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029 Group SE

M&A Activity Dec 22, 2016

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 22 December 2016 14:00

Befreiung;

Zielgesellschaft: TTL Information Technology AG; Bieter: AR Holding GmbH

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Zielgesellschaft: TTL Information Technology AG (ISIN DE0007501009 / WKN

750100)

Bieter: AR Holding GmbH u.a.

Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der

wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20. Dezember 2016 nach § 37 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung über die

Befreiung von den Pflichten zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und

Abgabe eines Pflichtangebots in Bezug auf Aktien der TTL Information

Technology AG, München

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit

Bescheid vom 20. Dezember 2016 die AR Holding GmbH, Frankfurt (nachfolgend

‘Antragstellerin zu 1)’), die TR Asset Management GmbH, Frankfurt

(nachfolgend ‘Antragstellerin zu 2)’), die GR Capital GmbH, München

(nachfolgend ‘Antragstellerin zu 3)’), die GCS Verwaltungs GmbH, Glattbach

(‘Antragstellerin zu 4)’) sowie Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt, Glattbach

(nachfolgend ‘Antragsteller zu 5)’ und gemeinsam mit den Antragstellerinnen

zu 1) bis 4) ‘Antragsteller’) gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall, dass sie in Folge des

Wirksamwerdens einer von Vorstand und Aufsichtsrat der TTL Information

Technology AG, München, zu beschließenden Sachkapitalerhöhung aus dem am

09. August 2016 im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapital gemäß

§ 29 Abs. 2 (Antragstellerin zu 1) unmittelbar) beziehungsweise in

Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG (Antragsteller zu 2)

bis 5) mittelbar) die Kontrolle über die TTL Information Technology AG,

München, erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die

Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie

folgt:

1) Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall, dass sie in Folge des

Wirksamwerdens einer von Vorstand und Aufsichtsrat der TTL Information

Technology AG, München, zu beschließenden Sachkapitalerhöhung aus dem am

09. August 2016 im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapital gemäß

§ 29 Abs. 2 (Antragstellerin zu 1) unmittelbar) beziehungsweise in

Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG (Antragsteller zu 2)

bis 5) mittelbar) die Kontrolle über die TTL Information Technology AG,

München, erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die

Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2) Den Widerruf dieses Befreiungsbescheides nach § 36 Abs. 2 Nr. 3

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) behalte ich mir für den Fall vor, dass

die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) nicht bis spätestens zum 31. Mai

2017 die von ihnen zugesagten, folgenden Sanierungsleistungen erbringen:

a) Die Antragstellerin zu 1) bringt einen Geschäftsanteil an der DIC

Capital Partners (Europe) GmbH, München, in Höhe von 27.950 EUR gegen

Ausgabe von 1.250.000 Aktien an der TTL Information Technology AG, München,

im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die TTL Information Technology AG,

München, ein, wobei die Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das

Handelsregister eingetragen sein muss,

b) Die Antragstellerin zu 2) vereinbart mit der TTL Information Technology

AG, München, dass die Eigenkapitalschwelle für das Wiederaufleben von

Verbindlichkeiten gegenüber der Antragstellerin zu 2) aus den

Besserungsabreden vom 31. Dezember 2012, 23. Dezember 2013 und 31. Dezember

2014 von 500.000 EUR, 630.000 EUR und 837.751,63 EUR auf 6.000.000 EUR

angehoben wird,

c) Die Antragstellerin zu 1) vereinbart mit der TTL Information Technology

AG, München, dass die Eigenkapitalschwelle für das Wiederaufleben von

Verbindlichkeiten gegenüber der Antragsteller zu 1) aus der

Besserungsabrede vom 19. Dezember 2014 von 889.621,49 EUR auf 6.000.000 EUR

angehoben wird,

d) Die Antragstellerin zu 1) räumt der TTL Information Technology AG;

München, ein Darlehen in Höhe von 1 Mio. EUR, gegen einen Zinssatz von 4%

p.a. mit der Vereinbarung einer endfälligen Zinszahlung und einer Laufzeit

von fünf Jahren ein.

3) Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

a) Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich das Wirksamwerden einer

Kapitalerhöhung aus dem am 09. August 2016 im Handelsregister eingetragenem

genehmigtem Kapital in Höhe von 1.250.000 neuen Aktien durch Vorlage

geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) nachzuweisen.

b) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Leistungen gemäß Ziffer 2)

a), c) und d) des Tenors dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter

Unterlagen nachzuweisen.

c) Die Antragstellerin zu 2) hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Leistungen gemäß Ziffer 2)

b) des Tenors dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen

nachzuweisen.

4) Den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG

behalte ich mir ferner für den Fall vor, dass nicht sämtliche Auflagen

unter Ziffer 3) dieses Bescheides erfüllt werden.

Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

Die Antragsteller haben beantragt (nachfolgend: ‘Befreiungsantrag’ oder in

der Mehrzahl, ‘Befreiungsanträge’), im Hinblick auf die beabsichtigte

Erlangung der Kontrolle an der TTL Information Technology AG, München (‘TTL

AG’ oder ‘Zielgesellschaft’) gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten aus §

35 WpÜG befreit zu werden. Zur Begründung wird angeführt, dass die TTL AG

sanierungsbedürftig sei, die im Antrag angeführten Sanierungsmaßnahmen

geeignet seien, die Zielgesellschaft zu sanieren, die Antragsteller

entsprechende Sanierungsbeiträge erbrächten und dass deren Interesse auch

unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Aktionäre eine Befreiung

rechtfertige.

I) Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft

1) Zielgesellschaft

Die TTL AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in München

und Geschäftsanschrift Theresienhöhe 28/I., 80339 München. Das derzeitige

Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 6.550.000,– EUR ist eingeteilt

in 6.550.000 nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am

Grundkapital von EUR 1 je Aktie. Die Aktien sind unter der ISIN

DE0007501009 zum Handel im regulierten Markt an der Wertpapierbörse in

Frankfurt am Main zugelassen.

Unternehmensgegenstand ist unter anderem der Abschluss und die Vermittlung

von Miet- und Leasing-Verträgen für Datenverarbeitungsanlagen und andere

Investitionsgüter. Dabei ist die Zielgesellschaft die Mutter-Gesellschaft

einer Reihe von Unternehmen (nachfolgend: ‘TTL-Gruppe’), wovon angabegemäß

die nachfolgenden Verluste erwirtschaften:

– TTL International GmbH

– 1st DATA Solution Vertriebs-GmbH

– C-CONNECTION Computer & Network Solutions GmbH

– TTL Consult IT GmbH.

Die Antragstellerin zu 1) ist mit 1.636.371 Aktien an der TTL AG

beteiligt, was einem Anteil an Grundkapital und Stimmrechten von rund

24,98% entspricht. Gemäß § 6a der Satzung der TTL AG ist deren Vorstand

ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zum 3.275.000 EUR zu

erhöhen. Nach § 6a Abs. 3 der Satzung der TTL AG darf der Vorstand mit

Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre unter anderem

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ausschließen.

2) Verhältnisse der Zielgesellschaft

a) Aktuelle Situation

Im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 (nachfolgend: ‘JA 2015’) wies

die TTL AG einen (Bilanz-)Verlust von rund 13.304 TEUR aus; die Bilanzsumme

betrug dabei rund 165 TEUR.

In der Gewinn- und Verlust-Rechnung für das Jahr 2015 standen Erträgen von

rund 4,92 TEUR ein Jahresfehlbetrag von rund 128 TEUR und ein

Verlustvortrag von rund 13.176 TEUR gegenüber.

b) Sanierungsbedürftigkeit

Nach der Gewinn- und Verlust-Rechnung für das Jahr 2014 hat die TTL AG im

Geschäftsjahr 2014 einen Jahresfehlbetrag von rund 114 TEUR erzielt; den

Angaben im Befreiungsantrag zufolge waren es im Jahr 2013 rund 127 TEUR.

Die Bilanzverluste hätten 13,18 Mio. EUR beziehungsweise 13,06 Mio. EUR

betragen. Ausweislich des JA 2015 erfolgten in den Geschäftsjahren 2012 bis

2014 Zuführungen in die Kapitalrücklage in Höhe von insgesamt 1.363 TEUR

durch bedingte Forderungsverzichte seitens der Antragstellerinnen zu 1) und

2). Hinsichtlich der jeweils verzichteten Beträge bestehen

Besserungsabreden, denen zufolge die jeweilige Forderung bei einem

Überschreiten bestimmter Eigenkapitalschwellen wieder auflebt (nachfolgend:

‘bestehende Besserungsabreden’).

Dabei gliedern sich die Forderungsverzichte wie folgt:

Gläubiger Darlehens- Nennwert der Verzichtete Eigenkapital-

vertrag/ verzichteten Forderungen schwelle

Verzichts- Forderung, (kumuliert), der

erklärung jeweils in jeweils in jeweiligen

vom EUR EUR Besserungs-

abrede, in

EUR

Antragstellerin 31.12.2012 973.086 973.086 500.000

zu 2)

Antragstellerin 23.12.2013 130.000 1.103.086 630.000

zu 2)

Antragstellerin 31.12.2014 207.751,63 1.310.837,63 837.751,63

zu.2)

Antragstellerin 19.12.2014 51.869,86 1.362.707,49 889.621,49

zu 1)

Im Lagebericht für das Jahr 2015 (nachfolgend: ‘Lagebericht 2015’) führt

die Zielgesellschaft aus, dass weder sie noch ihre Tochterunternehmen

operativ tätig seien, jedoch weiterhin beabsichtigt werde, sich an

Unternehmen zu beteiligen, die im Bereich IT oder Leasing tätig sind. Über

die Finanzlage heißt es, dass der Finanzmittelbestand 13 TEUR betrage, und

dass die Liquiditätssituation sowohl im Laufe des Jahres als auch zum

Bilanzstichtag angespannt sei. Zur Vermögenslage ist dargelegt, dass zum

31. Dezember 2015 ein Eigenkapital von 34 TEUR vorliege.

Im Abschnitt über die Finanzierungsrisiken heißt es, dass die TTL AG im

April 2016 einen Zufluss liquider Mittel in Höhe von 150 TEUR erlangte und

dass sie aufgrund eines Darlehensvertrages vom Januar 2016 auf weitere

liquide Mittel in Höhe von 100 TEUR zugreifen könne. Im

Halbjahresfinanzbericht für das erste Halbjahr 2016 der TTL AG heißt es bei

einem Finanzmittelbestand von 121 TEUR, dass die Finanzlage weiterhin

angespannt sei. Weiter führt der Bericht aus, dass die Finanzierung unter

der Annahme, dass bloß Verwaltungskosten anfallen, bis zum Ende des Jahres

2017 gesichert sei.

Die Antragstellerin zu 1) und 2) kündigten an, künftig keine Zuschüsse mehr

an die Zielgesellschaft zur bloßen Kostendeckung leisten zu wollen;

stattdessen strebten sie eine Sanierung der TTL AG an. Die

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton (nachfolgend

‘WKGT’) hat erklärt, dass bei Wegfall der finanziellen Unterstützung durch

die Antragstellerinnen zu 1) und 2) bereits bei Aufstellung des

Jahresabschlusses für das Jahr 2016 bestandsgefährdende Risiken

festzustellen wären, wenn nicht bis zum Zeitpunkt der Erteilung des

Bestätigungsvermerks Maßnahmen zur Beseitigung der zu erwartenden

Liquiditätsunterdeckung ergriffen würden beziehungsweise konkrete und

belastbare Pläne der gesetzlichen Vertreter dazu vorlägen.

c) Sanierungsvorhaben

Unter dem 04. November 2016 hat der Vorstand der TTL AG ein

Sanierungskonzept erstellt (nachfolgend: ‘Sanierungskonzept TTL’). Darin

ist vorgesehen, dass die TTL AG eine Sachkapitalerhöhung aus genehmigtem

Kapital vornimmt, die ausschließlich von der Antragstellerin zu 1)

gezeichnet wird. Mit der Sachkapitalerhöhung über 1.250.000 EUR soll das

Grundkapital der TTL AG von 6.550.000 EUR auf 7.800.000 EUR gesteigert

werden. Als Gegenleistung für die Ausgabe von 1.250.000 Aktien soll die

Antragstellerin zu 1) einen Geschäftsanteil an der DIC Capital Partners

(Europe) GmbH, München (nachfolgend ‘DIC Europe’) im Nennbetrag von 27.950

EUR, entsprechend rund 12,56% des Stammkapitals der DIC Europe, in die TTL

AG einbringen. DIC Europe ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

mit Sitz in München, die Vermögensverwaltung und Beteiligung an anderen

Unternehmen zum Gegenstand hat. Sie ist im Handelsregister des AG München

unter HRB 164410 eingetragen und verfügt über ein Stammkapital von 222.600

EUR. Über sie wäre die TTL AG mittelbar an Unternehmen beteiligt, die in

den vergangenen sechs Jahren aggregiert 7.822.086,75 EUR an die

Anteilseigner der DIC Europe ausgeschüttet haben. Das entspricht im Schnitt

einer Ausschüttung von rund 163.742 EUR. Für die Jahre 2017 bis 2019

erwartet der Vorstand der TTL AG laut Planbilanz Erträge in Höhe von

287.500 EUR bis 425.500 EUR.

Dem Sanierungskonzept des Vorstandes der Zielgesellschaft kommt dadurch

eine gewisse Verbindlichkeit zu, dass diese sich im ‘Term Sheet zur

Sanierung der TTL Information Technology AG’ vom 04. November 2016

(nachfolgend: ‘Term Sheet’) dazu verpflichtet, die darin genannten

Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Diese bestehen aus

– der Erhöhung des Grundkapitals der TTL AG um 1.250.000 EUR gegen die

Einlage eines Geschäftsanteils an der DIC Europe in Hohe von 27.950 EUR

nominal im Wege der Sachkapitalerhöhung (nachfolgend: ‘Sachkapitalerhöhung

TTL’),

– der Anpassung der bestehenden Besserungsabreden auf ein ausgewiesenes

Eigenkapital von 6,0 Mio. EUR und

– der Einräumung eines weiteren, neuen und unbesicherten Gesellschafter-

Darlehens durch die Antragstellerin zu 1) mit einer Laufzeit von fünf

Jahren sowie Endfälligkeit zum Ablauf des fünften Vertragsjahres und einem

Zins von 4% p.a..

Die Pflichten aus dem Term Sheet stehen unter der Bedingung, dass die

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Antragsteller gemäß §

37 WpÜG von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG für den Fall der

Kontrollerlangung befreit.

3) Plausibilisierung des Sanierungskonzeptes durch einen unabhängigen

Dritten

Die WKGT erstellte unter dem 07. November 2016 einen ‘Bericht über die

Beurteilung der Nachvollziehbarkeit der im Sanierungskonzept vom 04.

November 2016 dargestellten Sanierungsmaßnahmen und der vom Vorstand der

TTL Information Technology AG daraus abgeleiteten Annahme der

Sanierungsfähigkeit’, (nachfolgend: ‘Sanierungsbericht’). Zu diesem Bericht

wurde unter dem 12. Dezember 2016 eine aktualisierte Fassung erstellt

(diese nachfolgend: ‘aktualisierter Sanierungsbericht’).

WKGT erstellte den Sanierungsbericht nach dem Stand IASE 3000 (Revised)

‘Assurance Engagements other than Audits or Reviews of Historical Financial

Information’ und erstellte den Ausführungen im Sanierungsbericht zufolge

kein Gutachten nach dem Standard IDW S 6.

Zusammenfassend erklärt WKGT, dass ‘sich keine Anhaltspunkte ergaben, die

gegen die Nachvollziehbarkeit der im Sanierungskonzept dargestellten

Maßnahmen sowie gegen die vom Vorstand daraus abgeleitete

Sanierungsfähigkeit sprachen’. Im aktualisierten Sanierungsbericht erklärt

WKGT, dass ein von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung am 27.

Oktober 2016 festgestellter und von der TTL AG am 15. November 2016

anerkannter Fehler keine Auswirkungen auf die vergangenen Abschlüsse hat

und auch sonst das Sanierungskonzept nicht beeinträchtigt. Im Ergebnis hält

WKGT ausdrücklich fest, dass die im Sanierungskonzept vorgesehenen

Maßnahmen plausibel erscheinen.

II) Struktur der Antragsteller

Die Antragstellerin zu 1) ist ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu

2). Diese hält sämtliche 25.000 Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu

1). Das Stammkapital an der Antragstellerin zu 2) beträgt 25.000 EUR. Es

ist eingeteilt in zwei Geschäftsanteile, einer in Höhe von 24.900 EUR und

einer in Höhe von 100 EUR, die beide von der Antragstellerin zu 3) gehalten

werden.

An der Antragstellerin zu 3) hält die Antragstellerin zu 4) sämtliche

25.000 Geschäftsanteile. An der Antragstellerin zu 4) wiederum ist der

Antragsteller zu 5) als Inhaber der beiden Geschäftsanteile über 100.000

und 900.000 EUR ausschließlich beteiligt.

B) Rechtliche Würdigung

Die Antragsteller zu 1) bis 5) werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. §

9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick auf die mögliche

Kontrollerlangung an der TTL AG von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2

WpÜG befreit.

I) Die Anträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.

1)

Die Anträge sind gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung bereits vor der

Erlangung der Kontrolle über die TTL AG zulässig.

Die Kontrollerlangung durch die Antragsteller ist nach deren Vortrag

wahrscheinlich. Mit Eintragung der Sachkapitalerhöhung TTL gegen Einlage

eines Geschäftsanteiles an der DIC Europe wird die Antragstellerin zu 1)

1.250.000 Aktien der TTL AG erlangen. Das wird rund 16,026% der in diesem

Zeitpunkt bei der TTL AG bestehenden Aktien und Stimmrechte entsprechen.

Zusammen mit den bereits von der Antragstellerin zu 1) gehaltenen 1.636.371

Aktien an der TTL AG hielte die Antragstellerin zu 1) dann 2.886.371 Aktien

und Stimmrechte an der Zielgesellschaft, was einem Anteil von rund 37,0%

der Stimmrechte entspricht und gemäß § 29 Abs. 1 WpÜG als Kontrollerlangung

zählt. Diese Stimmrechte erhält die Antragstellerin zu 2) von ihrem

Tochterunternehmen, der Antragstellerin zu 1), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB

zugerechnet, weil die Antragstellerin zu 2) sämtliche Geschäftsanteile an

der Antragstellerin zu 1) hält. Die Antragstellerin zu 3) wiederum hält die

beiden einzigen Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 2), so dass der

Antragstellerin zu 3) die o.g. Stimmrechte aus den Aktien an der TTL AG

nach § 30 Abs. 1 Satz Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit §

290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet werden. Die Antragstellerin zu 4)

hält sämtliche Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 3), die deshalb

nach § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB ein

Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 4) ist. Daher erhält diese über

die Antragstellerin zu 3) die von der Antragstellerin zu 1) gehaltenen und

noch zu erwerbenden Stimmrechte an der TTL AG in voller Höhe gemäß § 30

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet. Der Antragsteller zu 5)

wiederum erhält diese Stimmrechte über die Antragstellerin zu 4) gemäß § 30

Abs. 1 Satz 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet, da er als Inhaber der beiden

einzigen Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 4) diese gemäß § 2 Abs.

6 WpÜG, § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB, § 17 AktG zum Tochterunternehmen

hat.

Damit erlangen die Antragsteller mit der Eintragung der Durchführung der

noch zu beschließenden Sachkapitalerhöhung TTL aus dem am 09. August 2016

in das Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapital einen

Stimmrechtsanteil von rund 37% und damit die Kontrolle im Sinne von § 29

Abs. 2 WpÜG über die TTL AG.

2)

Die Anträge der Antragsteller können in einem einheitlichen Verfahren

beschieden werden. Es handelt sich bei diesen Anträgen um einen

einheitlichen Lebenssachverhalt. Denn es liegt nur ein Verwaltungsverfahren

vor, wenn das unmittelbar durch das Halten von Stimmrechten an der

Zielgesellschaft die Kontrolle erlangende Unternehmen ein

Tochterunternehmen der ebenfalls die Kontrolle erlangenden Person

beziehungsweise Gesellschaft ist. Das ist hier infolge der unter A) II)

beschriebenen Beherrschungsverhältnisse zwischen den Antragstellern der

Fall.

II) Die Anträge der Antragsteller sind auch begründet.

Die Antragsteller sind unter Berücksichtigung ihrer Interessen sowie

derjenigen der außen stehenden Aktionäre der TTL AG gemäß § 37 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick auf

die beabsichtigte Sanierung der TTL AG im Rahmen der Umsetzung von Term

Sheet und Sanierungskonzept TTL von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2

WpÜG zu befreien.

1)

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsbefreiung liegen mit

Bezug auf die Antragsteller vor. Eine Sanierungsbefreiung kann erteilt

werden, wenn die Zielgesellschaft ein Sanierungsfall ist, die Sanierung

nach einem plausiblen Sanierungskonzept erfolgen soll, und die

kontrollerlangenden Antragsteller eine wesentliche, eigene

Sanierungsleistung erbringen.

a) Die TTL AG ist ein Sanierungsfall.

Damit ein Sanierungsfall vorliegt, muss nicht der Eintritt eines

Insolvenzgrundes abgewartet werden (Klepsch in Steinmeyer WpÜG § 37 Rn.

27), es reicht aus, wenn bei der Zielgesellschaft bestandsgefährdende

Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB vorliegen.

Solche bestandsgefährdenden Risiken liegen bei der TTL AG vor. Dies ergibt

sich aus dem JA 2015 und dem Halbjahresfinanzbericht 2016 der TTL AG im

Zusammenspiel mit der Bestätigung von WKGT. Dort heißt es, dass ohne

Gegenmaßahmen bei Ausbleiben der Kostenzuschüsse durch die

Antragstellerinnen zu 1) und 2) schon im Zeitpunkt der Aufstellung des

Jahresabschlusses für das Jahr 2016 bestandsgefährdende Risiken vorliegen

würden, welche zu einem Versagungsvermerk seitens der Wirtschaftsprüfer

führen würden.

Die bestandsgefährdenden Risiken ergeben sich aus der bei Ausbleiben der

finanziellen Sanierung drohenden Zahlungsunfähigkeit mit Ablauf des Jahres

2017 und aus dem Wegfall der Going Concern-Annahme bei Aufstellung des

Jahresabschlusses für das Jahr 2016 im Frühjahr 2017. Wie WKGT ausgeführt

hat, entfällt ohne die Zuschüsse der Aktionäre als Gesellschafter die

Annahme der Unternehmensfortführung und kann auch mit Sanierungsmaßnahmen

nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass keine

bestandsgefährdenden Risiken mehr vorhanden sind.

b) Das vorgelegte Sanierungskonzept ist nach der Prüfung durch WKGT

plausibel. WKGT kommt in dem Sanierungsbericht zu dem Ergebnis, dass es

keine Umstände gibt, die der Durchführung des Sanierungskonzeptes in der

vorliegenden Form entgegenstehen. WKGT hat im aktualisierten

Sanierungsbericht ausdrücklich festgestellt, dass das vom Vorstand

vorgelegte Sanierungskonzept plausibel ist und sie die Annahme der

Sanierungsfähigkeit durch den Vorstand der TTL AG für ebenfalls plausibel

erachtet.

An die Feststellung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts sind keine

zu hohen Anforderungen zu stellen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass

es sich bei dieser Feststellung um eine Prognose des Geschehensablaufes auf

Basis der bisher ermittelten Daten handelt. Zum anderen kann eine

Feststellung der Erfolgsaussichten nur die Plausibilität der

Sanierungsmaßnahmen prüfen. Eine Prüfung, die berücksichtigt, ob ein

anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann, ist vom Gesetz nicht

verlangt. Somit kommt es darauf an, ob das Sanierungskonzept grundsätzlich

geeignet ist, den Sanierungsfall zu lösen, nicht aber, ob dies auch mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Nach den Planungsrechnungen des Vorstandes wird die TTL AG in den Jahren

2017 bis 2019 stetig steigendes Eigenkapital und stetig steigende Gewinne

ausweisen. Da auch die Zahlungsmittelbestände nach dem Cash-Flow-Statement

in der Planung stets positiv und steigend sind, sind keine Krisenursachen

mehr zu erkennen; für einen Wegfall der Going-Concern Annahme aufgrund von

Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit fehlt es dann an Anhaltspunkten.

c) Im Rahmen des Sanierungskonzeptes sind die Antragstellerinnen zu 1) und

2) bereit, einen erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen, der der zu

sanierenden TTL AG zu Gute kommt. Die Antragstellerin zu 1) erbringt ihre

Einlageleistung für die zu beziehenden neuen Stückaktien der TTL AG durch

Einlage eines Geschäftsanteils an der DIC Europe mit einem Nennwert von

27.950 EUR, entsprechend rund 12,56% der Geschäftsanteile. Damit soll zum

einen das Grundkapital der Zielgesellschaft von 6.550.000 EUR um 1.250.000

EUR auf 7.800.000 EUR erhöht werden, zum anderen soll der den

Erhöhungsbetrag übersteigende Wert der Sacheinlage in die Kapitalrücklage

der Zielgesellschaft eingebucht werden. Dem Term Sheet liegt insoweit zu

Grunde, dass das ausgewiesene Eigenkapital der TTL AG insoweit auf etwa

4,88 Mio. EUR steigt.

Überdies hat sich die Antragstellerin zu 1) mit Unterzeichnung des Term

Sheets verpflichtet, der TTL AG ein Darlehen über 1 Mio. EUR zusätzlich zu

den bisherigen Darlehen zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen hat eine

Laufzeit von fünf Jahren und die Verzinsung von 4% p.a. ist endfällig zu

bezahlen. Überdies stimmen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) einer

Anhebung der Eigenkapitalschwellen für die bestehenden Besserungsabreden

zu. Damit wird die bilanzielle Situation der TTL AG verbessert, weil sich

ohne diese Abreden ihr Eigenkapital so erhöhen würde, dass

Verbindlichkeiten in Höhe von rund 1.363 TEUR wieder aufleben würden. Je

nach Fälligkeit dieser Verbindlichkeiten könnte dies gegebenenfalls auch

die Liquiditätssituation der TTL AG negativ beeinflussen. Für die

Antragstellerinnen zu 1) und 2) stellt dies weiteren Zahlungsaufschub dar.

Da sich alle Antragsteller zueinander in einem Mutter-/Tochter-Verhältnis

befinden, kommen die Sanierungsbeiträge der Antragstellerinnen zu 1) und zu

2) sich nicht nur gegenseitig, sondern auch allen anderen Antragstellern zu

Gute. Diese nehmen über ihre unmittelbare Beteiligung an Chancen und

Risiken, welche die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) mit den

Sanierungsbeiträgen eingehen, zumindest auch teil.

Die Sanierungsbeiträge der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) sind die

einzigen Sanierungsleistungen im Rahmen des Sanierungskonzeptes. Insofern

leisten die Antragsteller einen wesentlichen Sanierungsbeitrag.

2)

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt. Bei einer

Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der anderen Inhaber der

Aktien der TTL AG, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist

grundsätzlich bei Vorliegen des Tatbestands des § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-

Angebotsverordnung von einem Vorrang der Interessen der potentiellen Bieter

auszugehen. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der TTL AG gesichert

werden, was im Interesse aller Aktionäre der Gesellschaft ist, die

ansonsten die drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu

gegenwärtigen hätten.

Die Aktienbeteiligungen der Aktionäre der TTL AG werden durch die

beabsichtigte Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in einem gewissen Umfang

verwässert. Andererseits haben die außenstehenden Aktionäre der TTL AG auch

einen Anteil an den Erträgen und Geschäftschancen, die sich durch die

Sacheinlage der DIC Europe ergeben sollen.

Die Antragsteller tragen bei erfolgreicher Durchführung des

Sanierungskonzeptes TTL durch die Sacheinlage einer Minderheitsbeteiligung

an der DIC Europe, einer Anhebung der Eigenkapitalgrenzen im Rahmen der

Besserungsabreden und die Einräumung eines endfälligen Darlehens in Höhe

von 1 Mio. EUR zum Fortbestand der TTL AG bei. Deshalb überwiegt ihr

Interesse, den Aktionären der TTL AG über das Leisten der

Sanierungsbeiträge hinaus nicht noch ein Pflichtangebot zum Erwerb aller

Aktien zu unterbreiten, das Interesse der anderen Aktionäre, im Rahmen der

Sanierung ein Pflichtangebot zu erhalten. Es besteht im vorliegenden Fall

auch für die übrigen Aktionäre der TTL AG entsprechend der

gesetzgeberischen Intention die Chance einer positiven Partizipation. Wie

sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll es in Sanierungsfällen dann

gerechtfertigt sein, den sanierenden Antragsteller von den Belastungen

durch ein Pflichtangebot freizustellen (vgl. Begr. RegE WpÜG, BT-Drs.

14/7034, S. 61), wenn die übrigen Aktionäre ihrerseits einen möglichen

Vorteil aus der Sanierung ziehen können. Den übrigen Aktionären kommen die

Früchte der Sanierung mittelbar in Form von künftigen Chancen auf Gewinn

der TTL AG zu Gute. Daher ist die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz

1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich – wenn auch unter

Nebenbestimmungen – zu erteilen. Dabei sollen die Nebenbestimmungen die

Durchführung des von den Antragstellern vorgesehenen Sanierungskonzeptes

sicherstellen.

Entgegenstehende Interessen der bisherigen Aktionäre der TTL AG, die auch

unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung durch den

Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben,

sind, abgesehen von dem Interesse an der Sanierung teilzuhaben, nicht

ersichtlich.

III) Widerrufsvorbehalt und Auflagen

Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2) des Tenors

dieses Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt nach

Ziffer 2) des Tenors dieses Bescheides ist geeignet und erforderlich, um

seitens der Bundesanstalt den Befreiungsbescheid für den Fall widerrufen zu

können, dass das Sanierungskonzept von Seiten der Antragsteller nicht

vollumfänglich umgesetzt wird, indem sich diese nicht im geplanten Umfang

an den im Sanierungskonzept TTL vorgesehenen Maßnahmen beteiligen. Dabei

war entsprechend des Term Sheet die Erbringung der jeweiligen Leistungen

durch die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) vorzusehen. Kämen die

Antragstellerinnen zu 1) und 2) ihren gegenüber der TTL AG im Term Sheet

eingegangenen Verpflichtungen nicht vollständig nach, so wäre nicht mehr

gewährleistet, dass die TTL AG durch die Beiträge der Antragstellerinnen zu

1) und 2) auf absehbare Zeit wirtschaftlich stabilisiert wäre. Bei Eintritt

eines solchen Falles wäre der Widerruf des Befreiungsbescheides zu prüfen.

Der Widerrufsvorbehalt ist dabei auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da

er im Vergleich zu einer auflösenden Bedingung ein milderes Mittel ist, um

notfalls alternative Finanzierungs- und Sanierungsbeiträge im Rahmen des

Widerrufsverfahrens berücksichtigen oder die Frist für die Durchführung der

Sanierungsmaßnahmen verlängern zu können. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens

wären die Antragsteller erneut zu hören und im Hinblick auf die

Ermessenausübung wäre zu prüfen, ob die Antragsteller ihren Beitrag zum

Gelingen des Sanierungskonzeptes ordnungsgemäß erbracht haben und alle

Handlungen und Beiträge in ihrer Verantwortungssphäre vorgenommen bzw.

geleistet haben.

IV)

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3) des Tenors dieses

Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Danach sind die Antragstellerinnen

zu 1) und 2) verpflichtet, ihre unter Ziffer 2) des Tenors dieses

Bescheides beschriebenen Leistungen zu belegen. Die Auflagen sind geeignet

und erforderlich, die Umsetzung des Sanierungskonzeptes nachprüfen zu

können. Da es sich um bloße Nachweispflichten handelt, sind die Auflagen

vor diesem Hintergrund auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

V)

Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 4) dieses Bescheides erfolgt für den

Fall, dass die Antragsteller nicht sämtliche Auflagen erfüllen. Er ist

geeignet und auch erforderlich, um die Umsetzung des Sanierungskonzeptes

und den Nachweis der Sanierungsmaßnahmen gemäß der Auflagen

sicherzustellen. Er ist verhältnismäßig, da § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG schon

ein gesetzliches Widerrufsrecht vorsieht, und der Widerrufsvorbehalt

insofern deklaratorisch ist.

Ende der WpÜG-Meldung

22.12.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart

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