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Regulatory Filings Jan 8, 2015

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Regulatory Filings

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News Details

Takeover Bids | 8 January 2015 17:31

Befreiung;

Zielgesellschaft: TUI AG; Bieter: Capita IRG Trustees Limited, Capita IRG Trustees (Nominees) Limited, Capita PLC

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der

Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe

eines Pflichtangebots an die Aktionäre der TUI AG

Zielgesellschaft: TUI AG; Bieter: Capita IRG Trustees Limited, Capita IRG

Trustees (Nominees) Limited, Capita PLC.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die ‘BaFin’) hat mit

Bescheiden vom 19.12.2014 die Capita IRG Trustees Limited, The Registry, 34

Beckenham Road, Beckenham, Kent, BR3 4TU, Vereinigtes Königreich (die

‘Antragstellerin zu 1)’), die Capita PLC, 71 Victoria Street, London, SW1H

0XA, Vereinigtes Königreich (die ‘Antragstellerin zu 2)’), und die Capita

IRG Trustees (Nominees) Limited, The Registry, 34 Beckenham Road,

Beckenham, Kent, BR3 4TU, Vereinigtes Königreich, (die ‘Antragstellerin zu

3)’, zusammen auch die ‘Antragsteller’) gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der

Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung, der Übermittlung

einer Angebotsunterlage an die BaFin und der Verpflichtung zur Abgabe eines

Pflichtangebots an die Aktionäre der TUI AG befreit.

Der Tenor der Befreiungsbescheide der BaFin lautet wie folgt:

I. In dem Verfahren der Antragstellerin zu 1) und 2)

1. Die Antragsstellerinnen zu 1) und zu 2) werden jeweils gemäß § 37

Abs. 1, 2. Alt. WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1

WpÜG, die Kontrollerlangung an der TUI AG, Berlin und Hannover, zu

veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz

1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG

in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

2. Diese Befreiung wird unter der auflösenden Bedingung gemäß § 36

Abs. 2 Nr. 2 VwVfG erteilt, dass die Antragstellerinnen zu 1) und

zu 2) die Stimmrechte aus den bis zu Stück 242.764.546 Aktien der

TUI AG, Berlin und Hannover, die den Depositary Interests zugrunde

liegen, im eigenen Ermessen und nicht auf Weisung der Inhaber der

Depositary Interests ausüben.

3. Die Entscheidung unter Ziffer 1 dieses Bescheides ergeht unter der

Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, dass die Antragstellerinnen

zu 1) und zu 2) den Eintritt der auflösenden Bedingung nach Ziffer

2 dieses Bescheides der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen haben.

II. In dem Verfahren der Antragstellerin zu 3)

1. Die Antragstellerin zu 3) wird gemäß § 37 Abs. 1, 2. Alt. WpÜG von der

Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an

der TUI AG, Berlin und Hannover, zu veröffentlichen sowie von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,

ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Diese Befreiung wird unter der auflösenden Bedingung gemäß § 36 Abs. 2

Nr. 2 VwVfG erteilt, dass die Antragstellerin zu 3) die Stimmrechte aus

den bis zu Stück 242.764.546 Aktien der TUI AG, Berlin und Hannover,

die den Depositary Interests zugrunde liegen, im eigenen Ermessen und

nicht auf Weisung der Inhaber der Depositary Interests ausübt.

3. Die Entscheidung unter Ziffer 1 dieses Bescheides ergeht unter der

Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, dass die Antragstellerin zu 3)

den Eintritt der auflösenden Bedingung nach Ziffer 2 dieses Bescheides

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich

mitzuteilen hat.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

Zielgesellschaft ist die TUI AG, eine dem deutschen Recht unterstehende

Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin und Hannover (die

‘Zielgesellschaft’). Das Grundkapital der Zielgesellschaft belief sich bis

zum 17.12.2014 auf EUR 1.353.540.514,77 und war eingeteilt in 529.459.029

auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am

Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie. Seit dem 17.12.2014 beträgt das

Grundkapital der Zielgesellschaft EUR 1.364.132.197,07 und ist eingeteilt

in 533.602.135 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen

Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie. Die Aktien der

Zielgesellschaft sind unter den ISINs DE000TUAG000, DE000TUAG232 und

DE000TUAG265 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter

Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen. Daneben sind die gesamten

Aktien der Zielgesellschaft seit dem 17.12.2014 zum Premium-Segment der

Official List der UK Listing Authority und zum Handel am Main Market for

Listed Securities der London Stock Exchange (der ‘Main Market’) zugelassen.

Die Zielgesellschaft war vor der verfahrensgegenständlichen Transaktion mit

609.120.138 Anteilen (entsprechend rund 54 % der Stimmrechte) an der TUI

Travel PLC, angabegemäß eine nach dem Recht von England und Wales

inkorporierte Gesellschaft mit registriertem Sitz in Crawley, West Sussex,

UK RH10, 9QL, Vereinigtes Königreich, Firmennummer 06072876, beteiligt. Am

11.12.2014 wurden die von der Zielgesellschaft noch nicht gehaltenen

Anteile an der TUI Travel PLC aufgrund des zwischen der Zielgesellschaft,

der TUI Travel PLC und der Antragstellerin zu 1) abgeschlossenen

Einbringungsvertrags vom 11.12.2014 in die Zielgesellschaft eingebracht.

Hierfür wurden auf der Grundlage des am 10.12.2014 von dem High Court of

Justice of England and Wales gebilligten Scheme of Arrangement vom

02.10.2014 die Aktien der bisherigen Aktionäre der TUI Travel PLC

eingezogen. Anschließend wurden die neu ausgegebenen Aktien der TUI Travel

AG an die Zielgesellschaft übertragen. Die bisherigen Aktionäre der TUI

Travel PLC sollen für die Einziehung ihrer Aktien durch die Ausgabe neuer

Aktien der Zielgesellschaft entschädigt werden. Daher wurde das

Grundkapital der Zielgesellschaft um EUR 620.617.707,06 auf EUR

1.353.540.514,77 durch Ausgabe von 242.764.546 Aktien der Zielgesellschaft

erhöht. Die Eintragungen der Durchführung der Kapitalerhöhung in das

Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg und in das Handelsregister

des Amtsgerichts Hannover erfolgten jeweils am 11.12.2014. Aus

abwicklungstechnischen Gründen hat die Antragstellerin zu 1) die zur

Bedienung der ehemaligen Aktionäre der TUI Travel PLC erforderlichen neuen

242.764.546 Aktien der Zielgesellschaft (die ‘Neuen Aktien der

Zielgesellschaft’) für die Aktionäre der TUI Travel PLC als Treuhänderin am

11.12.2014 auf der Grundlage des ‘Deed Poll of Trust – Capita IRG Trustees

Limited (as Trustee) establishing a shares trust relating to a subscription

for shares in the capital of TUI AG’ vom 01.10.2014 (das ‘Subscription

Trust Deed’) gezeichnet.

Am 12.12.2014 haben die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 3)

die Übertragung der Neuen Aktien der Zielgesellschaft auf die

Antragstellerin zu 3) in dem Custody and Transfer Agreement vom 12.12.2014

(das ‘CaT Agreement’) vereinbart.

Die Neuen Aktien der Zielgesellschaft sind in einer Globalurkunde

verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Eschborn (die ‘Clearstream

AG’), eingeliefert wurde. Zwischen dem 15.12. und 17.12.2014 erfolgte die

Bestandsgutschrift auf dem Abwicklungskonto bei der Clearstream AG und am

17.12.2014 die Gutschrift auf dem zugunsten der Antragstellerin zu 3)

geführten Konto bei der Clearstream Banking S.A. Luxemburg (die

‘Clearstream S.A.’).

Die Antragstellerin zu 1) ist alleinige Gesellschafterin der

Antragstellerin zu 3) (entsprechend 100 % der Stimmrechte). Die

Antragstellerin zu 2) ist alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu

1) (entsprechend 100 % der Stimmrechte).

Da die bisherigen Aktionäre der TUI Travel PLC ihre Aktien in der Regel

über ihre englischen Kontoverbindungen hielten und die Depotbanken der

bisherigen Aktionäre der TUI Travel PLC in aller Regel nicht an das

deutsche Clearing-System angebunden sind, sondern an das britische

Abwicklungssystem CREST, konnte auf diesem Wege keine Übertragung des

Eigentums an den Neuen Aktien der Zielgesellschaft erfolgen. Darüber hinaus

darf CREST aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur den Handel mit

Wertpapieren britischer Emittenten abwickeln. Daher werden den Aktionären

der TUI Travel PLC sogenannte Depositary Interests (die ‘DI’) angeboten,

die gemäß dem Depositary Agreement zwischen der Zielgesellschaft und der

Antragstellerin zu 1) vom 02.12.2014 von letztere als Depositary ausgegeben

werden. Diesen DI unterliegen die im Zuge der Kapitalerhöhung der

Zielgesellschaft ausgegebenen 242.764.546 Neuen Aktien der

Zielgesellschaft, die von der Antragstellerin zu 3) aufgrund des Trust Deed

Poll vom 02.12.2014 (die ‘Trust Deed’) und des CAT Agreement treuhänderisch

für die Antragstellerin zu 1) zugunsten der Inhaber der DI gehalten werden.

Durch den Trust Deed, eine einseitige Verpflichtungserklärung mit

Drittwirkung, hat sich die Antragstellerin zu 1) dazu verpflichtet, die

Aktien einem weisungsgebundenen Custodian, nämlich der Antragstellerin zu

3), zur treuhänderischen Verwaltung zu überlassen und sicherzustellen, dass

alle Rechte aus den Neuen Aktien der Zielgesellschaft an die jeweiligen

DI-Inhaber übertragen werden bzw. für die DI-Inhaber ausgeübt werden,

soweit dies möglich ist, unter anderem dass ausgezahlte Dividenden und

andere Sachausschüttungen sowie Stimmrechte an die Inhaber der DI

weitergereicht werden; des Weiteren sind die Antragstellerinnen zu 1) und

zu 3) nicht zur Ausübung von mit den Neuen Aktien der Zielgesellschaft

verbundenen Rechten, wie die Ausübung von Stimmrechten, berechtigt, es sei

denn sie werden von den DI-Inhabern ausdrücklich dazu angewiesen.

Die Antragsteller haben beantragt, sie von der Verpflichtung zur

Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots gemäß § 37 WpÜG, §§ 8 ff.

WpÜG-Angebotsverordnung zu befreien.

Die BaFin hat die Anträge als zulässig und begründet angesehen.

Die Anträge waren begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach

§ 37 Abs. 1, 2. Alt. WpÜG vorliegen und das Interesse der Antragsteller an

einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem

öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

Die Antragsteller haben durch die verfahrengegenständliche Transaktion die

Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft

erlangt.

Die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) haben am 11.12.2014 mit Eintragung

der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft um EUR

620.617.707,06 auf EUR 1.353.540.514,77 durch Ausgabe von 242.764.546

Aktien der Zielgesellschaft in die Handelsregister der Amtsgerichte

Charlottenburg und Hannover am 11.12.2014 die Kontrolle im Sinne der §§ 35,

29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 1) an der Zielgesellschaft hat

sich zum Zeltpunkt der Kontrollerlangung, nämlich mit Eintragungen der

Durchführung der Kapitalerhöhung in die Handelsregister der Amtsgerichte

Berlin und Hannover am 11.12.2014 auf rund 45,85 % belaufen. Für die

Kontrollerlangung im Rahmen einer Kapitalerhöhung ist der Zeitpunkt des

Entstehens der mitgliedschaftlichen Rechte mit der Eintragung der

Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister maßgeblich. Dagegen

sind die Verbriefung der Namensaktien und die Einbuchung in das Depot bei

einer Verwahrbank oder Hinterlegungsstelle reine Ausführungshandlungen.

Die rund 45,85 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft werden der

Antragstellerin zu 2) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6

WpÜG, § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet. Da die Antragstellerin zu 2)

alleinige stimmberechtigte Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1) ist,

ist die Antragstellerin zu 1) als Tochterunternehmen der Antragstellerin zu

2) anzusehen.

Die Antragstellerin zu 3) hat mit dem Erwerb der 242.764.546 Neuen Aktien

der Zielgesellschaft (entsprechend rund 45,85 % der Stimmrechte) von der

Antragstellerin zu 1) am 17.12.2014 aufgrund des Custody and Transfer

Agreement vom 12.12.2014 infolge der Gutschrift der Neuen Aktien der

Zielgesellschaft auf dem zugunsten der Antragstellerin zu 3) geführten

Konto bei der Clearstream S.A. am 17.12.2014 die unmittelbare Kontrolle im

Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

Die Antragstellerin zu 3) ist als Eigentümerin der in der Globalurkunde

verbrieften 242.764.546 Neuen Aktien der Zielgesellschaft Halterin von mehr

als 30 % der Stimmrechte im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG, nämlich

entsprechend rund 45,85 % der Stimmrechte, denn das Stimmrecht aus einer

Namensaktie wird von dem jeweiligen zivilrechtlichen Eigentümer einer Aktie

gehalten.

Die Antragstellerin zu 1) hat auf der Grundlage des Subscription Trust Deed

die im Zuge der Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft um EUR

620.617.707,06 auf EUR 1.353.540.514,77 neu ausgegebenen Aktien der

Zielgesellschaft gezeichnet. Aufgrund des CaT Agreement und infolge der

Gutschrift der Neuen Aktien der Zielgesellschaft auf dem zugunsten der

Antragstellerin .zu 3) geführten Konto bei der Clearstream S.A. am

17.12.2014 nach der Bestandsgutschrift der in der Globalurkunde verbrieften

Neuen Aktien der Zielgesellschaft bei Clearstream AG hat die

Antragstellerin zu 3) die Neuen Aktien der Zielgesellschaft am 17.12.2014

erworben.

Das rechtliche Eigentum der Antragstellerin zu 3) an den Neuen Aktien der

Zielgesellschaft wird durch das Trust Deed nicht beeinträchtigt.

Die Antragstellerin zu 3) ist als Custodian nicht bloß formale Halterin der

Neuen Aktien der Zielgesellschaft im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG, denn sie

bleibt in rechtlicher Hinsicht Eigentümerin der Neuen Aktien, auch wenn sie

über die Antragstellerin zu 1) aus dem Trust Deed den DI-Inhabern gegenüber

verpflichtet ist, alle Rechte aus den Aktien der Zielgesellschaft an die

jeweiligen DI-Inhaber zu übertragen, soweit dies möglich ist, unter anderem

ausgezahlte Dividenden und andere Sachausschüttungen sowie Stimmrechte an

die DI-Inhaber weiterzureichen; dem steht nicht entgegen, dass die

Antragstellerin zu 3) nicht zur Ausübung von mit den Neuen Aktien der

Zielgesellschaft verbundenen Rechten, wie die Ausübung von Stimmrechten,

berechtigt ist, es sei denn sie wird von den DI-Inhabern ausdrücklich dazu

angewiesen. Auch sind die DI-Inhaber aufgrund ihres Weisungsrechts

gegenüber der Antragstellerin zu 3) nicht als alleinige Halter der Aktien

anzusehen. Eine Stellung als rechtlicher Eigentümer ohne rechtliche

Inhaberschaft der entsprechenden Stimmrechte wäre mit dem Abspaltungsverbot

aus § 8 Abs. 5 AktG, wonach einzelne Verwaltungsrechte von der

Mitgliedschaft nicht getrennt werden dürfen unvereinbar.

Tragender Befreiungsgrund ist § 37 Abs. 1, 2. Alt. WpÜG.

Vorliegend ist eine Befreiung unter dem Gesichtspunkt der mit der Erlangung

der Kontrolle beabsichtigten Zielsetzung geboten, da die Antragsteller ihre

Tätigkeit als Finanzdienstleistungsunternehmen nur in dem durch das Trust

Deed, das Subscription Trust Deed und das Depositary Agreement vorgegebenen

rechtlichen Rahmen ausüben wollen. Dabei ist dieser rechtliche Rahmen so

weit beschränkt, dass eine Ausübung der Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2

WpÜG nicht zu erwarten ist.

Durch die rechtliche Konstruktion der Einbringung der Anteile an der TUI

Travel PLC in die Zielgesellschaft im Wege eines indirekten Aktientausches

mit Hilfe der DI wurde die grenzüberschreitende Unternehmensakquisition

erleichtert und die Handelbarkeit einer an einer ausländischen Börse

notierten Aktie am Main Market ermöglicht. Das beabsichtigte

Auseinanderfallen von rechtlichem Eigentum an den Aktien bei der

Antragstellerin zu 3) einerseits und wirtschaftlichem Eigentum bei den

DI-Inhabern andererseits hat seine Ursache darin, dass nur mit Hilfe der DI

den im CREST Abwicklungssystem befindlichen bisherigen Aktionären der TUI

Travel PLC ein entsprechender Gegenwert für deren Aktien gewährt werden

kann. Daher wurde durch die im Trust Deed getroffenen Regelungen für die

DI-Inhhaber eine Position geschaffen, die dem rechtlichen Eigentum von

Aktien möglichst nahe kommt. Hierfür trägt insbesondere die Einräumung

eines Weisungsrechts hinsichtlich der Stimmrechte aus den den DI zu Grunde

liegenden Aktien Sorge, mittels dessen die DI-Inhaber die

Unternehmenspolitik unter Ausschluss der Antragsteller bestimmen können.

Die Funktion der Antragstellerin zu 3) wurde durch das Trust Deed auf die

Tätigkeit als weisungsabhängige Treuhänderin für die DI-Inhaber beschränkt;

eine Beeinflussung der Unternehmensführung der Zielgesellschaft seitens der

Antragsteller wird durch das Trust Deed ausgeschlossen.

Bei Abwägung der Interessen der Antragsteller mit den übrigen Aktionären

der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der

Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen vorliegend die Interessen der

Antragsteller. Die relative Bewertung der Interessen der Antragsteller und

der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft weicht in einem solchen Maße vom

Normalfall der Erlangung der Kontrolle ab, dass die Befreiung angezeigt

ist. Denn das Interesse der Antragsteller beschränkt sich auf das für die

Durchführung der Transaktion Erforderliche. Anhaltspunkte dafür, dass das

Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines

Pflichtangebots das Interesse der Antragsteller an der Vermeidung eines

zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens überwiegt, sind nicht

ersichtlich. Hingegen dürfte sogar das mutmaßliche Interesse der Aktionäre

der Zielgesellschaft darauf gerichtet sein, dass ein

Finanzdienstleistungsinstitut die Funktion des Depositary, nämlich die

Antragstellerin zu 1), sowie des Custodian, nämlich die Antragstellerin zu

3), übernimmt, um die verfahrensgegenständliche Transaktion zu ermöglichen.

Die Stellung der Antragsteller ist beschränkt auf ihre Aufgaben unter dem

Depositary Agreement und Trust Deed; dies führt nicht zu einer Veränderung

der materiellen Kontrollsituation bei der Zielgesellschaft, die der

gesetzgeberischen Wertung für eine Desinvestitionsentscheidung bei einem

Pflichtangebot zugrunde liegt. Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich

zudem keine Anhaltspunkte feststellen, die es rechtfertigen würden, den

Antragstellern die beantragte Befreiung zu versagen.

Die im Tenor der Bescheide enthaltenen Nebenbestimmungen ergehen gemäß § 36

Abs. 2 VwVfG. Die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung unter Ziffer 2

des Tenors der Bescheide ergibt sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Sobald

die Antragsteller die Stimmrechte der Neuen Aktien der Zielgesellschaft

nicht mehr ausschließlich auf Weisung der DI-Inhaber ausüben sollten,

entfiele die Zielsetzung der Kontrollerlangung, für die die Befreiungen

gemäß § 37 Abs. 1, 2. Alt. WpÜG erteilt werden. nämlich der Ermöglichung

der Einbringung der von der Zielgesellschaft noch nicht gehaltenen Anteile

an ihrer Tochtergesellschaft TUI Travel PLC in die Zielgesellschaft mit

Hilfe der Ausgabe von DI an die bisherigen Aktionäre der TUI Travel PLC.Die

Rechtmäßigkeit der Auflage unter Ziffer 3 des Tenors der Bescheide ergibt

sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Die Antragsteller haben der BaFin

unverzüglich mitzuteilen, wenn die auflösende Bedingung für die Befreiung

eingetreten ist, um sicherzustellen, dass die BaFin im Falle eines Wegfalls

des Befreiungsgrundes die angesichts eines solchen neuen Sachverhalts

erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

30. Dezember 2014

Capita IRG Trustees Limited, Capita IRG Trustees (Nominees) Limited, Capita

PLC

Ende der WpÜG-Meldung

08.01.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf,

Frankfurt (Prime Standard), Hamburg, Hannover, München und Stuttgart

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