Board/Management Information • Oct 29, 2016
Board/Management Information
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Vorstand und Aufsichtsrat der SAP SE (SAP) erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:
Seit der zuletzt abgegebenen Entsprechenserklärung vom 29. Oktober 2015 hat SAP den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 5. Mai 2015 (bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 12. Juni 2015) mit Ausnahme der nachstehend unter 1. bis 6. genannten Abweichungen entsprochen und wird ihnen mit Ausnahme der nachstehend unter 1. bis 5. genannten Abweichungen auch künftig entsprechen:
Ziffer 3.8 Abs. 3 DCGK empfiehlt, in so genannten D&O-Versicherungen, die ein Unternehmen für seine Aufsichtsratsmitglieder abschließt, einen Selbstbehalt vorzusehen. Die SAP ist grundsätzlich nicht der Ansicht, dass Motivation und Verantwortung, mit der die Mitglieder des SAP-Aufsichtsrats ihre Aufgabe wahrnehmen, durch einen solchen Selbstbehalt verbessert werden könnten.
Ziffer 4.2.3 Abs. 4 DCGK empfiehlt, dass bereits beim Abschluss von Vorstandsverträgen darauf geachtet werden soll, dass Zahlungen an Vorstandsmitglieder bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit einschließlich Nebenleistungen zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (so genanntes Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. SAP beachtet die Kodexempfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 5 DCGK zur maximalen Höhe von Leistungszusagen für den Fall eines Change of Control. Wir sind hingegen der Ansicht, dass es nicht angebracht ist, ohne Differenzierung in sämtlichen von Ziffer 4.2.3 Abs. 4 DCGK erfassten Fällen Abfindungen auf das in dieser Empfehlung vorgegebene Maß zu begrenzen. Es gibt nämlich aus unserer Sicht, neben dem Change of Control, weitere Beendigungsfälle, in denen ein berechtigtes Interesse des Vorstandsmitglieds an einer höheren Abfindung denkbar ist. Wir halten die Empfehlung zudem bei ihrem aus unserer Sicht wichtigsten Anwendungsfall, nämlich der einvernehmlichen Beendigung der Vorstandstätigkeit unter Abschluss eines Aufhebungsvertrags, nicht für praktikabel. Denn in diesem Fall lässt sich eine bereits im Vorstandsvertrag enthaltene Begrenzung der Abfindungshöhe – jedenfalls faktisch – nicht ohne Weiteres einseitig von der Gesellschaft durchsetzen. Darüber hinaus könnte eine solche vorab getroffene Vereinbarung den konkreten Umständen, die später zu einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung der Vorstandstätigkeit führen, und der übrigen Situation des Einzelfalls zum Zeitpunkt der
Beendigung nicht hinreichend Rechnung tragen. Den Grundgedanken der Empfehlung berücksichtigen wir aber insoweit, als wir an unserer bisherigen Praxis festhalten, im Falle der vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung der Vorstandstätigkeit eine Abfindungsregelung mit dem betroffenen Vorstandsmitglied zu vereinbaren, die den Umständen des Einzelfalls gerecht wird und zudem dem Gebot der Angemessenheit entspricht. Außerdem ist Vorsorge getroffen, dass keine Abfindungen an Vorstandsmitglieder geleistet werden, die wegen eines von ihnen zu vertretenden wichtigen Grundes ausscheiden.
Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 DCGK empfiehlt die Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder. Die SAP wendet keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder an, da dies den SAP-Aufsichtsrat pauschal in seiner Auswahl geeigneter Vorstandsmitglieder einschränken würde und wir das Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze nicht generell als Ausschlussgrund für die Eignung als Vorstandsmitglied erachten wollen.
Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2012 (Aktenzeichen II ZR 163/10) zur Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das ein Altersdiskriminierungsverbot enthält, auf einen GmbH-Geschäftsführer sehen wir im Übrigen auch rechtliche Unsicherheiten bei der Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder.
Ziffer 5.4.1 Abs. 3 Satz 1 DCGK empfiehlt, dass Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten konkreten Ziele berücksichtigen sollen. Der SAP-Aufsichtsrat wird die von ihm benannten Ziele bei der Suche nach für das Amt geeigneten Personen und im Rahmen der Entscheidungsfindung hinsichtlich seiner Kandidatenvorschläge an die Hauptversammlung berücksichtigen. Der Aufsichtsrat soll aber im Interesse der SAP der Hauptversammlung diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorschlagen können, die aus seiner Sicht am besten für das zu besetzende Aufsichtsratsamt geeignet sind. Für die Frage der Eignung wird regelmäßig ein wichtiges Kriterium sein, ob die Wahl der betreffenden Person mit den Besetzungszielen korrespondiert. Dies muss aber nicht immer das am Ende ausschlaggebende Kriterium für einen Wahlvorschlag sein. Im Übrigen ist die Hauptversammlung aufgrund der aktienrechtlichen Kompetenzordnung bei den Wahlen zum Aufsichtsrat weder an die vom Aufsichtsrat benannten Besetzungsziele noch an die von ihm unterbreiteten Wahlvorschläge gebunden.
Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 DCGK empfiehlt eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat festzulegen. Wir erachten eine solche Grenze für die Dauer der Zugehörigkeit der Aufsichtsratsmitglieder als nicht sachgerecht. Aus unserer Sicht ist bei der Zusammensetzung eines funktionsfähigen und effektiven Aufsichtsratsgremiums auf eine gesunde Mischung von erfahrenen und neu in das Gremium gewählten Aufsichtsratsmitgliedern zu achten. Auch erfahrene, langgediente Aufsichtsratsmitglieder verlieren allein schon angesichts ihrer nur zeitlich begrenzten Aufsichtsratstätigkeit weder ihre Unabhängigkeit noch ihren Zugang zu neuen Ideen. Die vom Kodex geforderte Vielfalt muss auch in Bezug auf die unterschiedliche Zugehörigkeitsdauer zum Gremium und damit die Erfahrung der Mitglieder gelten. Dem widerspricht die Festlegung einer für alle Mitglieder gleichermaßen geltenden Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer, da sie Mitglieder, die die gesetzte Regelgrenze überschreiten, implizit mit einem nicht gerechtfertigten Malus versieht.
Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 DCGK empfiehlt, dass die Vorstandsvergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Bestandteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen soll. Die SAP hat diese Empfehlung grundsätzlich auch schon beim RSU-Milestone Plan 2015 beachtet. Allerdings sah der RSU-Milestone Plan 2015 nur für die Zahl der darunter gewährten virtuellen Aktien, nicht aber auch für den späteren, von der Entwicklung des Kurses der SAP-Aktie abhängigen Auszahlungsbetrag eine Begrenzung vor, da eine solche zusätzliche Begrenzung unserer Ansicht nach den Grundgedanken einer aktienbezogenen Vergütung einschränkt. Sollte die Kodexempfehlung auch bei aktienbezogenen Vergütungsmodellen ein Auszahlungs-Cap als weitere Höchstgrenze verlangen, wurde dem insoweit in der Vergangenheit nicht entsprochen.
Der ab dem Geschäftsjahr 2016 geltende langfristig bemessene variable Bestandteil der Vergütung der Vorstandsmitglieder der SAP SE enthält nunmehr jedoch auch eine Höchstgrenze für die Auszahlung der virtuellen Aktien. Damit wird der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 DCGK in jedem Fall Rechnung getragen.
Walldorf, den 29. Oktober 2016
Für den Vorstand Für den Vorstand Bill McDermott Luka Mucic
Für den Aufsichtsrat Prof. Dr. h.c. Hasso Plattner
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