Governance Information • Apr 28, 2020
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Aufgrund der Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex werden zwei Klärungen abgegeben. Unter Ziffer 1. die Erklärung für den Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 und unter Ziffer 2. die Erklärung für den Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019.
Vorstand und Aufsichtsrat der Allgeier SE erklären gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex, dass seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im April 2019 den vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 seit deren Veröffentlichung bis zum 20.03.2020 mit den nachfolgenden Ausnahmen entsprochen wurde:
"In einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart werden."
In der D&O-Versicherung für den Vorstand ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ein Selbstbehalt vereinbart. Für den Aufsichtsrat schreibt das Gesetz einen solchen Selbstbehalt nicht vor, sondern lässt einen Spielraum für die Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Regelung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Charakters und Umfangs der Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat. Die Gesellschaft wird die weitere Entwicklung in Bezug auf die Angemessenheit der D&O-Versicherung und Selbstbehalte laufend im Auge behalten und eventuellen Anpassungsbedarf prüfen.
"Bei Abschluss von Vorstandsverträgen soll darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. … Für die Berechnung des Abfindungs-Caps soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden."
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass eine angemessene Vertragsgestaltung ohne ein generelles Abfindungs-Cap in Abhängigkeit von Laufzeit und sonstigen Parametern möglich ist. Die vorzeitige Aufhebung von auf eine feste Laufzeit geschlossenen und ordentlich nicht kündbaren Vorstandsverträgen ist vor dem Umstand der jeweiligen Auflösung zu beurteilen und zu verhandeln. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Bedingungen einer vorzeitigen Vertragsauflösung ist die Frage eines Abfindungs-Caps dabei lediglich ein Aspekt von mehreren, die der Aufsichtsrat pflichtgemäß prüfen muss. Der Aufsichtsrat behält sich das Recht vor, jeden einzelnen Aspekt individuell zu prüfen und zu gestalten, da auch die Festlegung eines generellen Caps von dieser pflichtgemäßen Prüfung und Beurteilung nicht entbindet.

Vorsorglich weisen Vorstand und Aufsichtsrat darauf hin, dass die Hauptversammlung beschlossen hat, die Vorstandsvergütungen nicht in individualisierter Form und unter Namensnennung für jedes einzelne Vorstandsmitglied offenzulegen. Die Offenlegung erfolgt gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen jährlich im Geschäftsbericht für den Gesamtvorstand nach fixen und variablen Vergütungsbestandteilen.
"Ferner sollen im Vergütungsbericht für jedes Vorstandsmitglied dargestellt werden:
Die Hauptversammlung hat beschlossen, die Vorstandsvergütungen nicht in individualisierter Form und unter Namensnennung für jedes einzelne Vorstandsmitglied offenzulegen. Die Offenlegung erfolgt gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex für den Gesamtvorstand.
"Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder soll festgelegt werden."
"Für seine Zusammensetzung soll er im Rahmen der unternehmensspezifischen Situation … eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie ... angemessen berücksichtigen."
Bei der Entscheidung über die Besetzung von Vorstandspositionen und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kommt es entscheidend auf die Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung eines Kandidaten für das Unternehmen an. Diese Beurteilung ist jeweils im Einzelfall nach umfassender Prüfung der Angemessenheit und unter Einbeziehung aller in Betracht kommender Personen vorzunehmen. Anlass zur Festlegung einer generellen Altersgrenze, die nur ein herausgegriffenes Kriterium darstellt, besteht dabei nicht. Vielmehr könnte eine starre Altersgrenze ein nicht gewolltes Ausschlusskriterium für qualifizierte Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder sein. Ebenso wenig besteht ein Erfordernis für eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat. Die Bestellung der Aufsichtsräte erfolgt gemäß Art. 46 SE-VO und Ziff. 10.2 der Satzung der Allgeier SE für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Bestellung erfolgt jedoch längstens für 6 Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Hauptversammlung über eine Wiederbestellung.

"Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll im Anhang oder im Lagebericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen ausgewiesen werden. Auch die vom Unternehmen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, sollen individualisiert angegeben werden."
Entsprechend der Handhabung der Offenlegung der Vorstandsvergütung hält die Gesellschaft auch die individualisierte Offenlegung der Aufsichtsratsvergütung für die Größe der Gesellschaft und des Aufsichtsrats nicht für angemessen und erforderlich. Die Regelung der Vergütung des Aufsichtsrats in der Satzung und die Veröffentlichung der Gesamtvergütung und ihrer Struktur sowie der Vergütung für sonstige Leistungen im Geschäftsbericht schaffen ausreichende Transparenz.
"Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sollen binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein."
Für die Gesellschaft steht die Richtigkeit und Vollständigkeit der jeweiligen Abschlüsse und Berichte im Vordergrund. Es ist das Bestreben der Gesellschaft, die jeweiligen Abschlüsse und Berichte so früh wie möglich den Aktionären bekannt zu geben. Gleichwohl behält sich die Gesellschaft vor, die gesetzlichen Fristen für die Veröffentlichung jeweils in Anspruch zu nehmen, falls dies zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Prüfung der Abschlüsse und Berichte erforderlich ist.
Am 20.3.2020 wurden die neuen Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 16. Dezember 2019 veröffentlicht und diesen Empfehlungen mit den nachfolgenden Ausnahmen wurde seit deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger und wird entsprochen:
"Für Vorstandsmitglieder soll eine Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden." und Kodex Ziffer C2 "Für Aufsichtsratsmitglieder soll eine Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden."
Bei der Entscheidung über die Besetzung von Vorstandspositionen und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kommt es entscheidend auf die Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung eines Kandidaten für das Unternehmen an. Diese Beurteilung ist jeweils im Einzelfall nach umfassender Prüfung der Angemessenheit und unter Einbeziehung aller in Betracht kommender Personen vorzunehmen. Anlass zur Festlegung einer generellen Altersgrenze, die nur ein herausgegriffenes Kriterium darstellt, besteht dabei nicht. Vielmehr könnte eine starre Altersgrenze ein nicht gewolltes Ausschlusskriterium für qualifizierte Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder sein.
"Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sollen binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein."
Für die Gesellschaft steht die Richtigkeit und Vollständigkeit der jeweiligen Abschlüsse und Berichte im Vordergrund. Es ist das Bestreben der Gesellschaft, die jeweiligen Abschlüsse und Berichte so früh wie möglich den Aktionären bekannt zu geben. Gleichwohl behält sich die Gesellschaft vor, die gesetzlichen Fristen für die Veröffentlichung jeweils in Anspruch zu nehmen, falls dies zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Prüfung der Abschlüsse und Berichte erforderlich ist.
G 1 "Im Vergütungssystem soll insbesondere festgelegt werden,
- wie für die einzelnen Vorstandsmitglieder die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt wird und welche Höhe die Gesamtvergütung nicht übersteigen darf (Maximalvergütung),
- welchen relativen Anteil die Festvergütung einerseits sowie kurzfristig variable und langfristig variable Vergütungsbestandteile andererseits an der Ziel-Gesamtvergütung haben,
- welche finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile maßgeblich sind,
- welcher Zusammenhang zwischen der Erreichung der vorher vereinbarten Leistungskriterien und der variablen Vergütung besteht,
- in welcher Form und wann das Vorstandsmitglied über die gewährten variablen Vergütungsbeträge verfügen kann."
G 2 "Auf Basis des Vergütungssystems soll der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied zunächst dessen konkrete Ziel-Gesamtvergütung festlegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen."
G 3 "Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen soll der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen heranziehen, deren Zusammensetzung er offenlegt. Der Peer Group-Vergleich ist mit Bedacht zu nutzen, damit es nicht zu einer automatischen Aufwärtsentwicklung kommt."
G 4 "Zur Beurteilung der Üblichkeit innerhalb des Unternehmens soll der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt und dieses auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen."
G 5 "Zieht der Aufsichtsrat zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung einen externen Vergütungsexperten hinzu, soll er auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen achten."

G 6 "Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen."
G 7 "Der Aufsichtsrat soll für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegen, die sich – neben operativen – vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren sollen. Der Aufsichtsrat soll festlegen, in welchem Umfang individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder oder Ziele für alle Vorstandsmitglieder zusammen maßgebend sind."
G 8 "Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter soll ausgeschlossen sein."
G 9 "Nach Ablauf des Geschäftsjahres soll der Aufsichtsrat in Abhängigkeit von der Zielerreichung die Höhe der individuell für dieses Jahr zu gewährenden Vergütungsbestandteile festlegen. Die Zielerreichung soll dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar sein."
G 10 "Die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können."
G 11 "Der Aufsichtsrat soll die Möglichkeit haben, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können."
G 12 "Im Fall der Beendigung eines Vorstandsvertrags soll die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern erfolgen."
G 13 "Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit sollen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Im Fall eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots soll die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet werden."
G 14 "Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) sollten nicht vereinbart werden."
Die Maßgabe der aktuellen Vergütung entspricht in weiten den Teilen Anforderungen des Kodex. Das neue Vergütungssystem wird den gesetzlichen Vorschriften entsprechend der Hauptversammlung vorgelegt.
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