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SAP SE

Governance Information Oct 1, 2018

365_cgr_2018-10-01_f1f908b7-dbac-4793-bfe6-1dc80bc99555.pdf

Governance Information

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Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der SAP SE gemäß § 161 Aktiengesetz zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der SAP SE (SAP) erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

I. Keine Abweichungen von den Empfehlungen des DCGK

Seit der Aktualisierung der Entsprechenserklärung am 21. Februar 2018 hat SAP allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 7. Februar 2017 (bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 24. April 2017) entsprochen und wird ihnen auch zukünftig entsprechen.

II. Vor dem 21. Februar 2018 noch bestehende Abweichungen von den Empfehlungen des DCGK

Seit der zuletzt am 27. Oktober 2017 abgegebenen jährlichen Entsprechenserklärung bis zur Aktualisierung der Entsprechenserklärung am 21. Februar 2018 hat SAP den Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 7. Februar 2017 mit den in der jährlichen Entsprechenserklärung vom 27. Oktober 2017 genannten und begründeten Ausnahmen entsprochen:

1. Keine Vereinbarung eines Selbstbehalts beim Abschluss von D&O-Versicherungen für Aufsichtsratsmitglieder

Abweichend von Ziffer 3.8 Abs. 3 DCGK hatten wir in unserer D&O-Versicherung für die Aufsichtsratsmitglieder keinen Selbstbehalt vorgesehen, weil wir grundsätzlich nicht der Ansicht waren, dass die Motivation und Verantwortung, mit der die Mitglieder des SAP-Aufsichtsrats ihre Aufgabe wahrnehmen, durch einen solchen Selbstbehalt verbessert werden könnten. Die Abweichung ist entfallen, weil die aktualisierte D&O-Versicherung für die Aufsichtsratsmitglieder nunmehr einen Selbstbehalt vorsieht.

2. Keine Festlegung eines Abfindungs-Cap beim Abschluss von Vorstandsverträgen für den Fall vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit

Abweichend von Ziffer 4.2.3 Abs. 4 DCGK legten die Vereinbarungen in unseren Vorstandsverträgen nicht für jeden Fall der vorzeitigen Beendigung die von der Empfehlung verlangten Obergrenzen fest, weil wir es für nicht angebracht hielten, ohne Differenzierung in sämtlichen von Ziffer 4.2.3 Abs. 4 DCGK erfassten Fällen Abfindungen auf das in dieser Empfehlung vorgegebene Maß zu begrenzen und weil wir die Empfehlung zudem bei ihrem aus unserer Sicht wichtigsten Anwendungsfall, nämlich der einvernehmlichen Beendigung der Vorstandstätigkeit unter Abschluss eines Aufhebungsvertrags, für nicht praktikabel hielten. Die Abweichung ist entfallen, weil die Vorstandsverträge geändert wurden und darin ein kodex-konformer Abfindungs-Cap für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart wurde.

Walldorf, im Oktober 2018

Für den Vorstand Für den Vorstand Bill McDermott Luka Mucic

Für den Aufsichtsrat Prof. Dr. h.c. Hasso Plattner

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