmung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder als Block- oder Listenwahl durchzuführen. Weiterhin soll die Möglichkeit erhalten bleiben, die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bestehen zu lassen. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Leifheit AG wird in der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats direkt im Anschluss an die Hauptversammlung, die über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder entscheidet, gewählt. Eine Bekanntgabe der Kandidatenvorschläge ist daher zeitlich nicht möglich.

Rechnungslegung (Ziffer 7.1.2)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass Halbjahres- und etwaige Quartalsfinanzberichte vom Aufsichtsrat oder seinem Prüfungsausschuss vor der Veröffentlichung mit dem Vorstand erörtert werden sowie dass der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht wird.

Diesen Empfehlungen wurde und wird nicht entsprochen. Wir sind der Ansicht, dass es ausreichend ist, wenn der Halbjahresfinanzbericht und die Quartalsfinanzberichte vor der Veröffentlichung vom Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Vorstand erörtert werden. Aus terminlichen Gründen wird der Konzernabschluss 2010 voraussichtlich erst im April 2011 veröffentlicht.

Nassau/Lahn, im Dezember 2010

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