M&A Activity • Jul 25, 2012
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Takeover Bids | 25 July 2012 18:45
Befreiung;
Zielgesellschaft: Enerxy AG ; Bieter: Golden Tiger Investment Limited (und andere)
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung
Die Golden Tiger Investment Ltd, Road Town, British Virgin Islands
(nachfolgend auch ‘Golden Tiger Investment’ oder ‘GTI’)
und
Herr Xiao Ting Zhang, Global Trade Center 36 N 3rd Ring Road, Dongcheng
District, Beijing 100013 PR China (nachfolgend auch ‘Herr Zhang’)
veröffentlichen die nachfolgende Entscheidung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 19.07.2012 unter AZ: WA 16 – Wp
7000-2010/0106:
A. Tenor der Entscheidung:
1. Die Golden Tiger Investment Limited und Herr Xiao Ting Zhang werden
gem. § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Abs.1, Nr. 3
WpÜG-AngebotsVO von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1, Satz 1 WpÜG
die Erlangung der Kontrolle über die Enerxy AG (vormals Business Media
China AG), Stuttgart, infolge der Eintragung der Kapitalerhöhung der
Business Media China AG am 28. Dezember 2010 zu veröffentlichen, nach § 35
Abs. 2, Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln
und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen.
2. Die Entscheidung unter Ziff. 1 ergeht mit den folgenden
Nebenbestimmungen:
a. Der Widerruf bleibt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vorbehalten für den
Fall, dass die Golden Tiger Investment Limited ihre Verpflichtungen aus dem
Darlehensvertrag vom 31. März 2012 nicht erfüllt.
b. Der Widerruf bleibt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vorbehalten für den
Fall, dass die Enerxy AG an die Golden Tiger Investment Limited oder Herr
Xiao Ting Zhang Leistungen vor dem 31. Dezember 2013 erbringt oder solche
Leistungen vereinbart, die gegen § 57 AktG verstoßen.
c. Der Widerruf bleibt gem. § 36 Abs. 2, Nr. 3 VwVfG vorbehalten für den
Fall, dass für die Enerxy AG vor dem 31. Dezember 2013 gem. § 13 InsO einen
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird und auf einen
solchen Antrag hin das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels
Masse gemäß § 26 InsO abgewiesen wird.
d. Die Golden Tiger Investment Limited oder Herr Xiao Ting Zhang oder
Enerxy AG haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unverzüglich unter Angabe des Datums und der Höhe der Leistung, Mitteilung
zu machen über Leistungen nach den Regelungen des Darlehensvertrages vom
31. März 2012, namentlich alle Zahlungen von Golden Tiger Investment
Limited an Enerxy AG zur Bereitstellung der von Enerxy AG abgerufenen
Darlehensbeträge und alle Zahlungen von Enerxy AG an Golden Tiger
Investment Limited oder Herrn Xiao Ting Zhang oder mit diesen verbundene
Unternehmen i.S.d. § 15 AktG zur Rückführung des Darlehens (Auflage gem. §
36 Abs. 2, Nr. 4 VwVfG). Für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen ist
der Widerruf gemäß §§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG vorbehalten.
B. Wesentliche Gründe der Entscheidung
1. Nach den Feststellungen der BaFin erfolgte die Kontrollerlangung an der
Enerxy AG (nachfolgend auch ‘Zielgesellschaft’) durch GTI und Herrn
Zhang (nachfolgend zusammen auch ‘Bieter’) im Zusammenhang mit der
Sanierung der Zielgesellschaft, sodass die Bieter auch unter
Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG Angebots-VO von den Pflichten des § 35 WpÜG zu
befreien waren.
2. Im Einzelnen stellt die BaFin zunächst fest, dass die Anträge der
Bieter auf Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe eines
Pflichtangebotes fristgemäß gestellt wurden und zulässig sind.
3. Zur Begründetheit der Anträge trifft die BaFin folgende Feststellungen:
a) Durch die Zeichnung von 1.400.054 Stück neuen Aktien der
Zielgesellschaft im Zuge der Kapitalerhöhung der Zielgesellschaft, welche
am 28.12.2010 in das Handelsregister eingetragen wurde, hat GTI eine
Beteiligung am Grundkapital der Zielgesellschaft und somit einen
Stimmrechtsanteil von ca. 70% erworben und somit die Schwelle des § 29 Abs.
2 WpÜG von 30% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft überschritten.
Hierbei legt die BaFin zugrunde, dass die Stimmrechte der Golden Tiger
Investment Ltd. Herrn Zhang gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet
werden, da die GTI ein Tochterunternehmen des Herrn Zhang als
Alleingesellschafter im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit § 17
AktG und § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, ist. Damit hat auch der Stimmrechtsanteil
von Herrn Zhang die Schwelle des § 29, Abs. 2 WpÜG von 30% der Stimmrechte
überschritten.
b) Weiterhin stellt die BaFin fest, dass die Voraussetzungen für eine
Befreiung gem. § 37, Abs.1, Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-AngebotsVO vorliegen, da die Kontrolle an der Zielgesellschaft im
Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erlangt wurde.
-i- Insbesondere stellt die BaFin fest, dass zum Zeitpunkt der
Kontrollerlangung am 28.12.2010 die Zielgesellschaft sanierungsbedürftig
war. Die Zielgesellschaft befand sich zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung
in existenzbedrohender Lage, was sowohl von Vorstand und Abschlussprüfer
der Zielgesellschaft in den Abschlüssen für das Geschäftsjahr 2010
zugrunde gelegt, als auch durch ein externes Gutachten einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt wurde.
-ii- Weiterhin stellt die BaFin die Sanierungsfähigkeit der
Zielgesellschaft gem. § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO fest, das heißt, die geplanten
Sanierungsmaßnahmen erscheinen realisierbar und geeignet um die
finanzielle Lage der Zielgesellschaft nachhaltig zu verbessern und
den Fortbestand der Zielgesellschaft zu sichern.
Die Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft beruht nach den Feststellungen
der BaFin maßgeblich auf der Sicherstellung der bis Ende 2013
erforderlichen Liquidität, zu welcher sich GTI durch Abschluss des
Darlehensvertrages verpflichtet hat. Entsprechend den Ausführungen des
Abschlussprüfers der Zielgesellschaft in der Prüfung des Jahresabschlusses
des Jahres 2011 ist dieser Zeitrahmen ausreichend, um der Zielgesellschaft
Gelegenheit zu geben, ein tragfähiges Geschäftsmodell aufzubauen.
-iii- Die für die Befreiung vom Pflichtangebot erforderliche Leistung von
wesentlichen Sanierungsbeiträgen durch GTI manifestiert sich sowohl in
einem zunächst bereits im August 2010 gewährten kurzfristigen Darlehen
an die Zielgesellschaft, als auch in der Zeichnung der neuen Aktien im
Rahmen der Kapitalerhöhung und der hiermit verbundene Zuführung von
Eigenkapital. Auch die Einzahlung eines Betrages in Höhe von
4.000.000,00 EUR in die Kapitalrücklage der Zielgesellschaft zum Erwerb
der rund 27%igen Beteiligung der Zielgesellschaft an der Current Group
LLC im Jahr 2011 könne als Sanierungsmaßnahme zu anzusehen sein, da
hierdurch langfristig neue Einnahmequellen erschlossen werden sollen.
Als wichtigstes Element des Sanierungsbeitrags qualifiziert die BaFin
jedoch die Bereitstellung des der liquiden Mittel zur Fortführung der
Gesellschaft, welche mit dem bereits vorstehend genannten Darlehensvertrag
vom 31.03.2012 gewährt werden, und welche den Fortbestand der
Zielgesellschaft bis Ende 2013 absichern, um der Zielgesellschaft damit
Gelegenheit zu geben, ihr neues Geschäftsmodell aufzubauen.
-iv- Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen hat die BaFin sodann die
erforderliche Interessenabwägung vorgenommen und insoweit ihr Ermessen
gem. §37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-AngebotsVO ausgeübt. Hierbei wurde berücksichtigt, dass bei der im
Rahmen des § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmenden Abwägung der Interessen der
Bieter gegen die Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft bei Vorliegen eines Tatbestandes des § 9 WpÜG-AngebotsVO
grundsätzlich von einem Vorrang der Interessen der Bieter auszugehen ist.
Da GTI die entscheidenden Beiträge zum Fortbestand der Zielgesellschaft im
Rahmen der Sanierung leistet, ist ihr nicht zuzumuten, den außenstehenden
Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Angebot zum Erwerb aller
Aktien zu machen, da die Leistungen der GTI vorrangig dem Erhalt der
Zielgesellschaft dienen und somit mittelbar auch den (außenstehenden)
Aktionären zu Gute kommen. Ohne die durchgeführte Sanierung wären die
Aktionäre der Zielgesellschaft aller Voraussicht nach Ende 2010 Aktionäre
einer insolventen Gesellschaft gewesen und hätten demzufolge ihr Investment
in die Zielgesellschaft weitgehend verloren.
-v- Die Nebenbestimmungen, die auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwVfG beruhen,
dienen dem Zweck, die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der
Befreiungsentscheidung sicher zu stellen und der BaFin eine Überprüfung
der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen. Insbesondere zielen
die Nebenbestimmungen darauf ab, sicher zu stellen, dass die für den
Aufbau des neuen Geschäftsmodells erforderlichen liquiden Mittel der
Zielgesellschaft tatsächlich zur Verfügung stehen, so dass die
Möglichkeit der Umsetzung des Geschäftsmodells realisierbar erscheint.
Ende der Veröffentlichung
Ende der WpÜG-Meldung
25.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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