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M&A Activity Jul 25, 2012

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 25 July 2012 18:45

Befreiung;

Zielgesellschaft: Enerxy AG ; Bieter: Golden Tiger Investment Limited (und andere)

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung

Die Golden Tiger Investment Ltd, Road Town, British Virgin Islands

(nachfolgend auch ‘Golden Tiger Investment’ oder ‘GTI’)

und

Herr Xiao Ting Zhang, Global Trade Center 36 N 3rd Ring Road, Dongcheng

District, Beijing 100013 PR China (nachfolgend auch ‘Herr Zhang’)

veröffentlichen die nachfolgende Entscheidung der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 19.07.2012 unter AZ: WA 16 – Wp

7000-2010/0106:

A. Tenor der Entscheidung:

1. Die Golden Tiger Investment Limited und Herr Xiao Ting Zhang werden

gem. § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Abs.1, Nr. 3

WpÜG-AngebotsVO von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1, Satz 1 WpÜG

die Erlangung der Kontrolle über die Enerxy AG (vormals Business Media

China AG), Stuttgart, infolge der Eintragung der Kapitalerhöhung der

Business Media China AG am 28. Dezember 2010 zu veröffentlichen, nach § 35

Abs. 2, Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln

und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen.

2. Die Entscheidung unter Ziff. 1 ergeht mit den folgenden

Nebenbestimmungen:

a. Der Widerruf bleibt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vorbehalten für den

Fall, dass die Golden Tiger Investment Limited ihre Verpflichtungen aus dem

Darlehensvertrag vom 31. März 2012 nicht erfüllt.

b. Der Widerruf bleibt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vorbehalten für den

Fall, dass die Enerxy AG an die Golden Tiger Investment Limited oder Herr

Xiao Ting Zhang Leistungen vor dem 31. Dezember 2013 erbringt oder solche

Leistungen vereinbart, die gegen § 57 AktG verstoßen.

c. Der Widerruf bleibt gem. § 36 Abs. 2, Nr. 3 VwVfG vorbehalten für den

Fall, dass für die Enerxy AG vor dem 31. Dezember 2013 gem. § 13 InsO einen

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird und auf einen

solchen Antrag hin das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels

Masse gemäß § 26 InsO abgewiesen wird.

d. Die Golden Tiger Investment Limited oder Herr Xiao Ting Zhang oder

Enerxy AG haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

unverzüglich unter Angabe des Datums und der Höhe der Leistung, Mitteilung

zu machen über Leistungen nach den Regelungen des Darlehensvertrages vom

31. März 2012, namentlich alle Zahlungen von Golden Tiger Investment

Limited an Enerxy AG zur Bereitstellung der von Enerxy AG abgerufenen

Darlehensbeträge und alle Zahlungen von Enerxy AG an Golden Tiger

Investment Limited oder Herrn Xiao Ting Zhang oder mit diesen verbundene

Unternehmen i.S.d. § 15 AktG zur Rückführung des Darlehens (Auflage gem. §

36 Abs. 2, Nr. 4 VwVfG). Für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen ist

der Widerruf gemäß §§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG vorbehalten.

B. Wesentliche Gründe der Entscheidung

1. Nach den Feststellungen der BaFin erfolgte die Kontrollerlangung an der

Enerxy AG (nachfolgend auch ‘Zielgesellschaft’) durch GTI und Herrn

Zhang (nachfolgend zusammen auch ‘Bieter’) im Zusammenhang mit der

Sanierung der Zielgesellschaft, sodass die Bieter auch unter

Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9

Satz 1 Nr. 3 WpÜG Angebots-VO von den Pflichten des § 35 WpÜG zu

befreien waren.

2. Im Einzelnen stellt die BaFin zunächst fest, dass die Anträge der

Bieter auf Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe eines

Pflichtangebotes fristgemäß gestellt wurden und zulässig sind.

3. Zur Begründetheit der Anträge trifft die BaFin folgende Feststellungen:

a) Durch die Zeichnung von 1.400.054 Stück neuen Aktien der

Zielgesellschaft im Zuge der Kapitalerhöhung der Zielgesellschaft, welche

am 28.12.2010 in das Handelsregister eingetragen wurde, hat GTI eine

Beteiligung am Grundkapital der Zielgesellschaft und somit einen

Stimmrechtsanteil von ca. 70% erworben und somit die Schwelle des § 29 Abs.

2 WpÜG von 30% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft überschritten.

Hierbei legt die BaFin zugrunde, dass die Stimmrechte der Golden Tiger

Investment Ltd. Herrn Zhang gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet

werden, da die GTI ein Tochterunternehmen des Herrn Zhang als

Alleingesellschafter im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit § 17

AktG und § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, ist. Damit hat auch der Stimmrechtsanteil

von Herrn Zhang die Schwelle des § 29, Abs. 2 WpÜG von 30% der Stimmrechte

überschritten.

b) Weiterhin stellt die BaFin fest, dass die Voraussetzungen für eine

Befreiung gem. § 37, Abs.1, Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3

WpÜG-AngebotsVO vorliegen, da die Kontrolle an der Zielgesellschaft im

Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erlangt wurde.

-i- Insbesondere stellt die BaFin fest, dass zum Zeitpunkt der

Kontrollerlangung am 28.12.2010 die Zielgesellschaft sanierungsbedürftig

war. Die Zielgesellschaft befand sich zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung

in existenzbedrohender Lage, was sowohl von Vorstand und Abschlussprüfer

der Zielgesellschaft in den Abschlüssen für das Geschäftsjahr 2010

zugrunde gelegt, als auch durch ein externes Gutachten einer

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt wurde.

-ii- Weiterhin stellt die BaFin die Sanierungsfähigkeit der

Zielgesellschaft gem. § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9

Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO fest, das heißt, die geplanten

Sanierungsmaßnahmen erscheinen realisierbar und geeignet um die

finanzielle Lage der Zielgesellschaft nachhaltig zu verbessern und

den Fortbestand der Zielgesellschaft zu sichern.

Die Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft beruht nach den Feststellungen

der BaFin maßgeblich auf der Sicherstellung der bis Ende 2013

erforderlichen Liquidität, zu welcher sich GTI durch Abschluss des

Darlehensvertrages verpflichtet hat. Entsprechend den Ausführungen des

Abschlussprüfers der Zielgesellschaft in der Prüfung des Jahresabschlusses

des Jahres 2011 ist dieser Zeitrahmen ausreichend, um der Zielgesellschaft

Gelegenheit zu geben, ein tragfähiges Geschäftsmodell aufzubauen.

-iii- Die für die Befreiung vom Pflichtangebot erforderliche Leistung von

wesentlichen Sanierungsbeiträgen durch GTI manifestiert sich sowohl in

einem zunächst bereits im August 2010 gewährten kurzfristigen Darlehen

an die Zielgesellschaft, als auch in der Zeichnung der neuen Aktien im

Rahmen der Kapitalerhöhung und der hiermit verbundene Zuführung von

Eigenkapital. Auch die Einzahlung eines Betrages in Höhe von

4.000.000,00 EUR in die Kapitalrücklage der Zielgesellschaft zum Erwerb

der rund 27%igen Beteiligung der Zielgesellschaft an der Current Group

LLC im Jahr 2011 könne als Sanierungsmaßnahme zu anzusehen sein, da

hierdurch langfristig neue Einnahmequellen erschlossen werden sollen.

Als wichtigstes Element des Sanierungsbeitrags qualifiziert die BaFin

jedoch die Bereitstellung des der liquiden Mittel zur Fortführung der

Gesellschaft, welche mit dem bereits vorstehend genannten Darlehensvertrag

vom 31.03.2012 gewährt werden, und welche den Fortbestand der

Zielgesellschaft bis Ende 2013 absichern, um der Zielgesellschaft damit

Gelegenheit zu geben, ihr neues Geschäftsmodell aufzubauen.

-iv- Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen hat die BaFin sodann die

erforderliche Interessenabwägung vorgenommen und insoweit ihr Ermessen

gem. §37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3

WpÜG-AngebotsVO ausgeübt. Hierbei wurde berücksichtigt, dass bei der im

Rahmen des § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmenden Abwägung der Interessen der

Bieter gegen die Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft bei Vorliegen eines Tatbestandes des § 9 WpÜG-AngebotsVO

grundsätzlich von einem Vorrang der Interessen der Bieter auszugehen ist.

Da GTI die entscheidenden Beiträge zum Fortbestand der Zielgesellschaft im

Rahmen der Sanierung leistet, ist ihr nicht zuzumuten, den außenstehenden

Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Angebot zum Erwerb aller

Aktien zu machen, da die Leistungen der GTI vorrangig dem Erhalt der

Zielgesellschaft dienen und somit mittelbar auch den (außenstehenden)

Aktionären zu Gute kommen. Ohne die durchgeführte Sanierung wären die

Aktionäre der Zielgesellschaft aller Voraussicht nach Ende 2010 Aktionäre

einer insolventen Gesellschaft gewesen und hätten demzufolge ihr Investment

in die Zielgesellschaft weitgehend verloren.

-v- Die Nebenbestimmungen, die auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwVfG beruhen,

dienen dem Zweck, die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der

Befreiungsentscheidung sicher zu stellen und der BaFin eine Überprüfung

der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen. Insbesondere zielen

die Nebenbestimmungen darauf ab, sicher zu stellen, dass die für den

Aufbau des neuen Geschäftsmodells erforderlichen liquiden Mittel der

Zielgesellschaft tatsächlich zur Verfügung stehen, so dass die

Möglichkeit der Umsetzung des Geschäftsmodells realisierbar erscheint.

Ende der Veröffentlichung

Ende der WpÜG-Meldung

25.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart

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