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Fresenius SE & Co. KGaA

Governance Information Mar 16, 2011

166_cgr_2011-03-16_273048d4-03f2-4404-8702-cfbf168123be.pdf

Governance Information

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Erklärung des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA und des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA, der Fresenius Management SE, zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG auf der Grundlage der Fassungen des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 18. Juni 2009 (nachfolgend: I) und vom 26. Mai 2010 (nachfolgend: II)

I. Der Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA und der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA (nachfolgend der Vorstand) erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" (nachfolgend: der Kodex) in der Fassung vom 18. Juni 2009 seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung entsprochen wurde. Lediglich die folgenden Empfehlungen wurden nicht angewendet:

Kodex-Ziffer 3.8 Absatz 3: Selbstbehalt für den Aufsichtsrat in einer D&O-Versicherung

Gemäß Kodex-Ziffer 3.8 Abs. 3 soll in einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat ein Selbstbehalt vereinbart werden, der dem vom Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) eingeführten zwingenden Mindestselbstbehalt für Vorstandsmitglieder entspricht. Dieser beträgt 10 % des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung. Bis zum Ende des Monats Juni 2010 handelte es sich bei der D&O-Versicherung von Fresenius um eine Gruppenversicherung für eine Vielzahl von Personen, die keinen Selbstbehalt in der empfohlenen Höhe vorsah. Für den Vorstand der Fresenius SE (nachfolgend ebenfalls: der Vorstand) wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 ein Selbstbehalt vereinbart, der den Vorgaben des VorstAG entspricht. Auch für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde zum 1. Juli 2010 ein entsprechender Selbstbehalt eingeführt.

Kodex-Ziffer 4.2.3 Absatz 4: Abfindungs-Cap

Gemäß Kodex-Ziffer 4.2.3 Abs. 4 soll bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden.

Die Anstellungsverträge für Mitglieder des Vorstands enthalten keine Abfindungsregelungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund. Derartige Abfindungsregelungen widersprächen dem von Fresenius im Einklang mit dem Aktiengesetz praktizierten Konzept, die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder regelmäßig für die Dauer der Bestellungsperiode abzuschließen. Eine vorzeitige Beendigung des Anstellungsvertrags setzt damit grundsätzlich einen wichtigen Grund voraus.

Kodex-Ziffer 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 und Kodex-Ziffer 5.4.1 Satz 2: Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

Gemäß Kodex-Ziffer 5.4.1 Satz 2 soll bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder geachtet werden. Ebenso soll gemäß Kodex-Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 für Vorstandsmitglieder eine Altersgrenze festgelegt werden. Nach Auffassung von Fresenius würde die Festlegung von Altersgrenzen für Aufsichtsratsmitglieder und für Mitglieder des Vorstands die Auswahl qualifizierter Kandidaten pauschal einschränken.

Kodex-Ziffer 5.1.2 Absatz 1 Satz 2 und Kodex-Ziffer 5.4.1 Satz 2: Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat

Sowohl bei der Zusammensetzung des Vorstands als auch bei den Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (Kodex-Ziffern 5.1.2 und 5.4.1) soll der Aufsichtsrat der Gesellschaft auf Vielfalt (Diversity) achten. Die Zusammensetzung der Gremien der Fresenius SE wurde am Unternehmensinteresse ausgerichtet. Die internationale Tätigkeit des Unternehmens wird bereits aktuell in beiden Gremien berücksichtigt.

Kodex-Ziffer 5.3.3: Nominierungsausschuss

Gemäß Kodex-Ziffer 5.3.3 soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Dieser Empfehlung wurde in der Vergangenheit grundsätzlich entsprochen, und sie soll auch in Zukunft beachtet werden. Der vom Aufsichtsrat gebildete Nominierungsausschuss hat allerdings vorsorglich darauf verzichtet, für die in der ordentlichen Hauptversammlung 2010 im Zusammenhang mit dem geplanten Formwechsel der Fresenius SE in eine KGaA vorgesehene Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Rechtsträgers neuer Rechtsform Kandidatenvorschläge zu unterbreiten. Die Wahlvorschläge an die Hauptversammlung stammten vom Gesamtaufsichtsrat. Hintergrund ist, dass dem dreiköpfigen Nominierungsausschuss mit den Herren Dr. Dieter Schenk und Dr. Karl Schneider zwei Mitglieder angehörten, die zugleich Mitglieder des Verwaltungsrats der Else Kröner-Fresenius-Stiftung und Testamentsvollstrecker über den Nachlass von Frau Else Kröner sind. Als alleinige Aktionärin der persönlich haftenden Gesellschafterin ist die Else Kröner-Fresenius-Stiftung daran gehindert, an Wahlen zum Aufsichtsrat der KGaA teilzunehmen. Um auch eine anderweitige Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats zu vermeiden, hat der Aufsichtsrat ausnahmsweise von einer Befassung seines Nominierungsausschusses abgesehen.

II. Im Hinblick auf die vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 26. Mai 2010 erklären der Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA und der Vorstand ferner, dass diesen Empfehlungen entsprochen wird. Neben den bereits vorab dargestellten Abweichungen von den Empfehlungen gemäß Kodex-Ziffern 4.2.3 Absatz 4, 5.1.2 und 5.4.1 (die auch in der Fassung vom 26. Mai 2010 in entsprechender Weise nicht angewendet werden) werden lediglich die folgenden Empfehlungen nicht angewendet:

Kodex-Ziffer 5.4.1 Absatz 2 und Absatz 3: Benennung konkreter Ziele zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats und deren Berücksichtigung bei Wahlvorschlägen

Gemäß Kodex-Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und 3 soll der Aufsichtsrat konkrete Ziele für seine Zusammensetzung benennen und bei seinen Wahlvorschlägen berücksichtigen. Die Zielsetzung des Aufsichtsrats und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate-Governance-Bericht veröffentlicht werden. Von diesen Empfehlungen wird abgewichen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats von Fresenius hat sich am Unternehmensinteresse auszurichten und muss die effektive Überwachung und Beratung des Vorstands gewährleisten. Deshalb kommt es bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats vorrangig auf die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen des Einzelnen an. Feste Diversity-Quoten und Altersgrenzen würden demgegenüber die Auswahl geeigneter Kandidaten pauschal einschränken.

Bad Homburg v.d.H., im März 2011

Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA und Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA (der Fresenius Management SE)

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