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STRATEC SE

Governance Information Mar 28, 2022

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Governance Information

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ERKLÄRUNG ZUR UNTERNEHMENSFÜHRUNG MIT BERICHT ZUR CORPORATE GOVERNANCE

Die Unternehmensführung der STRATEC SE (nachfolgend: STRATEC) wird durch die geltenden Gesetze, insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, die Satzung und interne Regelungen sowie durch nationale und internationale Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung (Corporate Governance) bestimmt. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (www.dcgk.de) gibt dabei Verhaltensempfehlungen und Anregungen für die bei STRATEC anzuwendende Corporate Governance entsprechend den anerkannten Standards.

Vorstand und Aufsichtsrat von STRATEC sind davon überzeugt, dass eine gute Corporate Governance eine wesentliche Grundlage für den nachhaltigen Unternehmenserfolg ist und das Vertrauen der Aktionäre, Geschäftspartner und Mitarbeiter sowie der Finanzmärkte in das Unternehmen stärkt.

Nachfolgend berichten Vorstand und Aufsichtsrat von STRATEC über die Prinzipien ihrer Unternehmensführung gemäß den gesetzlichen Vorgaben der §§ 289f, 315d HGB und über die Corporate Governance im Unternehmen gemäß Grundsatz 22 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG (sogenannte Entsprechenserklärung) und deren Aktualisierungen sind Teil der Erklärung zur Unternehmensführung. Die Erklärung zur Unternehmensführung mit dem Bericht zur Corporate Governance ist ungeprüfter Bestandteil der Lageberichte des Jahres- und Konzernabschlusses 2021.

1. Erklärung gemäß § 161 AktG

In seiner Sitzung am 26. November 2021 hat sich der Aufsichtsrat mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex in der aktuellen Fassung auseinandergesetzt und zusammen mit dem Vorstand gemäß § 161 AktG folgende Erklärung abgegeben:

"Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der STRATEC SE zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der STRATEC SE erklären, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 16. Dezember 2019 seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 27. November 2020 mit Ausnahme der nachfolgend genannten Abweichungen entsprochen wurde und dass diesen Empfehlungen auch künftig bzw. in 2022 mit Ausnahme der nachfolgend genannten Abweichungen entsprochen wird:

Ziffer F.2

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein sollen.

Die oben genannten Fristen zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie der verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen wurden und werden teilweise nicht eingehalten, allerdings erfüllt die Gesellschaft die gesetzlichen sowie in der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) geltenden Veröffentlichungsfristen von vier Monaten für den Jahresfinanzbericht, von drei Monaten für den Halbjahresfinanzbericht und von zwei Monaten für die Quartalsmitteilungen. Solange es keine einheitliche Regelung hinsichtlich der Veröffentlichungsfristen gibt, behält sich die Gesellschaft vor, von Ziffer F.2 abzuweichen.

Ziffern G.2 bis 4, 10 und 11

Die Verträge der Vorstandsmitglieder der STRATEC SE Vorstände, welche im Zusammenhang mit der SE-Umwandlung neu abgeschlossen wurden, enden im November 2023. Die Empfehlungen des Deutsche Corporate Governance Kodex unter G. I., insbesondere Nrn. 2 bis 4, 10 und 11, und das von der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem sind deshalb erst bei einer Neubestellung oder Verlängerung der Bestellung anwendbar."

Diese Entsprechenserklärung ist neben den nicht mehr aktuellen Entsprechenserklärungen der vergangenen fünf Jahre auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com > Investors > Corporate Governance > Declaration of Conformity verfügbar.

2. Relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken

Diversität und Inklusion

In einer vielfältigen Mitarbeiterstruktur sieht STRATEC einen großen Mehrgewinn. Eine große personelle und kulturelle Diversität wird als innovationstreibende Kraft gesehen, die es ermöglicht besser und schneller auf technologische Änderungen und Kundenbelange einzugehen. Eine offene und aufgeschlossene Unternehmenskultur ist daher für STRATEC selbstverständlich und erleichtert, insbesondere in Zeiten eines Fachkräftemangels, die Rekrutierung und langfristige Bindung von Mitarbeitern.

STRATEC behandelt alle Mitarbeiter gleich und bietet ihnen die gleichen beruflichen Chancen, unabhängig von Alter, Behinderung, Herkunft, Religionszugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung oder anderen Faktoren.

STRATEC ist sich bewusst, dass ihre Führungskräfte eine wesentliche Rolle bei der Förderung von Diversität und Inklusion spielen. Aus diesem Grund wird Diversität in der Praxis durch den STRATEC-Vorstand aktiv gefördert.

Compliance Management System

STRATECs Compliance-Verständnis sowie ihre ethischen Grundsätze wurden in der konzernweit verbindlichen Corporate Compliance Policy zusammengefasst. Diese ist für alle Mitarbeiter bindend und wird turnusgemäß durch eine regelmäßig aktualisierte Risikoanalyse weiterentwickelt. Das Verständnis von Corporate Compliance wird bei STRATEC als wichtiger Grundbaustein der täglichen Geschäftstätigkeit sowohl intern als auch extern gesehen. Hierbei ist die Beachtung von unterschiedlichen Rechtssystemen und Rechtsordnungen genauso wichtig, wie das Einhalten ethischer Grundsätze.

Diese Richtlinien werden in Form von Schulungen und persönlichen Gesprächen allen Mitarbeitern, Vorgesetzten und Vorständen vermittelt.

Nur über die Kenntnis und das Verständnis anwendbarer Regelungen kann die Einhaltung durch alle relevanten Personen als Ganzes gewährleistet werden. Nur so ist ein Auftreten im internationalen Geschäftsverkehr nach den notwendigen Standards möglich.

Um die unternehmensweite Compliance-Kultur zu standardisieren, werden auch die lokalen Compliance-Verantwortlichen aller STRATEC-Tochterunternehmen regelmäßig gezielt geschult. Daneben wird bei Corporate Compliance Summits ein Erfahrungsaustausch ermöglicht. Das Ziel ist es, ein gruppenweit einheitliches Compliance Management System zu pflegen und die lokalen Verantwortlichen bei der Umsetzung zu unterstützen.

Neben den Schulungen für neue Mitarbeiter finden regelmäßig Auffrischungsschulungen innerhalb der Abteilungen statt, um alle Mitarbeiter für das Compliance-Verständnis zu sensibilisieren.

Die STRATEC Corporate Compliance Policy beinhaltet folgende Elemente:

  • Grundsätzliche Erklärung des Compliance Verständnisses bei STRATEC, sowie die Erläuterung des Compliance Management Systems,
  • Korruptionsprävention im Sinne von Einhaltung des Gebotes der Integrität im Geschäftsverkehr, insbesondere ein Verbot jeglicher unzulässiger Einflussnahme,
  • Informationen und Hilfestellungen zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher, behördlicher und interner Vorschriften,
  • die Verpflichtung zur Bereitstellung einer fairen und respektvollen Arbeitsumgebung im Unternehmen,
  • Hilfestellungen um Interessenskonflikte zwischen privaten und geschäftlichen Belangen zu vermeiden,
  • Einhaltung der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften im In- und Ausland,
  • Urheberrecht und Lizenzkonformität,
  • regelmäßige Schulung der Mitarbeiter, sowie Informationsmaterial im Intranet als auch an Informationstafeln,
  • respektvoller und professioneller Umgang im Unternehmen,
  • Meldungsmöglichkeiten bei Verdachtsfällen.

STRATECs Compliance Management System wird kontinuierlich um aktuelle Themen erweitert und optimiert. Dadurch werden die Vorgesetzten der verschiedenen Ebenen in die Lage versetzt, bestimmte Risiken zu erkennen und diese durch die Einleitung geeigneter Maßnahmen zu reduzieren oder gänzlich zu vermeiden. Ergänzend finden in regelmäßigen Abständen persönliche Gespräche zwischen Vorgesetzten und dem zuständigen Compliance Officer statt. Durch diese persönlichen Gespräche können potentielle Konflikte oder fragliche Sachverhalte in den Abteilungen früh erkannt und geklärt werden. Die abschließenden Ergebnisse der Gespräche berichtet der Compliance Officer direkt anonymisiert an den Vorstand. Der Vorstand nimmt seine Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat wahr.

Als Teil des Corporate Compliance Management System wird eine regelmäßige Überwachung steuerlicher Risikobereiche innerhalb der Gruppe durch ein steuerliches Kontrollsystem (Tax-CMS) gewährleistet. Somit sollen mögliche steuerliche Risiken überwacht, rechtzeitig identifiziert und analysiert werden, mit dem Ziel, diese zu minimieren bzw. zu vermeiden.

Darüber hinaus hat STRATEC ein Compliance Board etabliert. Die ständigen Mitglieder setzen sich aus dem Global Compliance Officer sowie einigen themenverantwortlichen Mitarbeitern aus Fachabteilungen und -bereichen zusammen. Ferner sorgen wechselnde Sitze für eine höherer Diversität im Gremium.

Die üblichen Aufgaben eines Compliance-Beauftragten, wie beispielweise Entwicklung von Verhaltensstandards, Compliance-Weisungswesen, Schulung und Training, werden zusammen mit Sanktionsmanagement und Vorfalluntersuchung in Compliance Board Meetings thematisiert. Durch die Arbeit im Gremium können Risikobereiche besser koordiniert und strukturiert sowie eine höhere Transparenz und Diversität bei der Identifizierung von Risiken geschaffen werden. Das Compliance Board legt auch die Compliance-Ziele für das jeweilige Jahr fest.

STRATEC erwartet von jedem Mitarbeiter ein compliance-konformes Verhalten, um sicherzustellen, dass in dessen Verantwortungsbereich liegende geschäftliche Entscheidungen sowie Handlungen kontinuierlich mit der Corporate Compliance Policy übereinstimmen.

Ein anonymisiertes Hinweisgebersystem (Whistleblowing System) für Hinweise auf Regel- und Rechtsverstöße ist seit 2017 in Kraft.

Die Corporate Compliance Policy ist auf der Internetseite des Unternehmens unter www.stratec.com > Company > About us > Corporate Compliance verfügbar.

Darüber hinaus beachtet STRATEC die gesetzlichen Anforderungen, die Bestimmungen der Satzung (www.stratec.com > Investors > Corporate Governance > Articles of Association) sowie den Deutschen Corporate Governance Kodex (www.dcgk.de), dem STRATEC mit den in den vorstehenden Erklärungen gemäß § 161 AktG angegebenen Ausnahmen entspricht.

Corporate Social Responsibility

Verantwortungsvolles Denken und nachhaltiges Handeln sind seit der Unternehmensgründung vor mehr als 40 Jahren eine der Grundlagen für das Wachstum von STRATEC von einem kleinen Startup hin zu einem global agierenden Unternehmen. Mit der Implementierung von Nachhaltigkeitsthemen in die Unternehmensstrategie trägt STRATEC ihrer gesellschaftlichen Verantwortung Rechnung. Aufgrund der hohen Priorität werden Corporate Social Responsibility-Themen in der STRATEC-Gruppe vom Vorstand verantwortet. Dieser diskutiert und formuliert entsprechende Zielvorgaben mit und für die Mitglieder der ersten Führungsebene sowie für das Management der Tochtergesellschaften. Innerhalb des Aufsichtsrats ist Herr Dr. Hiller als Verantwortlicher für Themen im Bereich Corporate Social Reponsibillity benannt. Zudem wurde in 2021 ein ESG (Environmental Social Governance) Board konzipiert, welches in Zukunft mehrmals jährlich Tagen wird. Das Board setzt sich aus den Bereichsverantwortlichen der für Nachhaltigkeitsaspekte besonders relevanten Unternehmensbereiche (Supply Chain, Human Resources, Manufacturing, Legal & Compliance, Project Management, Investor Relations & Corporate Communications) zusammen.

Im Jahr 2021 hat STRATEC SE darüber hinaus den UN Global Compact unterzeichnet. Dies ist ein wichtiger Meilenstein in STRATECs Aktivitäten als nachhaltiges Unternehmen. Die Verpflichtung ermöglicht die weitere Ausrichtung der Strategien und Abläufe innerhalb des Unternehmens an den zehn Prinzipien des UN Global Compact zu Menschenrechten, Arbeit, Umwelt und Korruptionsbekämpfung.

Detaillierte Angaben zu den durch die europäische CSR-Richtlinie vorgeschriebenen Informationen können der nichtfinanziellen Konzernerklärung, die integraler Bestandteil des Konzernlageberichts ist, entnommen werden. Die nichtfinanzielle Konzernerklärung für das Geschäftsjahr 2021 enthält zudem erstmals die nach der EU-Taxonomie-Verordnung (Taxonomie-VO) geforderten Angaben in Bezug auf die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten.

Darüber hinaus ist der einmal jährlich erscheinende Nachhaltigkeitsbericht auf der Internetseite des Unternehmens unter www.stratec.com > Company > About us > Social Responsibility verfügbar.

Qualitätsmanagementsystem

Mit einem Großteil der STRATEC-Produkte werden Partner beliefert, die sich in streng regulierten Märkten bewegen. Daher ist das Qualitätsmanagement ein Kern des Geschäftsmodells von STRATEC und eine Basis für den Erfolg des Unternehmens und seiner Partner.

STRATEC hat sich dazu verpflichtet, die Qualität ihrer Prozesse und Leistungen fortwährend zu verbessern. Die Produkte unterliegen mehrheitlich nicht nur den strengen Anforderungen des Gesetzes über Medizinprodukte in Deutschland, sondern darüber hinaus einer Vielzahl nationaler und internationaler Regularien, die beim Eintritt in die jeweiligen Märkte zu berücksichtigen sind.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat STRATEC ein leistungsstarkes, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem etabliert. Dieses berücksichtigt die kontinuierlich wachsenden regulatorischen Anforderungen der internationalen Märkte sowie die immer umfangreicher werdenden nationalen Auflagen. Gleichzeitig bildet es die Voraussetzung zur Erreichung einer konstant hohen Produktqualität.

Die Aufgaben der Abteilung Qualitätsmanagement und Regulatory Affairs umfassen unter anderem die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produkte mit allen regulatorischen Anforderungen an Medizinprodukte, die Bewertung und Qualifizierung von Lieferanten sowie die stetige Verbesserung des Qualitätsmanagementsystems.

Im Rahmen der Entwicklung und Fertigung eines Analysensystems finden regelmäßig Kunden-, Behörden-, Zertifizierungs-, und interne Audits an unseren Entwicklungs- und Fertigungsstandorten statt, die von unserem Qualitätsmanagement-Team vorbereitet und begleitet werden.

Informationen zu den Standards zu denen sich STRATEC bekennt bzw. nach denen STRATEC zertifiziert ist, finden sich auf der Internetseite des Unternehmens unter www.stratec.com > Company > About us > Quality.

3. Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen

Das deutsche Aktienrecht sieht ein zweistufiges System der Verwaltung der Gesellschaft vor. Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten in der dualistisch verfassten STRATEC SE zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. Dabei erfolgt zum einen die Unternehmensführung durch den Vorstand und zum anderen die Unternehmenskontrolle durch den Aufsichtsrat.

Vorstand und dessen Arbeitsweise

Der Vorstand leitet das Unternehmen mit dem Ziel der nachhaltigen Wertschöpfung in eigener Verantwortung und im Unternehmensinteresse, also unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre, seiner Arbeitnehmer und der sonstigen dem Unternehmen verbundenen Gruppen. Das Unternehmen leitet der Vorstand nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, der Satzung und seiner Geschäftsordnung. Der Vorstand bekennt sich zu den Grundsätzen einer guten, verantwortungsvollen und effizienten Unternehmensführung. Er befolgt die jeweils geltenden Regeln des Deutschen Corporate Governance Kodex in der jeweils geltenden Fassung, soweit in der jährlichen Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG (Entsprechenserklärung) erklärt wird, dass ihnen entsprochen wird. Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung des Unternehmens, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung. Ferner sorgt er für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen sowie für ein an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System.

Der Vorstand achtet bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Diversität und strebt dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen an. Für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands legt der Vorstand Zielgrößen fest.

Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, die insbesondere einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte enthält, die Geschäftsverteilung und die Zusammenarbeit im Vorstand sowie die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat regelt.

Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Unternehmensführung. Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig regelmäßig über alle wichtigen Maßnahmen oder Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen.

Jedes Vorstandsmitglied führt den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich in eigener Verantwortung. Bei Maßnahmen und Geschäften, die mehrere Geschäftsbereiche betreffen, haben sich die zuständigen Vorstandsmitglieder abzustimmen und gegebenenfalls eine Beschlussfassung des gesamten Vorstands herbeizuführen.

Jedes Mitglied des Vorstands ist verpflichtet, bei Bedenken bezüglich einer Angelegenheit in einem Geschäftsbereich eine Beschlussfassung des Vorstands herbeizuführen, wenn die Bedenken nicht durch eine Aussprache mit dem zuständigen Vorstandsmitglied behoben werden können.

Beschlüsse des Vorstands werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst, die in der Regel wöchentlich stattfinden und vom Vorsitzenden des Vorstands auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder bei Eilbedürftigkeit einberufen werden. Sofern kein anderes Vorstandsmitglied widerspricht kann der Vorsitzende des Vorstands anordnen, dass eine Entscheidung im Umlaufverfahren zu treffen ist.

Die Beschlüsse des Vorstands sollen nach Möglichkeit einstimmig gefasst werden. Für den Sonderfall, dass keine Übereinstimmung erreichbar ist, bestimmt der Sitzungsleiter, ob abgestimmt oder die Beschlussfassung ausgesetzt werden soll. Bei Aussetzung muss in der darauffolgenden Sitzung ein Beschluss über den Beratungsgegenstand gefasst werden. Beschlüsse, die nicht einstimmig gefasst sind, werden im Protokoll mit dem jeweiligen Abstimmungsverhältnis versehen.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Vorstands können an der Beschlussfassung schriftlich, mittels Telefax, fernmündlich oder auf elektronischem Weg teilnehmen. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist der Vorsitzende des Vorstands abwesend oder verhindert, so ist bei Stimmengleichheit der Beschlussvorschlag abgelehnt.

Der Gesamtvorstand beschließt über Angelegenheiten, die von besonderer Bedeutung und Tragweite für das Unternehmen sind. Hierunter fallen Angelegenheiten, in denen das Gesetz, die Satzung oder die Geschäftsordnung eine Entscheidung durch den Gesamtvorstand vorsehen. Beispielsweise sind dies die Aufstellung des Jahresabschlusses, die Einberufung der Hauptversammlung und die Vorschläge zur dortigen Beschlussfassung.

Der Vorstandsvorsitzende koordiniert die Geschäftsbereiche des Vorstands. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Unternehmensführung einheitlich auf die durch die Beschlüsse des Vorstands festgelegten Ziele ausgerichtet ist. Er repräsentiert den Vorstand und die Gesellschaft gegenüber der Öffentlichkeit. Insbesondere der Vorsitzende des Vorstands hält mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden regelmäßig Kontakt und berät mit ihm die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement der Gesellschaft. Er informiert den Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind.

Die Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet und unterliegen während ihrer Tätigkeit einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Kein Mitglied des Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen und Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. Jedes Vorstandsmitglied hat Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offen zu legen und die anderen Vorstandsmitglieder hierüber zu informieren. Nebentätigkeiten, insbesondere konzernfremde Aufsichtsratsmandate, müssen dem Aufsichtsrat angezeigt und können nur mit dessen Zustimmung übernommen werden. Nebentätigkeiten bei Wettbewerbern werden grundsätzlich nicht genehmigt.

Alle Geschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und den Vorstandsmitgliedern sowie ihnen nahe stehenden Personen oder ihnen persönlich nahe stehenden Unternehmungen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen.

Aufsichtsrat und dessen Arbeitsweise

Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Er ist in Entscheidungen, die von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen sind, unmittelbar eingebunden.

Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, der Satzung und seiner Geschäftsordnung aus. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die gleichen Rechte und Pflichten und sind an Weisungen nicht gebunden. Der Aufsichtsrat bekennt sich zu den Grundsätzen einer guten, verantwortungsvollen und effizienten Unternehmensführung. Er befolgt die jeweils geltenden Regeln des Deutschen Corporate Governance Kodex, soweit in der jährlichen Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG (Entsprechenserklärung) erklärt wird, dass ihnen entsprochen wird.

Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands und kann diese abberufen. Wird ein Vorstandsmitglied erstmalig bestellt, erfolgt dies für längstens drei Jahre. Die Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung erfolgt nur bei Vorliegen besonderer Umstände. Der Aufsichtsrat achtet bei der Zusammensetzung des Vorstands auf eine dem Geschäft der Gesellschaft angemessene Diversität (siehe Abschnitt "Diversitätskonzept hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstands") und sorgt gemeinsam mit dem Vorstand für dessen langfristige Nachfolgeplanung. Die grundlegenden Kriterien bei der Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten für eine Vorstandsposition sind nach Sicht der Verwaltung insbesondere die Persönlichkeit, die fachliche Qualifikation für das zu übernehmende Ressort, die Integrität, die Führungsqualitäten und Aspekte der Diversität. Der Aufsichtsrat benennt für seine Zusammensetzung konkrete Ziele und erarbeitet ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium (siehe Abschnitt "Diversitätskonzept hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats"). Gemäß der gesetzlichen Vorgabe zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen legt der Aufsichtsrat für den Anteil der Frauen im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest.

Er legt der Hauptversammlung spätestens alle vier Jahre das Vorstandsvergütungssystem der Gesellschaft zur Billigung vor. Im Rahmen dieses Vergütungssystems setzt der Aufsichtsrat bei Abschluss neuer oder Verlängerung von Vorstandsdienstverträgen die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Ferner überprüft der Aufsichtsrat das Vergütungssystem regelmäßig.

Der Aufsichtsrat berichtet der Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung.

Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, in der unter anderem die Zusammenarbeit im Aufsichtsrat und die Zusammenarbeit mit dem Vorstand geregelt sind. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Aktionären in der Hauptversammlung gewählt. Er wird nach Bedarf einberufen und tagt mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr sowie regelmäßig auch ohne den Vorstand.

Die Anzahl und die Themenschwerpunkte der Sitzungen sind im Bericht des Aufsichtsrats dargestellt. Darüber hinaus wird dort angegeben, an wie vielen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse, sofern welche gebildet wurden, die einzelnen Mitglieder jeweils teilgenommen haben.

Einberufen wird der Aufsichtsrat unter Mitteilung der Tagesordnung vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder in dessen Auftrag vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von einem Aufsichtsratsmitglied oder dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, welche vom Vorsitzenden geleitet werden. Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftliche, fernschriftliche, fernmündliche oder sonstige Formen der Beschlussfassung erfolgen, sofern kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können schriftliche, mündliche, fernmündliche, fernschriftliche oder per E-Mail Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.

Beschlüsse werden, soweit keine abweichende gesetzliche Bestimmung besteht, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Wahlen genügt die verhältnismäßige Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag; das gilt auch bei Wahlen.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle (mindestens drei) Mitglieder des Aufsichtsrats ordnungsgemäß geladen oder zur Stimmabgabe außerhalb einer Sitzung aufgefordert sind und diese Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.

Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet dessen Sitzungen und nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr. Darüber hinaus ist der Aufsichtsratsvorsitzende grundsätzlich in angemessenem Rahmen bereit, mit Investoren über aufsichtsratsspezifische Themen Gespräche zu

führen. Er ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Aufsichtsratsbeschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und Erklärungen an den Aufsichtsrat entgegenzunehmen. Mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorstandsvorsitzenden, hält er regelmäßig Kontakt und berät mit ihm die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens. Der Vorsitzende wird über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats informiert. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat sodann den Aufsichtsrat zu unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einzuberufen.

Der Aufsichtsrat beurteilt regelmäßig, wie wirksam der Aufsichtsrat und dessen Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen. In seiner Sitzung am 21. Oktober 2021 stellte der Aufsichtsrat die Effizienz seiner Arbeit insgesamt als effizient fest. Im Vorfeld der Sitzung wurden durch einen externen Dienstleister mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats Einzelgespräche anhand eines strukturierten Fragenkatalogs durchgeführt.

Aufsichtsratsmitglieder legen bestehende Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber offen. Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten ist das entsprechende Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, das Mandat niederzulegen. Auch dürfen Aufsichtsratsmitglieder bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden bei ihrer Amtseinführung sowie bei den für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die sie eigenverantwortlich wahrnehmen, von der Gesellschaft angemessen unterstützt. Im Rahmen eines Onboarding-Prozesses haben erstmalig in den Aufsichtsrat gewählte oder gerichtlich bestellte Mitglieder die Gelegenheit, die Besonderheiten des Unternehmens, der Markt- und Wettbewerbssituation sowie den gesetzlichen Rahmen sowie inbesondere die Corporate Governance und das Compliancesystem kennenzulernen.

Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen.

Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung des Unternehmens, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung, deren Stand er mit dem Aufsichtsrat regelmäßig erörtert.

Für Geschäfte von grundlegender Bedeutung sind in der Geschäftsordnung des Vorstands Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrats festgelegt. Der Aufsichtsrat ist damit unmittelbar in sämtliche Entscheidungen oder Maßnahmen von grundlegender Bedeutung eingebunden.

Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats ist gemeinsame Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig sowohl schriftlich als auch mündlich, zeitnah, mindestens alle drei Monate, und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. Der Aufsichtsrat legt die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands fest. Berichte des Vorstands an den Aufsichtsrat sind in der Regel in Textform zu erstatten. Entscheidungsnotwendige

Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der Prüfungsbericht, werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet.

Der Aufsichtsratsvorsitzende hält zwischen den Sitzungen mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorsitzenden bzw. Sprecher des Vorstands, regelmäßig Kontakt, um mit ihm Fragen der Strategie, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance des Unternehmens zu beraten.

Der Vorstand sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling sowie für ein an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System im Unternehmen. Bewusstes unternehmerisches Risikomanagement hilft, Risiken frühzeitig zu erkennen, zu bewerten und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Der Umgang mit Risiken, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, ist für Vorstand und Aufsichtsrat von wesentlicher Bedeutung. Beide Organe lassen sich daher regelmäßig über die Risiken sowie deren Entwicklung berichten. Vorstand und Aufsichtsrat beraten regelmäßig über Fragen des Risikomanagements. Das Risikomanagementsystem wird von der Gesellschaft kontinuierlich weiterentwickelt und von den Abschlussprüfern geprüft. Über die aktuellen Unternehmensrisiken wird regelmäßig im Risikobericht berichtet. Unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen leitet der Vorstand unverzüglich an den Aufsichtsratsvorsitzenden weiter.

Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse des Vorstands

Der Vorstand bildet aufgrund seiner Größe bisher keine Ausschüsse.

Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat, auch in Vorwegnahme zukünftiger gesetzlicher Vorgaben, am 28. Januar 2021 einen ständigen Prüfungsausschuss eingerichtet, der sich insbesondere mit der Prüfung der Rechnungslegung, der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung und der Compliance befasst. Die Rechnungslegung umfasst insbesondere den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (einschließlich CSR-Berichterstattung), unterjährige Finanzinformationen und den Einzelabschluss nach HGB.

Die Aufsichtsratsmitglieder sind zugleich Mitglieder des Prüfungsausschusses. Dr. Rolf Vornhagen ist Ausschussvorsitzender. Er verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Dr. Rudolf Eugster verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung i.S.v. § 100 Abs. 5 AktG.

4. Festlegungen nach § 76 Abs. 4 und § 111 Abs. 5 AktG – Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen

Gemäß Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sind börsennotierte oder der Mitbestimmung unterliegende Unternehmen wie STRATEC verpflichtet, Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen

unterhalb des Vorstands (gemäß § 76 Abs. 4 AktG) sowie im Aufsichtsrat und Vorstand (gemäß § 111 Abs. 5 AktG) festzulegen. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen.

Der Vorstand hat am 27. November 2020 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 Zielgrößen für den Frauenanteil in der ersten und zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands festgelegt. Die Zielgröße für den Frauenanteil in der ersten Führungsebene beträgt nun 25%, die der zweiten Führungsebene weiterhin 20%. Zum 31. Dezember 2021 war die Zielgröße in der ersten Führungsebene erreicht; in der zweiten Führungsebene hingegen noch nicht. STRATEC fördert Frauen und Männer, die Führungskräfte werden wollen und versucht darüber hinaus als Technologieunternehmen insbesondere Frauen für technische Berufe zu begeistern.Die Gründe für das bisherige Nichterreichen der Zielgröße in der zweiten Führungsebene liegen unter anderem darin, dass Frauen in den für STRATEC besonders wichtigen naturwissenschaftlichen und technischen Studiengängen unterrepräsentiert sind.

Der Aufsichtsrat hat am 27. November 2020 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 eine Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat von weiterhin 30% festgelegt. Aufgrund der Mandatsniederlegung von Prof. Dr. Stefanie Remmele im Oktober 2021, wurde die zuletzt festgelegte Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat unterschritten. Als Nachfolger gerichtlich bestellt wurde Dr. Rudolf Eugster. Zum 31. Dezember 2021 betrug der Frauenanteil im Aufsichtsrat daher 0%.

Für die Bestellung zu Vorstandsmitgliedern entscheiden bei der Gesellschaft unabhängig vom Geschlecht vorwiegend Leistung, Können und Potenzial. Zudem hält der Aufsichtsrat es im Gesellschaftsinteresse, bei der Besetzung des Vorstands, soweit möglich, personelle Kontinuität sicherzustellen. Wechsel auf diesen Positionen allein aufgrund des Geschlechts werden insoweit nicht für geboten gehalten.Der Aufsichtsrat hat daher am 27. November 2020 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 eine Zielgröße für den Frauenanteil im Vorstand von weiterhin 0% festgelegt. Zum 31. Dezember 2021 waren in dem aus drei Mitgliedern bestehenden Vorstand keine Frauen vertreten, woraus sich ein Frauenanteil von 0% ergibt.

5. Diversitätskonzept hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass eine qualifizierte Kontrolle und Beratung des Vorstands durch den Aufsichtsrat sichergestellt ist. Seine Mitglieder sollen insgesamt über die Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrung verfügen, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben eines Aufsichtsrats in einem kapitalmarktorientierten, international tätigen Unternehmen erforderlich sind.

Vor diesem Hintergrund beschloss der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) folgende Ziele hinsichtlich seiner Zusammensetzung:

"Kompetenzprofil und konkrete Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der STRATEC SE

Der Aufsichtsrat der STRATEC SE setzt sich nach Gesetz und Satzung aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die sämtlich durch die Anteilseigner gewählt werden.

I. Allgemeine Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder

a) Jedes Aufsichtsratsmitglied muss die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und soll möglichst den Empfehlungen des Deutscher Corporate Governance Kodex in der jeweils geltenden Fassung erfüllen (vgl. insbesondere § 100 Abs. 1 bis 4 AktG)

b) Jedes Aufsichtsratsmitglied muss über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm gesetzlich und satzungsmäßig obliegenden Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

c) Dem Aufsichtsrat muss mindestens ein Mitglied mit Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung angehören. Die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein (§ 100 Abs. 5 AktG).

II. Konkrete Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit sollen die folgenden Qualifikationen und Eigenschaften abdecken, wobei auch eine Kumulation mehrerer Qualifikationen und Eigenschaften in einer Person möglich ist:

a) Dem Aufsichtsrat soll mindestens ein Mitglied mit Führungserfahrung in einem Industrieunternehmen angehören.

b) Dem Aufsichtsrat soll mindestens ein Mitglied mit langjähriger Erfahrung im internationalen Geschäftsverkehr oder Sachverstand auf dem Gebiet der Medizintechnik oder einem anderweitigen technischen Gebiet angehören.

c) Mitglied des Aufsichtsrats soll nicht sein, wer bei der Amtsausübung voraussichtlich häufig oder dauerhaft einem Interessenkonflikt unterliegen wird (potenzielle Interessenkonflikte).

d) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats soll unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Ein Aufsichtsratsmitglied ist unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand, wenn es in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann.

Der Aufsichtsrat soll, wenn er die Unabhängigkeit seiner Mitglieder von der Gesellschaft und vom Vorstand einschätzt, insbesondere berücksichtigen, ob das Aufsichtsratsmitglied selbst oder ein naher Familienangehöriger des Aufsichtsratsmitglieds

  • in den zwei Jahren vor der Ernennung Mitglied des Vorstands der Gesellschaft war,
  • unmittelbar oder mittelbar kontrollierender Aktionär der Gesellschaft ist,
  • aktuell oder in dem Jahr bis zu seiner Ernennung direkt oder als Gesellschafter oder in verantwortlicher Funktion eines konzernfremden Unternehmens eine wesentliche geschäftliche Beziehung mit der Gesellschaft oder einem von dieser abhängigen Unternehmen unterhält oder unterhalten hat (z.B. als Kunde, Lieferant, Kreditgeber oder Berater),
  • ein naher Familienangehöriger eines Vorstandsmitglieds ist oder

  • dem Aufsichtsrat seit mehr als 12 Jahren angehört.

e) Mitglied des Aufsichtsrats soll nicht sein, wer das 75. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Aufsichtsratswahl bereits vollendet hat (Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder) oder dem Aufsichtsrat zu diesem Zeitpunkt mindestens 12 Jahre angehört hat (Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat).

f) Der Aufsichtsrat strebt für seine Zusammensetzung im Hinblick auf Vielfalt (Diversity) die Berücksichtigung unterschiedlicher beruflicher und internationaler Erfahrungen und insbesondere auch eine angemessene Beteiligung beider Geschlechter an. Dem Aufsichtsratsgremium gehört derzeit eine Frau an. Obgleich das Unternehmen bei der Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze des Aufsichtsratsgremiums mit Frauen und Männern keine gesetzlichen Mindestanteile einzuhalten hat, soll die Frauenquote im Aufsichtsrat mindestens 30% betragen.

g) Mitglied des Aufsichtsrats soll nicht sein, wer dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört und insgesamt mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen oder einen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrnimmt.

Jedes Aufsichtsratsmitglied hat darüber hinaus sicher zu stellen, dass es den zu erwartenden Zeitaufwand zur ordnungsgemäßen Ausübung des Aufsichtsratsmandats aufbringen kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Kalenderhalbjahr mindestens zwei ordentliche Aufsichtsratssitzungen abgehalten werden, die jeweils angemessener Vorbereitung bedürfen, ausreichend Zeit für die Prüfung der Jahres- und Konzernabschlussunterlagen vorzusehen ist. Darüber hinaus können zusätzlich außerordentliche Sitzungen des Aufsichtsrats zur Behandlung von Sonderthemen notwendig werden.

III. Kompetenzprofil für das Gesamtgremium

Der Aufsichtsrat legt für das Gesamtgremium das folgende Kompetenzprofil fest:

a) Im Gesamtgremium soll (jeweils durch ein oder mehrere Mitglieder) Sachverstand auf den in vorstehender Ziffer 2 lit. a) und b) genannten Gebieten vorhanden sein;

b) Im Gesamtgremium soll durch ein oder mehrere Mitglieder Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung vertreten sein;

Wahlvorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium zum Ziel haben. Darüber hinaus soll insbesondere auf Persönlichkeit, Integrität, Leistungsbereitschaft und Professionalität der Kandidaten geachtet werden."

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats entspricht den festgelegten Zielen sowie dem Kompetenzprofil. Die in diesem Kompetenzprofil beschriebene Zielsetzung des Aufsichtsrats, wonach mindestens die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und vom Vorstand unabhängig sein sollen, spiegelt die

nach Einschätzung des Aufsichtsrats angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder wider. Demnach sollen mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder unabhängig sein. Aktuell werden vom Aufsichtsrat sämtliche Mitglieder als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex angesehen. Sein Kompetenzprofil hat der Aufsichtsrat zuletzt am 27. November 2020 angepasst.

6. Diversitätskonzept hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstands

Für die Vorstandsmitglieder ist eine Altersgrenze festgelegt. Gemäß dieser Regelung soll Mitglied des Vorstands nur derjenige sein, der das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Anforderungen, beispielweise für ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium, bestehen nicht.

Die Zusammensetzung des Vorstands entspricht den festgelegten Anforderungen und Zielen.

7. Weitere Angaben zur Corporate Governance

Zusammensetzung und Ressortverteilung des Vorstands Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt.

Zusammensetzung des Vorstands (1)

Name Alter Dauer der Zugehörigkeit
Marcus Wolfinger, 54 Jahre; geb. am 27.07.1967 ~ 22 Jahre; seit 01.07.1999
Vorsitzender
Dr. Robert Siegle, 54 Jahre; geb. am 16.05.1967 ~ 11 Jahre; seit 01.02.2011
Finanzen und Personal
Dr. Claus Vielsack, 54 Jahre; geb. am 27.08.1967 ~ 8 Jahre; seit 15.02.2014
Produktentwicklung

(1) Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Erklärung

Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder endet am 10. November 2023.

Den Vorstandsmitgliedern sind Ressorts zugeordnet, die sie jeweils eigenverantwortlich leiten. Sie handeln jedoch stets dem Gesamtwohl des Unternehmens entsprechend.

Weitere Informationen zu den Mitgliedern des Vorstands, insbesondere deren Lebensläufe, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com > About us > Management > Board of Management abrufbar.

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 17 SEAG in Verbindung mit § 8 Ziffer 8.1. der Satzung aus drei von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen:

Zusammensetzung des Aufsichsrats (1)

Name Alter Dauer der Zugehörigkeit
Dr. Rudolf Eugster, 56 Jahre; geb. am 14.07.1965 ~ 5 Monate; seit 26.10.2021
Vorsitzender (2)
Dr. Frank Hiller, 55 Jahre; geb. am 23.05.1966 ~ 3 Jahre; seit 29.05.2019
stellv. Vorsitzender
Dr. Rolf Vornhagen (3) 68 Jahre, geb. am 13.05.1953 ~ 2 Jahre; seit 21.07.2020

(1) Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Erklärung

(2) Verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung

(3) Verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung

Bezüglich Informationen über die "Zusammensetzung und Arbeitweise der Ausschüsse des Aufsichtsrats" wird auf den gleichlautenden Abschnitt unter Ziffer 3 in diesem Dokument verwiesen.

Weitere Informationen zu den Mitgliedern des Aufsichtsrats, insbesondere deren Lebensläufe, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com > About us > Management > Supervisory Board abrufbar.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat legt bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen. Dem Kandidatenvorschlag wird ein Lebenslauf beigefügt, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt. Er wird durch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergänzt und für alle Aufsichtsratsmitglieder jährlich aktualisiert auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder wird als Einzelwahl durchgeführt. Ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds ist bis zur nächsten Hauptversammlung befristet.

Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat

Detaillierte Angaben zur Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats können dem Vergütungsbericht entnommen werden, der auf der Internetseite des Unternehmens unter www.stratec.com > Investors > Corporate Governance > Remuneration veröffentlicht ist.

Vermeidung von Interessenkonflikten

Zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern und der Gesellschaft bestanden im Berichtsjahr keine Berater- oder sonstigen Dienstleistungs- und Werkverträge. Interessenkonflikte von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern, die dem Aufsichtsrat unverzüglich offenzulegen sind, traten nicht auf.

Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, die von den Vorstands- und den Aufsichtsratsmitgliedern wahrgenommen werden sowie Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen können dem Anhang des Konzernabschlusses unter "Sonstige Angaben" entnommen werden.

Eigengeschäfte von Führungskräften (Managers' Transactions)

Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der STRATEC SE haben als Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) Eigengeschäfte mit STRATEC-Aktien oder damit verbundenen Finanzinstrumenten der STRATEC SE mitzuteilen. Diese Meldepflicht gilt auch für Personen, die mit den Organmitgliedern in enger Beziehung stehen. Eine Meldepflicht besteht jedoch nicht, wenn das Gesamtvolumen der Geschäfte bis zum Ende des Kalenderjahres insgesamt einen Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.

Die der Gesellschaft gemeldeten Eigengeschäfte von Führungskräften sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com > Investors > Corporate Governance > Managers' Transactions sowie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht.

Aktionäre und Hauptversammlung

Die Aktionäre nehmen ihre Rechte in der im Regelfall einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung wahr und üben dort ihr Stimmrecht aus. Dabei gewährt jede Aktie eine Stimme. Die Hauptversammlung entscheidet über die ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben, zu denen unter anderem die Gewinnverwendung, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Bestellung des Abschlussprüfers, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen gehören. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt grundsätzlich der Aufsichtsratsvorsitzende. Um den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern, werden die zu veröffentlichenden Unterlagen nach Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com > Investors > Annual General Meeting zugänglich gemacht. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht selbst, durch einen Bevollmächtigten oder durch einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Transparenz und externe Berichterstattung

Im Rahmen STRATECs umfassender Investor Relations- und Öffentlichkeitsarbeit steht die Gesellschaft in enger Verbindung mit ihren Anteilseignern. STRATEC unterrichtet Kunden, Aktionäre, Mitarbeiter, Finanzanalysten, Aktionärsvereinigungen, Medien und die interessierte Öffentlichkeit umfassend und regelmäßig über alle wesentlichen Entwicklungen und Ereignisse der Gesellschaft. Hierzu nutzt STRATEC regelmäßig geeignete Kommunikationsmedien. Um größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, werden neue Informationen über die Gesellschaft allen Interessengruppen zeitgleich zugänglich gemacht. Sämtliche erheblich kursrelevanten und nicht öffentlich bekannten Unternehmensnachrichten werden dabei als Ad-hoc-Mitteilungen publiziert.

Unter den verschiedenen Kommunikationsmedien nimmt die Internetseite der Gesellschaft einen hohen Stellenwert ein. Unter www.stratec.com > Investors sind alle wesentlichen veröffentlichten Informationen einschließlich Jahresfinanzberichte, Halbjahresfinanzberichte und Quartalsmitteilungen, Ad-hoc- und Pressemitteilungen, Stimmrechtsmitteilungen bedeutender Aktionäre, Präsentationen der Analysten- und Investorenveranstaltungen und Telefonkonferenzen sowie der Finanzkalender abrufbar. Gleichfalls sind hier neben dem Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat auch die von der Verwaltung abgegebenen Erklärungen zur Unternehmensführung und Entsprechenserklärungen zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zugänglich.

Im Finanzkalender werden die Termine wesentlicher Veröffentlichungen, beispielweise des Geschäftsberichts und der unterjährigen Finanzinformationen, sowie die Termine der Hauptversammlung und der Analystenkonferenz frühzeitig bekannt gegeben.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

STRATEC stellt den Konzernabschluss, den Halbjahresfinanzbericht und die Quartalsmitteilungen nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) auf, wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind. Der für die Dividendenzahlung maßgebliche Jahresabschluss der Gesellschaft wird hingegen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) erstellt.

Die Hauptversammlung am 20. Mai 2021 hat auf Vorschlag des Aufsichtsrats die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss, zum Konzernabschlussprüfer und zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, für das Geschäftsjahr 2021 gewählt. Der Abschlussprüfer wird entsprechend den gesetzlichen Regeln für jeweils ein Geschäftsjahr von der Hauptversammlung gewählt.

Der Wahl ging eine Unabhängigkeitsprüfung des Abschlussprüfers voraus. Damit wurden geschäftliche, finanzielle, persönliche oder sonstige Beziehungen zwischen dem Abschlussprüfer, dessen Organen und Prüfungsleitern einerseits sowie der STRATEC SE und ihren Organmitgliedern andererseits ausgeschlossen, die Zweifel an der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers begründen könnten. Der Abschlussprüfer gab hierzu eine entsprechend verbindliche Unabhängigkeitserklärung ab.

Ferner vereinbarte der Aufsichtsrat mit dem Abschlussprüfer, dass ihm dieser unverzüglich über alle für seine Aufgaben wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse berichtet, die sich bei der Durchführung der Abschlussprüfung ergeben. Gleichfalls wurde vereinbart, dass der Abschlussprüfer den Aufsichtsrat informiert bzw. im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der von Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex ergeben.

Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG hat den vom Vorstand nach HGB aufgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht 2020 der STRATEC SE sowie den nach IFRS aufgestellten Konzernabschluss und den Konzernlagebericht 2020 geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Die Details zu den im Geschäftsjahr 2021 an den Abschlussprüfer gezahlten Honorare werden im Geschäftsbericht 2021 angegeben, der am 30. März 2022 veröffentlicht wird. Der prozentuale Anteil der nicht prüfungsnahen Beratungshonorare hat dabei einen Anteil von mehr als 30% der gesamten Prüfungshonorare nicht überstiegen. Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG ist ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2015 als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer von STRATEC tätig. Die unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer für den Jahresabschluss 2021 von STRATEC werden Herr Wirtschaftsprüfer Philipp Lessner (Rechtsunterzeichner) und Frau Wirtschaftsprüferin Linda Ruoß (Linksunterzeichnerin) sein. Erstgenannter ist seit dem Geschäftsjahr 2019 leitender Abschlussprüfer und damit verantwortlicher Wirtschaftsprüfer im Sinne der Berufssatzung. Die unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer für den Konzernabschluss 2021 von STRATEC werden Herr Wirtschaftsprüfer Philipp Lessner (Rechtsunterzeichner) und Frau Wirtschaftsprüferin Linda Ruoß (Linksunterzeichnerin) sein. Erstgenannter ist seit dem Geschäftsjahr 2020 leitender Abschlussprüfer und damit verantwortlicher Wirtschaftsprüfer im Sinne der Berufssatzung. Die gesetzlichen Vorgaben und Rotationsverpflichtungen sind erfüllt.

Birkenfeld, den 28. März 2022

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