Governance Information • Mar 13, 2014
Governance Information
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Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("Kodex") in der Fassung vom 15. Mai 2012 bzw. ab deren Geltung der Fassung des Kodex vom 13. Mai 2013 entsprochen wurde und zukünftig entsprochen wird. Hiervon galten bzw. gelten jeweils die folgenden Ausnahmen:
Die XING AG hat für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung kein adäquates Mittel für das Erreichen der Ziele des Kodex ist. Selbstbehalte werden in der Regel selbst versichert, so dass die eigentliche Funktion des Selbstbehalts leer läuft.
Gemäß der ab 13. Mai 2013 neu gefassten Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex soll die Vergütung für die Vorstandsmitglieder insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsbestandteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen. Bei den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Kodex-Empfehlung bereits bestehenden Vorstandsverträgen konnte diese Empfehlung naturgemäß nicht berücksichtigt werden. Der Aufsichtsrat hat die bestehenden Vorstandsverträge anlässlich der neu gefassten Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex im Hinblick auf die Vergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsbestandteile nochmals überprüft und die betragsmäßigen Auswirkungen der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie der Vergütungskomponenten insgesamt reflektiert. Der Regelungszweck des Kodex ist durch die erneute Befassung des Aufsichtsrats somit erfüllt. Der Aufsichtsrat hat sich vor diesem Hintergrund entschieden, die bestehenden Verträge mit den Vorstandsmitgliedern nicht nochmals formal anzupassen. Bei in Zukunft anstehenden Verlängerungen bzw. Neufassungen von Vorstandsverträgen beabsichtigt der Aufsichtsrat die Implementierung von Höchstgrenzen, sodass die Gesellschaft über die Zeit den Empfehlungen der neu gefassten Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex folgen wird.
Der Aufsichtsrat hat in Abweichung der Empfehlung aus Ziffer 5.3.3 des Kodex keinen ständigen Nominierungsausschuss gebildet. Nach Ansicht des Aufsichtsrats führt die Bildung eines solchen ständigen Nominierungsausschusses nicht zu einer Effizienzsteigerung bei der Aufsichtsratsarbeit. Eine anlassbezogene Bildung eines Nominierungsausschusses ist aus Sicht des Aufsichtsrates für die Gesellschaft sinnvoller.
Der Aufsichtsrat hat für seine Zusammensetzung keine konkreten Ziele benannt, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Nummer 5.4.2, eine festzulegende Altersgrenze für die Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen und insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Solange Zielsetzungen nach Kodex Ziffer 5.4.1 Abs. 2 nicht erfolgt sind, werden sie bei Wahlvorschlägen des Aufsichtsrats nicht berücksichtigt und die Zielsetzungen und der Stand der Umsetzung nicht im Corporate-Governance-Bericht veröffentlicht (Kodex Ziffer 5.4.1 Abs. 3). Der Aufsichtsrat hat bereits in der Vergangenheit bei Wahlvorschlägen neben den vorrangig zu beachtenden Anforderungen an die fachliche und persönliche Kompetenz seiner Mitglieder eine Altersgrenze, Internationalität, potentielle Interessenskonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder, die Berücksichtigung von Frauen als auch von Vielfalt im Allgemeinen und beabsichtigt, dies auch weiterhin zu tun.
Der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat und der Vorsitz wie auch die Mitgliedschaft in Ausschüssen wurden und werden bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder derzeit nicht besonders berücksichtigt. Da die Zahl der Vertretungsanlässe nach den bisherigen Erfahrungen gering ist und im Übrigen eine angemessen hohe Grundvergütung gewährt wird, halten Vorstand und Aufsichtsrat eine gesonderte Vergütung grundsätzlich für verzichtbar. Vorstand und Aufsichtsrat werden jedoch prüfen, ob der kommenden Hauptversammlung ein Vorschlag für eine gesonderte Vergütung für den Vorsitz in dauerhaft bestehenden Aufsichtsratsausschüssen unterbreitet werden soll.
Hamburg, Februar 2014
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
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