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M&A Activity May 5, 2011

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 5 May 2011 12:00

Befreiung;

Zielgesellschaft: Turbon AG; Bieter: NCR GmbH (und weitere)

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten nach § 35 WpÜG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) hat mit

Bescheid vom 20. April 2011 den am 17. und 29. März 2011 gestellten

Anträgen der folgenden Gesellschaften auf eine Befreiung gemäß § 37 WpÜG

von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung

an der Turbon AG, Hattingen (nachfolgend auch ‘Zielgesellschaft’) zu

veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,

der BaFin eine Angebotsunterlage an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu

übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen,

stattgegeben:

1. NCR GmbH, Ulmer Straße 160, 86156 Augsburg, Deutschland (‘NCR GmbH’),

und

2. NCR Corporation, 3097 Satellite Boulevard, Duluth, Georgia 30096, USA

(‘NCR Corporation’ und gemeinsam ‘die Antragsteller’)

Die Veröffentlichung der Befreiung unter Angabe des Tenors und der

wesentlichen Gründe nehmen wir wie folgt vor:

I.

Der Befreiungsbescheid hat den folgenden Tenor:

1. Die Antragsteller werden für den Fall, dass sie die Kontrolle über die

Zielgesellschaft infolge der Einziehung von bis zu 347.097 Stammaktien

der Zielgesellschaft erlangen, gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 5

bzw. Satz 2 Nr. 1 und 2 WpÜG-AV von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz

1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz

1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35

Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt, dass die

Antragsteller nach der durch die Einziehung der Aktien erfolgten

Kontrollerlangung keine weiteren Aktien und Stimmrechte der Turbon AG

erwerben oder ihnen nach § 30 WpÜG zugerechnet werden. Dies gilt jedoch

nur insoweit, als dass die Antragsteller aus ihren Aktien der Turbon AG

mehr als 50 % der auf einer Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte

und mehr Stimmrechte als Herrn Holger Brückmann-Turbon zustehen bzw.

zugerechnet werden, ausüben oder die Antragsteller gemeinsam mit einem

oder mehreren Dritten aufgrund eines abgestimmten Verhaltens i.S.d. §

30 Abs. 2 WpÜG mehr als 50 % der auf einer Hauptversammlung vertretenen

Stimmrechte und mehr Stimmrechte als Herrn Holger Brückmann-Turbon

zustehen bzw. zugerechnet werden, ausüben.

3. Die Befreiung ergeht unter der Auflage, dass die Antragsteller der

BaFin unverzüglich die Kontrollerlangung an der Turbon AG infolge der

Einziehung der eigenen Aktien der Zielgesellschaft durch Vorlage

geeigneter Unterlagen nachweisen.

II.

Der Befreiungsbescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet:

1. Die NCR GmbH hält seit 1997 1.050.000 Stammaktien der Zielgesellschaft.

Diese 1.050.000 von der NCR GmbH gehaltenen Aktien sind nach § 30 Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zu 100% der NCR Corporation zuzurechnen. Die HBT

Holdings GmbH, Schwelm, hält 1.384.380 Stammaktien der Zielgesellschaft

und Herr Holger Brückmann-Turbon, der sämtliche Geschäftsanteile der

HBT Holdings GmbH hält, hält zusätzliche direkt 29.000 Stammaktien der

Zielgesellschaft. Bis zum Zeitpunkt der Aktieneinziehung (siehe

nachfolgend II.2) hielt die Zielgesellschaft selbst 347.097 ihrer

Stammaktien.

2. Am 20. April 2011 beschloss die Zielgesellschaft, die von ihr selbst

gehaltenen 347.097 Aktien ohne Kapitalherabsetzung einzuziehen.

Hierdurch verringerten sich die Aktien der Zielgesellschaft von

3.642.000 auf 3.294.903 und der Anteil des durch die NCR GmbH

gehaltenen Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft

erhöhte sich von 28,83 % auf 31,87 %. Ebenso erhöhte sich der Anteil

des von Herrn Holger Brückmann-Turbon, dem die von der HBT Holdings

GmbH gehaltenen Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG

zugerechnet werden, gehaltenen Grundkapitals und der Stimmrechte an der

Zielgesellschaft von 38,81 % auf 42,90 %.

3. Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 19. Juni

2008 waren 2.750.572 stimmberechtigte Aktien vertreten, dass entsprach

bei damals noch insgesamt 4.042.000 Stimmrechten einem Anteil von 68,05

%. Bei den ordentlichen Hauptversammlungen am 18. Juni 2009 und am 24.

Juni 2010 waren 2.454.094 und 2.616.905 stimmberechtigte Aktien

vertreten, dass entsprach 67,38 % und 71,85% der insgesamt 3.642.000

Stimmrechte.

4. Die BaFin hat dem Befreiungsantrag mit Bescheid vom 20. April 2011 gem.

§ 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 5 bzw. Satz 2 Nr. 1 und 2

WpÜG-AV stattgegeben:

a. Kontrollerlangung durch Verringerung der Stimmrechte§ 37 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AV sieht eine Befreiung für die Fälle

vor, in denen die Kontrollerlangung der Antragsteller auf einer

Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte bei der

Zielgesellschaft beruht. So liegt der Fall hier: die

Kontrollerlangung der Antragsteller war nicht die Folge eines

aktiven Tuns der Antragsteller (beispielsweise in Form eines

Hinzuerwerbs von Aktien und Stimmrechten), sondern geschah allein

aufgrund der Einziehung von eigenen Aktien durch die

Zielgesellschaft.

b. Präsenz eines Dritten mit höherem Stimmrechtsanteil§ 37 WpÜG i.V.m.

§ 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV sieht eine Befreiung für die Fälle vor, in

denen ein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten als der

Antragsteller verfügt. Das ist hier der Fall: Herr

Brückmann-Turbon hatte bereits vor Einziehung der Aktien einen

Stimmrechtsanteil von 38,81% und dieser Anteil hat sich durch die

Einziehung der Aktien auf 42,90 % erhöht, so dass weiterhin im

Verhältnis zu den Antragstellern ein Dritter über einen höheren

Anteil an Stimmrechten an der Zielgesellschaft verfügt.

c. Keine Mehrheit der bei Hauptversammlungen vertretenen Stimmrechte§

37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 2 WpÜG-AV sieht eine Befreiung für

die Fälle vor, in denen auf der Basis des bei den letzten drei

ordentlichen Hauptversammlungen vertretenen stimmberechtigten

Kapitals nicht zu erwarten ist, dass die Antragsteller zukünftig

über mehr als 50 % der vertretenen Stimmrechte verfügen werden.

Auch dies ist hier der Fall: die Präsenzen des stimmberechtigten

Kapitals lagen bei den ordentlichen Hauptversammlungen der Jahre

2008 bis 2010 zwischen 67,38 % und 71,85 %, so dass die

Antragsteller mit einem Stimmrechtsanteil von 31,87 % auf keiner

der zurückliegenden drei ordentlichen Hauptversammlungen der

Zielgesellschaft über einen Anteil von mehr als 50 % der

vertretenen Stimmrechte verfügten.

5. Die Interessen der Antragsteller, kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an

die Aktionäre der Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen, überwiegen

die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot.

Die gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der

Zielgesellschaft bereits vor der Kontrollerlangung durch die

Antragsteller um eine von Herrn Brückmann-Turbon kontrollierte

Gesellschaft handelte und diese Kontrollposition auch nach der

Kontrollerlangung durch die Antragsteller fortbesteht. Da die

Interessen der Antragsteller an der Befreiung diejenigen der

außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot

überwiegen, hat die BaFin die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. §

9 Satz 1 Nr. 5 bzw. Satz 2 Nr. 1 und 2 WpÜG-AV erteilt.

6. Durch die Nebenbestimmung in der Form eines Widerrufsvorbehaltes,

basierend auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, soll das Fortbestehen der

Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt werden. Dieser

Widerrufsvorbehalt wird durch die BaFin im Falle eines Zuerwerbs

weiterer Aktien und Stimmrechte nur insoweit ausgeübt, als dass mit der

Ausübung von Stimmrechten aus bereits gehaltenen und hinzuerworbenen

Aktien eine Hauptversammlungsmehrheit erreicht wird und zugleich mehr

Stimmrechte ausgeübt werden als Herr Brückmann-Turbon hält bzw. ihm

zugerechnet werden. Durch die Ausweitung auf gemeinsam mit einem oder

mehreren Dritten ausgeübte Stimmrechte soll eine Umgehung der

vorherigen Regelungen verhindert werden. Es wird somit das Vorliegen

der verschiedenen Befreiungsgründe in den Nebenbestimmungen

berücksichtigt.

Ende der WpÜG-Meldung

05.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Notiert: Regulierter Markt in Düsseldorf und Frankfurt (General Standard);

Freiverkehr in Berlin, Hamburg, München und Stuttgart

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