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M&A Activity Nov 6, 2015

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 6 November 2015 17:10

Befreiung;

Zielgesellschaft: Saint-Gobain Oberland AG ; Bieter: Horizon Holdings III

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20.10.2015 über die

Befreiung gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung

von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug

auf die Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft, Bad Wurzach

Mit Bescheid vom 20.10.2015 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechende Anträge die

Horizon Holdings III SAS (‘Antragstellerin zu 1)’), Horizon Holdings II SAS

(‘Antragstellerin zu 2)’), Horizon Holdings I SAS (‘Antragstellerin zu

3)’), Horizon Holdings SAS (‘Antragstellerin zu 4)’), Horizon Intermediate

Holdings S.C.A. (‘Antragstellerin zu 5)’), Horizon UP S.a r.l.

(‘Antragstellerin zu 6)’), Horizon Parent Holdings S.à r.l.

(‘Antragstellerin zu 7)’), AP VIII Horizon Holdings L.P. (‘Antragstellerin

zu 8)’), AP VIII Horizon Holdings Ltd. (‘Antragstellerin zu 9)’), AIF VIlI

Euro Leverage, L.P. (‘Antragstellerin zu 10)’), Apollo Advisors VIlI (EH),

L.P. (‘Antragstellerin zu 11)’), Apollo Advisors VIlI (EH-GP), Ltd.

(‘Antragstellerin zu 12)’), APH Holdings, L.P. (‘Antragstellerin zu 13)’),

Apollo Principal Holdings III GP, Ltd. (‘Antragstellerin zu 14)’), APO

Asset Co., LLC (‘Antragstellerin zu 15)’), Apollo Management VIII, L.P.

(‘Antragstellerin zu 16)’), AIF VIII Management, LLC (‘Antragstellerin zu

17)’), Apollo Management, L.P. (‘Antragstellerin zu 18)’), Apollo

Management GP, LLC (‘Antragstellerin zu 19)’), Apollo Management Holdings,

L.P. (‘Antragstellerin zu 20)’), Apollo Management Holdings GP, LLC

(‘Antragstellerin zu 21)’), APO Corp. (‘Antragstellerin zu 22)’), Apollo

Global Management, LLC (‘Antragstellerin zu 23)’), AGM Management, LLC

(‘Antragstellerin zu 24)’) und BRH Holdings GP, Ltd. (‘Antragstellerin zu

25)’ und zusammen mit den Antragstellerinnen zu 1) bis 24) die

‘Antragstellerinnen’) gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1

WpÜG die Kontrollerlangung an der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft,

Bad Wurzach zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Angebot an

die Aktionäre der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft abzugeben,

befreit.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerinnen werden jeweils für den Fall, dass sie im

Zusammenhang mit dem Vollzug des am 30.09.2015 abgeschlossenen

Kaufvertrags über den Erwerb verschiedener, von der Compagnie de

Saint-Gobain, Courbevoie, Frankreich, unmittelbar bzw. mittelbar

gehaltener Gesellschaften die Kontrolle über die Saint-Gobain Oberland

Aktiengesellschaft, Bad Wurzach, erlangen, gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung

gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der

Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft, Bad Wurzach, zu

veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1

WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

2. Der Bescheid ergeht mit der Auflage, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum

31.12.2015 Folgendes nachzuweisen: Vollzug des Kaufvertrags gemäß

Ziffer 1 dieses Tenors.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

I.

Gegenstand der Anträge ist der geplante Erwerb des Geschäftsbereichs

Spezialglasverpackungen (‘Verallia-Geschäft’) der Compagnie de Saint-Gobain

mit Sitz in Courbevoie, Frankreich, und der hierdurch eintretende

mittelbare Kontrollerwerb über die Saint-Gobain Oberland

Aktiengesellschaft, Bad Wurzach (‘SG Oberland AG’).

Zielgesellschaft ist die SG Oberland AG, eine Aktiengesellschaft deutschen

Rechts mit Sitz in Bad Wurzach, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Ulm unter der Handelsregisternummer HRB 610192. Das

Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 26.000.000,00 ist in

1.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen

Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 26,00 eingeteilt. Die Aktien der

Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0006851603 zum Handel im regulierten

Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Im Geschäftsjahr 2014

erzielte die Zielgesellschaft Umsätze in Höhe von rund EUR 394 Mio. und ein

Jahresergebnis in Höhe von rund EUR – 57,5 Mio. Die Bilanzsumme der

Zielgesellschaft betrug zum 31.12.2014 rund EUR 332,3 Mio. Im

konsolidierten Zwischenabschluss des Konzerns der Zielgesellschaft zum

30.06.2015 hat diese Umsatzerlöse in Höhe von rund EUR 242,7 Mio. und ein

operatives Ergebnis von rund EUR 15,5 Mio. ausgewiesen. Die Bilanzsumme zum

30.06.2015 betrug rund EUR 444,7 Mio.

Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine französische société

par actions simplifiée. Die Antragstellerin zu 1) wird von sämtlichen

weiteren Antragstellerinnen beherrscht.

Die Saint-Gobain Emballage S.A. ist eine französische société anonyme mit

Sitz in 18 avenue d’Alsace, 92400 Courbevoie, Frankreich (‘SG-S.A.’). Sie

hält derzeit 966.683 Aktien der Zielgesellschaft (entspricht rund 96,67 %

des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft) und ist damit

deren Hauptaktionärin. Die SG Emballage ist ihrerseits ein 100%-iges

Tochterunternehmen der Compagnie de Saint-Gobain S.A., einer französischen

société anonyme mit Sitz in Courbevoie, Frankreich (‘SG-H’). Die Aktien der

SG-H sind unter der ISIN FR0000125007 an der NYSE EURONEXT gelistet.

Der Buchwert der Beteiligung der SG-S.A. an der Zielgesellschaft beträgt

zum 31.12.2014 EUR 119.576.306,00. Das gesamte buchmäßige Aktivvermögen der

SG-S.A. beträgt zum 31.12.2014, unter Abzug von Rechnungsabgrenzungsposten

in Höhe von EUR 7.230.734,00, EUR 909.357.772,00.

Mit Schreiben vom 14.10.2015 hat die SG-S.A. bestätigt, dass sich der

Buchwert ihrer Beteiligung an der Zielgesellschaft seit dem 31.12.2014

nicht verändert hat. In dem Schreiben vom 14.10.2015 bestätigt die SG-S.A.

außerdem, dass sich das im Jahresabschluss der SG-S.A. ausgewiesene

Aktivvermögen bis zum 14.10.2015 nicht wesentlich verringert hat.

Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sich das

buchmäßige Aktivvermögen der SG-S.A. zwischenzeitlich erheblich verringert

hat, liegen nicht vor. Insbesondere hat die SG-H keine entsprechende Ad

hoc-Mitteilungen oder Finanzberichte veröffentlicht. Im Geschäftsjahr 2014

erzielte die SG-S.A. Umsätze in Höhe von rund EUR 677,8 Mio. und einen

Jahresgewinn in Höhe von rund EUR 93,3 Mio. Die Bilanzsumme der SG-S.A.

betrug zum 31.12.2014 rund EUR 916.6 Mio. Unter Zugrundelegung des

Schlusskurses (XETRA) für Aktien der Zielgesellschaft am 19.10.2015 in Höhe

von EUR 390,00 betrug der Marktwert der Beteiligung der SG-S.A. an der

Zielgesellschaft rund EUR 390 Mio.

Zum Erwerb des Verallia-Geschäfts hat die Antragstellerin zu 1) am

30.09.2015 einen Kaufvertrag mit der SG-H und verschiedenen ihrer

Tochterunternehmen abgeschlossen (‘SPA’). Im Einzelnen wird die

Antragstellerin zu 1) danach Geschäftsanteile an der SG-S.A., der

Saint-Gobain Vidros S.A., der Saint-Gobain Vicasa S.A. und der Obale

erwerben. Die von der Antragstellerin zu 1) mit dem SPA gekauften Anteile

an der SG-S.A. repräsentieren fast das gesamte Grundkapital und Stimmrechte

der SG-S.A. Die Parteien des SPA haben vereinbart, dass der Kauf der

vorgenannten Geschäftsanteile als einheitliches Geschäft betrachtet werden

soll und SG-H und ihre Tochterunternehmen nicht einzeln an die

Antragstellerin zu 1) verkaufen dürfen. Das SPA soll am 29.10.2015

vollzogen werden. Die SG-H schätzt den Unternehmenswert des gesamten

Verallia-Geschäfts in ihrem Zwischenbericht zum 30.06.2015 auf rund EUR 2,9

Mrd. Nach dem Zwischenbericht der SG-H zum 30.06.2015 erwirtschafteten die

das Verallia-Geschäft bildenden vorgenannten Gesellschaften im ersten

Halbjahr 2015 einen Umsatz in Höhe von rund EUR 1,19 Mrd. und ein

operatives Ergebnis in Höhe von EUR 130 Mio. Die Bilanzsumme betrug rund

2,3 Mrd.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 haben die Antragstellerinnen beantragt, sie

im Hinblick auf deren mittelbaren Kontrollerwerb an der SG Oberland AG von

der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Erlangung der

Kontrolle über die SG Oberland AG zu veröffentlichen, sowie von den

Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, gemäß §

37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu

befreien.

II.

Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.

Die Anträge sind zulässig. Sie wurden insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2

WpÜG-Angebotsverordnung) vor der erst mit Vollzug des Verallia-Geschäfts zu

erwartenden Kontrollerlangung gestellt. Über die Anträge konnte auch vor

dem Kontrollerwerb der Antragstellerinnen entschieden werden. Voraussetzung

hierfür ist, dass sich die Kontrollerlangung als vorhersehbar (BT-Drs.

14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der Sicherstellung der

ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich (vgl.

Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 2. Aufl. 2013,

§ 8 WpÜG-Angebotsverordnung, Rn. 8 f.) darstellt. Dies ist vorliegend

gegeben. So hat die Antragstellerin zu 1) das SPA bereits abgeschlossen.

Mit Vollzug des SPA erwirbt die Antragstellerin zu 1) daher das

Verallia-Geschäft und wird damit auch die Kontrolle über die SG Oberland AG

erwerben. Dieser Kontrollerwerb würde sich dann in den die Antragstellerin

zu 1) beherrschenden, übrigen Antragstellerinnen fortsetzen.

Die Anträge sind begründet. Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9

Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 2.

Alt. WpÜG.

2.1

Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung setzt

voraus, dass der Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft im

Wege der Erlangung der Kontrolle über die Gesellschaft im Sinne von § 9

Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung erlangt. Möglich ist ein solcher

mittelbarer Kontrollerwerb, wenn der Antragsteller die Mehrheit der

Stimmrechte an der Gesellschaft erwirbt, so dass diese zu seiner

Tochtergesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG wird. In diesem Fall

werden dem Antragsteller die von der Gesellschaft gehaltenen Stimmrechte in

der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet.

Vorliegend würde die Antragstellerin zu 1) mit Vollzug des SPA 99,99 % der

Stimmrechte in der SG-S.A. erwerben. Gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290

Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB würde diese daher zu einem Tochterunternehmen

der Antragstellerin zu 1). Mit Vollzug des SPA würden der Antragstellerin

zu 1) daher Stimmrechte aus 966.683 Aktien der Zielgesellschaft (entspricht

rund 97% der Stimmrechte), die von der SG-S.A. unmittelbar gehalten werden,

gem. § 30 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 und

Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet. Mit Vollzug des SPA würde die Antragstellerin

zu 1) daher die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten. Da es

sich bei der Antragstellerin zu 1) um ein (mittelbares) Tochterunternehmen

aller übrigen Antragstellerinnen handelt, gilt entsprechendes auch für die

übrigen Antragstellerinnen.

2.2

Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft

durch die Antragstellerinnen handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung umschriebene Konstellation.

Nach der gesetzgeberischen Wertung ist ein Antragsteller auch dann

befreiungswürdig, wenn der Buchwert der Beteiligung, den die

Zielgesellschaft bei der vom Bieter unmittelbar erworbenen Gesellschaft

(hier: SG-S.A.) hat, weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der

unmittelbar erworbenen Gesellschaft beträgt. Der Gesetzgeber geht in diesem

Fall im Rahmen einer typisierten Betrachtung davon aus, dass die

Zielgesellschaft – anders als die Gesellschaft, an der der Bieter die

unmittelbare Kontrolle erworben hat – regelmäßig nicht das eigentliche Ziel

des Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist. Tritt der Wert

der Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Gesellschaft, an der die

Bieterin die Kontrolle erworben hat, wirtschaftlich in den Hintergrund,

bestünde bei einer uneingeschränkten Angebotspflicht die Gefahr, dass das

Ziel des WpÜG, Übernahmen weder zu fördern, noch zu behindern,

konterkariert wird (Reg. Begr. BT-Drs. 14/7034 S. 82). Als buchmäßiges

Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB mit den Buchstaben A und B

bezeichneten Positionen anzusehen. Dies umfasst das Anlage- und

Umlaufvermögen, nicht jedoch die mit dem Buchstaben C bezeichneten

Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen. Der Buchwert der

Beteiligung der SG-S.A. an der Zielgesellschaft beträgt zum 31.12.2014 EUR

119.576.306,00. Das gesamte buchmäßige Aktivvermögen der SG-S.A. beträgt

zum 31.12.2014, unter Abzug von Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von EUR

7.230.734,00, EUR 909.357.772,00. Der Buchwert der Zielgesellschaft

entspricht somit rund 13,15% des buchmäßigen Aktivvermögens der SG-S.A. zum

31.12.2014.

Allerdings ist der Wert des Aktivvermögens nach dem Jahresabschluss nur als

Indiz heranzuziehen; maßgeblich ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, zu dem

die Zwischengesellschaft Tochterunternehmen des Antragstellers i.S.v. § 2

Abs. 6 WpÜG wird und der Antragsteller deshalb die mittelbare Kontrolle

über die Zielgesellschaft erlangt (Versteegen, in: Kölner Kommentar WpÜG, §

37 Anh. – § 9 AngebVO Rn. 53). Anhaltspunkte dafür, dass sich das

buchwertmäßige Aktivvermögen der SG-S.A. und der maßgebliche Buchwert der

(mittelbaren) Beteiligung an der Zielgesellschaft in dem Zeitraum nach dem

31.12.2014 bis zum (geplanten) Vollzug des SPA am 29.10.2015 verändern

wird, bestehen jedoch nicht. Mit Schreiben vom 14.10.2015 hat die SG-S.A.

bestätigt, dass sich der Buchwert ihrer Beteiligung an der Zielgesellschaft

seit dem 31.12.2014 nicht verändert hat. In dem Schreiben vom 14.10.2015

bestätigt die SG-S.A. außerdem, dass sich das im Jahresabschluss der

SG-S.A. ausgewiesene Aktivvermögen bis zum 14.10.2015 nicht wesentlich

verringert hat. Zudem liegen keine auf eine erhebliche Veränderung des

Aktivvermögens der SG-S.A. deutenden Veröffentlichungen der ebenfalls

börsennotierten SG-H vor.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung liegen danach

vor.

2.3

Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. Im Rahmen der danach erforderlichen

Ermessensabwägung ist auch zu untersuchen, ob sich aus sonstigen Umständen

Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Antragsteller darauf ankam, gerade

auch die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen. Oftmals spiegelt

der Buchwert die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung der

Zielgesellschaft nicht zutreffend wider (Strunk/Salomon/Holst in:

Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, Aktuelle Entwicklungen im

Übernahmerecht S. 42). Vorliegend sind derartige Anhaltspunkte aber nicht

ersichtlich.

Zwar spricht das Verhältnis weiterer Unternehmenskennzahlen für eine etwas

höhere wirtschaftliche Bedeutung der Zielgesellschaft im Verhältnis zur

SG-S.A. Das Verhältnis des Umsatzes SG-S.A./Zielgesellschaft beträgt rund

58%, das Verhältnis der Bilanzsummen rund 36%. Allerdings darf vorliegend

der Erwerb der SG-S.A. nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr stellt

der Erwerb der SG-S.A. aus der Sicht der Antragstellerinnen nur einen Teil

einer größeren Gesamttransaktion, nämlich des Erwerbs des

Verallia-Geschäfts, dar. Im Verhältnis zu dieser Gesamttransaktion ist die

Bedeutung der Zielgesellschaft vergleichsweise gering. Nach dem

Halbjahresfinanzbericht der SG-H erwirtschaftete die das Verallia-Geschäft

bildenden vorgenannten Gesellschaften im ersten Halbjahr 2015 einen Umsatz

in Höhe von EUR 1,19 Mrd. und ein operatives Ergebnis in Höhe von EUR 130

Mio. Die Bilanzsumme betrug EUR 2,3 Mrd. Dem stehen laut konsolidierten

Zwischenabschluss des Konzerns der Zielgesellschaft zum 30.06.2015

Umsatzerlöse in Höhe von EUR 242,7 Mio. (rund 20% des gesamten

Verallia-Geschäfts), ein operatives Ergebnis von EUR 15,5 Mio. (rund 11,92%

des gesamten Verallia-Geschäfts) und eine Bilanzsumme von EUR 444,7 Mio.

gegenüber (rund 19,3% des gesamten Verallia-Geschäfts).

Die relativ geringe Bedeutung der Zielgesellschaft im Rahmen der

Gesamttransaktion spiegelt sich auch in der Bewertung der Zielgesellschaft

durch den Kapitalmarkt wider. Die SG-H schätzt den Unternehmenswert des

gesamten Verallia-Geschäfts auf rund EUR 2,9 Mrd. Die Marktkapitalisierung

der Zielgesellschaft am 16.10.2015 betrug laut Schlusskurs im XETRA-Handel

EUR 390 Mio. Dies entspricht rund 13% des Unternehmenswerts des gesamten

Verallia-Geschäfts. Vor diesem Hintergrund ist daher von einem geringen

wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft

auszugehen.

Anhaltpunkte dafür, dass das Interesse außenstehender Aktionäre an der

Abgabe eines Pflichtangebots das Interesse der Antragstellerinnen an der

Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens

dennoch überwiegt, sind nicht ersichtlich. Aus dem Vorliegen der

Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung ist

ein besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerinnen zu folgern,

denn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung

in Teilen antizipiert.

Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 2. des Tenors dieses

Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Die Auflage ist geeignet und

erforderlich.

Die Auflage soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht in die

Lage versetzen, zu überwachen, ob die Antragstellerinnen die Kontrolle über

die Zielgesellschaft tatsächlich im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts

erlangten. Nur in diesem Fall ist eine Befreiung der Antragstellerinnen von

den mit dem Kontrollerwerb über die Zielgesellschaft verbundenen Pflichten

sachlich gerechtfertigt.

Da es sich lediglich um eine Nachweispflicht handelt, ist sie auch

verhältnismäßig im engeren Sinne. Gründe warum die Antragstellerinnen nach

Vollzug des SPA an der Erfüllung dieser Pflicht gehindert sein könnten,

sind nicht ersichtlich.

Bei einem Verstoß gegen die Auflage kann die Befreiung gemäß § 49 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.

6. November 2015

Horizon Holdings III SAS, Paris, Frankreich

Ende der WpÜG-Meldung

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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (General

Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart

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