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M&A Activity Oct 2, 2013

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News Details

Takeover Bids | 2 October 2013 16:33

Befreiung;

Zielgesellschaft: Höft & Wessel Aktiengesellschaft; Bieter: Special Purpose Zwei Holding GmbH

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Mitteilung zur Veröffentlichung auf DGAP

Special Purpose Zwei Holding GmbH

Nachricht vom 2. Oktober 2013

Befreiung

Zielgesellschaft: Höft & Wessel AG

Bieter: Special Purpose Zwei Holding GmbH, Droege Capital GmbH, Droege

International Group AG, Droege Holding GmbH & Co. KG, Droege Holding

Verwaltungsgesellschaft mbH, Herr Walter P.J. Droege

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP

Für den Inhalt der Meldung sind die Bieter verantwortlich.

Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der

wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12. September 2013 über die Befreiung

gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs.

2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Höft & Wessel AG, Hannover

Bieter / Antragsteller:

1. Special Purpose Zwei Holding GmbH, Düsseldorf, – Antragstellerin zu 1.)

2. Droege Capital GmbH, Düsseldorf, – Antragstellerin zu 2.)

3. Droege International Group AG, Düsseldorf, – Antragstellerin zu 3.)

4. Droege Holding GmbH & Co. KG, Düsseldorf, – Antragstellerin zu 4.)

5. Droege Holding Verwaltungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, –

Antragstellerin zu 5.)

6. Herr Walter P.J. Droege, Düsseldorf, – Antragsteller zu 6.)

Zielgesellschaft:

Höft & Wessel AG, Rotenburger Str. 20, 30659 Hannover

ISIN: DE000A1X3X66 (vormals: DE0006011000)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (‘BaFin’) hat mit Bescheid vom

12. September 2013 in Bezug auf die Special Purpose Zwei Holding GmbH,

Poststraße 5-6, 40213 Düsseldorf, die Droege Capital GmbH, Poststraße 5-6,

40213 Düsseldorf, die Droege International Group AG, Poststraße 5-6, 40213

Düsseldorf, die Droege Holding GmbH & Co. KG, Poststraße 5-6, 40213

Düsseldorf, die Droege Holding Verwaltungsgesellschaft mbH, Poststraße 5-6,

40213 Düsseldorf und Herrn Walter P.J. Droege, geschäftsansässig Poststraße

5-6, 40213 Düsseldorf, folgenden Bescheid erlassen:

1. Die Antragsteller werden für den Fall, dass sie in Folge des Vollzuges

der auf der am 18. Juli 2013 durchgeführten Hauptversammlung der Höft &

Wessel AG, Hannover, beschlossenen Kapitalherabsetzung mit hieran

anschließender Barkapitalerhöhung, gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, und im

Hinblick auf die Antragsteller zu 2.) bis 6.) jeweils i.V.m. § 30 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, die Kontrolle an der Höft & Wessel AG, Hannover,

erlangen, jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3

WpÜG-AV von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die

Kontrollerlangung an der Höft & Wessel AG, Hannover, zu veröffentlichen

sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2

Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheides

kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn

(a.) die unter Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheides genannte

Barkapitalerhöhung nach einer zuvor erfolgten Kapitalherabsetzung nicht

bis zum 31.10.2013 in das Handelsregister der Zielgesellschaft

eingetragen wurde;

und/oder

(b.) die förmliche Vereinbarung (Termsheet) (wie unter Ziffer A.VI. dieses

Bescheides definiert), aus der sich u.a. ergibt, dass die

finanzierenden Banken (wie unter Ziffer A.V. dieses Bescheides

definiert) unter gewissen Voraussetzungen in maßgeblichem Umfang, wie

ebenfalls unter Ziffer A.V. dieses Bescheides näher aufgeführt, auf

Teile ihrer insgesamt bestehenden Darlehensforderungen gegen die

Zielgesellschaft verzichtet bzw. Anpassungen der Darlehenskonditionen

der verbliebenen Darlehen vorgenommen haben (Haircut), nicht weiter

rechtlich verbindlich in materiell unveränderter Weise fortbesteht,

indem sie etwa durch Rücktritt vom Vertrag oder Anfechtung der zum

Vertragsschluss führenden Willenserklärungen beendet wird;

und/oder

(c.) der Höft & Wessel AG, Hannover, durch die Barkapitalerhöhung im Falle,

dass von der Antragstellerin zu 1.) neue Aktien aus der

Barkapitalerhöhung gezeichnet werden, nicht spätestens bis zum

31.10.2013 ein Betrag i.H.v. EUR 8.497.490,- zufließt (wobei hiervon

dann im Grundsatz ein Betrag i.H.v. mindestens EUR 7.647.742,- von

Seiten der Antragstellerin zu 1.) zufließt; von diesem Grundsatz kann

wiederum dann eine Abweichung erfolgen, wenn es von Seiten der

Antragstellerin zu 3.) zu einem Verzicht auf die Bedingung nach § 5

Abs. 2 (vi) des Termsheet (75 %-Schwelle) und dennoch zur Zeichnung von

neuen Aktien aus der Barkapitalerhöhung von Antragstellerseite kommt:

im äußersten Fall kann es dabei sein, dass von Antragstellerseite ein

entsprechend verminderter Betrag i.H.v. dann nur mindestens rd. EUR

4.341.367,64 zufließt) und deswegen und aufgrund der dann

voraussichtlich nicht nochmaligen Verlängerung oder wesentlichen

Abänderung der zuletzt bis zum 18.10.2013 verlängerten und unter Ziffer

A.V. dieses Bescheides beschriebenen Stillhalte-Vereinbarung

(Stand-Still) vom 11.05.2012, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen

der Höft & Wessel AG, Hannover, eröffnet wird;

und/oder

(d.) die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3. (a.) bis (c.) des Tenors

dieses Bescheides nicht erfüllt werden.

3. Die Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheides ergeht unter

folgenden Auflagen:

(a.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen

unverzüglich mitzuteilen, wie viele Aktien und Stimmrechte die

Antragstellerin zu 1.) nach Maßgabe von Ziffer 1. und 2. (a.) des

Tenors dieses Bescheids erworben hat bzw. wie viele Stimmrechte aus von

der Antragstellerin zu 1.) dann gehaltenen Aktien den übrigen

Antragstellern (Antragstellerinnen zu 2.) bis 5.) sowie Antragsteller

zu 6.)) jeweils zuzurechnen sind und der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungen hierzu geeignete Nachweise vorzulegen.

und

(b.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen

die Eintragung des Vollzuges (jedenfalls) der Barkapitalerhöhung gemäß

Ziffer 1. und 2. (a.) des Tenors dieses Bescheides durch Vorlage

geeigneter Nachweise (z.B. Handelsregisterauszug) in unverzüglicher Art

und Weise im Nachgang (spätestens) zum 31.10.2013 nachzuweisen.

und

(c.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen

jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der

Befreiung gemäß Ziffer 2 (a.) bis (d.) des Tenors dieses Bescheides

rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden, im Befreiungsbescheid

dargelegten Gründen:

A.

I.

Zielgesellschaft ist die Höft & Wessel AG, eine Aktiengesellschaft

deutschen Rechts mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Hannover unter HRB 57006. Die außerordentliche

Hauptversammlung der Zielgesellschaft hat am 18. Juli 2013 beschlossen, das

Grundkapital der Zielgesellschaft von EUR 8.497.490,00 im Verhältnis von

5:1 um EUR 6.797.992,00 auf EUR 1.699.498,00 herabzusetzen (die

‘Kapitalherabsetzung’) und im Anschluss das auf EUR 1.699.498,00

herabgesetzte Grundkapital der Zielgesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu

EUR 8.497.490,00 durch Ausgabe von bis zu 8.497.490 neuen, auf den Inhaber

lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen

Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie (die ‘Neuen Aktien’)

auf bis zu EUR 10.196.988,00 zu erhöhen (die ‘Kapitalerhöhung’). Die im

Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden Neuen Aktien werden zum

Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben. Den Aktionären wird das gesetzliche

Bezugsrecht dergestalt gewährt, dass die Neuen Aktien mit der Verpflichtung

übernommen werden sollen, sie den Aktionären im Verhältnis 1:5 zum Bezug

anzubieten. Der Bezugspreis der Neuen Aktien beträgt EUR 1,00 (der

‘Bezugspreis’). [Der Beschluss über die Kapitalherabsetzung und die

Durchführung der Kapitalherabsetzung wurden am 4. September 2013, der

Beschluss über die Kapitalerhöhung wurde am 17. September 2013 in das

Handelsregister der Zielgesellschaft beim Amtsgericht Hannover, HRB 57006,

eingetragen. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN

DE000A1X3X66 (vormals: DE0006011000) zum Handel im regulierten Markt der

Wertpapierbörse Frankfurt am Main (Prime Standard) zugelassen.]

Tochterunternehmen der Zielgesellschaft sind (1.) die Metric Group Holdings

Ltd., Swindon, Vereinigtes Konigreich (nachfolgend ‘Metric Holdings’),

sowie (2.) die Skeye Partner Support Center GmbH, Leipzig (nachfolgend

‘Skeye’). Die Metric Holdings hat ihrerseits zwei Tochterunternehmen, (a.)

die Metric Group Ltd., Swindon, Vereinigtes Konigreich (nachfolgend ‘Metric

Ltd.’), sowie (b.) die Metric Group Inc., Mount Laurel/New Jersey,

Vereinigte Staaten von Amerika (nachfolgend ‘Metric Inc.’) (die

Zielgesellschaft und ihre vorgenannten Tochterunternehmen sowie wiederum

deren vorgenannte Tochterunternehmen zusammen nachfolgend die ‘Höft &

Wessel-Gruppe’).

Die Zielgesellschaft ist selbst operativ tätig; daneben finanziert sich die

Metric Holdings über die Zielgesellschaft. Die Finanzierung der Metric

Holdings über die Zielgesellschaft hat nach Ansicht der Antragsteller keine

Auswirkungen auf das Sanierungsvorhaben in Bezug auf die Zielgesellschaft.

II.

Die Antragstellerin zu 1.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts

Düsseldorf unter HRB 66706.

Die Antragstellerin zu 2.) ist ebenfalls eine Gesellschaft mit beschränkter

Haftung mit Sitz in Düsseldorf. Sie ist eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 50570. Die Antragstellerin zu 2.) halt

sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 1.).

Die Antragstellerin zu 3.) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in

Düsseldorf. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Düsseldorf unter HRB 41756. Die Antragstellerin zu 3.) halt sämtliche

Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 2.).

Die Antragstellerin zu 4.) ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in

Düsseldorf. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Düsseldorf unter HRA 22156. Sie hält sämtliche Aktien der Antragstellerin

zu 3.).

Die Antragstellerin zu 5.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

mit Sitz in Düsseldorf. Sie ist eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 68391. Die Antragstellerin zu 5.) ist

alleinige Komplementärin der Antragstellerin zu 4.).

Der Antragsteller zu 6.) ist eine natürliche Person und kann beherrschenden

Einfluss auf die Antragstellerin zu 4.) ausüben. Zudem hält er die Mehrheit

der Anteile an der Antragstellerin zu 5.).

III.

Die Horn & Company Technology GmbH, Düsseldorf (nachfolgend die

‘Gutachter’), wurde von der Zielgesellschaft beauftragt, in der Funktion

eines unabhängigen Dritten ein Sanierungsgutachten für die Zielgesellschaft

offenbar in Anlehnung an IDW-Standard 6 (nachfolgend das ‘Gutachten’) zu

erstellen. Das vorgelegte Gutachten datiert auf den 06. August 2013.

IV.

Die Entwürfe der Jahresberichte 2011 und 2012 weisen in der Retrospektive

darauf hin, dass sich in den Jahren 2011 und 2012 bei der Zielgesellschaft

kontinuierliche Umsatzrückgange bemerkbar gemacht hatten. Der Rohertrag sei

abgesunken, die Personalkosten seien zu hoch gewesen und auch die

Kennzahlen zu sonstigen betrieblichen Aufwendungen hätten sich massiv

verschlechtert. Als Folge dessen habe die Zielgesellschaft im Geschäftsjahr

2011 mit Umsatzerlösen i.H.v. EUR 53,3 Mio. ein Betriebsergebnis (EBIT)

i.H.v. EUR -12,2 Mio. erzielt. Im Geschäftsjahr 2012 sei mit Umsatzerlösen

i.H.v. EUR 50,2 Mio. ein Betriebsergebnis (EBIT) i.H.v. EUR -8,8 Mio.

erzielt worden. Die Bankverbindlichkeiten der Zielgesellschaft hatten sich

Ende des Jahres 2012 auf EUR 18,9 Mio. (Vorjahr: EUR 16,2 Mio.) belaufen.

Das Eigenkapital der Zielgesellschaft sei im Geschäftsjahr 2011 von rd. EUR

21,9 Mio. auf EUR 8,1 Mio. abgesunken. Ende 2012 sei ein nicht durch

Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag i.H.v. EUR -2,8 Mio. ausgewiesen worden.

Seit Ende des Jahres 2012 sei die Zielgesellschaft bilanziell überschuldet.

Für den Herbst 2013 werde eine Liquiditätsunterdeckung i.H.v. EUR 3,5 Mio.

erwartet, die Zielgesellschaft befinde sich in einer Liquiditätskrise.

Gestützt auf Annahmen in der Dokumentation zur operativen Restrukturierung

der Zielgesellschaft vom 11. Mai 2012 weisen die Abschlussprüfer in der

Statusmitteilung der Abschlussprüfer 2011 darauf hin, dass es für eine

(positive) Fortführungsprognose im Hinblick auf die Zielgesellschaft

gezielter Maßnahmen bedürfe, wozu v.a. die Behebung eines

Liquiditätsbedarfs i.H.v. EUR 3,5 Mio. und die Abstellung der Unterdeckung

im Eigenkapital zählten, die im Rahmen von Verhandlungen mit den

kreditgebenden Banken zu gewährleisten seien. Basis dessen sei die

Durchfinanzierung des Geschäfts und ein positives Reinvermögen. In der

Statusmitteilung der Abschlussprüfer im Jahr 2012 wird auf das negative

Eigenkapital der Zielgesellschaft per 31. Dezember 2012 i.H.v. EUR -2,8

Mio. und damit eine bilanzielle Überschuldung hingewiesen. Ebenfalls findet

sich hier der Hinweis wieder, dass für die Annahme der Fortführung der

Unternehmenstätigkeit grundsätzlich die Durchfinanzierung des Geschäfts und

ein positives Reinvermögen erforderlich seien.

Auch im Gutachten wird festgestellt, dass sich auf Basis der

Kurzfristplanung der Zielgesellschaft, die zu Ende November 2013 eine

Unterdeckung auf Ebene der Zielgesellschaft von max. EUR 3,5 Mio. aufweist,

abzeichnet, dass die Zielgesellschaft ohne entsprechende

Sanierungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig wohl werden würde.

Schließlich weist das Gutachten rekurrierend auf die nach HGB-Standard

erstellten Bilanzen der Zielgesellschaft per Dezember 2007 bis Dezember

2012 und eine Projektion der Eigenkapitalentwicklung der Zielgesellschaft

(Plankapitalflussrechnung) darauf hin, dass das hälftige Grundkapital der

Zielgesellschaft aufgrund von Korrekturbuchungen im Rahmen der

Jahresabschlussprüfungen 2011 und 2012 unterschritten wurde, was in der

Folge die daher erforderliche ordentliche Hauptversammlung der

Zielgesellschaft am 18. Juli 2013 ausgelöst hat. Demgemäß führte die

Jahresabschlussprüfung 2012 zu einer veränderten Bewertung wesentlicher

GuV- und Bilanzpositionen der Zielgesellschaft einhergehend mit

Korrekturbuchungen und einer Öffnung des zu diesem Zeitpunkt bereits

geprüften Jahresabschlusses 2011. Im Ergebnis wurde der kritische Wert

eines hälftigen Grundkapitals der Zielgesellschaft i.H.v. EUR 4,25 Mio.

unterschritten. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag der

Zielgesellschaft lag nach Maßgabe einer Projektion der

Eigenkapitalentwicklung der Zielgesellschaft nach HGB-Standard zum 31.

Dezember 2012 bei EUR -2,8 Mio. und nach Maßgabe der Bilanz der

Zielgesellschaft nach HGB-Standard zum 30.06.2013 bei EUR -4,5 Mio.

Die Antragsteller schließen sich der Einschätzung der Gutachter im

Wesentlichen an. Auch sie sehen die Zielgesellschaft als derzeit in einer

schweren und existenzbedrohenden Ertrags- sowie Liquiditätskrise befindlich

und in ihrem Bestand gefährdet. Die bestandsgefährdenden Risiken ergaben

sich zunächst aus der dargestellten bilanziellen Überschuldung der

Zielgesellschaft. Weiterhin gehen die Antragsteller zwar von einer

Liquiditätskrise als aktuell bestandsgefährdendes Risiko im Hinblick auf

die Zielgesellschaft aus, indes derzeit trotz der fehlenden Annahme des

Going Concern seitens der Abschlussprüfer noch nicht vom Vorliegen eines

Insolvenzgrundes. Ihrer Meinung nach konnte die Überschuldung i.S.d. § 19

Abs. 2 Satz 1 InsO jedenfalls bei vollständiger Umsetzung des

Sanierungskonzeptes abgewendet werden. Die positive Fortführungsprognose

dauere auch bis zur vollständigen Umsetzung des Sanierungskonzeptes an,

solange die Banken den Stand-Still (vgl, nachfolgend A.V.)

aufrechterhielten und ihre Darlehensforderungen nicht vorab fällig stellen

würden.

Insgesamt ist dem Gutachten nach eine existenzbedrohende Liquiditätskrise

auf Seiten der Zielgesellschaft gegeben, die sich auch als operative und

finanzielle Krise darstellt und im Wesentlichen durch die Entwicklung des

operativen Geschäfts der Zielgesellschaft sowie die

Restrukturierungsaufwendungen zur Wiederherstellung der

Wettbewerbsfähigkeit getrieben ist.

V.

Das Sanierungskonzept aus dem Gutachten stellt einerseits auf die operative

Sanierung der gesamten Höft & Wessel-Gruppe, andererseits auf die

finanzielle Sanierung der Zielgesellschaft ab.

Im Rahmen einer im Sommer 2012 eingeleiteten (ersten) Restrukturierung hat

die Zielgesellschaft daher u.a. das operative Restrukturierungsprogramm

‘H&W 2.0’ (nachfolgend die ‘operative Sanierung’) aufgesetzt. Dieses sah

bzw. sieht, wie auch aus der Präsentation der Zielgesellschaft ‘SUMMARY

RESTRUKTURIERUNG H&W 2.0′ vom 12. Juli 2013 ersichtlich, leistungs- und

finanzwirtschaftliche Maßnahmen mit dem Ziel einer operativen

Ergebnissteigerung bis Ende 2014 i.H.v. EUR 11,4 Mio. vor. Von diesen

Sanierungsmaßnahmen ist zum Stand 30. Juni 2013 ein Volumen i.H.v. EUR 10,3

Mio. bereits umgesetzt worden.

Die nunmehr im Fokus stehende finanzielle Sanierung der Zielgesellschaft

sieht vor, dass v.a. nach erfolgter Kapitalherabsetzung die Kapitalerhöhung

gegen Bareinlagen (Barkapitalerhöhung) durchgeführt wird, um der

Zielgesellschaft neue Liquidität i.H.v. bis zu EUR 8.497,490,- zuzuführen

und gleichzeitig den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v.

EUR -4,5 Mio. per 30. Juni 2013 auszugleichen und die Eigenkapitalbasis der

Zielgesellschaft um rd. EUR 8,5 Mio. zu stärken.

Daneben soll es zu einem Mitwirken von dritter Seite (also nicht

unmittelbar durch die Antragstellerin zu 1.) oder einem der übrigen

Antragsteller als einlegendem Investor der finanziellen Sanierung) kommen.

Zum einen sollen die finanzierenden Banken auf ca. 53% ihrer

Darlehensforderungen verzichten, um einen angemessenen Verschuldungsgrad

(verbleibende Verbindlichkeiten: EUR 8,5 Mio.) zu gewährleisten und die

Kapitaldienst- und Renditefähigkeit der Zielgesellschaft durch Reduzierung

der auf der Zielgesellschaft liegenden Schuldenlast (Anpassung der

Kreditkonditionen) wiederherzustellen (der reine Schuldenschnitt sowie die

hiermit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Anpassung der

Kreditkonditionen – zusammen nachfolgend der ‘Haircut’). Zum anderen sollen

die parallel zugesagten Factoring- und Avalkreditlinien dabei bis

mindestens April 2015 bestehen bleiben. Schließlich sollen mehrere

Leasingraten in Betreff der von der Zielgesellschaft in Hannover genutzten

Büroräume gestundet werden.

Schließlich bedarf es, gewissermaßen als Zwischenschritt bis zum Vollzug

von Kapitalerhöhung und Haircut, der Fortdauer der Stillhalte-Vereinbarung,

die zwischen der Zielgesellschaft und den finanzierenden Banken

(nachfolgend der ‘Stand-Still’) erstmals am 11. Mai 2012 vereinbart wurde.

Die Antragsteller weisen insoweit ausdrücklich auf eine Kohärenz mit der

Sanierungsbedürftigkeit/Sanierungslage der Zielgesellschaft hin: Zum

Zeitpunkt des Eintritts der vorausgesagten Liquiditätslücke im November

2013 würde die Zielgesellschaft ihrer Ansicht nach zahlungsunfähig sein,

sollte ihr bis dahin kein frisches Kapital im Wege der Kapitalerhöhung zur

Verfügung gestellt werden. Eine Insolvenz wäre ihrer Auffassung nach in

diesem Fall unvermeidbar. Bereits seit dem Frühjahr 2012 (und derzeit erst

recht) wäre die Zielgesellschaft zahlungsunfähig und damit insolvent, wenn

nicht die finanzierenden Banken im Wege des Stand-Still davon abgesehen

hätten, ihre ihnen zustehenden Rechte zur Kündigung der bestehenden

Darlehen auszuüben. Von der Einforderung der fälligen Tilgungen und von

Kündigungen hätten die finanzierenden Banken einstweilen nur in der

Erwartung abgesehen, dass die Zielgesellschaft über Kapitalmaßnahmen nach

Art der Maßnahmen des Sanierungskonzeptes saniert werde und sich damit ihre

Aussichten auf eine teilweise Realisierung ihrer Kreditforderungen

verbessern werden.

VI.

Am 18. Juli 2013 hat die Antragstellerin zu 3.) mit der Zielgesellschaft

und den die Zielgesellschaft finanzierenden Banken eine

Sanierungsvereinbarung geschlossen (nachfolgend ‘Termsheet’). Die

Antragstellerin zu 3.) hat sich im Termsheet verpflichtet, unter bestimmten

Bedingungen bis zu 8.497.490 der in der auf der Hauptversammlung der

Zielgesellschaft am 18. Juli 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung

geschaffenen Neuen Aktien, für die die Bezugsrechte von den bestehenden

Aktionären nicht ausgeübt wurden, zu dem Bezugspreis von EUR 1,00 zu

zeichnen und den Ausgabebetrag zu zahlen oder zu veranlassen, dass ein von

ihr benanntes mit ihr verbundenes Unternehmen der Droege-Gruppe die Aktien

zeichnet und den Ausgabebetrag zahlt. Dieser fest zugesagte

Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) kann bis zu EUR 8.497.490

betragen.

Allerdings steht die Verpflichtung der Antragstellerin zu 3.) aus dem

Termsheet u.a. unter der Bedingung, dass die Antragstellerin zu 3.) bzw.

ein verbundenes Unternehmen der Droege-Gruppe in einem solchen Umfang zur

Zeichnung der Neuen Aktien zugelassen wird, so dass sich die bezogene

Beteiligung an der Zielgesellschaft nach Vollzug der Kapitalerhöhung auf

mehr als 75 % beläuft (nachfolgend die ’75 %-Schwelle’).

Im Hinblick auf die vorgenannte Verpflichtung hat die Antragstellerin zu

1.) eine schriftliche Absichtserklärung, datiert auf den 26. August 2013,

vorgelegt, wonach sie als ein mit der Antragstellerin zu 3.) verbundenes

Unternehmen die von den bezugsberechtigten Altaktionären nicht gezeichneten

Neuen Aktien der Zielgesellschaft zeichnen, den entsprechenden

Ausgabebetrag zahlen und den Verpflichtungen der Antragstellerin zu 3.) aus

dem Termsheet beitreten will (nachfolgend die ‘Absichtserklärung’).

Die Antragsteller gehen u.a. aufgrund der wirtschaftlichen Lage der

Zielgesellschaft davon aus, dass nur wenige Aktionäre der Zielgesellschaft

ihr Bezugsrecht ausüben werden und sich die bezogene Beteiligung an der

Zielgesellschaft nach Vollzug der Kapitalerhöhung auf mehr als 75 %

belaufen wird.

VII.

Bei Realisierung des finanziellen Sanierungskonzepts gehen die Gutachter in

ihrem Gutachten von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Gesundung der

Zielgesellschaft und insbesondere von einer nachhaltigen Überwindung der

Liquiditätskrise im Herbst 2013 sowie der Behebung der bilanziellen

Überschuldung aus.

Die Gutachter bestätigen in ihrem Gutachten, dass sowohl die

Zielgesellschaft als auch ihre wesentlichen operativen

Tochtergesellschaften sanierungsfähig sind, wenn die im Rahmen des

Restrukturierungskonzepts geplanten Maßnahmen innerhalb des

Planungszeitraums konsequent und zeitgerecht umgesetzt werden.

VIII.

Die Antragsteller haben beantragt, im Hinblick auf den beabsichtigten

Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von

den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu werden. Sie sind der Ansicht, dass

aufgrund der beabsichtigten Sanierung eine Befreiung gem. § 37 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV gerechtfertigt ist. Die

Zielgesellschaft sei sowohl sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig.

Die Antragsteller leisteten auch einen erheblichen Sanierungsbeitrag. Sie

vertreten dabei u.a. die Ansicht, dass der Erwerb der Kontrolle über die

Zielgesellschaft durch sie vorhersehbar bzw., zu erwarten sei, da sie

voraussichtlich die eingezogene 75 %-Schwelle erreichen und damit die

Kontrollschwelle aus §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten werden, ohne dass

es auf eine Betrachtung der Lage nach einem möglichen Verzicht auf besagte

Schwelle ankäme. Das Überschreiten der 75 %-Schwelle und damit die

Umsetzung des (finanziellen) Sanierungskonzeptes (auch nach Maßgabe der

Bedingungen des Termsheet) sei jedenfalls überwiegend wahrscheinlich.

B.

Die Antragsteller sind unter Berücksichtigung der Interessen der

außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 2

WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV zu befreien, da die Erlangung der

Kontrolle einer Zielgesellschaft durch die Antragsteller im Zusammenhang

mit der Sanierung der Zielgesellschaft erfolgen wird.

I.

Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Sie sind fristgerecht gestellt

worden. Vorliegend haben die Antragsteller Umstände vorgetragen, nach denen

von einer Antragstellung vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft

auszugehen ist. Die Anträge können zudem in einem einheitlichen Verfahren

beschieden werden. Schließlich besteht auch das notwendige

Sachbescheidungsinteresse besteht. Es ist zum Zeitpunkt der Antragstellung

vorhersehbar und sehr wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1.) die

Kontrolle über die Zielgesellschaft nach §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen

wird, indem sie die Neuen Aktien im Wege der Kapitalerhöhung zeichnet.

Ferner werden auch die übrigen Antragssteller mittelbar die Kontrolle über

die Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG erlangen.

II.

Mit Einbuchung der Neuen Aktien wird die Antragstellerin zu 1.) die

Kontrolle über die Zielgesellschaft nach §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen,

indem sie die Neuen Aktien im Wege der Kapitalerhöhung zeichnet. Ferner

werden auch die übrigen Antragssteller mittelbar auch die Kontrolle über

die Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG erlangen.

Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken

im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich aus der

drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie der bilanziellen Überschuldung der

Zielgesellschaft.

Nach Einschätzung der Abschlussprüfer der Zielgesellschaft sowie dem

Ergebnis des Gutachtens liegen Umstände vor, die die Fortführung der

Zielgesellschaft in Frage stellen, indem sie insbesondere zum Insolvenzfall

führen können. Sofern die Gefahr einer Insolvenz oder Liquidation eines

Unternehmens besteht, liegen jedenfalls auch bestandsgefährdende Risiken im

Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB vor, welche geeignet sind, die

Sanierungsbedürftigkeit einer Zielgesellschaft zu belegen.

Die Gutachter sind der Meinung, dass ohne die Umsetzung der geplanten

Sanierungsmaßnahmen bei der Zielgesellschaft v.a. von einer drohenden

Zahlungsunfähigkeit aufgrund der sich für November 2013 abzeichnenden

Liquiditätslücke ausgegangen werden müsse. Diese insoweit bestehende

Liquiditätskrise wird als existenzbedrohend beschrieben, was offenbar

zugleich eine potenziell negative Fortbestehensprognose impliziert. Somit

ist insbesondere nach den Feststellungen des Gutachters vor diesem

Hintergrund von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 18 InsO und

damit von einem bestandsgefährdenden Risiko gemäß § 321 Abs. 1 Nr. 3 HGB

auszugehen.

Über das bestandsgefährdende Risiko des sich abzeichnenden

Liquiditätsengpasses hinaus stellt sich auch die seitens der Antragsteller

herausgestrichene bilanzielle Überschuldung der Zielgesellschaft als ein

den Bestand der Zielgesellschaft gefährdendes Risiko dar. Darauf deutet

bereits die Einberufung der Hauptversammlung vom 18. Juli 2013 im Lichte

der Verlustanzeige des hälftigen Grundkapitals i.S.d. § 92 Abs. 1 AktG hin.

Denn ein solches wird bereits als Indiz für das Vorliegen

bestandsgefährdender Risiken – gerade im Hinblick auf den sich

abzeichnenden Insolvenzgrund der Überschuldung i.S.d. § 19 InsO – gedeutet.

Zwar bedarf es für den Insolvenzgrund i.S.d. § 19 InsO neben der

bilanziellen Überschuldung noch einer negativen Fortführungsprognose.

Allerdings zeigt der Verweis der Antragsteller darauf, dass jedenfalls bei

Umsetzung des Sanierungskonzeptes von einer positiven Fortführungsprognose

ausgegangen werden müsse, dass im Umkehrschluss derzeit (ohne Umsetzung des

Sanierungskonzeptes und v.a. auch im Falle der Beendigung des Stand-Still)

die Fortführungsprognose in Bezug auf die Zielgesellschaft wohl negativ

ausfallen würde.

Umstände, die der Einschätzung der Abschlussprüfer und des Gutachtens im

Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft widersprechen

würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr lässt sich deren Einschätzung

anhand der wirtschaftlichen Kennzahlen der Zielgesellschaft nachvollziehen.

Das Sanierungskonzept der Antragsteller ist auch geeignet, die drohende

Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft durch Zuführung neuer Liquidität,

wie auch die drohende Überschuldung der Zielgesellschaft durch die

einzelnen Teilmaßnahmen des Haircut zu beheben und so die Sanierung der

Zielgesellschaft zu gewährleisten.

Nach Ansicht der Antragsteller sind die Maßnahmen des Sanierungskonzeptes

(die zu über 90 % umgesetzten operativen Maßnahmen sowie die nunmehrigen

finanziellen Maßnahmen) geeignet, um die Krisenursachen zu beheben und so

die Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten. Die Feststellungen der

Gutachter zur Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft halten sie für

plausibel und nachvollziehbar. Sie beruhten ihrerseits auf Planungen des

Vorstands der Zielgesellschaft, nach denen von einer nachhaltigen

wirtschaftlichen Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen sei. Der

Einstieg der Droege-Gruppe führe nicht nur zur entscheidenden

Kapitalzufuhr, sondern sei auch nachhaltig. Das Restrukturierungskonzept

des Vorstands der Zielgesellschaft seinerseits sei ferner geeignet, die

Krise der Zielgesellschaft zu beseitigen und ihre Sanierung zu bewirken.

Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass die operative Sanierung zu einer

Absenkung der Kostenbasis geführt habe; die durch die operative Sanierung

bislang gebundene Liquidität könne nach Abschluss wieder in Aufträge, sowie

Forschung und Entwicklung fließen und im Verbund mit der finanziellen

Sanierung die für die Zielgesellschaft derzeit bestehenden

bestandsgefährdenden Risiken beseitigen. Hiernach und in Anbetracht der

bestehenden Auftragslage könne die Zielgesellschaft künftig wieder als

wirtschaftlich gesund angesehen werden.

Diese Einschätzung wird durch die Feststellungen der Gutachter im

Wesentlichen geteilt. Deren Feststellungen zur Sanierungsfähigkeit der

Zielgesellschaft können auch als plausibel und nachvollziehbar angesehen

werden. Insgesamt ist von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Gesundung der

Zielgesellschaft auszugehen. Jedenfalls wird in Ansehung der plausibel

vorgetragenen Eignung der Sanierungsmaßnahmen zur Abstellung der

bestandsgefährdenden Risiken mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die

Liquiditätslücke im November 2013 abgedeckt werden können und der

Zielgesellschaft auf mittelfristige Sicht eine ausreichend große Liquidität

zur Verfügung stehen. Zugleich steht zu erwarten, dass die bilanzielle

Überschuldung abgestellt wird. Laut den Feststellungen der Gutachter ist es

möglich, dass der bislang im November 2013 (ohne Sanierungsmaßnahmen)

voraussichtlich nicht gedeckte Liquiditätsbedarf der Zielgesellschaft

i.H.v. EUR 3,5 Mio. (inkl. Headroom) durch die Liquiditätszufuhr aus der

Kapitalerhöhung i.H.v. rd. EUR 8,5 Mio. beseitigt würde. Es käme ihrer

Meinung nach dann nach Abdeckung der Liquiditätslücke sogar zu einem

Liquiditätsüberschuss, wovon ein Teil für den Ankauf von

Bankverbindlichkeiten im Rahmen des Haircut verwendet werden könnten, so

dass in der Folge ein gewisser Liquiditätspuffer zur Verfügung stünde. Im

Verbund von Liquiditätspuffer und dem in den genannten EUR 3,5 Mio.

inkludierten Headroom gäbe es nach Vollzug der Kapitalerhöhung den

Feststellungen der Gutachter nach eine dann vorhandene Cash-Reserve.

Insgesamt kommen die Gutachter zu der Einschätzung, dass unter der

Bedingung der Durchführung der im Sanierungskonzept beschriebenen

finanziellen Sanierungsmaßnahmen (Kapitalerhöhung; Verlängerung des

Stand-Still bis zum Closing; Umsetzung des Haircut) keine

Zahlungsunfähigkeit auf Seiten der Zielgesellschaft eintreten und kein

Überschuldungsstatus mehr vorliegen werde.

Auch die Feststellungen der Gutachter zur Sanierungsfähigkeit der

Zielgesellschaft können als plausibel und nachvollziehbar angesehen werden.

Sie beruhen ausweislich der Darstellungen des Gutachtens wesentlich auf

Planungen des Vorstandes der Zielgesellschaft. Insgesamt ist von einer

nachhaltigen wirtschaftlichen Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen.

Sowohl die Antragsteller als auch die finanzierenden Banken haben sich dazu

bereit erklärt, im Rahmen des Sanierungskonzepts erheblich zu den

Sanierungskosten beizutragen oder in sonstiger Weise zu helfen.

Die Antragsteller werden aller Voraussicht nach im Rahmen der

Kapitalerhöhung ohne Verzicht auf die 75 %-Schwelle einen Sanierungsbeitrag

in Höhe eines Betragswertes zwischen EUR 7.647.742,- (Mindesteinlage der

Antragsteller ohne Verzicht auf die 75 %-Schwelle) und EUR 8.497.490,-

(Höchsteinlage der Antragsteller ohne Verzicht auf die 75 %-Schwelle) an

die Zielgesellschaft leisten, wobei dieser jeweilige Betrag vollständig den

dringlichsten Liquiditätsbedarf der Zielgesellschaft i.H.v. EUR 3,5 Mio.

wie auch den Betragswert i.H.v. EUR 3,3 Mio. zur vorrangigen Bekämpfung der

bilanziellen Überschuldung der Zielgesellschaft durch den Haircut,

vollständig abdeckt. Selbst im Falle eines möglichen Verzichts auf die 75

%-Schwelle und einer dann erfolgenden Entscheidung dahingehend, dass

trotzdem Neue Aktien auf Antragstellerseite gezeichnet werden, werden die

Antragsteller dann dennoch einen erheblichen Betragswert zur Sanierung der

Zielgesellschaft i.H.v. mindestens rd. EUR 4.341.367,64 (Mindesteinlage der

Antragstellerseite bei Verzicht auf die 75 %-Schwelle) leisten.

Der mit den finanzierenden Banken vereinbarte Haircut ist dagegen als bloße

Sanierungshilfe seitens eines Dritten zu erachten. Denn es fehlt für eine

Qualifizierung als Sanierungsbeitrag letztlich an dem Umstand, dass der

finanzielle Beitrag als Beitrag Dritter wirtschaftlich nicht den

Antragstellern zuzurechnen ist.

Gleichwohl trägt der Haircut in entscheidender Weise zum Gelingen des

gesamten Sanierungskonzeptes bei und ist von wirtschaftlich nicht geringer

Tragweite. Auch wenn die Liquiditätslage der Zielgesellschaft hiervon nur

mittelbar bzw. in geringerem Umfange durch Reduktion der Zinszahlungen

berührt wird, so ist die Auswirkung des Haircut auf die Behebung der

bilanziellen Überschuldung der Zielgesellschaft als weiteres

bestandsgefährdendes Risiko i.S. einer damit einhergehenden drohenden

Überschuldung nach Maßgabe insolvenzrechtlicher Standards immens.

Sämtliche Beträge, auch der Betragswert der Mindesteinlage der

Antragsteller bei Verzicht auf die 75 %-Schwelle, erfüllen dabei die

Voraussetzung des wesentlichen wirtschaftlich messbaren Beitrags zur

Sanierung.

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer Abwägung

der Interessen der Antragsteller mit denen der Altaktionäre der

Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei

Vorliegen eines Tatbestands aus § 9 WpÜG-AV grundsätzlich vom Vorrang der

Interessen der (potentiellen) Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll

der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was letztlich im

Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, da sie ansonsten die

Folgen einer zunächst noch drohenden, bald aber höchstwahrscheinlich

eintretenden Insolvenz der Zielgesellschaft zu tragen hätten.

Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch ihre erheblichen

Sanierungsbeitrage zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann

ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären der

Zielgesellschaft darüber hinaus noch ein Pflichtangebot unterbreiten zu

müssen, das Ihnen zusätzliche finanzielle Belastungen in einem erheblichen

Umfang auferlegen würde. Ihre Sanierungsbeiträge sollen vorrangig der

Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen.

Daher ist die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 3 WpÜG-AV grundsätzlich zu erteilen, wenngleich diese Befreiung auch

mit Nebenbestimmungen zu versehen ist.

Hierzu entgegenstehende Interessen der Altaktionäre der Zielgesellschaft,

denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den

Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung zudem ein besonderes

Gewicht zukommen müsste, sind – abgesehen von dem Interesse, an der

Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben – nicht erkennbar.

Zwar werden die Aktienbeteiligungen der Altaktionäre der Zielgesellschaft

durch die beabsichtigte Barkapitalerhöhung verwässert. Insofern tragen die

Altaktionäre der Zielgesellschaft einen Teil der in der Vergangenheit bei

der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste mittelbar über den Wertverlust

ihres Aktienbesitzes mit. Allerdings profitieren auch die Altaktionäre

letztlich von einer Sanierung der Zielgesellschaft, sofern diese gelingt.

Insofern besteht auch für die Altaktionäre der Zielgesellschaft die Chance

einer positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der

Angebotspflicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG seitens

der Antragsteller zu rechtfertigen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund,

dass die Altaktionäre vorliegend sogar ihr Bezugsrecht ausüben können und

damit auch hierüber von den Chancen der möglicherweise erfolgreichen

Sanierung der Zielgesellschaft profitieren können.

III.

Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2. (a.) bis (d.)

des Tenors dieses Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

IV.

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3. (a.) bis (c.) des Tenors

dieses Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Ende der WpÜG-Meldung

02.10.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart

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