
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der va-Q-tec AG
1. ALLGEMEINES
- 1.1 Der Aufsichtsrat (der "Aufsichtsrat") der va-Q-tec AG (die "Gesellschaft") berät und überwacht den Vorstand (der "Vorstand") regelmäßig bei der Leitung des Unternehmens.
- 1.2 Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung der Gesellschaft (die "Satzung") und dieser Geschäftsordnung (die "Geschäftsordnung") aus. Die den Aufsichtsrat betreffenden Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex werden beachtet, soweit sich aus der auf der Webseite der Gesellschaft veröffentlichten Entsprechungserklärung des Vorstands und Aufsichtsrats nach § 161 AktG nichts Abweichendes ergibt.
- 1.3 Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Leitung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vertrauensvoll und eng mit dem Vorstand zum Wohle des Unternehmens zusammen.
- 1.4 Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, achtet bei der Zusammensetzung des Vorstands auch auf Vielfalt (Diversity) und strebt dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen an. Der Aufsichtsrat legt für den Anteil von Frauen im Vorstand Zielgrößen fest. Er sorgt gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung.
- 1.5 Die erstmalige Bestellung von Vorstandsmitgliedern erfolgt in der Regel für drei Jahre. Eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung erfolgt nur bei Vorliegen besonderer Umstände. Die Mitglieder des Vorstands sollten in der Regel zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht älter als 65 Jahre alt sein.
- 1.6 Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die gleichen Rechte und Pflichten und sind an keine Weisungen gebunden.
2. ZUSAMMENSETZUNG DES AUFSICHTSRATS
- 2.1 Die Mitglieder sollen in ihrer Gesamtheit über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Aufsichtsrat benennt unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex konkrete Ziele für seine Zusammensetzung.
- Version 2.0 Stand 27.04.2020 2.2 Jedes Aufsichtsratsmitglied achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seines Mandats genügend Zeit zur Verfügung steht. Die Amtsperiode eines Aufsichtsratsmitglieds soll in der Regel mit
dem Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die auf die Vollendung des 75. Lebensjahres des Aufsichtsratsmitglieds folgt, enden.
- 2.3 Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahr.
- 2.4 Mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen (§ 100 Abs. 5 AktG).
- 2.5 Dem Aufsichtsrat muss eine nach seiner Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören. Ein Aufsichtsratsmitglied ist insbesondere dann nicht als unabhängig anzusehen, wenn es in einer persönlichen oder einer geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann.
- 2.6 Dem Aufsichtsrat dürfen nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands angehören. Die Vorstandsmitglieder dürfen vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende ihrer Bestellung nicht Mitglied des Aufsichtsrats werden, es sei denn, ihre Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Im letzteren Fall soll der Wechsel in den Aufsichtsratsvorsitz eine der Hauptversammlung zu begründende Ausnahme sein.
- 2.7 Der Aufsichtsrat hat für den Anteil von Frauen im Aufsichtsrat Zielgrößen festzulegen.
- 2.8 Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der Gesellschaft ausüben.
- 2.9 Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen, soweit sie gleichzeitig als Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft tätig sind, neben dem Aufsichtsratsmandat für die Gesellschaft nicht mehr als zwei weitere Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften ausüben oder in Aufsichtsratsgremien von Gesellschaften mit vergleichbaren Anforderungen.
- 2.10 Die vorstehenden Regeln sind bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu berücksichtigen.
3. DER VORSITZENDE UND SEIN STELLVERTRETER
- 3.1 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (der "Aufsichtsratsvorsitzende") und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung, in der das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied die Leitung übernimmt. Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
- 3.2 Die Wahl erfolgt, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, jeweils für die gesamte Amtszeit des gewählten Aufsichtsratsmitglieds.
- 3.3 Ist der Aufsichtsratsvorsitzende an der Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben seines Amtes verhindert, so hat sein Stellvertreter diese an seiner statt wahrzunehmen, sofern nicht das Gesetz, die Satzung oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen.
- 3.4 Der Aufsichtsratsvorsitzende hat den Aufsichtsrat unverzüglich zu unterrichten, wenn er über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, durch den Vorsitzenden des Vorstands informiert wird. Erforderlichenfalls soll der Aufsichtsratsvorsitzende eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einberufen.
4. EINBERUFUNG UND VORBEREITUNG DER SITZUNGEN
- 4.1 Der Aufsichtsrat tritt alle zwei Monate zu einer Sitzung zusammen und wird mindestens sechs Sitzungen pro Kalenderjahr durchführen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 110 AktG.
- 4.2 Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist angemessen verkürzt und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich (Telefax), telegrafisch oder per E-Mail einberufen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende bestimmt den Sitzungsort.
- 4.3 Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und Beschlussvorschläge zu übermitteln. Etwaige vorbereitende Unterlagen sind den Aufsichtsratsmitgliedern in der Regel mindestens eine Woche vor der Sitzung zuzuleiten. Konkrete Beschlussanträge sind ihnen so rechtzeitig zu übermitteln, dass bei der Sitzung abwesende Aufsichtsratsmitglieder von ihrem Recht der schriftlichen Stimmabgabe Gebrauch machen können.
- 4.4 Gegenstände oder Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder den Aufsichtsratsmitgliedern nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurden, sind zur Beschlussfassung nur zuzulassen, wenn kein in der Sitzung anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht und abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern Gelegenheit gegeben wird, binnen einer vom Aufsichtsratsvorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung nachträglich zu widersprechen; der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen haben.
- 4.5 Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern der Aufsichtsrat nicht etwas anderes beschließt; der Aufsichtsrat kann Sitzungen jederzeit ohne den Vorstand abhalten.
- 4.6 Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach seinem Urteil Wirtschaftsprüfer, Rechtsund sonstige externe oder interne Berater hinzuziehen. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann diese oder Auskunftspersonen zur Teilnahme an der Beratung über einzelne Gegenstände in Sitzungen des Aufsichtsrats zulassen. Er soll den Aufsichtsratsmitgliedern Gelegenheit geben, etwaige Bedenken zu äußern. Die Kosten für die Hinzuziehung der genannten Personen trägt die Gesellschaft.
5. BESCHLÜSSE
- 5.1 Aufsichtsratsbeschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Sie können auch ohne Einberufung einer Sitzung gefasst werden und die Abstimmung kann auch mündlich, schriftlich, fernmündlich, fernschriftlich (Telefax) oder per E-Mail erfolgen, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.
- 5.2 Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Aufsichtsratsvorsitzende, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
- 5.3 Beschlüsse des Aufsichtsrats werden soweit nicht gesetzlich oder nach dieser Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist - mit einfacher Mehrheit gefasst.
- 5.4 Über die Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem bei der Beschlussfassung amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und allen Aufsichtsratsmitgliedern zuzuleiten. In der Niederschrift sind Ort und Datum der Sitzung, ihre Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats festzustellen. Beschlüsse werden von dem Aufsichtsratsvorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Aufsichtsratsmitgliedern zugeleitet.
- 5.5 Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats vom Aufsichtsratsvorsitzenden abgegeben. An den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen sind vom Aufsichtsratsvorsitzenden in Empfang zu nehmen.
- 5.6 Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Aufsichtsrats an der Beschlussfassung teilnehmen.
6. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
- 6.1 Die Aufsichtsratsmitglieder haben Stillschweigen zu bewahren über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Aufsichtsratsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden und zwar auch über die Beendigung des Amtes als Aufsichtsratsmitglied hinaus. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Bei Ablauf des Mandats sind alle vertraulichen Unterlagen an den Aufsichtsratsvorsitzenden zurück zu geben.
- 6.2 Beabsichtigt ein Aufsichtsratsmitglied entgegen Ziffer 6.1, aus besonderem Grund an Dritte Angaben (insbesondere über Inhalt und Verlauf von Aufsichtsratssitzungen sowie über den Inhalt von Aufsichtsratsvorlagen und -beschlüssen) weiter zu geben, so hat es vorher den Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterrichten, um etwaige Meinungsverschiedenheiten über die Geheimhaltungspflicht zu beseitigen.
- 6.3 Die Mitglieder des Aufsichtsrats stellen sicher, dass die von ihnen eingeschalteten Dritten die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten.
7. INTERESSENKONFLIKTE
- 7.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Es darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen des Unternehmens für sich, für eine ihm nahe stehende natürliche oder juristische Person oder für eine sonstige Institution oder Vereinigung, in der bzw. für die es tätig ist, nutzen.
- 7.2 Jedes Aufsichtsratsmitglied legt Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Dritten entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offen.
- 7.3 Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte der Aufsichtsratsmitglieder und deren Behandlung.
- 7.4 Sobald wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds auftreten, hat das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Mandat niederzulegen.
- 7.5 Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
- 7.6 Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Geschäfte im Sinne und nach Maßgabe der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) unverzüglich der Gesellschaft und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
8. ZUSTIMMUNGSBEDÜRFTIGE GESCHÄFTE
- 8.1 Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats für die in der Geschäftsordnung für den Vorstand der Gesellschaft aufgeführten Geschäfte.
- 8.2 Beschlüsse des Aufsichtsrats über die Erteilung einer solchen Zustimmung werden, soweit gesetzlich zulässig, mit einfacher Mehrheit gefasst.
- 8.3 Der Aufsichtsrat kann weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis oder einer bestimmten Art von Geschäften allgemein im Voraus erteilen.
9. AUSSCHÜSSE
- 9.1 Die für den Aufsichtsrat in Gesetz, der Satzung und dieser Geschäftsordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend für die innere Ordnung der Ausschüsse, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
- 9.2 Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Ausschussvorsitzenden und dessen Stellvertreter wählen, sofern der Ausschussvorsitzende und sein Stellvertreter nicht vom Aufsichtsrat bestimmt wurden.
- 9.3 Ausschüsse bestehen aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats. Die Mitglieder werden für die Dauer ihrer Amtszeit in der konstituierenden Aufsichtsratssitzung bestellt. Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt.
- 9.4 Die Ausschussvorsitzenden berichten spätestens in der nächsten, auf die Ausschusssitzung folgenden Aufsichtsratssitzung über die Arbeit der Ausschüsse. In dringenden Angelegenheiten nimmt der Ausschussvorsitzende unverzüglich Kontakt mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden auf.
- 9.5 Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch den jeweiligen Ausschussvorsitzenden einberufen. Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, beim Ausschussvorsitzenden schriftlich, per Telefax oder E-Mail, unter Angabe des Grundes die Einberufung des Ausschusses zu beantragen. Die Einberufungsfrist soll in der Regel drei Werktage nicht unterschreiten.
- 9.6 Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse der Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz, die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.
- 9.7 Der Aufsichtsrat bildet einen Präsidialausschuss, einen Prüfungsausschuss, einen Nominierungsausschuss sowie bei Bedarf weitere Ausschüsse entsprechend den spezifischen Gegebenheiten der Gesellschaft.
10. PRÄSIDIALAUSSCHUSS
- 10.1 Dem Präsidialausschuss gehören der Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter und ein weiteres vom Aufsichtsrat zu wählendes Mitglied an.
- 10.2 Den Vorsitz des Präsidialausschusses führt der Aufsichtsratsvorsitzende. Der Stellvertreter ist zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden des Präsidialausschusses.
- 10.3 Der Präsidialausschuss berät über Schwerpunktthemen und bereitet Beschlüsse des Aufsichtsrats vor.
- 10.4 Insbesondere bereitet der Präsidialausschuss die Beschlüsse des Aufsichtsrats über folgende Angelegenheiten vor:
- (a) Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands sowie Ernennung eines Vorstandsvorsitzenden;
- (b) Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands;
- (c) Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand einschließlich der wesentlichen Vertragselemente und der Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder.
- 10.5 Der Präsidialausschuss berät regelmäßig über die langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand.
- 10.6 Der Präsidialausschuss beschließt anstelle des Aufsichtsrats, jedoch vorbehaltlich zwingender Zuständigkeiten des Aufsichtsrats, über folgende Angelegenheiten:
- (a) nicht von zwingenden Zuständigkeiten des Aufsichtsrats erfasste Rechtsgeschäfte gegenüber Vorstandsmitgliedern nach § 112 AktG;
- (b) soweit nicht bereits von Ziffer 10.6(a) erfasst, die Zustimmung zu Geschäften zwischen der Gesellschaft oder einem ihrer Konzernunternehmen einerseits und einem Vorstandsmitglied oder Personen oder Unternehmungen, die einem Vorstandsmitglied nahe stehen, andererseits;
- (c) Einwilligungen in anderweitige Tätigkeiten eines Vorstandsmitglieds nach § 88 AktG sowie die Zustimmung zu sonstigen Nebentätigkeiten, insbesondere die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten und Mandaten in vergleichbaren Kontrollgremien von Unternehmen außerhalb des Konzerns;
- (d) Gewährung von Darlehen an die in §§ 89, 115 AktG genannten Personen;
- (e) Zustimmung zu Verträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern nach § 114 AktG;
- (f) nach der Satzung der Gesellschaft oder der Geschäftsordnung für den Vorstand sonst erforderliche Zustimmung zu Maßnahmen des Vorstands, sofern die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und ein Beschluss des Aufsichtsrats nicht rechtzeitig gefasst werden kann;
- (g) Zustimmung zu Verträgen mit Abschlussprüfern über zusätzliche Beratungsleistungen, soweit die kumulierten Honorare hieraus 50 % der Vergütung für die jährliche Abschlussprüfung übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden.
11. PRÜFUNGSAUSSCHUSS
- 11.1 Der Prüfungsausschuss besteht aus drei vom Aufsichtsrat zu wählenden Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll nicht gleichzeitig Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein.
- 11.2 Der Prüfungsausschuss befasst sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung und Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems, der Compliance und des internen Revisionssystems, sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung.
- 11.3 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll unabhängig sein und besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren aufweisen. Er soll kein ehemaliges Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein, dessen Bestellung vor weniger als zwei Jahren endete.
12. NOMINIERUNGSAUSSCHUSS
- 12.1 Der Nominierungsausschuss besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden sowie den weiteren Mitgliedern des Präsidialausschusses. Vorsitzender des Nominierungsausschusses ist der Aufsichtsratsvorsitzende.
- 12.2 Der Nominierungsausschuss schlägt dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vor.
13. ÄNDERUNGEN
Diese Geschäftsordnung bleibt solange in Kraft, bis der Aufsichtsrat anders beschließt. Der Aufsichtsrat kann mit einfacher Mehrheit beschließen, im Einzelfall von dieser Geschäftsordnung abzuweichen.
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Würzburg, 27.04.2020
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va-Q-tec AG hier vertreten durch den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Gerald Hommel