Governance Information • Dec 16, 2015
Governance Information
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Vorstand und Aufsichtsrat der Leifheit AG geben die nachfolgende Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG in Bezug auf die Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" ab und werden für deren Veröffentlichung auf der Homepage der Leifheit AG Sorge tragen. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich auf die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) in seiner Fassung vom 5. Mai 2015, die am 12. Juni 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat der Leifheit AG erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wird und bereits in der Vergangenheit entsprochen wurde. Lediglich die folgenden Empfehlungen wurden bzw. werden nicht angewendet.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, in D&O-Versicherungen, die ein Unternehmen für den Aufsichtsrat abschließt, einen entsprechenden Selbstbehalt zu vereinbaren.
Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen. Die bestehende D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat sah und sieht keinen Selbstbehalt vor. Die Leifheit AG ist der Ansicht, dass eine Erhöhung der Verantwortungsbereitschaft, mit der Aufsichtsratsmitglieder ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung nicht erreicht werden kann. Die Leifheit AG plant dahingehend keine Änderung des D&O-Versicherungsvertrages für den Aufsichtsrat.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziff. 4.2.3 Abs. 2 Satz 8, dass hinsichtlich der variablen Vergütungsteile eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele oder der Vergleichsparameter ausgeschlossen sein soll.
Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen. Die derzeit und künftig geltenden Vergütungsregelungen in den Vorstandsdienstverträgen sehen vor, dass der Aufsichtsrat berechtigt ist, im Fall außerordentlicher Entwicklungen auf Seiten der Gesellschaft (wie z. B. umwandlungsrechtliche Maßnahmen, Aktienrückkauf, Kapitalmaßnahmen, Erwerb und/oder Veräußerung von Unternehmen und Betrieben, Hebung stiller Reserven), die einen erheblichen Einfluss auf die Erreichbarkeit der Zielwerte der vorgesehenen variablen Vergütung haben, die Vertragsbedingungen und sonstigen Parameter der variablen Vergütung einseitig anzupassen. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine solche Regelung sinnvoll und erforderlich ist, um die Auswirkungen solcher außerordentlichen Entwicklungen in angemessener Weise zu neutralisieren.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex detailliert in Ziff. 4.2.5 Abs. 3 und 4 die Inhalte und Form der individualisierten Angaben der Vorstandsvergütung innerhalb des Vergütungsberichts.
Dieser Empfehlung wurde bis zum Geschäftsjahr 2014 nicht entsprochen, da ein Hauptversammlungsbeschluss vorlag, der von der Offenlegung der individualisierten Vorstandsbezüge befreite. Ab dem Geschäftsjahr 2015 wird dieser Empfehlung entsprochen.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unabhängig sein soll.
Dieser Empfehlung wurde bis zum 27. April 2015 nicht entsprochen, da der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht unabhängig war. Die Leifheit AG vertrat die Auffassung, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses keinem Interessenkonflikt unterlag und eine unabhängige Ausübung des Amts des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewährleistet war. Seit dem 27. April 2015 wird dieser Empfehlung entsprochen.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bildet, der dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten benennt.
Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen. Aufgrund der Größe der Gesellschaft, der geringen Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern und der Kontinuität in der Besetzung des Aufsichtsrats ist ein gesonderter Nominierungsausschuss nicht notwendig.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen soll, die unter anderem auch die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Nummer 5.4.2 berücksichtigen.
Dieser Empfehlung wurde bisher nicht entsprochen, da die Leifheit AG die Ansicht vertrat, dass bei der Besetzung des Aufsichtsrats andere Kriterien maßgebender sind als eine angemessene Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder. Mit Aufsichtsratsbeschluss vom 9. Dezember 2015 wurden die konkreten Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats aktualisiert und berücksichtigen seither auch die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Nummer 5.4.2. des Kodex. In Zukunft wird dieser Empfehlung entsprochen.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Vorstand Halbjahres- und etwaige Quartalsfinanzberichte vor der Veröffentlichung mit dem Aufsichtsrat oder seinem Prüfungsausschuss erörtert.
Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen. Wir sind der Ansicht, dass es ausreicht, wenn der Halbjahresfinanzbericht und die Quartalsfinanzberichte vor der Veröffentlichung vom Aufsichtsratsvorsitzenden und vom Vorstand erörtert werden.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt weiter, dass der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht wird.
Dieser Empfehlung wird mit der Veröffentlichung des Konzernabschlusses 2015 nicht entsprochen. Aus terminlichen Gründen wird der Konzernabschluss 2015 am 31. März 2016 veröffentlicht.
Nassau/Lahn, im Dezember 2015
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