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029 Group SE

M&A Activity Mar 2, 2011

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 2 March 2011 16:40

Befreiung;

Zielgesellschaft: Winter AG; Bieter: Exceet Group AG

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eins

Pflichtangebotes für Aktien der

Winter AG, Edisonstraße 3, 85716 Unterschleißheim

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat auf entsprechenden

Antrag der Exceet Group AG, c/o Schoch, Auer & Partner Rechtsanwälte,

Marktplatz 4, 9004 St. Gallen, Schweiz (die ‘Antragstellerin’) im Hinblick

auf die Kontrollerlangung an der Winter AG, Unterschleißheim, am 18.

Februar 2011 folgenden Bescheid erlassen:

Bescheid:

1. Die Exceet Group AG wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von den

Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die

Winter AG, Unterschleißheim, zu veröffentlichen sowie von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit.

Gründe:

I.

Die Winter AG (im Folgenden auch: Zielgesellschaft) ist eine

Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und eingetragen im Handelsregister

des Amtsgerichts München unter HRB 132558. Das Grundkapital der Winter AG

beträgt 5.292.000,00 EUR und ist eingeteilt in 5.292.000 auf den Inhaber

lautende Stückaktien. 664.490 Stückaktien der Zielgesellschaft sind zum

Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General

Standard) zugelassen.

Ursprünglich hielt die Trüb AG (im Folgenden auch:

Mehrheitsgesellschafterin) mit Sitz in Aarau, Schweiz, an der

Zielgesellschaft eine Beteiligung von 5.033.632 Aktien und Stimmrechten,

entsprechend einer Beteiligung von 95,12 Prozent der Aktien und

Stimmrechte.

Mit Aktienkaufvertrag vom 30.09.2010 veräußerte die Trüb AG sämtliche von

ihr zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Aktien und Stimmrechte sowie die im

Rahmen der Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses auf sie übergehenden

Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft an die AEM Technologies Holding

AG, jetzt Exceet AG mit Sitz in St. Gallen, Schweiz. Der Gesamtkaufpreis

für 5.292.000 Stückaktien der Winter AG – zusammengesetzt aus zum Zeitpunkt

des Vertragsschlusses gehaltenen 5.033.632 Aktien und Stimmrechten der

Mehrheitsgesellschafterin und 258.368 Aktien und Stimmrechten, die im

Rahmen des Squeeze Out durch Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses

auf die Trüb AG übertragen wurden – betrug insgesamt 1.750.000 EUR,

entsprechend einem Kaufpreis je Stückaktie von circa 0,33 EUR. Am

29.12.2010 wurde der Kaufvertrag über eine erste Tranche von 5.033.632

Aktien der Zielgesellschaft vollzogen. Seitdem hält die Antragstellerin

eine Beteiligung von 5.033.632 Aktien und Stimmrechten an der Winter AG,

entsprechend einer Beteiligung von 95,12 Prozent der Aktien und

Stimmrechte.

Die übrigen 258.368 Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft (circa

4,88 Prozent aller Aktien und Stimmrechte) wurden von verschieden

Minderheitsaktionären gehalten. 133.747 Aktien und Stimmrechte an der

Winter AG (circa 2,53 Prozent aller Aktien und Stimmrechte) wurden von acht

Aktionären, davon fünf Mitglieder der Familie des Gründers der Winter AG

gehalten. Die verbleibenden 124.621 Aktien und Stimmrechte (circa 2,35

Prozent aller Aktien und Stimmrechte) verteilten sich auf die übrigen

Minderheitsaktionäre. Laut der Teilnehmerverzeichnisse der

Hauptversammlungen der Zielgesellschaft am 20.08.2010 und am 22.12.2010

halten mindestens 104 weitere Aktionäre Aktien und Stimmrechte an der

Zielgesellschaft.

Mit Schreiben vom 29.09.2010, zugegangen am 30.09.2010, wurde ein erstes

Verlangen der Trüb AG im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG der Zielgesellschaft

zugeleitet und am selben Tag als Ad-hoc-Meldung veröffentlicht. Am

05.11.2010 wurde der Zielgesellschaft ein zweites, hinsichtlich der

Barabfindung in Höhe von 1,20 EUR je Stückaktie konkretisiertes

Squeeze-Out-Verlangen zugeleitet.

Am 22.12.2010 beschloss die Hauptversammlung der Winter AG bei einer

Präsenz von 96,6275 Prozent des Grundkapitals den Squeeze Out gemäß §§ 327a

ff, AktG auf Antrag der Trüb AG. In der Sitzung wurden Widersprüche zu

Protokoll erklärt. Innerhalb der gesetzlichen Klagefrist von einem Monat

nach Beschlussfassung gemäß § 246 Abs. 1 AktG wurde jedoch keine Klage

erhoben.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29.12.2010 die Befreiung von

den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

beantragt. Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die von der Literatur

vertretenen Befreiungstatbestände der besonderen Art des Kontrollerwerbes,

der mit der Kontrollerlangung beabsichtigten Zielsetzung und im Hinblick

auf die besonderen Beteiligungsverhältnisse vorgetragen, dass die

Interessen der Aktionäre auch bei Gewährung einer Befreiung hinreichend

gewahrt seinen. Insbesondere erhielten die Aktionäre um Rahmen des Squeeze

Out eine angemessene Abfindung, die laut des von der Antragstellerin

eingeforderten Prüfberichts über dem Verkehrswert der Winter AG liege. Im

Übrigen stehe es den Aktionären offen, die Angemessenheit der Abfindung in

einem Spruchverfahren gemäß § 327f AktG in Verbindung mit dem

Spruchverfahrensgesetz überprüfen zu lassen. Da bereits am 22.12.2010 der

Übertragungsbeschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden Ist,

sei auch gewährleistet, dass die Aktionäre ihre Abfindung zeitnah

erhielten. Vielmehr würde nach dem derzeitigen Sachstand das Pflichtangebot

von dem Übertragungsverfahren überholt. Seitens der Minderheitsaktionäre

bestehe auch kein besonderes Interesse an der Durchführung des

Pflichtangebotes. Somit würden durch die Durchführung des Pflichtangebotes

nur sinnlose Kosten verursacht. Im Rahmen des Ermessens sei deshalb zu

berücksichtigen, dass die Durchführung eines Pflichtangebotes neben dem

Übertragungsverfahren die Antragstellerin unangemessen belaste.

Am 07.02.2011 wurde der Hauptversammlungsbeschluss vom 22.12.2010 in das

Handelsregister eingetragen. Dadurch gingen die Aktien und Stimmrechte der

Minderheitsaktionäre Kraft Gesetzes auf die Mehrheitsgesellschafterin über.

Die Antragstellerin hat das Delisting der Winter AG bei der Frankfurter

Wertpapierbörse am 09.02.2011 beantragt. Am 16.02.2011 wurden die Aktien

der Minderheitsaktionäre von der Trüb AG auf die Antragstellerin

übertragen.

II.

Dem Antrag der Antragstellerin auf Befreiung von den Verpflichtungen des §

35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG ist stattzugeben, weil er gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG

in Verbindung mit der WpÜG-AV zulässig und begründet ist.

1. Der Antrag ist zulässig, weil er am Tag der Kontrollerlangung und damit

innerhalb der Frist gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV gestellt wurde.

2. Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung

gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG gegeben sind. Die Würdigung des dem

Kontrollerwebs zu Grunde liegenden Sachverhalts ergibt, dass im

vorliegenden Fall die Befreiung der Antragstellerin von den Pflichten des §

35 Abs. l und Abs. 2 WpÜG unter dem Aspekt der Beteiligungsverhältnisse an

der Zielgesellschaft und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen

Interessen der außenstehenden Aktionäre gerechtfertigt ist.

a. Durch den Vollzug des Aktienkaufvertrages vom 30.09.2010 am 29.12.2010

hat die Antragstellerin 95,12 Prozent der Aktien und Stimmrechte an der

Zielgesellschaft erworben und damit die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2

WpÜG überschritten.

b. Das WpÜG knüpft zwar bei formaler Betrachtung für das Bestehen der

Angebotspflicht nicht an eine Mindestzahl oder Mindestbeteiligung von

außenstehenden Aktionären, sondern lediglich an das Erreichen der

Kontrollschwelle an. Eine Obergrenze, ab der kein Pflichtangebot abzugeben

ist, sieht das WpÜG nicht vor. Das Angebotsverfahren und ein

Squeeze-Out-Verfahren stehen damit grundsätzlich nebeneinander, weil der

Hauptaktionär keinen Antrag auf Durchführung eines Squeeze Out stellen

muss. Auch strukturell weichen die Verfahren voneinander ab. Im

Angebotsverfahren obliegt es dem Aktionär zu entscheiden, ob er seine

Beteiligung fortsetzt und das Angebot nicht annimmt oder ob er aus der

Zielgesellschaft aussteigt. Im Squeeze-Out-Verfahren hingegen kann der

Aktionär lediglich die Höhe der Abfindung beanstanden. Der

Drei-Monats-Durchschnittskurs und Vorerwerbe des Bieters werden im

Squeeze-Out-Verfahren und im Angebotsverfahren nicht gleichermaßen

berechnet und berücksichtigt und können daher voneinander abweichen.

Es können jedoch Konstellationen vorliegen, in denen der Sachverhalt

maßgeblich von den Umständen abweicht, für die der Gesetzgeber die

Verpflichtung zur Durchführung eines Pflichtangebotsverfahrens nach § 35

WpÜG zur Gewährleistung einer Ausstiegsmöglichkeit für die außenstehenden

Aktionäre in einem geregelten Verfahren vorgesehen hat. In der typischen

Situation des Pflichtangebotes ist eine Vielzahl außenstehender und meist

unbekannter Aktionäre vorhanden, an die sich das Angebot richtet.

Die Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft weichen zum Zeitpunkt

dieser Befreiungsentscheidung von dieser typischen Situation erheblich ab,

da in Folge des durchgeführten Squeeze-Out-Verfahrens keine außenstehenden

Aktionäre mehr vorhanden sind. 5.033.632 Aktien und Stimmrechte,

entsprechend einer Beteiligung von 95,12 Prozent an der Zielgesellschaft,

hat die Antragstellerin bereits durch den teilweisen Vollzug des

Aktienkaufvertrages vom 29.12.2010 erworben. Die dann noch ausstehenden

258.368 Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft (4,88 Prozent) hat die

Antragstellerin nach Durchführung des Squeeze Out und des anschließenden

Vollzuges des Aktienkaufvertrages am 16.02.2011 erworben.

Die Mehrheitsgesellschafterin hatte schon vor Erlangung der Kontrolle durch

die Antragstellerin die Beteiligung in Höhe von 95,12 Prozent dazu

verwendet, um das Squeeze-Out-Verfahren durch Zuleitung eines

entsprechenden Verlangens gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG einzuleiten. Das

Squeeze-Out-Verlangen wurde der Winter AG erstmals am 30.09.2010 zugeleitet

und noch am selben Tag veröffentlicht. Die von der

Mehrheitsgesellschafterin geplanten Entwicklungen hinsichtlich der Winter

AG waren seitdem bekannt. Die Hauptversammlung der Winter AG hat am

22.12.2010 und somit schon vor der Erlangung der Kontrolle durch die

Antragstellerin den Squeeze Out beschlossen.

Der Verlust der Möglichkeit der Aktionäre, im Pflichtangebotsverfahren die

Beteiligung an der Winter AG fortzuführen, war bei Erlangung der Kontrolle

durch die Antragstellerin schon angelegt. Denn bei Fortschreiten des

Squeeze-out-Verfahrens war schon zu diesem Zeitpunkt absehbar, dass ein

Pflichtangebot zeitlich durch die Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses

überholt werden könnte und sich das Pflichtangebotsverfahren mangels

außenstehender Aktionäre erledigen würde.

Darüber hinaus wurden zwar in der Hauptversammlung Widersprüche zu

Protokoll erklärt, jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist keine Klage

erhoben. Der Beschluss über die Durchführung des Squeeze Out ist damit

rechtskräftig.

Der Squeeze Out wurde daher bereits am 07.02.2011 im Handelsregister

eingetragen. Damit gehen Kraft Gesetzes alle Aktien der

Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über, § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG.

Ab diesem Zeitpunkt existieren in der Regel keine außenstehenden Aktionäre

mehr, deren Interessen im Rahmen der Befreiung zu berücksichtigen wären.

Vorliegend hat nicht die Antragstellerin als Mehrheitsaktionärin der Winter

AG den Squeeze Out beantragt, so dass die Aktien der Minderheitsaktionäre

nicht Kraft Gesetzes auf sie übergegangen sind. Jedoch haben die Trüb AG

und die Antragstellerin schon am 30.09.2010 einen schuldrechtlichen Vertrag

über den Erwerb der Aktien aus dem Squeeze Out geschlossen. Auch die

Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung ist am 16.02.2.011 erfolgt.

Damit existieren auch im vorliegenden Fall keine außenstehenden Aktionäre

mehr, deren Interesse an der Durchführung eines Pflichtangebotes im Rahmen

der Abwägung zu berücksichtigen wäre. Der Zweck des Pflichtangebotes hat

sich erledigt.

Im Übrigen ist das Delisting der Winter AG eingeleitet und schließt bei

Durchführung ein Pflichtangebot mangels Anwendbarkeit des WpÜG gemäß § 1

Abs. 1 WpÜG endgültig aus.

Mangels außenstehender Aktionäre sind im Rahmen der Ermessensausübung keine

Interessen zu berücksichtigen, die einer Befreiung der Antragstellerin

entgegenstehen.

3. Die Gebühren für diese Entscheidung werden mit gesondertem Bescheid

festgesetzt.

Ende der WpÜG-Meldung

02.03.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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