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M&A Activity Apr 28, 2016

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 28 April 2016 19:30

Befreiung;

Zielgesellschaft: SYGNIS AG; Bieter: GENETRIX, S.L.

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe einer

Befreiung nach § 37 WpÜG

von der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der

SYGNIS AG, Heidelberg

ISIN: DE000A1RFM03, WKN A1RFM0 und ISIN: DE000A2AA2S9, WKN A2AA2S

zugunsten der Genetrix S.L., Madrid

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend ‘BaFin’)

hat mit Bescheid vom 20. April 2016 die Genetrix S.L., Calle Velazquez n.

24, 4. D, 28001 Madrid, Spanien (nachfolgend ‘Antragstellerin’) im Hinblick

auf deren erneute Kontrollerlangung über die SYGNIS AG gemäß § 37 Abs. 1

WpÜG von den Verpflichtungen zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung,

zur Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin und zur Abgabe eines

Pflichtangebots an die Aktionäre der SYGNIS AG befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG im Hinblick auf die

am 17. März 2016 erfolgte erneute Kontrollerlangung i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2

WpÜG an der SYGNIS AG, Heidelberg, von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1

Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der SYGNIS AG, Heidelberg, zu

veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage

zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs.

2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Nebenbestimmungen wurden nicht getroffen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. Sachverhalt

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die SYGNIS AG, eine Aktiengesellschaft deutschen

Rechts mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Mannheim unter HRB 335706. Das Grundkapital der

Zielgesellschaft beträgt derzeit EUR 16.803.891,- und ist eingeteilt in

16.803.891 Inhaberstammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am

Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von jeweils EUR 1,00. Die Aktien

der Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt der

Wertpapierbörse Frankfurt am Main (Prime Standard) zugelassen.

II. Beteiligungsverhältnisse

1. Die Antragstellerin war ursprünglich alleinige Gesellschafterin der

Genetrix Life Sciences AB, Uppsala, Schweden (nachfolgend ‘Genetrix AB’),

die ihrerseits eine Kontrollbeteiligung an der Zielgesellschaft in Höhe von

4.797.173 der seinerzeit 13.344.934 Aktien der Zielgesellschaft (rd. 35,95

%) hielt. Am 30. April 2015 beschloss die Gesellschafterversammlung der

Genetrix AB die freiwillige Liquidation. Am 28. Mai 2015 übertrug die

Genetrix AB auf Basis eines Vertrags vom gleichen Tage ihre 4.797.173

Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin. Die Antragstellerin

hielt in der Folge am 16. November 2015 immer noch besagte 4.797.173 der zu

diesem Zeitpunkt 13.494.934 Aktien der Zielgesellschaft (rd. 35,55 %).

2. Am 17.November 2015 beschloss der Vorstand der Zielgesellschaft mit

Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Zielgesellschaft aus

genehmigtem Kapital mit Bezugsrecht der Aktionäre samt Privatplatzierung

von nicht bezogenen Aktien um bis zu EUR 3.855.694,00 durch Ausgabe von bis

zu 3.855.694 neuen Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der

Zielgesellschaft in Höhe von jeweils EUR 1,00 gegen Einlagen zu erhöhen

(nachfolgend ‘Kapitalerhöhung’; sämtliche aus der Kapitalerhöhung

entstehenden Aktien nachfolgend ‘Neue Aktien’).

3. Zur Erleichterung der Durchführung einer ersten, gegen Bareinlage

erfolgenden Tranche der Kapitalerhöhung übertrug die Antragstellerin am 10.

Dezember 2015 aufgrund eines Wertpapierleihvertrags vom 17. November 2015

2.758.340 Aktien der Zielgesellschaft leihweise auf die Small & Mid Cap

Investmentbank AG, München, welche hierdurch in die Lage versetzt wurde,

die Zeichner von Neuen Aktien bereits vor Eintragung der Kapitalerhöhung in

das Handelsregister mit Aktien der Zielgesellschaft zu beliefern

(nachfolgend ‘Wertpapierleihe’). In Folge der Übertragung hielt die

Antragstellerin zunächst unmittelbar nur noch 2.038.833 Aktien der

Zielgesellschaft (rd. 15,11 % der Stimmrechte). In Bezug auf die

übertragenen 2.758.340 Aktien der Zielgesellschaft (rd. 20,44 % der

Stimmrechte) gewährte der Wertpapierleihvertrag Anspruch auf nominale

Rückführung der Leihe mittels Übertragung von 2.758.340 aus der ersten

Tranche der Kapitalerhöhung entstehenden Neuen Aktien der Zielgesellschaft

unmittelbar im Anschluss an deren Eintragung in das Handelsregister.

4. Die Eintragung der ersten Tranche der Kapitalerhöhung in das

Handelsregister der Zielgesellschaft ist am 16. Dezember 2015 erfolgt.

Hierdurch erhöhte sich das Grundkapital der Zielgesellschaft auf EUR

16.457.486,00, eingeteilt in 16.457.486 Aktien mit einem anteiligen Betrag

am Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von jeweils EUR 1,00. Mangels

Zeichnung von Aktien der ersten Tranche der Kapitalerhöhung verwässerte der

Anteil am Grundkapital und den Stimmrechten der durch die Antragstellerin

nominal weiterhin gehaltenen 2.038.833 Aktien der Zielgesellschaft zu

diesem Zeitpunkt auf rd. 12,39 %. Ebenso verwässerte der Anteil am

Grundkapital und den Stimmrechten in Bezug auf diejenigen 2.758.340 Aktien

der Zielgesellschaft, die nach dem Wertpapierleihvertrag aus der ersten

Tranche der Kapitalerhöhung an die Antragstellerin nominal zurückgeführt

werden sollten, insoweit dann auf rd. 16,76 %.

5. Am 21. Dezember 2015 wurde die Wertpapierleihe nominal zurückgeführt und

es wurden 2.758.340 Neue Aktien an die Antragstellerin ausgekehrt. Seither

hielt die Antragstellerin wieder unmittelbar insgesamt 4.797.173 Aktien der

Zielgesellschaft (rd. 29,15 % der Stimmrechte).

6. Am 1. Februar 2016 wurde eine weitere Kapitalerhöhungsmaßnahme in das

Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen, die dazu führte, dass das

Grundkapital der Zielgesellschaft auf EUR 16.488.102,-, eingeteilt in

16.488.102 Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der

Zielgesellschaft in Höhe von jeweils EUR 1,00 anstieg.

7. Des Weiteren hatte auch die Antragstellerin ihr Bezugsrecht ausgeübt und

315.789 Neue Aktien gezeichnet. Diese wurden jedoch nicht im Rahmen der

ersten Tranche der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage ausgegeben, sondern im

Rahmen einer zweiten Tranche der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in Form

der Einbringung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die Sygnis

Biotech S.L.U., Madrid, Spanien, ein hundertprozentiges Tochterunternehmen

der SYGNIS AG. Die Eintragung dieser Sachkapitalerhöhung im Handelsregister

erfolgte am 17. März 2016. Hierdurch erhöhte sich das Grundkapital der

Zielgesellschaft auf EUR 16.803.891,00, eingeteilt in 16.803.891 Aktien mit

einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von

jeweils EUR 1,00.

III. Antrag

Die Antragstellerin hat beantragt, sie im Hinblick auf die

(Wieder-)erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs.

1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung

nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und der Verpflichtung zur Abgabe eines

Angebots gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien. Dieser am 19. Februar

2016 zunächst unvollständig übermittelte Antragstext wurde am 24. Februar

2016 vervollständigt.

B. Entscheidungsgründe

Die Antragstellerin ist gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG von den

Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien,

da ihr entsprechender Antrag zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können

Anträge i.S.d. § 37 Abs. 1 WpÜG vor Kontrollerlangung über die

Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt

gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis von der Kontrollerlangung hat

oder hätte haben müssen. Vorliegend ist der formgerechte Antrag am 24.

Februar 2016 und damit vor der möglichen Kontrollerlangung am 17. März 2016

gestellt worden.

II. Begründetheit

Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung

gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG vorliegen und das Interesse der

Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an

einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

1. Verlust und erneute Erlangung der Kontrolle i.S.d. §§ 35,

29 Abs. 2 WpÜG

Im Zuge der Eintragung der zweiten Tranche der Kapitalerhöhung in das

Handelsregister der Zielgesellschaft hat die Antragstellerin am 17. März

2016 die am 16. Dezember 2015 zunächst verlorene Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29

Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft wiedererlangt.

1.1 Nach der Übertragung im Rahmen der Wertpapierleihe war der

Antragstellerin neben den weiterhin unmittelbar gehaltenen 2.038.833 Aktien

auch das Stimmrecht aus den übertragenen 2.758.340 Aktien gemäß § 30 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 WpÜG weiterhin zuzurechnen, so dass der

Gesamtstimmrechtsanteil der Antragstellerin zunächst weiterhin bei rd.

35,55 % der Stimmrechte lag.

1.2 Am 16.Dezember 2015 sank dieser Gesamtstimmrechtsanteil durch die

Eintragung der ersten Tranche der Kapitalerhöhung in das Handelsregister

der Zielgesellschaft und die dadurch bewirkte Erhöhung des Grundkapitals

der Zielgesellschaft auf EUR 16.457.486,00 ohne korrespondierende Erhöhung

der der Antragstellerin zuzurechnenden Aktienanzahl auf rd. 29,15 % ab, so

dass die Antragstellerin die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG

unterschritt.

1.3 An diesem Gesamtstimmrechtsanteil der Antragstellerin änderte die

nominale Zurückführung der Wertpapierleihe vom 21. Dezember 2015 nichts.

1.4 Ebenso war für die Betrachtung der Kontrollverhältnisse die weitere

Kapitalerhöhungsmaßnahme, deren Vollzug am 1. Februar 2016 in das

Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen wurde, bedeutungslos, da

sie den Stimmrechtsanteil der Antragstellerin nur marginal, auf rd. 29,09 %

der zu diesem Zeitpunkt 16.488.102 Aktien der Zielgesellschaft veränderte.

1.5 Durch die am 17. März 2016 in das Handelsregister der Zielgesellschaft

eingetragene zweite Tranche der Kapitalerhöhung erhöhte sich das

Grundkapital der Zielgesellschaft indes auf EUR 16.803.891,00. Hierzu in

Relation bedeuteten die von der Antragstellerin mittlerweile wieder

sämtlich unmittelbar gehaltenen 4.797.173 Aktien der Zielgesellschaft plus

die aus der Zeichnung der zweiten Tranche erlangten 315.789 Neuen Aktien

der Zielgesellschaft (insgesamt also 5.112.962 Aktien der Zielgesellschaft)

einen der Antragstellerin nun zustehenden Stimmrechtsanteil an der

Zielgesellschaft in Höhe von rd. 30,43 %. Folglich erlangte die

Antragstellerin am 17. März 2016 (wieder) die unmittelbare Kontrolle über

die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG.

2. Art der Kontrollerlangung als tragender Befreiungsgrund

2.1 Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend einzig in § 37 Abs. 1 Var.

1 WpÜG (Art der Kontrollerlangung) zu erblicken. Unter Art der

Kontrollerlangung ist die Gesamtheit der Umstände zu verstehen, die vom

Normalfall des gezielten entgeltlichen Erwerbs von Stimmrechten als

Grundlage des Kontrollerwerbs abweicht und die für die Beurteilung, ob das

Interesse des Kontrollerwerbers das Interesse der außenstehenden Aktionäre

überwiegt, relevant ist.

2.2 Eine Befreiung nach dieser Variante kommt – als umgekehrter Fall des

Regelbeispiels in § 9 Satz 1 Nr. 6 WpÜG-Angebotsverordnung (kurzfristige,

unbeabsichtigte Schwellenüberschreitung und hieran nachfolgende

unverzügliche Schwellenunterschreitung) – immer dann in Betracht, wenn die

Beteiligung des Bieters an der Zielgesellschaft vorübergehend unter die

Kontrollschwelle absinkt bzw. die Kontrollposition (nur) kurzfristig

unterbrochen wurde, vorausgesetzt, dass die Aktionäre nicht schutzwürdig

sind (Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider (Hrsg.), WpÜG,

2. Aufl. 2013, § 37 Rn. 38 m.w.N.).

2.3 Gerade im vorliegenden Spezialfall der Kombination aus Kapitalerhöhung

und Wertpapierdarlehen sind die außenstehenden Aktionäre schon deswegen

nicht schutzbedürftig, da sie aus den Ihnen bekannten bzw. einsehbaren

Transaktionsunterlagen vom durchgängigen Fortbestehen der materiellen

Kontrollposition über den Zeitraum der Maßnahmen des Bieters hinweg

Kenntnis hatten bzw. haben konnten.

2.4 Auch bestehen keine durchschlagenden Bedenken in Bezug auf die Länge

des Zeitraums des einstweiligen Kontrollverlusts auf Seiten der

Antragstellerin (16. Dezember 2015 – 17. März 2016). Da sich die materielle

Kontrollposition hierbei nicht geändert hat und in Ermangelung einer

Hauptversammlung der Zielgesellschaft innerhalb dieses Zeitraums auch gar

nicht ändern konnte, sind diese knapp drei Monate unter teleologischen

Gesichtspunkten (noch) als kurzfristig zu betrachten.

3. Interessenabwägung

3.1 Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der

Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin

deutlich.

3.2 Denn die beschriebene Gesamtmaßnahme der Kapitalerhöhung lag

ersichtlich im Interesse aller Aktionäre an der Vermeidung des Eintritts

einer Insolvenzsituation aufgrund mangelnder Liquidität bei der

Zielgesellschaft. Ganz offensichtlich konnte durch die Gesamtmaßnahme der

Kapitalerhöhung neue Liquidität an die Zielgesellschaft zugeführt werden.

3.3 Die kurzfristige Unterschreitung der Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29

Abs. 2 WpÜG stellt sich in diesem Zusammenhang als atypische Nebenfolge der

Splittung der Kapitalerhöhung in zwei Tranchen (Bar- und

Sachkapitalerhöhungskomponenten) dar, die ganz offensichtlich der

technischen Abwicklung (Kapazität des Registergerichts) geschuldet war.

3.4 Demgegenüber ist auch nicht erkennbar, dass im Hinblick auf die

außenstehenden Aktionäre ein sonstiger schützenswerter Anlass für die

Gewährung der Möglichkeit für eine außerordentliche

Desinvestitionsentscheidung besteht. Eine die einschneidenden

Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

rechtfertigende wesentliche materielle Veränderung der Kontrollsituation

steht schließlich gerade nicht im Raum. Nach wie vor beherrschte und

beherrscht aus Sicht der Zielgesellschaft die Antragstellerin die

Zielgesellschaft.

Veröffentlicht durch

Genetrix S.L., Madrid

Ende der WpÜG-Meldung

28.04.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in

Berlin, stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf

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