Governance Information • Dec 21, 2012
Governance Information
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§ 161 AktG verpflichtet den Vorstand und den Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG, jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden.
Die Erklärung nach § 161 AktG ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG erklären gemäß § 161 AktG, dass bei der NORDWEST Handel AG seit der letzten Entsprechenserklärung vom 23.12.2011 in Verbindung mit der unterjährigen Änderung vom 15.03.2012 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") in der Fassung vom 26.05.2010 ab dessen Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 02.07.2010 entsprochen wurde, allerdings mit den in den Erklärungen genannten Ausnahmen.
Am 15.06.2012 ist die neue Fassung des DCGK vom 15.05.2012 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Ab diesem Zeitpunkt hat NORDWEST dieser Fassung entsprochen und wird dies auch zukünftig, ausgenommen:
Die NORDWEST Handel AG übermittelt die Einberufung nebst Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege nur den Aktionären, Aktionärsvereinigungen und Finanzdienstleistern, die dies verlangen. Eine automatische elektronische Übermittlung an alle in Ziffer 2.3.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex Genannten kann nicht erfolgen, weil die NORDWEST Handel AG Inhaberaktien ausgegeben hat und ihr daher eine vollständige Feststellung der Empfänger und ihrer E-Mail Adressen nicht möglich ist. Im Übrigen veröffentlicht die NORDWEST Handel AG die Einberufungsunterlagen regelmäßig auf ihrer Homepage und stellt sie den Aktionären und sonstigen interessierten Personen zum Download zur Verfügung.
Lediglich in einem Vorstandsvertrag wird noch eine Ermessenstantieme seitens des Aufsichtsrats anhand vorher bestimmter Kriterien für das Geschäftsjahr 2012 festgelegt. Ab dem 1. Januar 2013 sehen jedoch alle Vorstandsverträge keine Ermessenstantieme mehr vor. Ebenso wenig ist eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele bzw. Vergleichparameter ausgeschlossen. Lediglich wenn die maßgeblichen Zielerreichungsgrößen überschritten werden, steht es im Ermessen des Aufsichtsrats der Gesellschaft, die Tantieme der Vorstandsmitglieder für das entsprechende Geschäftsjahr freiwillig zu erhöhen, um außergewöhnliche Ergebnisbeiträge der Vorstandsmitglieder angemessen honorieren zu können.
Die Anstellungsverträge für Mitglieder des Vorstands enthalten keine Abfindungsregelungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit. Eine solche Vereinbarung widerspricht dem Grundverständnis des regelmäßig auf die Dauer der Bestellungsperiode abgeschlossenen und im Grundsatz nicht ordentlich kündbaren Vorstandsvertrags. Im Falle einer vorzeitigen einvernehmlichen Aufhebung eines Vorstandsvertrags und beim Neuabschluss von Vorstandsverträgen wird sich die Gesellschaft bemühen, dem Grundgedanken der Empfehlung Rechnung zu tragen.
Die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats wird bei der Bemessung der Vergütung der Mitglieder im Aufsichtsrat lediglich durch ein Sitzungsgeld für die Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an Ausschusssitzungen berücksichtigt. Maßgeblich für das Sitzungsgeld ist jeweils die physische Teilnahme an Präsenzsitzungen.
Vorstand und Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG sind der Auffassung, dass die gesondert vergütete Teilnahme an Ausschusssitzungen die Effizienz der Ausschussarbeit und damit die Tätigkeit des Gesamtaufsichtsrats eher fördert, als die gesonderte Vergütung der bloßen Mitgliedschaft im Ausschuss. Dabei werden die verschiedenen Vorsitzfunktionen berücksichtigt, um der Verantwortung der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder und ihrer zeitlichen Arbeitsbelastung gerecht zu werden.
Aktienoptionsprogramme oder wertpapierorientierte Anreizsysteme bestanden und bestehen bei der NORDWEST Handel AG nicht.
Nach Auffassung des Vorstands der NORDWEST Handel AG enthalten diese Vergütungsmodelle derzeit keine entscheidenden Vorteile gegenüber den bei der NORDWEST Handel AG praktizierten Vergütungsregelungen.
Nach dieser Empfehlung soll die Gesellschaft eine Liste von bestimmten Drittunternehmen veröffentlichen, in der unter anderem die Ergebnisse des letzten Geschäftsjahres angegeben werden sollen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Drittunternehmen erfolgte und erfolgt nur insoweit, wie diese Ergebnisse zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses der Gesellschaft vorliegen.
Hagen, den 21.12.2012 Für den Vorstand: gez. Eversberg gez. Franzen gez. Jüngst Für den Aufsichtsrat: gez. Prof. Feuerstein
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