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029 Group SE

M&A Activity Apr 4, 2011

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 4 April 2011 07:50

Befreiung;

Zielgesellschaft: Sartorius AG; Bieter: Bio-Rad Laboratories GmbH

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots für Aktien der

Sartorius AG, Weender Landstraße 94-108, D-37075 Göttingen

ISIN: DE0007165607 (Stammaktie)

DE0007165631 (Vorzugsaktie)

Mit Bescheid vom 20. Januar 2011 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechende Anträge die

Bio-Rad Laboratories, Inc., 1000 Alfred Noble Drive, Hercules, Kalifornien

94547, USA (‘Antragstellerin zu 1)’), die Bio-Rad Luxembourg S.à r.l.,

13-15, Avenue de la Liberté, L-1931 Luxemburg (‘Antragstellerin zu 2)’),

die Bio-Rad France Holding SAS, 3, Boulevard Raymond Poincaré, 92430

Marnes-La-Coquette, Frankreich (‘Antragstellerin zu 3)’), und die Bio-Rad

Laboratories GmbH, Heidemannstraße 164, 80939 München (‘Antragstellerin zu

4)’), gemeinsam die ‘Antragsteller’, gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9 Satz

2 Nr. 1 WpÜG-AV für den Fall der Kontrollerlangung an der Sartorius AG,

Göttingen, von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die

Kontrollerlangung an der Sartorius AG zu veröffentlichen, sowie von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine

Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Sartorius AG

zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen,

befreit. Der Tenor der Entscheidung und die wesentlichen Gründe für die

Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben.

Der Tenor des Bescheides lautet wie folgt:

‘1. Die Bio-Rad Laboratories, Inc., Kalifornien, die Bio-Rad Luxemburg

S.à.r.1., Luxemburg, die Bio-Rad France Holding SAS, Frankreich, und die

Bio-Rad Laboratories GmbH, München, werden gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG in

Verbindung mit § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV für den Fall der Kontrollerlangung

an der Sartorius AG, Göttingen, von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz

1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Sartorius AG zu veröffentlichen sowie

von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine

Angebotsunterlage für ein Pflichtengebot an die Aktionäre der Sartorius AG

zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen,

befreit.

2. Die Befreiung der Ziffer 1 ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass

die Befreiung entfällt, sobald einer der Antragsteller oder eine mit ihnen

im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Person eine Zurechnung

gemäß § 30 WpÜG der Stimmrechte aus den Aktien der Sartorius AG erhalten,

die von der Erbengemeinschaft nach Horst Sartorius (bestehend aus Karin

Sartorius-Herbst, Christine Franken und Ulrike Baro) gehalten werden oder

ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnen sind.

3. Die Befreiung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass

der derzeitige Großaktionär der Sartorius AG, die Erbengemeinschaft nach

Horst Sartorius (bestehend aus Karin Sartorius-Herbst, Christine Franken

und Ulrike Baro), ihren Aktienbestand von 50,01 Prozent der Stimmrechte an

der Sartorius AG dergestalt reduziert, dass die Erbengemeinschaft nach

Horst Sartorius nicht mehr über eine höhere Stimmrechtsbeteiligung an der

Sartorius AG verfügt als die Antragsteller.

4. Die Befreiung wird unter der Auflage erteilt, dass im Fall der unter

Ziffer 3 des Tenors beschriebenen Reduzierung der von der Erbengemeinschaft

nach Horst Sartorius (bestehend aus Karin Sartorius-Herbst, Christine

Franken und Ulrike Baro) gehaltenen Stimmrechte an der Sartorius AG, die

Antragsteller auf die Ausübung ihrer über den Anteil von 29,99 Prozent der

Stimmrechte an der Sartorius AG hinausgehenden Stimmrechte in der

Hauptversammlung der Sartorius AG verzichten. Ein etwaiger

Stimmrechtsverzicht ist der Sartorius AG und der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen.

5. Die Befreiung wird unter der Auflage erteilt, dass die Antragsteller in

geeigneter Weise sicherstellen, dass sie von einer Reduzierung der

Stimmrechtsbeteiligung der Erbengemeinschaft nach Horst Sartorius

(bestehend aus Karin Sartorius-Herbst, Christine Franken und Ulrike Baro)

an der Sartorius AG, wie unter Ziffer 3 beschrieben, unverzüglich Kenntnis

erhalten und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

unverzüglich über eine solche Reduzierung schriftlich unterrichten.

6. Die Befreiung steht ferner unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den

Fall, dass die Erlangung der Kontrolle an der Sartorius AG bis zum

30.4.2011 nicht erfolgt und gegenüber der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht nachgewiesen wird.’

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A.

Zielgesellschaft ist die Sartorius AG (im Folgenden auch die

Zielgesellschaft) mit Sitz in Göttingen, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Göttingen, HRB 1970. Ihr Grundkapital beträgt 18.720.000 EUR,

eingeteilt in 18.720.000 Inhaberstückaktien ohne Nennwert, davon 9.360.000

Stammaktien und 9.360.000 Vorzugsaktien, die zum Handel im regulierten

Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind.

Die Erbengemeinschaft nach Horst Sartorius, bestehend aus Karin

Sartorius-Herbst, Christine Franken und Ulrike Baro (im Folgenden auch die

Erbengemeinschaft) hält derzeit mehr als 50,01 Prozent der Stammaktien und

Stimmrechte an der Zielgesellschaft und unterliegt der

Testamentsvollstreckung. Die Erbengemeinschaft wird in dieser Form noch

circa 20 Jahre fortbestehen.

Ursprünglich hielt die Antragstellerin zu 4) 25,02 Prozent der Stammaktien

und Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Seit der Antragstellung am

5.10.2010 wurde die Beteiligung der Antragstellerin zu 4) von vormals 29,74

Prozent der Stammaktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft

schrittweise erhöht. Derzeit werden 29,98 Prozent der Stammaktien und

Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten. Zur Überschreitung der

Kontrollschwelle nach § 29 Abs. 2 WpÜG sind 1872 Stammaktien und

Stimmrechte erforderlich. Das gegenwärtige Handelsvolumen beläuft sich auf

zwischen 300 und 900 Stammaktien pro Tag.

Die Antragstellerin zu 1) ist alleinige Gesellschafterin der

Antragstellerin zu 2). Diese ist wiederum alleinige Gesellschafterin der

Antragstellerin zu 3). Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 4)

ist die Antragstellerin zu 3).

Die Antragstellerin zu 4) beabsichtigt, mindestens die zur Erlangung der

Kontrolle notwendigen Stammaktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft zu

erwerben, sobald die Befreiung von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz

1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Sartorius AG zu veröffentlichen sowie

von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine

Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Sartorius AG

zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen,

erteilt wird.

B.

I. Die Anträge nach § 37 WpÜG i.V.m. §§ 8ff. WpÜG-AV sind zulässig.

Insbesondere konnte der Antrag gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV bereits vor der

Erlangung der Kontrolle gestellt werden, da die Kontrollerlangung

unmittelbar bevorsteht. Die Antragstellerin zu 4) hat glaubhaft

vorgetragen, dass der Erwerb weiterer Stammaktien und Stimmrechte der

Zielgesellschaft nur von der Erteilung der Befreiung abhängt. Insbesondere

die Aufstockung der Beteiligung von 29,74 Prozent der Stammaktien und

Stimmrechte auf 29,98 Prozent der Aktien und Stimmrechte der

Zielgesellschaft seit Antragstellung belegt diese Absicht. Bedingt durch

das geringe Volumen der gehandelten Aktien, wird die Erlangung der

Kontrolle innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Tagen beziehungsweise

wenigen Wochen erfolgen. Die Erlangung der Kontrolle ist damit zumindest

vorhersehbar. Das erforderliche Sachbescheidungsinteresse ist damit

gegeben.

Da es sich bei dem Kontrollerwerb der Antragsteller auf Grund des zwischen

ihnen bestehenden Mutter-Tochter-Verhältnisses um einen einheitlichen

Lebenssachverhalt handelt, konnten die Anträge zu einem Verfahren

zusammengefasst werden.

II. Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen für eine

Befreiung gemäß § 37 Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV

gegeben sind und es unter Berücksichtigung der Interessen der

außenstehenden Aktionäre gerechtfertigt ist, die Antragsteller von den

Pflichten des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG zu befreien.

1. Die Antragsteller werden durch den nach ihrem Vortrag unmittelbar

bevorstehenden Erwerb weiterer Stammaktien und Stimmrechte der

Zielgesellschaft die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der

Sartorius AG erlangen.

Die Antragstellerin zu 4) wird durch den unmittelbaren Erwerb ihre

Beteiligung auf über 30 Prozent der Stammaktien und Stimmrechte der

Zielgesellschaft ausdehnen und unmittelbar die Kontrolle erlangen.

Die Antragstellerinnen zu 1), zu 2) und zu 3) werden die Kontrollschwelle

des § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten, weil ihnen die Stimmrechte aus den

Aktien der Zielgesellschaft, die die Bio-Rad Laboratories GmbH, München,

hält, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit §

290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet werden. Die Antragstellerin zu 4) ist auf

Grund der Alleingesellschafterstellung der Antragstellerin zu 3)

Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit § 290

Abs. 2 Nr. 1 HGB. Die Antragstellerin zu 3) ist wiederum ein

Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit § 290 Abs. 2 Nr.

1 HGB ihrer Alleingesellschafterin, der Antragstellerin zu 2) die wiederum

ein Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit § 290 Abs. 2

Nr. 1 HGB der Antragstellerin zu 1), ihrer Alleingesellschafterin, ist.

2. Im Hinblick auf diese Kontrollerlangung sind die Antragsteller von den

Pflichten des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG zu befreien, weil im Zeitpunkt

des Kontrollerwerbes die Erbengemeinschaft über eine Stimmrechtsbeteiligung

von mehr als 50 Prozent an der Sartorius AG verfügt. Wegen der somit im

Vergleich zu den Antragstellern höheren Stimmrechtsbeteiligung der

Erbengemeinschaft, ist nicht zu erwarten, dass die Antragsteller faktisch

die Kontrolle über die Zielgesellschaft ausüben können. Für eine derartige

Konstellation, bei der ein Dritter über einen höheren Anteil an

Stimmrechten verfügt, die weder dem Bieter noch mit diesem gemeinsam

handelnden Personen gemäß § 30 WpÜG zugerechnet werden, kann gemäß § 9 Satz

2 Nr. 1 WpÜG-AV eine Befreiung gemäß § 37 WpÜG erteilt werden.

3. Im Rahmen der nach § 37 Abs. 1 WpÜG erforderlichen Ermessensabwägung

ergibt sich, dass die Interessen der Antragsteller an der Vermeidung des

Zeit- und Kostenaufwandes für ein ohne die Befreiung durchzuführendes

Pflichtangebotsverfahren die Interessen der außenstehenden Aktionäre

überwiegen. Bei Vorliegen einer der in § 9 WpÜG-AV genannten Tatbestände

ist dabei grundsätzlich von einem Vorrang des Interesses der Antragsteller

auszugehen. Auch vorliegend lassen sich im Rahmen der Bemessensabwägung

keine Anhaltepunkte feststellen, die es rechtfertigen würden, den

Antragstellern die beantragte Befreiung zu versagen. Zum Einen wird auf

Grund des noch mindestens 20-jährigen Fortbestandes der

Testamentsvollstreckung die tatsächliche Kontrolle weiterhin seitens der

Erbengemeinschaft bestehen. Zum Anderen verfügt diese nicht nur über eine

höhere Stimmrechtsbeteiligung als die Antragsteller, sondern die

Erbengemeinschaft hält eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent und verfügt

damit über eine einfache Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals der

Sartorius AG. Durch den beabsichtigten Kontrollerwerb der Antragsteller ist

daher keine Änderung der für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände

zu erwarten.

4. Die Befreiung ist allerdings nur solange gerechtfertigt, wie diese

Beteiligungssituation fortbesteht. Die Antragsteller können nur dann die

Kontrolle über die Sartorius AG faktisch nicht ausüben, wenn die

Erbengemeinschaft über mehr Stimmrechte en der Sartorius AG verfügt als die

Antragsteller. Die Befreiung ist daher zur Sicherstellung der

Beteiligungssituation mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 VwVfG

zu versehen.

a. Wesentlich für die Erteilung der Befreiung ist zunächst, dass es sich

bei der über den höheren Stimmrechtsanteil haltenden Erbengemeinschaft um

einen ‘Dritten’ im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV handelt. Insbesondere

dürfen die von ihr bzw. ihr zuzurechnenden Stimmrechte weder den

Antragstellern noch mit diesen gemeinsam handelnden Personen gemäß § 30

WpÜG zustehen. Zur Sicherstellung dieses Befreiungsgrundes ist die Aufnahme

der auflösenden Bedingung, § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, unter Ziffer 2 des

Tenors geeignet, erforderlich und angemessen. Zwar handelt es sich bei der

auflösenden Bedingung um eine im Vergleich zum Widerrufsvorbehalt weniger

flexible Nebenbestimmung. Das Fortbestehen der Befreiung ist jedoch nicht

mehr gerechtfertigt, wenn die Antragsteller oder eine mit ihnen im Sinne

von § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Person mit der Erbengemeinschaft

dergestalt zusammenwirken, dass eine Stimmrechtszurechnung der von der

Erbengemeinschaft gehaltene Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft den

Antragstellern oder einer mit diesen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam

handelnden Person zuzurechnen ist. Den Eintritt dieser Bedingung haben die

Antragsteller selbst in der Hand, so dass die Aufnahme dieser auflösenden

Bedingung auch als angemessen zu betrachten ist.

b. Die Befreiung der Antragsteller von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1

und Abs. 2 WpÜG beruht auf dem Umstand, dass es sich bei dem von einem

Dritten gehaltenen Stimmrechtsanteil um einen im Vergleich zu dem von den

Antragstellern gehaltenen Anteil höheren Anteil an Aktien und Stimmrechten

der Zielgesellschaft handelt. Sollte daher die Erbengemeinschaft ihre

Beteiligung an der Sartorius AG dergestalt reduzieren, dass die

Antragsteller über ebensoviel oder mehr Stimmrechte verfügen als die

Erbengemeinschaft, so könnten die Antragsteller von diesem Zeitpunkt an

auch tatsächlich die Kontrolle über die Zielgesellschaft ausüben. Eine

derartige Situation stünde dem Befreiungszweck entgegen. Aus diesem Grund

war die Befreiung mit dem Widerrufsvorbehalt in Ziffer 3 des Tenors zu

versehen. Der Vorbehalt des Widerrufs ist verhältnismäßig, da er geeignet,

erforderlich und angemessen ist, die Interessen der Minderheitsaktionäre zu

wahren. Insbesondere stellt die Aufnahme eines Widerrufsvorbehaltes,

anstelle einer auflösenden Bedingung, sicher, dass die Antragsteller,

gegebenenfalls durch Reduzierung ihrer Stimmrechtsbeteiligung an der

Sartorius AG auf eine Beteiligungshöhe von 29,99 Prozent, auf einen Verkauf

von Aktien der Zielgesellschaft durch die Erbengemeinschaft reagieren

können.

c. Durch die Auflage in Ziffer 4 des Tenors wird sichergestellt, dass bei

einer Reduzierung des Stimmrechtsanteils der Erbengemeinschaft im dort

genannten Umfang auf oder unter den Stimmrechtsanteil der Antragsteller an

der Zielgesellschaft, die Antragsteller in einer Hauptversammlung der

Zielgesellschaft einen über 29,99 Prozent der Stimmrechte hinausgehenden

Stimmrechtsanteil nicht ausüben, obwohl sie von den Verpflichtungen des §

35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG befreit sind. Die Auflage ist geeignet,

erforderlich und angemessen, um den Zweck der Befreiung zu erreichen.

d. Die weitere Auflage in Ziffer 5 des Tenors war zur Überwachung des

Widerrufsvorbehaltes in Ziffer 3 des Tenors aufzunehmen. Auch diese Auflage

ist geeignet, erforderlich und angemessen, da sie die Antragsteller nicht

über Gebühr belastet.

e. Der weitere Widerrufsvorbehalt in Ziffer 6 des Tenors stellt sicher,

dass die Befreiung für die geplante Überschreitung der Kontrollschwelle

nach § 29 Abs. 2 WpÜG nicht unbegrenzt fortwirkt, ohne dass der Anlass der

Befreiung durch die Antragsteller – nämlich die Kontrollerlangung –

herbeigeführt wird. Im Interesse der Rechtsklarheit hat der der

potentiellen Befreiung zu Grunde liegende Umstand in einem überschaubaren

Zeitraum einzutreten. Die Nebenbestimmung ist geeignet, erforderlich und

angemessen. Insbesondere der Zeitraum bis zum 30.4.2011 ist ausreichend

lang bemessen, weil es unter Berücksichtigung des gehandelten Volumens der

Aktien der Sartorius AG und der bisherigen Beteiligung der Antragsteller

ohne weiteres möglich ist, die noch zur Erlangung der Kontrolle

erforderliche Beteiligung zu erwerben.’

Ende der WpÜG-Meldung

04.04.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard) und Hannover;

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart

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