Governance Information • Oct 1, 2015
Governance Information
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Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass die technotrans AG mit Ausnahme der nachfolgenden Ab-weichungen seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im September 2014 den Verhaltensemp-fehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten Kodex-Kommission entsprochen hat und auch in der Zukunft beabsichtigt, die Empfehlungen zu beachten. Zugrunde gelegt wird dabei für den Zeit-raum seit September 2014 (Datum der letzten Entsprechenserklärung) bis zum 4. Mai 2015 (Vortag der Bekanntmachung der Neufassung des Kodex) der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 und für die Corporate- Governance Praxis der technotrans AG seit dem 5. Mai 2015 (Datum der Bekanntmachung der Neufassung des Kodex) der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, im Vergütungsbericht für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, für jedes Vorstandsmitglied die gewährten Zuwendungen nebst Nebenleistungen, bei variablen Vergütungsteilen ergänzt um die erreichbare Maximal- und Mi-nimalvergütung sowie den Zufluss aus Fixvergütung, kurzfristiger und langfristiger variabler Vergütung sowie bei Altersversorgung und sonstigen Versorgungsleistungen den Versorgungsaufwand darzu-stellen und für diese Informationen vorgefertigte Mustertabellen zu verwenden. Die technotrans AG veröffentlicht die Vergütung der Vorstände im Einklang mit den geltenden Vorschriften individualisiert und untergliedert nach erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Bezügen. Vorstand und Auf-sichtsrat sind nicht der Ansicht, dass eine Umstellung der Darstellung der Vorstandsvergütung die Qualität und Verständlichkeit erhöht. Aus diesem Grunde wird von einer weiteren Untergliederung sowie der Verwendung der Mustertabellen abgesehen.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat bei der Zusammenset-zung des Vorstandes auch auf Vielfalt (Diversity) achten soll, worunter die Empfehlung nach dem Verständnis der Gesellschaft auch eine angemessene Berücksichtigung von Frauen fasst. Der Auf-sichtsrat hält die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht nicht für ein Merkmal, das eine Kan-didatin beziehungsweise einen Kandidaten für eine bestimmte Position besonders qualifizieren würde, und lässt dieses Kriterium deshalb bei der Auswahl der geeignetsten Kandidatin bzw. des geeigneten Kandidaten unberücksichtigt. Bei der Entscheidung über die Neubesetzungen des Vorstandes wird daher auch zukünftig vorrangig die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber Berücksichtigung finden und nicht ihr Geschlecht. Dies legt der Aufsichtsrat auch bei der Festlegung der Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand nach § 111 Absatz 5 AktG zugrunde.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält die Empfehlung, dass der Aufsichtsrat konkrete Ziele für seine Zusammensetzung benennen soll, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenskonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder, eine festzusetzende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglie-der und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Der Kodex in seiner jüngsten Fassung enthält zudem die Empfehlung, im Rahmen der Zielsetzung neben den vorgenannten Kriterien auch eine Regelgrenze für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat festzulegen Zudem sollen Vorschläge des Aufsichtsrates an die zuständigen Wahlgremien diese Ziele berücksichtigen. Bei der technotrans AG besteht seit vielen Jahren für die Mitgliedschaft in ihrem Aufsichtsrat eine Altersgrenze von 67 Jahren
(zum Zeitpunkt der Wahl). Darüber hinaus sind Vorstand und Aufsichtsrat jedoch der Auffassung, dass die mit dem Kodex verfolgte Intention auch ohne die Benennung konkreter Ziele erreicht werden kann und dass die Festlegung weiterer Ziele den Aufsichtsrat bei der Auswahl geeigneter Mitglieder sogar beschränken würde. Der Aufsichtsrat der technotrans AG hat deshalb keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung benannt. Der Aufsichtsrat wird bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung jedoch wie schon bisher die in der Empfehlung des Kodex genannten Kriterien weitgehend berücksichtigen. In Bezug auf das Kriterium "Vielfalt", welches nach dem Verständnis der Gesellschaft auch eine angemessene Berücksichtigung von Frauen umfasst, wird der Aufsichtsrat jedoch nicht das Geschlecht in den Vordergrund stellen, sondern sich weiterhin - unabhängig vom Geschlecht an den Kenntnissen und fachlichen Qualifikationen der infrage kommender Personen orientieren. Dies legt der Aufsichtsrat auch bei der Festlegung der Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat nach § 111 Absatz 5 AktG zugrunde. Ferner sieht der Aufsichtsrat vor dem geschilderten Hintergrund davon ab, eine Regelgrenze für die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat vorzugeben. Auch hier soll sich die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft allein nach den Kenntnissen und fachlichen Qualifikationen der Mitglieder richten.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex sieht für den Fall, dass den Aufsichtsratsmitgliedern eine erfolgsorientierte Vergütung zugesagt wird, vor, dass diese auf eine nachhaltige Unternehmensent-wicklung ausgerichtet ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten gemäß Satzung einen variablen Vergütungsanteil, der nicht ausdrücklich auf die nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet ist.
Sassenberg, September 2015
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