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STRATEC SE

Governance Information Mar 20, 2020

416_cgr_2020-03-20_6261f838-cc0f-43cc-8117-8abb0b556e8f.pdf

Governance Information

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ENTSPRECHENSERKLÄRUNG 2020

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der STRATEC SE zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der STRATEC SE erklären, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 28. November 2019 ("DCGK 2017") für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des DCGK 2020 am 20. März 2020 mit Ausnahme der unter Ziffer 1I. genannten Abweichungen und den Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019 ("DCGK 2020") seit dem Inkrafttreten am 20. März 2020 mit Ausnahme der unter Ziffer I. genannten Abweichungen entsprochen wurde und dass diesen Empfehlungen auch künftig mit Ausnahme der unter Ziffer I. genannten Abweichungen entsprochen wird:

I. Im Zeitraum seit Inkrafttreten des DCGK 2020 am 20. März 2020 bis zum Datum dieser Erklärung hat die Gesellschaft folgenden Empfehlungen des DCGK 2020 nicht entsprochen und wird diesen künftig nicht entsprechen:

Ziffer C.5

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft keinen Aufsichtsratsvorsitz bei einer anderen börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen soll. Hiervon ist die Gesellschaft bis zum 26. November 2020 abgewichen; mit dem nachfolgenden Wechsel im Aufsichtsratsvorsitz besteht zukünftig keine Abweichung mehr.

Ziffer F.2

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein sollen.

Die oben genannten Fristen zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie der verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen wurden und werden teilweise nicht eingehalten, allerdings erfüllt die Gesellschaft die gesetzlichen sowie in der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) geltenden Veröffentlichungsfristen von vier Monaten für den Jahresfinanzbericht, von drei Monaten für den Halbjahresfinanzbericht und von zwei Monaten für die Quartalsmitteilungen. Solange es keine einheitliche Regelung hinsichtlich der Veröffentlichungsfristen gibt, behält sich die Gesellschaft vor, von Ziffer F.2 abzuweichen.

Ziffern G.1 bis 5, 10 und 11

Die Verträge der Vorstandsmitglieder der STRATEC SE Vorstände, welche im Zusammenhang mit der SE-Umwandlung neu abgeschlossen wurden, enden im November 2023. Die Empfehlungen des Deutsche Corporate Governance Kodex unter G. I., insbesondere Nrn. 1 bis 5, 10 und 11, sind deshalb erst bei einer Neubestellung oder Verlängerung der Bestellung anwendbar. Diese Empfehlungen werden derzeit nicht berücksichtigt. Der Hauptversammlung 2021 wird das zukünftige Vergütungssystem des Vorstands zum Beschluss vorgelegt werden.

II. Im Zeitraum seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 28. November 2019 bis zum Inkrafttreten des DCGK 2020 am 20. März 2020 wurde folgenden Empfehlungen des DGCK 2017 nicht entsprochen:

Ziffer 3.8

Bei Abschluss einer D&O-Versicherung für den Vorstand ist ein Selbstbehalt von 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu vereinbaren. In einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart werden.

Bei der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat wurde kein Selbstbehalt vereinbart. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Pflichten auch ohne einen Selbstbehalt verantwortungsbewusst ausüben.

Ziffer 4.2.5

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, im Vergütungsbericht die Vorstandsvergütung für jedes Vorstandsmitglied anhand der als Anlage zum Kodex beigefügten Mustertabellen darzustellen, die bestimmte, vom Kodex vorgegebene Informationen enthalten sollen.

Von dieser Empfehlung wurde und wird abgewichen, da es zweifelhaft erscheint, ob die zusätzliche Verwendung der verschiedenen Mustertabellen die angestrebte Transparenz und Allgemeinverständlichkeit des Vergütungsberichts (vgl. Ziffer 4.2.5 Satz 3 des Kodex) fördert.

Ziffer 7.1.2

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein sollen.

Die oben genannten Fristen zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie der verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen wurden und werden teilweise nicht eingehalten, allerdings erfüllt die Gesellschaft die gesetzlichen sowie in der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) geltenden Veröffentlichungsfristen von vier Monaten für den Jahresfinanzbericht, von drei Monaten für den Halbjahresfinanzbericht und von zwei Monaten für die Quartalsmitteilungen. Solange es keine einheitliche Regelung hinsichtlich der Veröffentlichungsfristen gibt, behält sich die Gesellschaft vor, von Ziffer 7.1.2 Satz 4 abzuweichen.

Birkenfeld, 27. November 2020

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