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Allane SE

Governance Information Dec 10, 2020

396_cgr_2020-12-10_ea337b03-0427-47f2-b2db-fea4a43fa43b.pdf

Governance Information

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Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE erklären:

Den am 20. März 2020 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (nachfolgend der "Kodex") wurde durch die Sixt Leasing SE (die "Gesellschaft") im Zeitraum seit seiner Bekanntmachung und wird weiterhin entsprochen, soweit nachfolgend nicht anders angegeben:

Da die Erklärung zur Unternehmensführung und der Bericht des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 noch auf Basis der Empfehlungen der Vorversion des Kodex erstellt wurden, sind einige Angaben, deren Aufnahme in die Erklärung zur Unternehmensführung bzw. den Bericht des Aufsichtsrats durch neue Empfehlungen des Kodex empfohlen werden, nicht Teil der Erklärung zur Unternehmensführung bzw. des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019. Dies umfasst empfohlene Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung zur Vorgehensweise für eine langfristige Nachfolgeplanung in Bezug auf den Vorstand (Ziffer B.2 Halbsatz 2 des Kodex) und zur Selbstbeurteilung durch den Aufsichtsrat (Ziffer D.13 Satz 2 des Kodex) sowie empfohlene Angaben im Bericht des Aufsichtsrats zu Ausund Fortbildungsmaßnahmen für die Mitglieder des Aufsichtsrats (Ziffer D.12 des Kodex).

Die Gesellschaft beabsichtigt jedoch, diesen Empfehlungen künftig zu entsprechen und entsprechende Angaben zukünftig in die Erklärung zur Unternehmensführung bzw. in den Bericht des Aufsichtsrats aufzunehmen.

  • Der Aufsichtsrat entscheidet bei Bestellungen von Mitgliedern des Vorstands oder Vorschlägen von Kandidaten zur Wahl des Aufsichtsrats im Einzelfall, inwieweit er das Alter von Kandidaten berücksichtigt. Denn der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze und damit die Einführung einer allgemeinen Auswahlbeschränkung nicht im Interesse der Gesellschaft wäre. Eine bestimmte Altersgrenze für die Mitglieder des Vorstands oder die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde daher nicht festgelegt und ist nicht in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben (Ziffern B.5 und C.2 des Kodex).
  • Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht (Ziffer D.1 des Kodex). Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats keine wesentliche Information für Aktionäre oder Anleger darstellt, die zusätzlich zu den in der Erklärung zur Unternehmensführung enthaltenen Informationen zugänglich gemacht werden sollte.
  • Aufgrund der Tatsache, dass der Aufsichtsrat bis jetzt nur aus drei Mitgliedern bestanden hat, wurden keine Ausschüsse gebildet, da dies die Effizienz der Arbeit des Aufsichtsrats nicht gefördert hätte. Daher wurde keiner der Empfehlungen in Bezug auf Ausschüsse des

Aufsichtsrats und deren Mitglieder entsprochen (vgl. Ziffern C.10, D.2, D.3 Satz 1, D.4, D.5, D.11, D.13 und G.17 des Kodex).

Im Anschluss an die beabsichtigte Vergrößerung des Aufsichtsrats auf künftig fünf (und letztlich sechs) Mitglieder gemäß dem Beschlussvorschlag an die außerordentliche Hauptversammlung am 10. Dezember 2020 beabsichtigt der Aufsichtsrat jedoch, entsprechende Ausschüsse zu bilden und den Empfehlungen in Bezug auf Ausschüsse des Aufsichtsrats und deren Mitglieder zu entsprechen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Empfehlung in Ziffer G.17 des Kodex, die Arbeit in den Ausschüssen gesondert zu vergüten (siehe näher unten).

  • Die variable Vergütung der Mitglieder des Vorstands wird nicht überwiegend aktienbasiert gewährt (Ziffer G.10 Satz 1 des Kodex). Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass auch die aktuelle Struktur der variablen Vergütung einen Anreiz schafft, der auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist.
  • Die in der Satzung der Gesellschaft vorgesehene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt nur den höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, jedoch weder den des stellvertretenen Vorsitzenden des Aufsichtsrats noch den des Vorsitzenden oder der Mitglieder von Ausschüssen (Ziffer G.17 des Kodex). Mit Ausnahme des höheren zeitlichen Aufwands des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sieht die Gesellschaft die Wahrnehmung anderer Funktionen innerhalb des Aufsichtsrats bis auf Weiteres – unter dem Vorbehalt der laufenden Überprüfung des erforderlichen zeitlichen Aufwands – im Einzelfall als regulären Bestandteil der Pflichten der Mitglieder des Aufsichtsrats an. Darüber hinaus beabsichtigen die mit dem gegenwärtigen Hauptaktionär verbundenen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft ohnehin, auf ihre Vergütungsansprüche zu verzichten.
  • Die Gesellschaft stellt Analysten und Aktionären sämtliche kursrelevanten Informationen gleichermaßen zur Verfügung. Die Gesellschaft ist jedoch der Ansicht, dass die Zurverfügungstellung auch von nicht-kursrelevanten Informationen, die Finanzanalysten und vergleichbaren Adressaten mitgeteilt werden (Ziffer F.1 des Kodex), den Informationsinteressen der Aktionäre nicht förderlicher ist.
  • Der Konzernabschluss und der Geschäftsbericht der Gesellschaft werden innerhalb der gesetzlichen Fristen veröffentlicht. Zwischenberichte werden innerhalb der börsenrechtlich vorgegebenen Fristen veröffentlicht. Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Einhaltung der in Ziffer F.2 des Kodex empfohlenen kürzeren Veröffentlichungsfristen den Informationsinteressen der Anleger, Gläubiger, Mitarbeiter und der Öffentlichkeit nicht förderlicher ist.

* * *

Den am 24. April bzw. 19. Mai 2017 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 (nachfolgend der "Kodex 2017") wurde durch die Gesellschaft im Zeitraum seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 3. Dezember 2019 bis zur

Bekanntmachung der neuen Fassung des Kodex am 20. März 2020 mit folgenden Abweichungen entsprochen:

  • In der D&O-Versicherung der Gesellschaft ist für Aufsichtsratsmitglieder kein Selbstbehalt vereinbart (Ziffer 3.8 Absatz 3 des Kodex 2017). Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass sowohl die Motivation als auch das Verantwortungsbewusstsein der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch einen Selbstbehalt verbessert würden, zumal etwaige Selbstbehalte durch die Aufsichtsratsmitglieder selbst versichert werden könnten.
  • Der Aufsichtsrat entscheidet bei Bestellungen von Mitgliedern des Vorstands oder Vorschlägen von Kandidaten zur Wahl des Aufsichtsrats im Einzelfall, inwieweit er das Alter von Kandidaten und/oder die bestehende Zugehörigkeitsdauer von Kandidaten für den Aufsichtsrat berücksichtigt. Denn der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze oder einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer im Aufsichtsrat und damit die Einführung einer allgemeinen Auswahlbeschränkung nicht im Interesse der Gesellschaft wäre. Eine bestimmte Altersgrenze für die Mitglieder des Vorstands oder die Mitglieder des Aufsichtsrats oder eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer im Aufsichtsrat wurden daher nicht festgelegt (Ziffern 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 und 5.4.1 Absatz 2 Satz 2 des Kodex 2017).
  • Aufgrund der Tatsache, dass der Aufsichtsrat bis jetzt nur aus drei Mitgliedern bestanden hat, wurden keine Ausschüsse gebildet (Ziffern 5.3.1 bis 5.3.3 des Kodex 2017), da dies die Effizienz der Arbeit des Aufsichtsrats nicht gefördert hätte.
  • Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz werden den Aktionären nicht bekannt gegeben (Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Kodex 2017), da nach den gesetzlichen Vorgaben die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden allein dem Aufsichtsrat obliegt.
  • Die Gesellschaft stellt Analysten und Aktionären sämtliche kursrelevanten Informationen gleichermaßen zur Verfügung. Die Gesellschaft ist jedoch der Ansicht, dass die Zurverfügungstellung auch von nicht-kursrelevanten Informationen, die Finanzanalysten und vergleichbaren Adressaten mitgeteilt werden (Ziffer 6.1 Absatz 2 des Kodex 2017), den Informationsinteressen der Aktionäre nicht förderlicher ist.
  • Der Konzernabschluss und der Geschäftsbericht der Gesellschaft werden innerhalb der gesetzlichen Fristen veröffentlicht. Zwischenberichte werden innerhalb der börsenrechtlich vorgegebenen Fristen veröffentlicht. Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Einhaltung der in Ziffer 7.1.2 Satz 3 des Kodex 2017 empfohlenen kürzeren Veröffentlichungsfristen den Informationsinteressen der Anleger, Gläubiger, Mitarbeiter und der Öffentlichkeit nicht förderlicher ist.

Pullach, 10. Dezember 2020

Für den Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE Für den Vorstand der Sixt Leasing SE

gez. Jochen Klöpper gez. Michael Ruhl (Vorsitzender) (Vorsitzender)

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