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STRATEC SE

Governance Information Mar 10, 2020

416_cgr_2020-03-10_b3fbf342-d2c7-4286-b705-de80a8940d0c.pdf

Governance Information

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ERKLÄRUNG ZUR UNTERNEHMENSFÜHRUNG MIT BERICHT ZUR CORPORATE GOVERNANCE

Die Unternehmensführung der STRATEC SE (nachfolgend: STRATEC) wird durch die geltenden Gesetze, insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, die Satzung und interne Regelungen sowie durch nationale und internationale Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung (Corporate Governance) bestimmt. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (www.dcgk.de) gibt dabei Verhaltensempfehlungen und Anregungen für die bei STRATEC anzuwendende Corporate Governance entsprechend den anerkannten Standards.

Vorstand und Aufsichtsrat von STRATEC sind davon überzeugt, dass eine gute Corporate Governance eine wesentliche Grundlage für den nachhaltigen Unternehmenserfolg ist und das Vertrauen der Aktionäre, Geschäftspartner und Mitarbeiter sowie der Finanzmärkte in das Unternehmen stärkt.

Nachfolgend berichten Vorstand und Aufsichtsrat von STRATEC über die Prinzipien ihrer Unternehmensführung gemäß den gesetzlichen Vorgaben der §§ 289f, 315d HGB und über die Corporate Governance im Unternehmen gemäß Ziffer 3.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG (sogenannte Entsprechenserklärung) und deren Aktualisierungen sind Teil der Erklärung zur Unternehmensführung. Die Erklärung zur Unternehmensführung mit dem Bericht zur Corporate Governance ist ungeprüfter Bestandteil der Lageberichte des Jahres- und Konzernabschlusses 2019.

1. Erklärung gemäß § 161 AktG

In seiner Sitzung am 28. November 2019 hat sich der Aufsichtsrat mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex in der aktuellen Fassung auseinandergesetzt und zusammen mit dem Vorstand gemäß § 161 AktG folgende Erklärung abgegeben:

"Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der STRATEC SE zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der STRATEC SE erklären, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 30. November 2018 mit Ausnahme der nachfolgend genannten Abweichungen entsprochen wurde und dass diesen Empfehlungen auch künftig mit Ausnahme der nachfolgend genannten Abweichungen entsprochen wird:

Ziffer 3.8

Bei Abschluss einer D&O-Versicherung für den Vorstand ist ein Selbstbehalt von 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu vereinbaren. In einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart werden.

Bei der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat wurde kein Selbstbehalt vereinbart. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Pflichten auch ohne einen Selbstbehalt verantwortungsbewusst ausüben.

Ziffer 4.2.5

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, im Vergütungsbericht die Vorstandsvergütung für jedes Vorstandsmitglied anhand der als Anlage zum Kodex beigefügten Mustertabellen darzustellen, die bestimmte, vom Kodex vorgegebene Informationen enthalten sollen.

Von dieser Empfehlung wurde und wird abgewichen, da es zweifelhaft erscheint, ob die zusätzliche Verwendung der verschiedenen Mustertabellen die angestrebte Transparenz und Allgemeinverständlichkeit des Vergütungsberichts (vgl. Ziffer 4.2.5 Satz 3 des Kodex) fördert.

Ziffer 5.3.1 bis 5.3.3

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse (hier: auch Prüfungs- und Nominierungsausschuss) bilden soll.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich aus der gesetzlichen Mindestanzahl von drei Mitgliedern zusammen und bildet aufgrund seiner Größe bisher keine Ausschüsse.

Ziffer 7.1.2

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein sollen. Die oben genannten Fristen zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie der verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen wurden und werden teilweise nicht eingehalten, allerdings erfüllt die Gesellschaft die gesetzlichen sowie in der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) geltenden Veröffentlichungsfristen von vier Monaten für den Jahresfinanzbericht, von drei Monaten für den Halbjahresfinanzbericht und von zwei Monaten für die Quartalsmitteilungen. Solange es keine einheitliche Regelung hinsichtlich der Veröffentlichungsfristen gibt, behält sich die Gesellschaft vor, von Ziffer 7.1.2 Satz 4 abzuweichen.

Diese Entsprechenserklärung ist neben den nicht mehr aktuellen Entsprechenserklärungen der vergangenen fünf Jahre auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com > Investors > Corporate Governance > Declaration of Conformity verfügbar.

2. Relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken

Vielfalt und Inklusion

In einer vielfältigen Mitarbeiterstruktur sieht STRATEC einen großen Mehrgewinn. Eine große personelle und kulturelle Vielfalt wird als innovationstreibende Kraft gesehen, die es ermöglicht besser und schneller auf technologische Änderungen und Kundenbelange einzugehen. Eine offene und aufgeschlossene Unternehmenskultur ist daher für STRATEC selbstverständlich und erleichtert, insbesondere in Zeiten eines Fachkräftemangels, die Rekrutierung und langfristige Bindung von Mitarbeitern.

STRATEC behandelt alle Mitarbeiter gleich und bietet ihnen die gleichen beruflichen Chancen, unabhängig von Alter, Behinderung, Herkunft, Religionszugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung oder anderen Faktoren.

STRATEC ist sich bewusst, dass ihre Führungskräfte eine wesentliche Rolle bei der Förderung von Vielfalt und Inklusion spielen. Aus diesem Grund wird Vielfalt in der Praxis durch den STRATEC-Vorstand aktiv gefördert.

Compliance Management System

STRATECs Compliance-Verständnis sowie ihre ethischen Grundsätze wurden in der konzernweit verbindlichen Corporate Compliance Policy zusammengefasst. Diese ist für alle Mitarbeiter bindend und wird turnusgemäß durch eine regelmäßig aktualisierte Risikoanalyse weiterentwickelt. Das Verständnis von Corporate Compliance wird bei STRATEC als wichtiger Grundbaustein der täglichen Geschäftstätigkeit sowohl intern als auch extern gesehen. Hierbei ist die Beachtung von unterschiedlichen Rechtssystemen und Rechtsordnungen genauso wichtig, wie das Einhalten ethischer Grundsätze.

Diese Richtlinien werden in Form von Schulungen und persönlichen Gesprächen allen Mitarbeitern und Vorgesetzten vermittelt.

Nur über die Kenntnis und das Verständnis anwendbarer Regelungen kann die Einhaltung durch alle relevanten Personen als Ganzes gewährleistet werden. Darüber hinaus ist so ein Auftreten und Handeln im internationalen Geschäftsverkehr nach den notwendigen Standards gesichert.

Um die unternehmensweite Compliance-Kultur zu standardisieren, werden auch die lokalen Compliance-Verantwortlichen aller STRATEC-Tochterunternehmen regelmäßig gezielt geschult. Daneben wird bei Corporate Compliance Summits ein Erfahrungsaustausch ermöglicht. Das Ziel ist es, ein gruppenweit einheitliches Compliance Management System zu pflegen und die lokalen Verantwortlichen bei der Umsetzung zu unterstützen.

Neben den Schulungen für neue Mitarbeiter finden regelmäßig Schulungen innerhalb der Abteilungen statt, um alle Mitarbeiter für das Compliance-Verständnis zu sensibilisieren.

Die STRATEC Corporate Compliance Policy beinhaltet folgende Elemente:

Korruptionsprävention im Sinne von Einhaltung des Gebotes der Integrität im Geschäftsverkehr, insbesondere ein Verbot jeglicher unzulässiger Einflussnahme,

  • regelmäßige Schulung der Mitarbeiter, sowie Informationsmaterial im Intranet als auch an Informationstafeln,
  • Einhaltung sämtlicher gesetzlicher, behördlicher und interner Vorschriften,
  • die Verpflichtung zur Bereitstellung von fairen und respektvollen Arbeitsumgebungen im Unternehmen,
  • Hilfestellungen um Interessenskonflikte zwischen privaten und geschäftlichen Belangen zu vermeiden,
  • Einhaltung kapitalmarktrechtlicher, kartellrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften,
  • Urheberrecht und Lizenzkonformität,
  • respektvoller und professioneller Umgang im Unternehmen.

STRATECs Compliance System wird kontinuierlich um aktuelle Themen erweitert und optimiert. Dadurch werden die Vorgesetzten der verschiedenen Ebenen in die Lage versetzt, bestimmte Risiken zu erkennen und diese durch die Einleitung geeigneter Maßnahmen zu reduzieren oder gänzlich zu vermeiden. Ergänzend finden in regelmäßigen Abständen persönliche Gespräche zwischen Vorgesetzten und dem zuständigen Compliance Officer statt. Durch diese persönlichen Gespräche können potentielle Konflikte oder fragliche Sachverhalte in den Abteilungen früh erkannt und geklärt werden. Die abschließenden Ergebnisse berichtet der Compliance Officer direkt an den Vorstand. Der Vorstand nimmt seine Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat wahr.

STRATEC erwartet von jedem Mitarbeiter ein compliance-konformes Verhalten, um sicherzustellen, dass in dessen Verantwortungsbereich liegende geschäftliche Entscheidungen sowie Handlungen stets im Einklang mit den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen und der Corporate Compliance Policy stehen und darüber hinaus den Unternehmensinteressen dienen.

Ein wesentlicher Bestandteil des STRATEC Compliance Management Systems ist ein Hinweisgebersystem, über das Mitarbeiter die zuständige Compliance-Stelle vertraulich auf Unregelmäßigkeiten hinweisen können. Kein Mitarbeiter muss Nachteile befürchten, wenn er in redlicher Absicht auf Unregelmäßigkeiten hinweist, selbst wenn sich diese später als unbegründet herausstellen sollten.

Darüber hinaus beachtet STRATEC die gesetzlichen Anforderungen, die Bestimmungen der Satzung (www.stratec.com > Investors > Corporate Governance > Articles of Association) sowie den Deutschen Corporate Governance Kodex (www.dcgk.de), dem STRATEC mit den in den vorstehenden Erklärungen gemäß § 161 AktG angegebenen Ausnahmen entspricht.

Qualitätsmanagementsystem

Für STRATEC als Entwicklungs- und Produktionsunternehmen für vollautomatische Analysensysteme in der Diagnostik und Biotechnologie ist die Einhaltung von Prozessen und Vorschriften unterschiedlicher Natur von tragender Bedeutung. Deshalb setzt STRATEC sehr hohe Maßstäbe in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Sicherungsmaßnahmen, um Regelkonformität zu gewährleisten. Der STRATEC-Konzern hält eine eigene Regulatory-Affairs-Abteilung vor, die gemeinsam mit den erfahrenen

Geschäftsbereichsverantwortlichen des Unternehmens in die Entwicklung von Systemen für regulierte Märkte eingebunden ist.

3. Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen

Das deutsche Aktienrecht sieht ein zweistufiges System der Verwaltung der Gesellschaft vor. Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten in der dualistisch verfassten STRATEC SE zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. Dabei erfolgt zum einen die Unternehmensführung durch den Vorstand und zum anderen die Unternehmenskontrolle durch den Aufsichtsrat.

Vorstand und dessen Arbeitsweise

Der Vorstand leitet das Unternehmen mit dem Ziel der nachhaltigen Wertschöpfung in eigener Verantwortung und im Unternehmensinteresse, also unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre, seiner Arbeitnehmer und der sonstigen dem Unternehmen verbundenen Gruppen. Das Unternehmen leitet der Vorstand nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, der Satzung und seiner Geschäftsordnung. Der Vorstand bekennt sich zu den Grundsätzen einer guten, verantwortungsvollen und effizienten Unternehmensführung. Er befolgt die jeweils geltenden Regeln des Deutschen Corporate Governance Kodex, soweit in der jährlichen Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG (Entsprechenserklärung) erklärt wird, dass ihnen entsprochen wird. Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung des Unternehmens, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung. Ferner sorgt er für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen sowie für ein an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System.

Der Vorstand achtet bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt und strebt dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen an. Für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands legt der Vorstand Zielgrößen fest.

Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, die insbesondere einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte enthält, die Geschäftsverteilung und die Zusammenarbeit im Vorstand sowie die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat regelt.

Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Unternehmensführung. Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig regelmäßig über alle wichtigen Maßnahmen oder Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen.

Jedes Vorstandsmitglied führt den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich in eigener Verantwortung. Bei Maßnahmen und Geschäften, die mehrere Geschäftsbereiche betreffen, haben sich die zuständigen Vorstandsmitglieder abzustimmen und gegebenenfalls eine Beschlussfassung des gesamten Vorstands herbeizuführen.

Jedes Mitglied des Vorstands ist verpflichtet, bei Bedenken bezüglich einer Angelegenheit in einem Geschäftsbereich eine Beschlussfassung des Vorstands herbeizuführen, wenn die Bedenken nicht durch eine Aussprache mit dem zuständigen Vorstandsmitglied behoben werden können.

Beschlüsse des Vorstands werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst, die in der Regel wöchentlich stattfinden und vom Vorsitzenden des Vorstands auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder bei Eilbedürftigkeit einberufen werden. Sofern kein anderes Vorstandsmitglied widerspricht kann der Vorsitzende des Vorstands anordnen, dass eine Entscheidung im Umlaufverfahren zu treffen ist.

Die Beschlüsse des Vorstands sollen nach Möglichkeit einstimmig gefasst werden. Für den Sonderfall, dass keine Übereinstimmung erreichbar ist, bestimmt der Sitzungsleiter, ob abgestimmt oder die Beschlussfassung ausgesetzt werden soll. Bei Aussetzung muss in der darauffolgenden Sitzung ein Beschluss über den Beratungsgegenstand gefasst werden. Beschlüsse, die nicht einstimmig gefasst sind, werden im Protokoll mit dem jeweiligen Abstimmungsverhältnis versehen.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Vorstands können an der Beschlussfassung schriftlich, mittels Telefax, fernmündlich oder auf elektronischem Weg teilnehmen. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist der Vorsitzende des Vorstands abwesend oder verhindert, so ist bei Stimmengleichheit der Beschlussvorschlag abgelehnt.

Der Gesamtvorstand beschließt über Angelegenheiten, die von besonderer Bedeutung und Tragweite für das Unternehmen sind. Hierunter fallen Angelegenheiten, in denen das Gesetz, die Satzung oder die Geschäftsordnung eine Entscheidung durch den Gesamtvorstand vorsehen. Beispielsweise sind dies die Aufstellung des Jahresabschlusses, die Einberufung der Hauptversammlung und die Vorschläge zur dortigen Beschlussfassung.

Der Vorstandsvorsitzende koordiniert die Geschäftsbereiche des Vorstands. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Unternehmensführung einheitlich auf die durch die Beschlüsse des Vorstands festgelegten Ziele ausgerichtet ist. Er repräsentiert den Vorstand und die Gesellschaft gegenüber der Öffentlichkeit. Insbesondere der Vorsitzende des Vorstands hält mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden regelmäßig Kontakt und berät mit ihm die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement der Gesellschaft. Er informiert den Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind.

Die Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet und unterliegen während ihrer Tätigkeit einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Kein Mitglied des Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen und Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. Jedes Vorstandsmitglied hat Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offen zu legen und die anderen Vorstandsmitglieder hierüber zu informieren. Nebentätigkeiten, insbesondere konzernfremde Aufsichtsratsmandate, müssen dem Aufsichtsrat angezeigt und können nur mit dessen Zustimmung übernommen werden. Nebentätigkeiten bei Wettbewerbern werden grundsätzlich nicht genehmigt.

Alle Geschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und den Vorstandsmitgliedern sowie ihnen nahe stehenden Personen oder ihnen persönlich nahe stehenden Unternehmungen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen.

Aufsichtsrat und dessen Arbeitsweise

Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Er ist in Entscheidungen, die von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen sind, unmittelbar eingebunden.

Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, der Satzung und seiner Geschäftsordnung aus. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die gleichen Rechte und Pflichten und sind an Weisungen nicht gebunden. Der Aufsichtsrat bekennt sich zu den Grundsätzen einer guten, verantwortungsvollen und effizienten Unternehmensführung. Er befolgt die jeweils geltenden Regeln des Deutschen Corporate Governance Kodex, soweit in der jährlichen Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG (Entsprechenserklärung) erklärt wird, dass ihnen entsprochen wird. Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands. Eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung erfolgt dabei nur bei Vorliegen besonderer Umstände. Der Aufsichtsrat achtet bei der Zusammensetzung des Vorstands auf eine dem Geschäft der Gesellschaft angemessene Vielfalt (siehe Abschnitt "Diversitätskonzept hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstands") und sorgt gemeinsam mit dem Vorstand für dessen langfristige Nachfolgeplanung.

Der Aufsichtsrat benennt für seine Zusammensetzung konkrete Ziele und erarbeitet ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium (siehe Abschnitt "Diversitätskonzept hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats"). Gemäß der gesetzlichen Vorgabe zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen legt der Aufsichtsrat für den Anteil der Frauen im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest.

Er setzt die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder fest, beschließt das Vergütungssystem für den Vorstand und überprüft es regelmäßig. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats informiert die Hauptversammlung einmalig über die Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstands und sodann über deren Veränderung. Der Aufsichtsrat berichtet der Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung.

Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, in der unter anderem die Zusammenarbeit im Aufsichtsrat und die Zusammenarbeit mit dem Vorstand geregelt sind. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist auf der Internetseite der Gesellschaft.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Aktionären in der Hauptversammlung gewählt. Er wird nach Bedarf einberufen und tagt mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr sowie regelmäßig auch ohne den Vorstand.

Die Anzahl und die Themenschwerpunkte der Sitzungen sind im Bericht des Aufsichtsrats dargestellt. Darüber hinaus wird dort angegeben, an wie vielen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse, sofern welche gebildet wurden, die einzelnen Mitglieder jeweils teilgenommen haben.

Einberufen wird der Aufsichtsrat unter Mitteilung der Tagesordnung vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder in dessen Auftrag vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen,

wenn dies von einem Aufsichtsratsmitglied oder dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, welche vom Vorsitzenden geleitet werden. Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftliche, fernschriftliche, fernmündliche oder sonstige Formen der Beschlussfassung erfolgen, sofern kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können schriftliche, mündliche, fernmündliche, fernschriftliche oder per E-Mail Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.

Beschlüsse werden, soweit keine abweichende gesetzliche Bestimmung besteht, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Wahlen genügt die verhältnismäßige Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag; das gilt auch bei Wahlen.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle (mindestens drei) Mitglieder des Aufsichtsrats ordnungsgemäß geladen oder zur Stimmabgabe außerhalb einer Sitzung aufgefordert sind und diese Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.

Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet dessen Sitzungen und nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr. Darüber hinaus ist der Aufsichtsratsvorsitzende grundsätzlich in angemessenem Rahmen bereit, mit Investoren über aufsichtsratsspezifische Themen Gespräche zu führen. Er ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Aufsichtsratsbeschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und Erklärungen an den Aufsichtsrat entgegenzunehmen. Mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorstandsvorsitzenden, hält er regelmäßig Kontakt und berät mit ihm die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens. Der Vorsitzende wird über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats informiert. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat sodann den Aufsichtsrat zu unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einzuberufen.

Der Aufsichtsrat unterzieht sich regelmäßig einer Effizienzprüfung, die auf Basis eines strukturierten Fragenkatalogs durchgeführt wird. Die zuletzt am 28. November 2019 durchgeführte Prüfung ergab, dass die Effizienz der Aufsichtsratstätigkeit in jeder Hinsicht gegeben ist.

Aufsichtsratsmitglieder legen bestehende Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber offen. Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten ist das entsprechende Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, das Mandat niederzulegen. Auch dürfen Aufsichtsratsmitglieder bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahr und werden dabei von der Gesellschaft angemessen unterstützt.

Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen.

Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung des Unternehmens, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung, deren Stand er mit dem Aufsichtsrat regelmäßig erörtert.

Für Geschäfte mit grundlegender Bedeutung sind in der Geschäftsordnung des Vorstands Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrats festgelegt. Der Aufsichtsrat ist damit unmittelbar in sämtliche Entscheidungen oder Maßnahmen von grundlegender Bedeutung eingebunden.

Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats ist gemeinsame Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig sowohl schriftlich als auch mündlich, zeitnah, mindestens alle drei Monate, und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. Der Aufsichtsrat legt die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands fest. Berichte des Vorstands an den Aufsichtsrat sind in der Regel in Textform zu erstatten. Entscheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der Prüfungsbericht, werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet.

Der Aufsichtsratsvorsitzende hält zwischen den Sitzungen mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorsitzenden bzw. Sprecher des Vorstands, regelmäßig Kontakt, um mit ihm Fragen der Strategie, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance des Unternehmens zu beraten.

Der Vorstand sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling sowie für ein an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System im Unternehmen. Bewusstes unternehmerisches Risikomanagement hilft, Risiken frühzeitig zu erkennen, zu bewerten und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Der Umgang mit Risiken, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, ist für Vorstand und Aufsichtsrat von wesentlicher Bedeutung. Beide Organe lassen sich daher regelmäßig über die Risiken sowie deren Entwicklung berichten. Vorstand und Aufsichtsrat beraten regelmäßig über Fragen des Risikomanagements. Das Risikomanagementsystem wird von der Gesellschaft kontinuierlich weiterentwickelt und von den Abschlussprüfern geprüft. Über die aktuellen Unternehmensrisiken wird regelmäßig im Risikobericht berichtet. Unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen leitet der Vorstand unverzüglich an den Aufsichtsratsvorsitzenden weiter.

Aufgrund der Größe des jeweiligen Organs bilden weder Vorstand noch Aufsichtsrat Ausschüsse.

4. Festlegungen nach § 76 Abs. 4 und § 111 Abs. 5 AktG – Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen

Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben sich mit dem am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst befasst und entsprechende Zielgrößen festgelegt.

Der Aufsichtsrat hatte zunächst beschlossen, die Zielgröße für den Frauenanteil im aus drei Personen bestehenden Vorstand bis zum 30. Juni 2017 auf 0% festzulegen. Am 14. Juni 2017 beschloss der Aufsichtsrat den Frauenanteil bis zum 31. Dezember 2020 erneut auf 0% festzulegen.

Der aus drei Personen bestehende Aufsichtsrat hatte zunächst beschlossen, die Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat bis zum 30. Juni 2017 auf 30% festzulegen. Am 14. Juni 2017 beschloss der Aufsichtsrat den Frauenanteil im Aufsichtsrat bis zum 31. Dezember 2020 erneut auf 30% festzulegen. Diese Zielgröße ist seit den Aufsichtsratswahlen vom 18. Juni 2014 überschritten.

Der Vorstand hatte zunächst beschlossen, die Zielgröße für den Frauenanteil in der ersten und zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands bis zum 30. Juni 2017 auf jeweils 20% festzulegen. Am 13. April 2017 beschloss der Vorstand den Frauenanteil für diese Führungsebenen bis zum 30. Dezember 2020 erneut auf jeweils 20% festzulegen.

Die Zielgröße für den Frauenanteil in der ersten Führungsbene unterhalb des Vorstands ist zum 31. Dezember 2019 überschritten. Die Zielgröße für den Frauenanteil in der zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands ist zum 31. Dezember 2019 dagegen noch nicht erreicht. Obgleich in der zweiten Führungsebene 66,7% der offenen Stellen mit Frauen besetzt wurden, ist dort die Zielgröße für den Frauenanteil zum 31. Dezember 2019 nocht nicht erreicht. Um den Frauenanteil in den Führungsebenen weiter zu steigern, werden kontinuierlich zusätzliche Maßnahmen ergriffen. Hierzu wurde beispielsweise in 2019 ein Schulungsprogramm für die erste und zweite Führungsebene, mit dem Ziel, konzernweit alle Führungskräfte weiter für das Thema Vielfalt und Inklusion zu sensibilisieren, durchgeführt. Für 2020 ist der Roll-out einer weiteren Diversitäts- und Inklusionsschulung für die Human-Resources-Abteilungen der Tochtergesellschaften geplant.

5. Diversitätskonzept hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass eine qualifizierte Kontrolle und Beratung des Vorstands durch den Aufsichtsrat sichergestellt ist. Seine Mitglieder sollen insgesamt über die Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrung verfügen, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben eines Aufsichtsrats in einem kapitalmarktorientierten, international tätigen Unternehmen erforderlich sind.

Vor diesem Hintergrund beschloss der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) folgende Ziele hinsichtlich seiner Zusammensetzung:

"Kompetenzprofil und konkrete Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der STRATEC SE

Der Aufsichtsrat der STRATEC SE setzt sich nach Gesetz und Satzung aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die sämtlich durch die Anteilseigner gewählt werden.

I. Allgemeine Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder

a) Jedes Aufsichtsratsmitglied muss die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erfüllen (vgl. insbesondere § 100 Abs. 1 bis 4 AktG)

b) Jedes Aufsichtsratsmitglied muss über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm gesetzlich und satzungsmäßig obliegenden Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

c) Dem Aufsichtsrat muss mindestens ein Mitglied mit Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung angehören. Die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein (§ 100 Abs. 5 AktG).

II. Konkrete Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit sollen die folgenden Qualifikationen und Eigenschaften abdecken, wobei auch eine Kumulation mehrerer Qualifikationen und Eigenschaften in einer Person möglich ist:

a) Dem Aufsichtsrat soll mindestens ein Mitglied mit Führungserfahrung in einem Industrieunternehmen angehören.

b) Dem Aufsichtsrat soll mindestens ein Mitglied mit langjähriger Erfahrung im internationalen Geschäftsverkehr oder Sachverstand auf dem Gebiet der Medizintechnik oder einem anderweitigen technischen Gebiet angehören.

c) Mitglied des Aufsichtsrats soll nicht sein, wer bei der Amtsausübung voraussichtlich häufig oder dauerhaft einem Interessenkonflikt unterliegen wird (potenzielle Interessenkonflikte).

d) Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sollen dem Aufsichtsrat mindestens zwei unabhängige Aufsichtsratsmitglieder angehören. Ein Aufsichtsratsmitglied ist unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand, wenn es in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann.

e) Mitglied des Aufsichtsrats soll nicht sein, wer das 75. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Aufsichtsratswahl bereits vollendet hat (Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder) oder dem Aufsichtsrat zu diesem Zeitpunkt mindestens 12 Jahre angehört hat (Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat).

f) Der Aufsichtsrat strebt für seine Zusammensetzung im Hinblick auf Vielfalt (Diversity) die Berücksichtigung unterschiedlicher beruflicher und internationaler Erfahrungen und insbesondere auch eine angemessene Beteiligung beider Geschlechter an. Dem Aufsichtsratsgremium gehört derzeit eine

Frau an. Obgleich das Unternehmen bei der Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze des Aufsichtsratsgremiums mit Frauen und Männern keine gesetzlichen Mindestanteile einzuhalten hat, soll die Frauenquote im Aufsichtsrat mindestens 30 % betragen.

g) Mitglied des Aufsichtsrats soll nicht sein, wer dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört und insgesamt mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in börsennotierten Gesellschaften, die nicht im Sinne von § 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sind, wahrnimmt.

Jedes Aufsichtsratsmitglied hat darüber hinaus sicher zu stellen, dass es den zu erwartenden Zeitaufwand zur ordnungsgemäßen Ausübung des Aufsichtsratsmandats aufbringen kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Kalenderhalbjahr mindestens zwei ordentliche Aufsichtsratssitzungen abgehalten werden, die jeweils angemessener Vorbereitung bedürfen, ausreichend Zeit für die Prüfung der Jahres- und Konzernabschlussunterlagen vorzusehen ist. Darüber hinaus können zusätzlich außerordentliche Sitzungen des Aufsichtsrats zur Behandlung von Sonderthemen notwendig werden.

III. Kompetenzprofil für das Gesamtgremium

Der Aufsichtsrat legt für das Gesamtgremium das folgende Kompetenzprofil fest:

a) Im Gesamtgremium soll (jeweils durch ein oder mehrere Mitglieder) Sachverstand auf den in vorstehender Ziffer 2 lit. a) und b) genannten Gebieten vorhanden sein;

b) Im Gesamtgremium soll durch ein oder mehrere Mitglieder Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung vertreten sein;

Wahlvorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium zum Ziel haben. Darüber hinaus soll insbesondere auf Persönlichkeit, Integrität, Leistungsbereitschaft und Professionalität der Kandidaten geachtet werden."

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats entspricht den festgelegten Zielen sowie dem Kompetenzprofil. Die in diesem Kompetenzprofil beschriebene Zielsetzung des Aufsichtsrats, wonach mindestens zwei der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder unabhängig sein sollen, spiegelt die nach Einschätzung des Aufsichtsrats angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder wider. Aktuell werden vom Aufsichtsrat alle seine Mitglieder als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex angesehen. Im Einzelnen sind dies Dr. Frank Hiller, Rainer Baule und Prof. Dr. Stefanie Remmele. Das Kompetenzprofil hat der Aufsichtsrat zuletzt in seiner Sitzung am 28. November 2019 angepasst.

6. Diversitätskonzept hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstands

Für die Bestellung zu Vorstandsmitgliedern entscheiden bei der Gesellschaft ausschließlich Leistung, Können und Potenzial. Dabei spielt das Geschlecht keine Rolle. Außerdem ist es im Gesellschaftsinteresse, bei den Vorstandspositionen eine personelle Kontinuität sicherzustellen. Wechsel auf diesen Positionen allein aufgrund des Geschlechts können daher nicht herbeigeführt werden. Am 14. Juni 2017 beschloss der Aufsichtsrat den Frauenanteil bis zum 31. Dezember 2020 erneut auf 0% festzulegen. Für die Vorstandsmitglieder wurde eine Altersgrenze festgelegt. Gemäß dieser Regelung darf Mitglied des Vorstands nur derjenige sein, der das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Anforderungen, beispielweise für ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium, wurden nicht festgelegt.

Die Zusammensetzung des Vorstands entspricht den festgelegten Anforderungen und Zielen.

7. Weitere Angaben zur Corporate Governance

Zusammensetzung und Ressortverteilung des Vorstands Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt.

Name Alter Dauer der Zugehörigkeit
Marcus Wolfinger, 52 Jahre; geb. am 27.07.1967 ~ 20 Jahre; seit 01.07.1999
Vorsitzender
Dr. Robert Siegle, 52 Jahre; geb. am 16.05.1967 ~ 9 Jahre; seit 01.02.2011
Finanzen und Personal
Dr. Claus Vielsack, 52 Jahre; geb. am 27.08.1967 ~ 6 Jahre; seit 15.02.2014
Produktentwicklung

Zusammensetzung des Vorstands (1)

(1) Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Erklärung

Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder endet am 10. November 2023.

Den Vorstandsmitgliedern sind Ressorts zugeordnet, die sie jeweils eigenverantwortlich leiten. Sie handeln jedoch stets dem Gesamtwohl des Unternehmens entsprechend.

Der Vorstand bildet aufgrund seiner Größe bisher keine Ausschüsse.

Weitere Informationen zu den Mitgliedern des Vorstands, insbesondere deren Lebensläufe, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com > About us > Board of Management abrufbar.

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 17 SEAG in Verbindung mit § 8 Ziffer 8.1. der Satzung aus drei von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen:

Zusammensetzung des Aufsichsrats (1)

Name Alter Dauer der Zugehörigkeit
Dr. Frank Hiller, 53 Jahre; geb. am 23.05.1966 ~ 8 Monate; seit 29.05.2019
Vorsitzender
Rainer Baule, 71 Jahre; geb. am 02.10.1948 ~ 2 Jahre; seit 14.06.2017
stellv. Vorsitzender und
Finanzexperte
Prof. Dr. Stefanie Remmele 41 Jahre; geb. am 04.04.1978 ~ 5 Jahre; seit 18.06.2014

(1) Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Erklärung

Der Aufsichtsrat bildet aufgrund seiner Größe bisher keine Ausschüsse.

Weitere Informationen zu den Mitgliedern des Aufsichtsrats, insbesondere deren Lebensläufe, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com > About us > Supervisory Board abrufbar.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat legt bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen. Dem Kandidatenvorschlag wird ein Lebenslauf beigefügt, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt. Er wird durch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergänzt und für alle Aufsichtsratsmitglieder jährlich aktualisiert auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder wird als Einzelwahl durchgeführt. Ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds ist bis zur nächsten Hauptversammlung befristet.

Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat

Detaillierte Angaben zur Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats können dem Vergütungsbericht, der Bestandteil der Lageberichte des Jahres- und Konzernabschlusses ist, entnommen werden.

Vermeidung von Interessenkonflikten

Zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern und der Gesellschaft bestanden im Berichtsjahr keine Berater- oder sonstigen Dienstleistungs- und Werkverträge. Interessenkonflikte von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern, die dem Aufsichtsrat unverzüglich offenzulegen sind, traten nicht auf.

Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, die von den Vorstands- und den Aufsichtsratsmitgliedern wahrgenommen werden sowie Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen können dem Anhang des Konzernabschlusses unter "Sonstige Angaben" entnommen werden.

Eigengeschäfte von Führungskräften (Managers' Transactions)

Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der STRATEC SE haben als Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) Eigengeschäfte mit STRATEC-Aktien oder damit verbundenen Finanzinstrumenten der STRATEC SE mitzuteilen. Diese Meldepflicht gilt auch für Personen, die mit den Organmitgliedern in enger Beziehung stehen. Eine Meldepflicht besteht jedoch nicht, wenn das Gesamtvolumen der Geschäfte bis zum Ende des Kalenderjahres insgesamt einen Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.

Die der Gesellschaft gemeldeten Eigengeschäfte von Führungskräften sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com > Investors > Corporate Governance > Managers' Transactions sowie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht.

Aktionäre und Hauptversammlung

Die Aktionäre nehmen ihre Rechte in der im Regelfall einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung wahr und üben dort ihr Stimmrecht aus. Dabei gewährt jede Aktie eine Stimme. Die Hauptversammlung entscheidet über die ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben, zu denen unter anderem die Gewinnverwendung, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Bestellung des Abschlussprüfers, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen gehören. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt grundsätzlich der Aufsichtsratsvorsitzende. Um den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern, werden die zu veröffentlichenden Unterlagen nach Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com > Investors > Annual General Meeting zugänglich gemacht. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht selbst, durch einen Bevollmächtigten oder durch einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Transparenz und externe Berichterstattung

Im Rahmen STRATECs umfassender Investor Relations- und Öffentlichkeitsarbeit steht die Gesellschaft in enger Verbindung mit ihren Anteilseignern. STRATEC unterrichtet Kunden, Aktionäre, Mitarbeiter, Finanzanalysten, Aktionärsvereinigungen, Medien und die interessierte Öffentlichkeit umfassend und regelmäßig über alle wesentlichen Entwicklungen und Ereignisse der Gesellschaft. Hierzu nutzt STRATEC regelmäßig geeignete Kommunikationsmedien. Um größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, werden neue Informationen über die Gesellschaft allen Interessengruppen zeitgleich zugänglich gemacht. Sämtliche erheblich kursrelevanten und nicht öffentlich bekannten Unternehmensnachrichten werden dabei als Ad-hoc-Mitteilungen publiziert.

Unter den verschiedenen Kommunikationsmedien nimmt die Internetseite der Gesellschaft einen hohen Stellenwert ein. Unter www.stratec.com > Investors sind alle wesentlichen veröffentlichten Informationen einschließlich Jahresfinanzberichte, Halbjahresfinanzberichte und Quartalsmitteilungen, Ad-hoc- und Pressemitteilungen, Stimmrechtsmitteilungen bedeutender Aktionäre, Präsentationen der Analysten- und Investorenveranstaltungen und Telefonkonferenzen sowie der Finanzkalender abrufbar. Gleichfalls sind hier die von Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärungen zur Unternehmensführung und Entsprechenserklärungen zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zugänglich.

Im Finanzkalender werden die Termine wesentlicher Veröffentlichungen, beispielweise des Geschäftsberichts und der unterjährigen Finanzinformationen, sowie die Termine der Hauptversammlung und der Analystenkonferenz frühzeitig bekannt gegeben.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

STRATEC stellt den Konzernabschluss, den Halbjahresfinanzbericht und die Quartalsmitteilungen nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) auf, wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind. Der für die Dividendenzahlung maßgebliche Jahresabschluss der Gesellschaft wird hingegen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) erstellt.

Die Hauptversammlung am 29. Mai 2019 hat auf Vorschlag des Aufsichtsrats die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss, zum Konzernabschlussprüfer und zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, für das Geschäftsjahr 2019 gewählt. Der Abschlussprüfer wird entsprechend den gesetzlichen Regeln für jeweils ein Geschäftsjahr von der Hauptversammlung gewählt.

Der Wahl ging eine Unabhängigkeitsprüfung des Abschlusprüfers voraus. Damit wurden geschäftliche, finanzielle, persönliche oder sonstige Beziehungen zwischen dem Abschlussprüfer, dessen Organen und Prüfungsleitern einerseits sowie der STRATEC SE und ihren Organmitgliedern andererseits ausgeschlossen, die Zweifel an der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers begründen könnten. Der Abschlusprüfer gab hierzu eine entsprechend verbindliche Unabhängigkeitserklärung ab.

Ferner vereinbarte der Aufsichtsrat mit dem Abschlussprüfer, dass ihm dieser unverzüglich über alle für seine Aufgaben wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse berichtet, die sich bei der Durchführung der

Abschlussprüfung ergeben. Gleichfalls wurde vereinbart, dass der Abschlussprüfer den Aufsichtsrat informiert bzw. im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der von Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex ergeben.

Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG hat den vom Vorstand nach HGB aufgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht 2018 der STRATEC SE sowie den nach IFRS aufgestellten Konzernabschluss und den Konzernlagebericht geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Die Details zu den im Geschäftsjahr 2019 an den Abschlussprüfer gezahlten Honorare werden im Geschäftsbericht 2019 angegeben, der im April 2020 veröffentlicht wird. Der prozentuale Anteil der nicht prüfungsnahen Beratungshonorare hat dabei einen Anteil von mehr als 30% der gesamten Prüfungshonorare nicht überstiegen. Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG ist ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2015 als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer von STRATEC tätig. Die unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer für den Jahres- und Konzernabschluss 2018 von STRATEC waren Frau Wirtschaftsprüferin Linda Ruoß und Herr Wirtschaftsprüfer Christian Fuchs. Erstgenannte ist seit dem Geschäftsjahr 2015 leitende Abschlussprüferin und damit verantwortliche Wirtschaftsprüferin im Sinne der Berufssatzung. Die gesetzlichen Vorgaben und Rotationsverpflichtungen sind erfüllt.

Birkenfeld, den 10. März 2020

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