Governance Information • Jan 1, 2019
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SÜSS MicroTec: Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex"
Die SÜSS MicroTec SE wird den Empfehlungen des "Deutsche Corporate-Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 mit den nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen entsprechen und hat den Empfehlungen des "Deutsche Corporate-Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 seit der Abgabe der letzten jährlichen Entsprechenserklärung im Januar 2018 mit den nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen entsprochen:
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 3.8 Abs. 3 bei Abschluss einer D&O-Versicherung (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) einen der gesetzlichen Regelung für Vorstände entsprechenden Selbstbehalt für den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu vereinbaren. Die SÜSS MicroTec SE verfügt bereits seit mehreren Jahren über eine D&O-Versicherung ohne organspezifischen Selbstbehalt für den Aufsichtsrat. Das verantwortungsvolle Handeln des Aufsichtsrats wird nach Ansicht von SÜSS MicroTec durch Vereinbarung eines entsprechenden Selbstbehalts nicht zusätzlich gefördert.
In Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3 empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex dem Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vorstandsvergütung das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung zu berücksichtigen, wobei der Aufsichtsrat festlegt, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen ist. Der Aufsichtsrat der SÜSS MicroTec SE ist der Auffassung, dass die Festlegung des oberen Führungskreises und der relevanten Belegschaft unter Einbeziehung der zeitlichen Entwicklung in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen kann. Die SÜSS MircroTec SE erklärt daher insoweit vorsorglich eine Kodexabweichung. Der Aufsichtsrat hat bei Abschluss der derzeit gültigen Vorstandsverträge im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit nicht zwischen den Vergleichsgruppen im Sinne der Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3 der Kodexfassung unterschieden und auch keine Erhebungen zur zeitlichen Entwicklung des Lohn- und Gehaltsgefüges durchgeführt. Er hält ein solches rein formales Vorgehen auch nicht für erforderlich, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung sicherzustellen.
Unter 4.2.3 Abs. 3 empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex dem Aufsichtsrat bei Versorgungszusagen das jeweils angestrebte Versorgungsniveau - auch nach der Dauer der Vorstandszugehörigkeit – und den daraus abgeleiteten jährlichen sowie langfristigen Aufwand für das Unternehmen zu berücksichtigen.
Der Aufsichtsrat der SÜSS MicroTec weicht von dieser Empfehlung ab, da für die Vorstandsmitglieder kein bestimmtes "Versorgungsniveau" im Ruhestand, sondern eine markt- und unternehmenskonforme Vergütung der aktiven Tätigkeit angestrebt wird. Unmittelbare Versorgungszusagen, bei denen die Gesellschaft selbst die zugesagten Leistungen erbringt, werden den Mitgliedern des Vorstands
grundsätzlich nicht gewährt. Soweit die Gesellschaft den Vorständen einen Zuschuss zur Altersvorsorge gewährt und Beiträge in eine Direktversicherung (Kapitallebens- bzw. Rentenversicherung) einzahlt, ist damit keine Zusage eines bestimmten Versorgungsniveaus verbunden.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 5.3 in Abhängigkeit von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Aufsichtsratsmitglieder die Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen. Da der Aufsichtsrat der SÜSS MicroTec nur aus vier Aufsichtsratsmitgliedern besteht, ist die Bildung von Ausschüssen, die im Regelfall aus mindestens drei Mitgliedern bestehen müssen, nicht sinnvoll und im Übrigen auch nicht erforderlich, da im Plenum eine intensive und qualifizierte Diskussion stattfinden kann.
Entsprechend Punkt 5.4.1 Absatz 2 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer im Aufsichtsrat festlegen. Der Aufsichtsrat der SÜSS MicroTec SE weicht von dieser Empfehlung ab, da die Festlegung einer Regelzugehörigkeitsgrenze den Handlungsspielraum sowie die Kompetenz des Aufsichtsrats gefährden könnte. Das unabhängige und verantwortungsvolle Handeln des Aufsichtsrats wird nach Ansicht von SÜSS MicroTec nicht durch die Begrenzung der Verweildauer im Aufsichtsrat gefördert. Im Gegenteil, durch die komplexe Produkt- und Unternehmensstruktur ist eine gewisse Verweildauer im Aufsichtsrat eher positiv zu sehen, da im Zeitverlauf wertvolle, unternehmensspezifische Erfahrungen und Erkenntnisse gesammelt werden, die zum Wohl des Unternehmens eingesetzt werden können.
Garching, im Januar 2019
Für den Vorstand
Dr. Franz Richter Vorstandsvorsitzender
Robert Leurs Finanzvorstand
Für den Aufsichtsrat
Dr. Stefan Reineck Vorsitzender des Aufsichtsrats
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