Governance Information • Mar 24, 2011
Governance Information
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Vorstand und Aufsichtsrat der Nemetschek Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 Aktiengesetz, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 26. Mai 2010, bekannt gemacht im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 2. Juli 2010 (nachfolgend "Kodex"), mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und wird:
Der Anstellungsvertrag des Vorstandes enthält kein Abfindungs-Cap (Kodex-Ziffer 4.2.3 Abs. 4). Der zum Jahresbeginn 2010 in Kraft getretene neue Vorstandsvertrag hat eine Laufzeit von drei Jahren. Nach Auffassung des Aufsichtsrates bietet bereits die kurze Vertragslaufzeit von drei Jahren einen ausreichenden Schutz vor unangemessenen Abfindungszahlungen, sodass ein gesondertes Abfindungs-Cap nicht vereinbart wurde.
Von Kodex-Ziffer 5.1.2 Abs. 2 und Kodex-Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 wird abgewichen. Eine Altersgrenze für Vorstands- und AR-Mitglieder ist nicht explizit festgelegt und derzeit nicht geplant. Eine solche Altersgrenze würde die Gesellschaft pauschal in der Auswahl geeigneter Vorstands- und AR-Mitglieder einschränken. Bei der Zusammensetzung des AR kommt es für die Gesellschaft vorrangig auf die Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse des Einzelnen an. Demgegenüber hält der Aufsichtsrat Diversity-Kriterien für nachrangig, auch wenn diese – ebenso wie das damit verbundene Streben nach einer angemessenen Berücksichtigung von Frauen – ausdrücklich begrüßt werden.
München, 24. März 2011
Nemetschek Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat
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