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First Sensor AG

Registration Form Jul 7, 2015

159_cgr_2015-07-07_b85b6302-336a-43a7-8e4e-acd14cec4c10.pdf

Registration Form

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L

Allgemeine Bestimmungen

$§ 1$ Firma, Firmensitz und Geschäftsjahr

    1. Die Firma der Gesellschaft lautet First Sensor AG.
    1. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.
    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

$§ 2$ Gegenstand des Unternehmens

    1. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Produktion und der Vertrieb im In- und Ausland von Sensorsystemen aller Art sowie von elektronischen Bauelementen und Geräten.
    1. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten, Unternehmensverträge abzuschließen sowie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Sie ist darüber hinaus berechtigt, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die dem Unternehmenszweck zu dienen geeignet sind.

$§ 3$ Bekanntmachungen und Informationen

    1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
    1. Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

II.

Grundkapital und Aktien

84 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

    1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 50.655.055,00 Euro (in Worten: fünfzig Millionen sechshundertfünfundfünfzigtausendfünfundfünfzig Euro).
    1. Das Grundkapital ist eingeteilt in 10.131.011 Stückaktien.

$§ 5$ Inhaberaktien

    1. Die Aktien lauten auf Inhaber.
    1. Die Form der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest. Die Gesellschaft kann einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Globalaktien, Globalurkunden).
    1. Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen. Das Recht eines jeden Aktionärs, auf seine Kosten die Ausstellung einer Sammelurkunde über sämtliche von ihm gehaltenen Aktien zu verlangen, bleibt unberührt.
    1. Bei Kapitalerhöhungen kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.
    1. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 25.379.150,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 5.075.830 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar- oder Sacheinlagen erfolgen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG.
    1. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur in folgenden Fällen zulässig:
  • zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

  • um Aktien als Belegschaftsaktien an Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder $\frac{\partial}{\partial x^i} \left( \frac{\partial}{\partial x^j} \right) = \frac{\partial}{\partial x^j} \left( \frac{\partial}{\partial x^j} \right)$ der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft, an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft auszugeben;
  • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen:
  • soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I umlaufenden Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der First Sensor AG oder ihren Konzerngesellschaften bereits begebenen oder künftig zu begebenden Wandelund/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde:
  • wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind;
  • zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2015/I in die Gesellschaft einzulegen.
    1. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der §§ 4 und 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I und, falls das Genehmigte Kapital 2015/I bis zum 27. Mai 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.
    1. aufgehoben
    1. Das Grundkapital ist um bis zu 19.000.000,00 Euro bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 3.800.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Aus-

gabe nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 11. September 2012 von der First Sensor AG oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 10. September 2017 begeben werden, von ihrem Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs-/Optionspflicht genügen oder Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden (Bedingtes Kapital 2012). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

    1. Das Grundkapital ist um bis zu nominal 535.510.00 Euro bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durch Ausgabe von bis zu 107.102 neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe und nur soweit durchgeführt wie die Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsplans 2009 auf Grund der am 09.06.2009 erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen (Bedingtes Kapital 2009/II).
    1. Das Grundkapital ist um bis zu nominal 2.840.000 Euro bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durch Ausgabe von bis zu 568.000 neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe und nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsplans 2013 auf Grund der am 20. August 2013 von der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 erteilten Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2016 ausgegeben wurden, ihren Bezugsrechte ausgeübt haben. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zum Ausübungspreis von 15,00 Euro je Aktie (Bedingtes Kapital 2013/I).
    1. Das Grundkapital ist um bis zu 2.875.200,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 575.040 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der First Sensor AG, an Mitglieder der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen sowie an Führungskräfte der Gesellschaft und der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen (Bezugsberechtigte). Die Bezugsrechte dürfen nur auf der Grundlage des Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Mai 2015 ausgegeben werden. Die Aktien werden an die Bezugsberechtigten gegen Einbringung des auf die in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Mai 2015 ausgegebenen Performance Share Units im Zeitpunkt der Aktienausgabe entfallenden Vergütungsbetrages im Wege einer Sacheinlage zum Ausgabebetrag in Höhe des anteiligen Betrags der ausgegebenen Aktien am Grundkapital ausgegeben. Dabei wird jeweils eine Aktie gegen Einbringung des bei Ablauf der Wartezeit bestehenden Vergütungsbetrags aus einer Performance Share Unit ausgegeben. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Aktien auf die gewährten Bezugsrechte ausgegeben werden und die Gesellschaft die Bezugsrechte nicht durch Barzahlung oder Lieferung von eigenen Aktien ablöst. Die neuen Aktien, die aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten ausgegeben werden, sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, sofern rechtlich und tatsächlich zulässig. Anderenfalls sind die neuen Aktien ab dem Geschäftsjahr ihrer Entstehung dividendenberechtigt.

Der Vorstand

§ 6 Zusammensetzung

    1. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
    1. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstandes und weitere Mitglieder des Vorstandes zu stellvertretenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Sprechern ernennen.
    1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    1. Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder mit Zustimmung des Aufsichtsrates, wenn nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt.

$§ 7$ Vertretung der Gesellschaft

Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Er kann auch einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so führt es die Gesellschaft allein.

IV. Der Aufsichtsrat

$§ 8$ Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung

    1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
    1. Die Wahl der von den Gründern bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt.

Ansonsten erfolgt die Wahl längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich.

    1. Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für jedes Aufsichtsratsmitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Das Ersatzmitglied tritt für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle.
    1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, niederlegen.
    1. Mitglieder des Aufsichtsrates, die von der Hauptversammlung gewählt wurden, können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

$§10$ Vorsitzender und Stellvertreter

Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der Gewählten oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. Stellvertreter haben die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wenn dieser verhindert ist. Unter mehreren Stellvertretern gilt die bei ihrer Wahl bestimmte Reihenfolge.

$§11$ Einberufung und Beschlüsse

    1. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates ein. Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, telegrafisch oder telekopiemäßig erfolgen und die einzelnen Punkte der Tagesordnung angeben. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist bis auf drei Werktage abgekürzt werden.
    1. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich oder telekopiemäßig gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
    1. Den Vorsitz in der Aufsichtsratssitzung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
    1. An der Beschlussfassung des Aufsichtsrats müssen mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder teilnehmen. Maßgebend für die Wirksamkeit der Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    1. Willenserklärungen des Aufsichtsrates sind im Namen des Aufsichtsrates von dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter abzugeben.

$§ 12$ Aufgaben des Aufsichtsrates

    1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes der Gesellschaft zu überwachen.
    1. Der Aufsichtsrat kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
    1. Der Aufsichtsrat kann festlegen, ab welcher betragsmäßigen Höhe Investitionen bzw. Kreditaufnahmen seiner Zustimmung unterliegen.
    1. Der Aufsichtsrat kann auch andere Geschäfte bestimmen, die seiner Zustimmung bedürfen.

813

Vergütung

    1. Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Vergütung in Höhe von 20.000,00 Euro für jedes volle Jahr ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats erhöht sich diese Vergütung auf 50.000,00 Euro, für seinen Stellvertreter erhöht sich diese Vergütung auf 30.000,00 Euro. Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessenen Umfang zur Verfügung. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
    1. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die ihm bei der Ausübung seines Amtes entstandenen angemessenen und nachgewiesenen Auslagen sowie die auf die Vergütung gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer.

V.

Die Hauptversammlung

$§14$

Ort der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft oder in deren näheren Umgebung oder an einem deutschen Börsenplatz statt.

$$15$

Einberufung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist innerhalb der gesetzlichen Fristen unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger einzuberufen.

$§16$ Teilnahmerecht und Stimmrecht

  1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Im Übrigen gilt § 121 Absatz 7 Aktiengesetz.

  2. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dies hat durch Vorlage eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut zu geschehen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Im Übrigen gilt § 121 Absatz 7 Aktiengesetz.

$817$ Stimmrecht

Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

$§18$ Vorsitz in der Hauptversammlung

    1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrates als auch sein Stellvertreter verhindert sind, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt.
    1. Der Vorsitzende bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Ablauf der Hauptversammlung, insbesondere Art, Form und Reihenfolge der Abstimmung.
    1. Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen.

§ 19 Beschlussfassung

    1. Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende Vorschriften des Aktengesetzes etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals.
    1. Zur Änderung der Satzung, die lediglich die Fassung betrifft, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.

$§20$ Ordentliche Hauptversammlung

In den ersten acht Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt, die insbesondere zu beschließen hat über:

  • a) die Feststellung des Jahresabschlusses in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen
  • b) die Verwendung des Bilanzgewinns
  • c) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats
  • d) die Wahl des Abschlussprüfers.

VI.

Jahresabschluss und Gewinnverwendung

$§21$ Jahresabschluss und Gewinnverwendung

  • Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind gemäß den gesetzlichen Bestim-1. mungen aufzustellen, zu prüfen und festzustellen.
    1. Die Hauptversammlung kann an Stelle oder neben einer Barausschüttung eine Verwendung des Bilanzgewinns im Wege einer Sachausschüttung beschließen.

Sacheinlagen

$§22$

Einbringung von Sacheinlagen

Der Gründer, Dr. Bernd Kriegel, bringt mit Wirkung zum 01.01.1998 sämtliche Geschäftsanteile von nominal DM 100.000,00 (in Worten: Deutsche Mark einhunderttausend) nebst Gewinnbezugsrecht ab 01.01.1998 an der Silicon Sensor GmbH, Berlin als Sacheinlage in die Gesellschaft ein. Der Gründer, Dr. Bernd Kriegel, erhält dafür 1.200.000 Stückaktien.

VIII.

Schlussbestimmungen

$§23$ Kosten, Gründungsaufwand

    1. Gemäß § 26 Abs. 2 AktG wird festgestellt, dass die Kosten der Gründung, wie Notariatskosten, Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten sowie alle mit der Gründung noch entstehenden Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
    1. Der Gesamtbetrag der Gründungskosten wird auf voraussichtlich DM 150.000,00 (in Worten: Deutsche Mark einhundertundfünfzigtausend) veranschlagt.

$§24$

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.

$§25$

Salvatorische Klausel

Sollen einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Bescheinigung gemäß § 181 Abs. 1 AktG

Ich bescheinige hiermit, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung der First Sensor AG mit Sitz in Berlin mit den in der Hauptversammlung vom 28. Mai 2015 (meine UR-Nr. S 263/2015) gefassten Beschlüssen über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt dem Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

Berlin, den 2. Juni 2015

L.S.

gez. Dr. Hans M. Seiler Notar

$\overline{\overline{\overline{\overline{\overline{\overline{\overline{\overline{\overline{\overline{\overline{\overline{\overline{\over$

Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem mir vorliegenden Papierdokument (Urschrift).

Berlin, den 07.07.2015

Dr. Hans-Michael Seiler, Notar

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